Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Widerruf der Vollmacht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widerrief die Vollmacht seines beigeordneten Rechtsanwalts und forderte das Gericht auf, keine Auszahlung zu veranlassen; er machte zudem geltend, nicht über die von ihm zu tragenden Anwaltskosten nach § 12a Abs. 1 ArbGG informiert worden zu sein. Das Arbeitsgericht wertete das Schreiben als Antrag auf Aufhebung der Beiordnung und gab diesem statt. Es betont, dass Prozesskostenhilfeparteien die Möglichkeit haben müssen, einen ihnen nicht genehmen beigeordneten Anwalt abzuberufen, um effektiven Rechtsschutz zu sichern.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des beigeordneten Rechtsanwalts in erster Instanz stattgegeben; Beiordnung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Vollmacht eines beigeordneten Rechtsanwalts und die ausdrückliche Aufforderung, keine Auszahlung zu veranlassen, kann als Antrag auf Aufhebung der Beiordnung ausgelegt werden.
Eine Prozesskostenhilfepartei hat nach § 121 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Einfluss auf die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts; hierzu gehört auch das Recht, die Aufhebung einer Beiordnung zu verlangen.
Die Gewährung der Möglichkeit, einen beigeordneten Anwalt abzuberufen, dient dem effektiven Rechtsschutz der Partei und rechtfertigt auf Antrag die Entpflichtung des beigeordneten Anwalts.
Das Unterlassen eines Hinweises des beigeordneten Anwalts auf die Tragung von Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG) kann die Vertrauenslage des Mandanten beeinträchtigen und Anlass für die Geltendmachung einer Aufhebung der Beiordnung sein.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 38/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird auf Antrag des Klägers vom 01.10.2019 die Beiordnung von Rechtsanwalt ….. zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 06.09.2019 aufgehoben.
Gründe
Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.10.2019 mitgeteilt, die Vollmacht von Rechtsanwalt …… widerrufewn zu haben und das Gericht aufgefordert, keine Auszahlung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 05.02.2020 hat der Kläger dann noch einmal klargestellt, dass er sich von seinem Prozessbevollmächtigten schlecht vertreten fühlt, da er von diesem nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er seine Anwaltskosten in erster Instanz selbst zu tragen habe gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG. Dies wird hier als Antrag auf Aufhebung der Beiordnung ausgelegt.
Der Kläger ist berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung seines bisherigen beigeordneten Anwalts zu stellen, denn die Prozesskostenhilfe-Partei muss in der Lage sein, einen ihr nicht genehmen Anwalt abzuberufen (vgl. Fischer-Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, Rn. 24 zu § 121 ZPO m.w.N.). § 121 I ZPO gibt der Partei grundsätzlich die Befugnis, für die Beiordnung einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu benennen. Hierdurch gibt das Gesetz der Partei das Recht, auf die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts Einfluß zu nehmen. Im Interesse des hierdurch gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes der Partei muß ihr dann aber auch die Möglichkeit gegeben sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung erreichen zu können (ebenso OLG Köln JurBüro 1992, 619, 620, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Juli 1994 – 1 WF 112/94 –, Rn. 7, juris).