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Arbeitsgericht Köln·11 Ca 4883/19·24.02.2020

Sofortige Beschwerde wegen Entpflichtung beigeordneten Anwalts an LAG vorgelegt

ArbeitsrechtProzessvertretungProzesskostenhilfeSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss vom 18.02.2020 zur Entpflichtung bzw. Beiordnung seines beigeordneten Anwalts. Zentrale Frage war, ob eine PKH‑Partei ohne besondere Begründung die Entpflichtung ihres beigeordneten Rechtsanwalts beantragen kann. Das Gericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht vor, wobei es feststellte, dass die Partei grundsätzlich berechtigt ist, die Entpflichtung zu verlangen und eine Beiordnung nicht gegen den Willen der Partei aufrechterhalten werden kann.

Ausgang: Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen; Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Partei mit gewährter Prozesskostenhilfe kann die Entpflichtung ihres beigeordneten Rechtsanwalts beantragen; hierfür sind keine besonderen Gründe erforderlich.

2

Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt nur aus wichtigem Grund die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann, berührt nicht das Antragsrecht der Partei auf Entpflichtung.

3

Eine Beiordnung kann nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Partei aufrechterhalten werden; das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Beiordnung kann durch gerichtlichen Beschluss geklärt werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 567 ZPO§ 572 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 48 Abs. 2 BRAO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 38/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Wird der sofortigen Beschwerde vom 21.02.2020 gegen den Beschluss vom 18.02.2020 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Der sofortigen Beschwerde war nicht § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 567, 572 Abs. 1 Satz 2ZPO abzuhelfen. Ein Kläger ist berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung seines bisherigen beigeordneten Anwalts zu stellen, denn die Prozesskostenhilfe-Partei muss in der Lage sein, einen ihr nicht genehmen Anwalt abzuberufen (BVerwG, Beschluss vom 09. August 2001 – 8 PKH 10/00 –, juris). Hierfür bedarf es keine besonderen Begründung. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt nur aus wichtigem Grund die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann, lässt auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Antragsrechts der Partei (bzw. des Beteiligten) keine Rückschlüsse zu. Denn eine Beiordnung kann nicht gegen den Willen der Partei aufrechterhalten bleiben und aus Gründen der Rechtsklarheit kann hierüber auch durch Beschluss befunden werden (vgl. OLG Koblenz (15. ZivS.) FamRZ 1986, 375; OLG Nürnberg MDR 2003, 712; OLG Köln FamRZ 1992, 966, Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 28. April 2011 – 4 Ta 26/10 –, Rn. 12, juris;  Hess. VGH NJW 2013, 3050; OLG Koblenz vom 08.06.2015 - 13 WF 549/15).