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Arbeitsgericht Köln·13 BV 172/96·13.05.1998

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verkauf/Abspaltung ohne §111‑Beteiligung

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtMitbestimmungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der siebenköpfige Betriebsrat beantragt Unterlassung, weil die Arbeitgeberin Teile des Betriebs (Packaging) verkauft/abgespalten hat, ohne den Betriebsrat nach §111 BetrVG rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und drohte ein Ordnungsgeld an. Es stellte eine grobe Verletzung der Beteiligungs‑ und Unterrichtungspflichten fest und entschied, dass §113 BetrVG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch nicht ausschließt.

Ausgang: Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung ungeklärter Betriebsspaltungen/Verkäufe ohne Unterrichtung und Beratung nach §111 BetrVG stattgegeben; Ordnungsgeld angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

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Vor Durchführung einer Betriebsänderung im Sinne des §111 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm zu beraten.

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Eine grobe Verletzung der Beteiligungs‑ und Unterrichtungspflichten kann einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats begründen; die Sanktionsregelung des §113 BetrVG schließt einen solchen Anspruch nicht aus.

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Die fehlende Kenntnis der Geschäftsführung von Verkaufsabsichten des Anteilseigners entbindet sie nicht von der Pflicht, sich rechtzeitig zu informieren; die Geschäftsführung hat dafür Sorge zu tragen, dass Anteilseigner rechtzeitig informieren.

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Ein Beschluss des Betriebsrats über die Einleitung eines Beschlussverfahrens ist ausreichend, wenn er von einer hinreichenden Zahl an Mitgliedern getragen wird und das Thema in groben Umrissen bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 111 BetrVG§ 113 BetrVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 6 TaBV 65/98 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, künftig Betriebsän derungen in Form von Betriebsspaltungen, sei es in Form der Aufspaltung des bestehenden Betriebs der Antragsgegnerin , sei es in Form der Abspal tung von Teilen des bestehenden Betriebs durchzuführen, ohne zuvor den Betriebsrat über diese Betriebsänderung umfassend und rechtzeitig unter richtet und die Maßnahme mit dem Betriebsrat beraten. zu haben.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gern. Ziff. 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, höchstens jedoch 20.000,00 DM.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin amtie- rende 7-köpfige Betriebsrat der Betriebsstätte . In ihr sind ca 270 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Betrieb der Antrags gegnerin besteht ein Wirtschaftsausschu.ß

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Zu den Abteilungen des Betriebes der Antragsgegnerin gehören die Abteilung Vertrieb Pharma mit ca. 245 Arbeitnehmern, die Abteilung Vertrieb Chemie sowie die Abteilung Packaging, der ca. 11 Beschäftigte zugehörig sind.

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Ende Februar/Anfang März des Jahres 1996 entstanden Gerüchte, daß der Betriebsteil Packaging veräußert werden sollte. Der An tragsteller wurde daraufhin tätig und fragte bei der Antrags gegnerin an, ob beabsichtigt sei, den Betriebsteil Packaging zu veräußern. Mit Mitteilung vom 07.03.1996 teilte die Antragsgeg nerin dem Antragsteller mit, daß Berichte über Verkauf der Ab teilung oder eines Joint-Ventures von der Direktion in

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nicht bestätigt wurden und deshalb gefährlich seien. Wer trotz dem solche Gerüchte verbreite, müsse selbst die evtl. Konse quenzen tragen. In einem Aushang vom 07.03.1996 wurde der Ver kauf der Abteilung Packaging verneint. In der Folgezeit wandte sich der Antragsteller wiederholt an die Antragsgegnerin, wie es um die Planungen um den Verkauf der Abteilung Packaging be stellt sei.

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Auch die weiteren Anfragen, so auch die im Wirtschaftsausschuß vom 06.05.1996, verliefen ergebnislos. Arn 10.05.1996 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, wie auch allen übrigen Be schäftigten des Betriebes schriftlic h mit, daß die Abteilung Packaging von der australischen Firma gekauft wurde.

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Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß die unterlassene Unterrichtung über die vorgenommene Betriebsänderung eine grobe Verletzung ihrer Beteiligungsrechte darstelle und einen allge meinen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin begrün de. Trotz zahlreicher Nachfragen habe die Antragsgegnerin die Verkaufsabsichten generell verneint und auch nachdem der Ver kauf erfolgt sei, sei nicht vorrangig der Betriebsrat unter richtet worden und an den Umsetzungsmaßnahmen beteiligt worden .

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Der Antragsteller beantragt,

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l. der Antragsgegnerin aufzugeben, künftig den Antragsteller umfassend und rechtzeitig über geplante Betriebsänderungen im Sinne § 111 BetrVG in ihrem Betrieb zu unterrichten und die in ihrem Betrieb geplanten Betriebsände rungen mit dem Antragsteller zu beraten;

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2. kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung aus Nr. 1 nicht nach, dann wird ihr ein Zwangsgeld eingedreht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen.

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Die Antragsgegnerin behauptet, daß sie von den Verkaufsabsich ten keine Kenntnis gehabt habe. Lediglich der Eigner, der sei nen Sitz in        habe, habe diese Verkaufsabsichten gehabt. Die Antragsgegnerin und die Vertretungsberechtigten hiervon je doch nicht unterrichtet. Wegen fehlender Kenntnis könne der An tragsgegnerin nicht die grobe Verletzung von betriebsverfas sungsrechtlichen Pflichten vorgeworfen werden. Die Antragsgeg nerin bestreitet zudem, daß der Betriebsrat einen ordnungsgemä ßen Beschluß über die Einleitung des vorliegenden Beschlußver fahrens gefaßt habe. Die Antragsgegnerin vertritt ferner die Auffassung, daß die Verletzung der Anhörungspflichten im Ralli en des§ 111 BetrVG eine abschließende Sanktionsregelung in§ 113 BetrVG finde. Einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gebe es insoweit nicht.

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II.

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Der zulässige Antrag ist auch begründet.

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Der Antragsteller hat im nachgelassenen Schriftsatz hinreichend substantiiert              dargetan,              daß der Beschluß              über              die Einleitung des vorliegenden Verfahrens von einer ausreichenden Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gefaßt word en ist. Die Einwände der An tragsgegnerin, daß nicht alle der sich  als verhindert gemelde ten Betriebsratsmitgliedertatsächlich verhindert gewesen sei en, ist so nicht zutreffend. Es hängt nicht von der Wichtigk eit des zu entscheidenden Sachverhaltes  ab, ob Betriebsratsmitglie der verhindert sind oder verpflichtet sind, an der Betriebs ratssitzung teilzunehmen. Jedem Betriebsratsmitglied steht es frei, sich persönlich für verhindert zu erklären. Dies ist auch dann gegeben, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Tatsächlich ist der Beschluß über die Einleitung des vor liegenden Beschlußverfahrens von einer ausreichenden Anzahl von Betriebsratsmitglieder gefaßt worden. Er ist auch hinreichend konkret bestimmt. Es sind nicht alle Anträge im einzelnen in den Beschluß aufzunehmen. Die grobe Umreißung des Themas              ist insofern als ausreichend anzusehen. Der Antrag ist auch begründet.

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Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr aus dem BetrVG obliegen den Pflichten in grober Weise verstoßen, indem sie den Be triebsrat nicht über die anstehende Betriebsänderung, den Ver kauf der Abteilung Packaging unterrichtet hat. Die Sanktionsre gelung des § 113 BetrVG schließt einen allgemeinen Unterlas sungsanspruch wegen der Verletzung der Unterrichtungspflichten nicht aus. § 113 BetrVG enthält lediglich eine Sanktionsrege lung                            für einen nicht durchgeführten Interessenausgleich, der dem              einzelnen              Mitarbeiter                            einen              finanziellen                            Ausgleich              ver schaffen  soll. Die Verletzung                            der Beteiligungsrechte des Be triebsrates, die in einer allgemeinen Unterrichtung über anste hende Betriebsänderungen besteht,                            kann daher              auch Gegenstand eines allgemeinen Unterlassungsantrages sein. Die Antragsgegne rin hat gegen die ihr obliegende Verpflichtung über eine Be triebsänderung rechtzeitig zu informieren und zu verhandeln in grober Weise verstoßen. Sie hat dies erst nach Verkauf der Ab teilung Packaging getan, obwohl der Antragsteller mehrfach be reits seit März 1996 über Gerüchte informiert war und entspre chende Anfragen an die Antragsgegnerin gestellt hat . Die An tragsgegnerin kann sich insoweit wegen des angeblich fehlenden Verschuldens nicht auf ihre Unkenntnis berufen. Die Geschäfts führer der Antragsgegnerin sind die Vertreter der in Deutsch land ansässigen GmbH. Sie können sich nicht auf Unkenntnis be rufen, weil der Anteilseigner              in                                                                      sitzt und sie nicht rechtzeitig informiert hat. Sie haben zukünftig dafür Sorge zu tragen, daß sie von den Anteilseignern rechtzeitig informiert werden. Dabei kann es für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung haben, ob der jeweilige Anteilseigner in Deutschland oder in einem sonstigen Land seinen Wohnsitz hat. Die Umsetzung der Verkaufsabsicht hatte              vorliegend                            durch die ortsansässige GmbH zu erfolgen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie den Betriebsrat              umfassend              unterrichten              und                            beteiligen              müssen.

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Selbst dies hat die Antragsgegnerin unterlassen. Sie hat daher spätestens im Mai, als sie vom Anteilseigner von den Verkäufen unterrichtet wurde, gegen ihre Mitwirkungspflichten nach§ 111 BetrVG verstoßen und damit in grober Weise gegen ihre Pflichten nach dem BetrVG  verstoßen.  Vor Umsetzung  der Maßnahme hätte ausreichend Zeit bestanden, den Betriebsrat zu informieren. Dies hat sie nicht getan. Sie hat die Mitarbeiter der Abteilung unterrichtet und sich in diesem Rahmen zunächst gegen eine Be teiligung des Betriebsrats gewandt. Die Antragsgegnerin hat mithin gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten in grober Weise verstoßen und der Unterlassungsanspruch ist mithin begründet.