Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Köln·12 Ca 2919/22·30.11.2022

Leistungsklage auf Fortbestand der Schichtleiterfunktion nach Betriebsübergang

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die tatsächliche Beschäftigung als Schichtleiterin nach Betriebsübergang, da ihr die Beklagte eine geringere Position zuweist und eine erneute Bewerbung verlangte. Streitpunkt ist, ob § 613a BGB die vertragsgemäße Fortführung der bisherigen Tätigkeit sichert und ob Betriebsratszustimmung eine Änderung verhindert. Das ArbG gab der Klage statt und verurteilte zur tatsächlichen Beschäftigung als Schichtleiterin. Das Gericht betonte, dass Stellenumbenennung oder höhere Zulagen eine Reduktion der Aufgaben nicht rechtfertigen.

Ausgang: Leistungsklage der Klägerin auf Beschäftigung als Schichtleiterin vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur entsprechenden tatsächlichen Beschäftigung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Betriebsübergang nach § 613a BGB ist das Arbeitsverhältnis in der bisherigen inhaltlichen Ausgestaltung zu übernehmen; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vertragsgemäße Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit.

2

Die bloße Umbenennung einer Funktion oder die Zahlung einer höheren Zulage begründet keine Änderung des arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeitsumfangs.

3

Weist der Erwerber eine nach Verantwortung und Weisungsbefugnissen geringere Tätigkeit zu, verletzt dies den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.

4

Ist für eine Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, kann der Arbeitgeber die neue Tätigkeit nicht ohne Zustimmung oder ersetzende gerichtliche Entscheidung durchsetzen; bis dahin bleibt die bisherige Tätigkeit geschuldet.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 611, 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag§ 613a BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 2919/22

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ca 24/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Schichtleiterin (personelle sowie operative Führung der Luftsicherheitsassistenten während einer Schicht, verantwortlich für die Erfüllung der Dienstleistungserbringung und aktive Mitwirkung bei der Umsetzung, Unterstützung der Stationsleitung bei Bedarf, verantwortlich für die Durchführung der operativen und einsatzrelevanten Aufgaben sowie für die Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes, Organisation des Einsatzes, der Ausgabe und Pflege der zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel, Kommunikationsschnittstelle zwischen der Belegschaft und der Stationsleitung sowie im Außenverhältnis zu den Kunden der Beklagten, eigenständiges Führen von Mitarbeitergesprächen und Erstellung von Dokumentationen und Berichten) tatsächlich zu beschäftigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Der Streitwert beträgt 3.281,60 Euro.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über vertragsgemäße Beschäftigung in ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis.

3

Die Beklagte bietet eine Vielzahl von Sicherheits-Dienstleistungen an und beschäftigt über 1000 Mitarbeiter. Sie hat mit Wirkung zum 01.07.2021 im Wege eines Betriebsübergangs den Betrieb der Rechtsvorgängerin K am Flughafen K /B im Wege einer Auftragsneuvergabe seitens der Bundespolizei für die Fluggast- und Gepäckkontrolle am Flughafen K /B übernommen. Zuvor hatten bereits diverse andere Unternehmen den Auftrag der Bundespolizei für den Flughafen K /B , darunter die F .

4

Die Klägerin ist seit dem 1.7.2009 am Flughafen K /B im Luftsicherheitsdienst mit 160 Monatsstunden für die Fluggast- und Gepäckkontrolle beschäftigt. Mit der F vereinbarte die Klägerin seinerzeit die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ab dem 1.1.2013 in Form der Schichtleitung. Ihre Tätigkeit wurde in den unterschiedlichen Terminologien der durch die Betriebsübergänge wechselnden Arbeitgeber teilweise auch als „Terminalleitung“ bezeichnet, ohne dass hiermit eine inhaltliche Veränderung der Tätigkeit verbunden gewesen wäre. Die Klägerin erhielt für ihre Tätigkeit als Schicht-bzw. Terminalleiter zuletzt eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde auf den Stundenlohn. Die von der Klägerin im Klammerzusatz des Klageantrags genannten Tätigkeiten sind zwischen den Parteien unstreitig. Hierbei handelt es sich um personelle sowie operative Führung der Luftsicherheitsassistenten während einer Schicht, Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Dienstleistungserbringung und aktive Mitwirkung bei der Umsetzung, Unterstützung der Stationsleitung bei Bedarf, Verantwortlichkeit für die Durchführung der operativen und einsatzrelevanten Aufgaben sowie für die Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes, Organisation des Einsatzes, der Ausgabe und Pflege der zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel, Kommunikationsschnittstelle zwischen der Belegschaft und der Stationsleitung sowie im Außenverhältnis zu den Kunden der Beklagten, eigenständiges Führen von Mitarbeitergesprächen und Erstellung von Dokumentationen und Berichten.

5

Nach Auftragsübernahme durch die Beklagte teilte diese ihren Mitarbeitern mit, dass sie die Zahl der Schichtleiter reduzieren wolle und neue Führungsstrukturen schaffen wolle. Den bisherigen Schichtleitern wurde insofern angeboten, dass sie sich auf die reduzierte Zahl der Schichtleiterstellen in der „neuen Struktur“ erneut bewerben könnten. Auf diese Stelle hat sich die Klägerin nicht beworben, da sie davon ausging, diese Position bereits arbeitsvertraglich inne zu haben.

6

Die Klägerin wird von der Beklagten nicht als Schichtleiterin eingesetzt und ist daher nicht mehr unmittelbar der Stationsleitung unterstellt, sondern dem jeweiligen Schichtleiter, der wiederum der Stationsleitung unterstellt ist.

7

Eine Zustimmung zur Versetzung der Klägerin liegt seitens des Betriebsrats nicht vor. Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist noch beim Arbeitsgericht Köln anhängig und bis zum Ausgang dieses Verfahrens ruhend gestellt (23 BV 93/22). Die Klägerin kann daher zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht als Supervisorin eingesetzt werden.

8

Die Klägerin meint, sie werde nicht vertragsgemäß beschäftigt. Durch die neue Struktur habe eine Degradierung stattgefunden. Sie möchte mit exakt der gleichen Tätigkeit weiterhin beschäftigt zu werden, die er auch vor dem Betriebsübergang ausgeübt habe.

9

Die Klägerin  beantragt,

10

die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Schichtleiterin (personelle sowie operative Führung der Luftsicherheitsassistenten während einer Schicht, verantwortlich für die Erfüllung der Dienstleistungserbringung und aktive Mitwirkung bei der Umsetzung, Unterstützung der Stationsleitung bei Bedarf, verantwortlich für die Durchführung der operativen und einsatzrelevanten Aufgaben sowie für die Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes, Organisation des Einsatzes, der Ausgabe und Pflege der zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel, Kommunikationsschnittstelle zwischen der Belegschaft und der Stationsleitung sowie im Außenverhältnis zu den Kunden der Beklagten, eigenständiges Führen von Mitarbeitergesprächen und Erstellung von Dokumentationen und Berichten) tatsächlich zu beschäftigen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie trägt vor, die Klägerin werde in der bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt, die sie auch schon vor dem Betriebsübergang ausgeübt habe, es habe sich lediglich die Bezeichnung geändert. Der neue „Supervisor“ entspräche dem „alten Schichtleiter“. Die Terminalleiter hätten in der Vergangenheit sowohl die Fach- als auch die Dienstaufsicht über die Luftsicherheitsassistenten und damit praktisch beide Funktionen in Personalunion ausgeübt. Ziel der Bundespolizei sei es aber, Fach- und Dienstaufsicht zu entkoppeln, und insbesondere im Bereich der Fachaufsicht eine Verdichtung der Überwachung zu erzielen. Die Supervisoren hätten als disziplinarische Vorgesetzte die Dienstaufsicht über das Aufsichtspersonal und die Luftsicherheitsassistenten. Sie verantworteten mit Hilfe der Personaldisponenten die Erfüllung sowie die fachliche Umsetzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung für das Terminal/den zugewiesenen Einsatzabschnitt. Auf Anforderung der Bundespolizei habe sie sodann eine zusätzlich Ebene, nämlich die des Aufsichtspersonals eingeführt. Das Aufsichtspersonal sei ausschließlich mit der fachlichen Aufsicht der Luftsicherheitsassistenten beauftragt und habe dafür zu sorgen, dass die Qualitätsstandards und Arbeitssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Ferner habe sie im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe eine weitere, zusätzliche Hierarchieebene geschaffen, nämlich die der „Schichtleiter“. Die Schichtleiter seien den Supervisoren und dem Aufsichtspersonal disziplinarisch und fachlich überstellt und übernähmen die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf einer gesamten Schicht. Ihr Verantwortungsbereich gehe damit deutlich über den der ehemaligen Terminalleiter hinaus. Aus diesem Grund erhielten die Schichtleiter eine Zulage in Höhe von 3,00€ pro Stunde.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet.

17

I. Die Leistungsklage ist zulässig. Der Klageantrag ist im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch hinreichend bestimmt.

18

II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 611, 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten einen Anspruch darauf, als Schichtleiterin beschäftigt zu werden.

19

1. Die von der Klägerin im Verhältnis zur den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vertraglich geschuldete Tätigkeit ist die einer Schichtleiterin. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin F zuletzt als „Terminalleiterin“ bezeichnet wurde, hat sie jedenfalls nicht konkret bestritten, dass es hinsichtlich der Tätigkeit des „Schichtleiters“ und des „Terminalleiters“ vor dem Betriebsübergang von K auf die F einen qualitativen Unterschied gegeben hätte. Vielmehr handelt es sich lediglich um unterschiedliche Bezeichnungen derselben Tätigkeit.

20

2. Auch nach dem zum 01.07.2021 erfolgten Betriebsübergang auf die Beklagte hat die Klägerin weiterhin unveränderten Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in derjenigen Tätigkeit, die sie vor dem Betriebsübergang am Flughafen K /B ausgeübt hat, denn die Beklagte hat gem. § 613a BGB ein Arbeitsverhältnis exakt so zu übernehmen hat, wie er es in der bisherigen Betriebsstruktur vorgefunden hat.  Die Klägerin war auch nach dem Betriebsübergang nicht gehalten, sich erneut auf ihre Stelle als Schichtleiterin zu „bewerben“ und sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, sondern sie hat kraft Gesetzes aus § 613a BGB einen unmittelbaren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung in ihrer  bisherigen Tätigkeit.

21

3. Die Beklagte erfüllt den Anspruch der Klägerin auf vertragsgemäße Beschäftigung als Schichtleiter unstreitig nicht.

22

Soweit die Beklagte auf die den „neuen“ Schichtleitern gezahlte höhere Zulage verweist, ist dies ungeeignet, einen Neuzuschnitt der Tätigkeit zu begründen. Beim Beschäftigungsanspruch ist die Frage der Ausübung des Direktionsrecht von der Frage der Vergütung zu trennen. Die Höhe der Vergütung hat keinerlei Auswirkungen auf die Frage, ob eine zugewiesene tatsächliche Beschäftigung vertragsgemäß ist oder nicht. Demgegenüber wird die Klägerin gerade nicht mit den bisherigen Aufgaben betraut, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Sie war vor dem Betriebsübergang als Schichtleiterin unmittelbar der Stationsleitung unterstellt und soll nunmehr dem Schichtleiter unterstellt werden. Ferner soll sie nach dem Willen der Beklagten als „Supervisor“ lediglich noch disziplinarische Weisungsbefugnis, aber nicht mehr fachliche Weisungsbefugnis haben. Damit sind die Tätigkeiten gerade nicht gleichwertig, sondern der Verantwortungsbereich des Klägerin wäre geringer als in ihrer bisherigen Tätigkeit vor dem Betriebsübergang als Schichtleiter bzw. Terminalleiter. Folgerichtig hat die Beklagte auch den Betriebsrat zu einer „Versetzung“ des Klägerin um Zustimmung gebeten.

23

4. Die Klägerin ist auch deswegen weiterhin als Schichtleiterin mit den bisherigen Verantwortlichkeiten zu beschäftigen, weil es bisher an einer – ersetzten - Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich fehlt.

24

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt.