TVöD-Überleitung: Keine Anrechnung von Tariferhöhungen auf Funktionszulage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Nachzahlung gekürzter Funktionszulage sowie die Feststellung, dass Tariferhöhungen nicht auf diese Zulage angerechnet werden dürfen. Streitpunkt war, ob nach Überleitung in den TVöD die Zulage als anrechenbare Besitzstandszulage „abgeschmolzen“ werden durfte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil eine günstigere einzelvertragliche Nebenabrede durch den Tarifwechsel nicht verdrängt wird und die Beklagte die Zulage nicht einseitig umwidmen oder kürzen durfte. Aus der Zweckbestimmung als Funktionszulage folge zudem ein konkludentes Anrechnungsverbot; ein behauptetes Informationsschreiben zur Abschmelzung sei nicht nachweislich zugegangen.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung der ungekürzten Funktionszulage und Feststellung des Anrechnungsverbots vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifliche Überleitungsregelungen (z.B. in den TVöD) können günstigere einzelvertragliche Vergütungsabreden nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) nicht verdrängen.
Eine vertraglich vereinbarte Zulage darf ohne wirksame Änderungsvereinbarung nicht einseitig gekürzt werden; ein bloßer Hinweis auf jederzeitigen Widerruf genügt ohne erklärten Widerruf nicht und ersetzt keine vertragliche Grundlage.
Ein einseitiger Widerrufsvorbehalt für vertragliche Vergütungsbestandteile ist ohne entsprechende, wirksam vereinbarte Widerrufsklausel nicht möglich; ist für Abreden Schriftform vorgesehen, bedarf auch der Vorbehalt der Schriftform.
Aus der Zweckbestimmung einer Funktionszulage kann sich ein konkludentes Anrechnungsverbot ergeben, das eine Verrechnung allgemeiner Tarifentgelterhöhungen mit der Zulage ausschließt.
Für den Zugang eines arbeitgeberseitigen Informationsschreibens kann bei dienststelleninterner Weiterleitung kein Anscheinsbeweis allein aus dem Verlassen der Personalabteilung hergeleitet werden; der Arbeitgeber muss Übergabe und Zugang substantiiert darlegen und beweisen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1432/09
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1434/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 251,58 € seit dem 25.02.2009 und aus weiteren 161,73 € seit dem 03.08.2009 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Leistungs- und Funktionszulage der Klägerin anzurechnen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 649,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, tarifliche Entgelterhöhungen auf eine der Klägerin gewährte Zulage anzurechnen.
Die Klägerin ist seit dem 16.06.1980 als Schreibkraft bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung. Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe IX b Teil II Abschnitt N Unterabschnitt X der Anlage 1 a BAT und nach erfolgreich abgelegter Schreibprüfung mit Wirkung vom 12.09.1980 in die Vergütungsgruppe VII Teil II Abschnitt N Unterabschnitt X der Anlage 1 a BAT eingruppiert.
Auf Grund einer Aufgabenänderung wurden der Klägerin mit Wirkung vom 01.11.1989 die Dienstgeschäfte des Dienstpostens Schreibkraft übertragen. Unter dem 10.11.1989 trafen die Parteien eine schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Anlage B 5, Bl. 33 d.A.). Danach waren sich die vertragsschließenden Parteien darüber einig, dass die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT angewendet wird. Diese Nebenabrede sollte mit Wirkung ab dem 01.11.1989 in Kraft treten. Gemäß dieser Protokollnotiz erhalten vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v.H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII.
In dem Schreiben der Standortverwaltung vom 10.11.1989 (Anlage B 4, Bl. 76 d.A.), mit dem der Klägerin die Dienstgeschäfte des Dienstposten Schreibkraft übertragen wurden, heißt es, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden könne.
Zum 01.10.2005 erfolgte für die Tarifbeschäftigten die Überleitung in den TVöD.
Gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 10.10.2005 werden bei Inkrafttreten des TVöD gezahlte Funktionszulagen für Schreibkräfte als außertarifliche persönliche Zulagen weitergezahlt. Bei allgemeinen Entgelterhöhungen soll eine Anrechnung auf die Besitzstandszulagen erfolgen. Im Zusammenhang mit der Tariferhöhung im Jahr 2008 führte der BMI mit Rundschreiben vom 30.04.2008 aus, dass die Besitzstandszulage abgebaut werde und hierbei neben der prozentualen Erhöhung auch der Sockelbetrag von 50,00 € zu berücksichtigen sei. Mit Rundschreiben vom 01.08.2008 modifizierte der BMI seine Weisung insoweit, als die Anrechnung der Tariferhöhung nur zu einem Drittel zu erfolgen habe.
Dies führte dazu, dass die an die Klägerin bis dahin gezahlte Funktionszulage seit Januar 2008 um monatlich 17,97 € gekürzt wurde.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der ungekürzten Zulage für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Juli 2009. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht zur Anrechnung der Tariferhöhung auf die Funktionszulage berechtigt ist. Denn sie habe als Betroffene i.S.d. § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) einen Anspruch auf Einkommenssicherung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) und b) TV UmBw und die anteilige Kürzung der Zulage verstoße gegen § 6 Abs. 3 TV UmBw. Der Anspruch ergebe sich sowohl aus tarifvertraglicher Nachwirkung als auch aus der getroffenen Nebenabrede. Die Verrechnung der Tariferhöhung mit der Zulage entspreche im Übrigen auch nicht billigem Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB. Schließlich könne die Maßnahme der Beklagten schon deswegen nicht rechtswirksam sein, da es sich um eine mittelbare Diskriminierung von weiblichen Angestellten handele. Denn Schreibarbeiten würden typischerweise ganz überwiegend von Frauen ausgeführt. Das von der Beklagten angeführte Schreiben vom 14.11.2005 habe sie nicht erhalten.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %‑Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Leistungs‑ und Funktionszulagen der Beklagten anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Anrechnung der Entgeltanpassungen auf die gezahlte Zulage sei zu Recht erfolgt. Die Zulage der Klägerin sei nach der Überleitung der Tarifbeschäftigten in den TVöD als Besitzstandszulage weitergezahlt worden. Der BAT sei zum 01.10.2005 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten. Damit sei auch im Bereich der Vergütung das frühere Tarifrecht umfassend abgelöst worden. Die Funktionszulage sei nach dem 01.10.2005 auch nicht vorbehaltlos weiter gezahlt worden. Vielmehr sei die Klägerin im November 2005 mit Schreiben vom 14.11.2005 (Anlage B 9, Bl. 102 f. d.A.) über die Abschmelzung der gewährten Zulagen nach § 9 Abs. 4 TVÜ-Bund informiert worden. Hinsichtlich des Zugangs dieses Schreibens gelte der Anscheinsbeweis, da die Zustellung der Schreiben an die einzelnen Schreibkräfte über die jeweilige Dienststelle vorgenommen worden sei und die Schreiben den jeweiligen Mitarbeitern übergeben worden seien.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf den TV UmBw berufen, da sie nicht unter den Anwendungsbereich des TV UmBw falle. Es liege auch keine Benachteiligung weiblicher Beschäftigter vor, da von den Veränderungen nicht nur die weiblichen Mitarbeiterinnen, sondern alle Mitarbeiter betroffen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß der schriftlichen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 10.11.1989 einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Funktionszulage. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Tariferhöhung des Jahres 2008 auf die Zulage anzurechnen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin unter den TV UmBw vom 18.07.2001 fällt. Denn die einzelvertragliche Nebenabrede ist weder durch die Überleitung der Klägerin in den Geltungsbereich des TVöD abgelöst worden, noch ist die Beklagte individualrechtlich berechtigt, Tariflohnerhöhungen auf die Zulage anzurechnen.
1. Die Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD hat zur Folge, dass der TVöD mit Wirkung ab dem 01.10.2005 die im Einzelnen näher aufgelisteten bis dahin geltenden tariflichen Bestimmungen abgelöst hat. Ein Tarifvertrag ist jedoch nicht geeignet, günstigere einzelvertragliche Zusagen, wie im Fall der Klägerin die Nebenabrede vom 10.11.1989 abzulösen. Insoweit gilt im Verhältnis von Arbeitsvertrag zu Tarifvertrag nach § 4 Abs. 3 TVG das Günstigkeitsprinzip.
2. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Zulage der Klägerin einseitig zu kürzen. Zwar hat sie im Schreiben der Standortverwaltung vom 10.11.1989 ausgeführt, dass diese Zulage jederzeit widerrufen werden könne. Ein Widerruf ist indes durch die Beklagte nicht erfolgt. Zudem ist ein einseitiger Widerrufsvorbehalt bei vertraglichen Verpflichtungen nicht möglich. Die Klägerin hat sich mit einem solchen Widerrufsvorbehalt auch nicht einverstanden erklärt. Eine entsprechende Vereinbarung hätte im Übrigen gemäß § 4 BAT der Schriftform bedurft.
3. Die Anrechnung der Zulage auf die tarifliche Entgelterhöhung konnte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht wirksam erfolgen (vgl. hierzu Urteil des LAG Köln vom 16.09.2009, 3 Sa 721/09 mit Rechtsprechungsnachweisen). Denn aus der Zweckbestimmung als Funktionszulage ergibt sich ein konkludentes Anrechnungsverbot.
4. Daran ändert auch der Vortrag der Beklagten, sie habe der Klägerin im November 2005 ein Informationsschreiben übergeben, in dem über die Fortzahlung der Zulage als Besitzstandszulage und deren Abschmelzung informiert worden sei, im Ergebnis nichts. Wenn - wovon die erkennende Kammer ausgeht - die vertragliche Nebenabrede der Parteien nicht durch den TVöD abgelöst worden ist, so konnte die Beklagte die vereinbarte Zweckbestimmung als Funktionszulage durch das Informationsschreiben vom 14.11.2005 nicht einseitig in eine (anrechenbare) Besitzstandszulage ändern. Wenn - wovon das LAG Köln in seiner Entscheidung vom 16.09.2009 ausgeht - die ursprünglich vereinbarte Funktionszulage indes durch den TVöD abgelöst wurde, so käme es darauf an, ob die Beklagte die Zulage nach der Einführung des TVöD vorbehaltlos weiter gezahlt und damit einen Anspruch auf eine individualvertragliche übertarifliche Zulage begründet hat. Die Beklagte behauptet hierzu, die Klägerin habe das Informationsschreiben vom 14.11.2005 erhalten. Hiervon kann die Kammer aufgrund des Sach- und Streitstandes indes nicht ausgehen. Denn die Klägerin hat den Erhalt des Schreibens vom 14.11.2005 bestritten und die Beklagte hat ihren Vortrag zum Zugang des Schreibens daraufhin nicht ausreichend substantiiert und auch keinen geeigneten Beweis angeboten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass ein Schriftstück, das die Personalabteilung der Beklagten verlässt über die jeweilige Dienststelle den jeweiligen Mitarbeiter auch tatsächlich erreicht. Denn auch „auf dem Dienstweg“ kann ein Schriftstück abhandenkommen. Zudem ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten für die Klägerin auch nicht weiter einlassungsfähig. Die Beklagte hätte darlegen müssen, wann genau, durch wen bzw. in welcher Form das Schreiben der Klägerin übergeben worden sein soll, damit die Klägerin sich ihrerseits konkret dazu erklären kann. Zudem hätte die Beklagte für den Fall des weiteren Bestreitens der Klägerin Beweis anbieten müssen. Der erfolgte Beweisantritt dafür, dass das Schreiben die Personalabteilung verlassen hat, ist - da es keinen Anscheinsbeweis für den Zugang gibt - nicht ausreichend.
Festzuhalten bleibt damit, dass es auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des LAG Köln vom 16.09.2009 angeführten Grundsätze bei dem Ergebnis bleibt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und ist, tarifliche Entgelterhöhungen auf die gewährte Funktionszulage anzurechnen.
II. Da die Beklagte Tariflohnerhöhungen nicht auf die Funktionszulage anrechnen darf, ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin begründet.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 42 GKG in Höhe des 3‑Jahres‑Betrags der Zulage.