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Arbeitsgericht Köln·11 Ca 2180/06·24.07.2006

Prämienanspruch: Dreimonats-Ausschlussfrist wirksam, zweite Stufe unwirksam – Klage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAusschlussfristen (Verfallklauseln)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auszahlung aus vertraglich geregelten Prämien. Das Gericht prüft Wirksamkeit der Verfallklausel des Arbeitsvertrags und stellt fest, dass die dreimonatige außergerichtliche Ausschlussfrist wirksam, die anschließende kurze Klagefrist jedoch unwirksam ist. Mangels schriftlicher Geltendmachung innerhalb der wirksamen Frist ist die Klage unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Prämienzahlung in Höhe von 12.250 € als unbegründet abgewiesen, weil die wirksame dreimonatige Ausschlussfrist nicht gewahrt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Ausschluss- oder Verfallfristen können auch in Formulararbeitsverträgen wirksam vereinbart werden.

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Eine dreimonatige außergerichtliche Ausschlussfrist ist mit den §§ 306 ff. BGB und der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich vereinbar.

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Eine kurze anschließende Klagefrist (zweite Stufe) kann wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie den Grundgedanken des Verjährungsrechts verletzt.

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Ist nur ein Teil einer mehrstufigen Ausschlussklausel unwirksam und lässt sich dieser Teil abtrennen, so fällt der unwirksame Teil weg und die übrige, sinnvolle Stufe bleibt nach § 306 BGB in Kraft; dies führt dazu, dass die Nichtwahrung der weiterhin geltenden Frist zum Verfall des Anspruchs führt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 306 ff. BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 306 Abs. 1 BGB§ 306 Abs. 2 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1011/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.              Streitwert: 12.250,-- €

Tatbestand

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Die Parteien streiten mit der am 15.3.2006 erhobenen Klage zuletzt noch über die Auszahlung von Prämien.

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Der Kläger war als Geschäftsleiter der Niederlassung …..der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 3.7.2002 zugrunde (Bl. 55 ff.). Dieser sieht in Ziffer 17 folgende Verfallklausel vor:

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„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder Fristlablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

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Die Parteien trafen eine Prämienregelung vom 17.12.2003 (Bl. 10 ff.), aus der der Kläger noch restliche Zahlungsansprüche reklamiert. Unstreitig wurde im Jahr 2004 hinsichtlich der Umsatzregelung zu Ziff. 1 im 4. Quartal ein Ziel von 108 % erreicht. Von den auszuzahlenden 4.500,-- € hat der Kläger nur 2.250,-- € erhalten, so dass er die Differenz von 2.250,-- € fordert. Der Anspruch war fällig mit der Januarabrechnung 2005. Bezogen auf den Prämienanspruch zu Ziff. 2 wurde in 2004 ein Ziel von 116,4  erreicht, so dass der dem Kläger nach Abzug der gezahlten Beträge noch zustehende Prämienanspruch 12.250,-- € beträgt. Der Anspruch war fällig mit der Abrechnung April 2005.

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Eine schriftliche Geltendmachung vor Klageerhebung erfolgte nicht.

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Der Kläger beantragt zuletzt noch,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.250,-- € nebst Zinsen iHv. 5 PP über dem BZS aus 2.250,-- € seit dem 15.1.2005 und aus 10.000,-- € seit dem 1.5.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf die Verfallfrist.

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Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I. Die dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach gem. § 611 BGB zustehende Prämienforderung ist nach § 17 des Arbeitsvertrages vom 3.7.2002 verfallen. Der Kläger hat unstreitig die erste Stufe der im Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallklausel, nämlich die außergerichtliche Geltendmachung binnen drei Monaten nach Fälligkeit, nicht erfüllt. Die Klausel ist zwar hinsichtlich der zweiten Stufe unwirksam, die Unwirksamkeit erfasst aber nicht die Klausel als Ganzes. Im einzelnen gilt folgendes:

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1. Ausschlussfristen können grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden (BAG vom 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 -) .

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2. Die erste Stufe der Ausschlussfrist ist mit den Anforderungen des BGB, §§ 306 ff., m Sinne der Rechtssprechung des BAG mit ihrer Dreimonatsfrist  vereinbar (vgl. nur BAG 28.9.2005 – 5 AZR 52/05). Insoweit besteht auch im Rahmen der rechtlichen Einschätzung Einverständnis zwischen den Parteien.

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3. Die Unwirksamkeit der vereinbarten zweiten Stufe Ausschlussfrist ergibt sich aber aus § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Klagefrist von vier Wochen ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und führt deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin (zur Begründung im einzelne wird auf die den Parteien bekannte und erörterte Entscheidung des BAG vom 25.5.2005 – 5 AZR 572/04 verwiesen).

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4. Auf Grund der unangemessenen Frist ist die zweite Stufe der Ausschlussklausel insgesamt unwirksam; denn es gibt keine Ausschlussklausel ohne eine bestimmte Frist. Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. auch BAG v. 25.5.2005 unter IV 7 e  und 8 der Entscheidungsgründe). Sind nur einzelne Klauseln oder Klauselteile unwirksam und können sie von den restlichen Vertragsteilen getrennt werden, bleiben die nicht von dem Unwirksamkeitsgrund erfassten Vertragsteile gem. § 306 Abs.1 BGB regelmäßig in Kraft, wenn der unwirksame Teil durch schlichte Streichung eliminiert werden kann und der verbleibende Teil dennoch einen Sinn enthält (zur Vertragsstrafenklausel BAG vom 21.4.2005 - 8 AZR 425/04 - unter II 3 e der Entscheidungsgründe). Eine solche Trennung ist hier möglich; streicht man die unwirksame Stufe, macht die 1. Stufe der Verfallklausel – außergerichtliche Geltendmachung – weiterhin isoliert Sinn. Einstufige Verfallfristen sind in sich zulässig und sowohl in Individual- als auch in Tarifverträgen nicht unüblich.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO . Der Streitwert war gem. § ZPO im Urteil festzusetzen.