Nachtarbeitszuschlag für Zeitungszustellerin: 30 % bei Dauernachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, seit Jahren als Zeitungszustellerin eingesetzt, verlangte für Dauernachtarbeit (bis 6 Uhr) über einen gezahlten Zuschlag von 20 % hinaus weitere 10 %. Streitpunkt war, welcher Zuschlag ohne Tarifregelung nach § 6 Abs. 5 ArbZG „angemessen“ ist und ob betriebliche sowie wirtschaftliche Gründe (u.a. Pressefreiheit) eine Absenkung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Köln sprach der Klägerin die Differenz zu einem Zuschlag von 30 % für den Zeitraum 2015 bis 02/2019 zu und verurteilte die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen. Zwingende technische Gründe oder ein relevanter Eingriff in Art. 5 GG wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Zahlungsklage auf weitere Nachtarbeitszuschläge (Differenz auf 30 %) nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, richtet sich der Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG und kann als angemessener Entgeltzuschlag erfüllt werden.
Bei Dauernachtarbeit ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen; Umstände, die eine Abweichung nach unten rechtfertigen, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.
Die Angemessenheit des Zuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG orientiert sich am Wert der Nachtarbeit als Gegenleistung im Austauschverhältnis und nicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers.
Rein wirtschaftliche Interessen oder Marktanforderungen, die Nachtarbeit lediglich aus Wettbewerbsgründen attraktiv machen, begründen grundsätzlich keinen zwingenden technischen oder tätigkeitsimmanenten Grund, der eine Absenkung des Nachtzuschlags rechtfertigt.
Ein erhöhter Nachtarbeitszuschlag stellt ohne substantiierten Vortrag zu einer erheblichen Erschwerung der Tätigkeit regelmäßig keinen Eingriff in die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Verzugszinsen auf rückständige Vergütung können bei Fälligkeit des Entgelts nach den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB zugesprochen werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 711/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.619,37 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.007,13 € seit 01.01.2016 sowie aus 872,82 € seit 01.01.2017 sowie aus 830,45 € seit 01.01.2018 sowie aus weiteren 908,97 € seit 01.01.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,81 € seit dem 01.01.2019, aus 84,80 € brutto seit dem 01.02.2019 sowie aus 92,07 € seit dem 01.03.2019 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 3.911,65 €.
Tatbestand
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Nachtarbeitszuschläge für die Zeit vom 1.1.2015 bis 28.2.2019 gegenüber der Beklagten geltend.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 29.12.2005 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 31.5.2007 abgeschlossen zwischen der … GmbH & Co. KG und der Klägerin. Das Arbeitsverhältnis ist dann im Anschluss durch umwandlungsrechtliche Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen.
Die Beklagte ist ein Zustellbetrieb und stellt die Zeitungstitel des Medienhauses … in ihrem Zustellterritorium an die Abonnenten zu. Bei der Beklagten sind rund 1050 Zusteller beschäftigt und es besteht ein Betriebsrat. Es gilt eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung von Nachtarbeit. Für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2016 eingestellt worden sind, beträgt der Nachtzuschlag auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung 20 %.
Die Klägerin führt ihre Arbeiten auf Weisung der Beklagten regelmäßig nachts in der Zeit bis 6.00 Uhr morgens aus. Die Beklagte hat in der Vergangenheit für die von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung regelmäßig den Nachtzuschlag in Höhe von 20 % geleistet. Die Höhe der geleisteten Nachtzuschläge ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin begehrt mit der Klage einen weitergehenden Nachtzuschlag in Höhe weiterer 10 %, also insgesamt für die geleisteten Nachtstunden einen Zuschlag in Höhe von 30 %.
Dies macht für die Zeit vom 1.1.2015 bis 30.11.2018 den Betrag von insgesamt 3.619,37 € aus und für die Zeit vom 1.12.2018 bis 28.2.2019 den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Betrag von 250,28 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr der höhere Nachtzuschlag von 30 % zustehe, da sie in Dauernachtarbeit arbeite. Sie beruft sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.4.2018 -5 AZR 25/17-. Für ihre Tätigkeit sei der höhere Nachtzuschlag zu entrichten.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.619,37 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.007,13 € seit dem 1.1.2016 sowie aus 872,82 € seit dem 1.1.2017 sowie aus 830,45 € seit dem 1.1.2018 sowie aus 908,97 € seit dem 1.11.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,81 € brutto seit dem 1.1.2019, aus 84,40 € brutto seit dem 1.2.2019 sowie aus 92,07 € brutto seit dem 1.3.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Klägerin stehe kein weitergehender Anspruch auf einen höheren Nachtzuschlag zu. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei unzutreffend. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeitungszustellung um eine leichte Arbeit handele, die bereits Kinder ausführen dürften, soweit dies am Tage erfolge. Es sei des Weiteren so, dass die Zeitungszusteller, wenn man davon absehe, dass die Arbeit bis 6.00 Uhr am Morgen erledigt sein müsse, in der Einteilung der Arbeitszeit weitgehend frei seien. Die Belastung der Arbeitnehmer durch diese Form der Nachtarbeit sei gering. Es sei zudem so, dass die Zustellung der Zeitung zwingend bis 6.00 Uhr erfolgen müsse, weil dies die Kunden so wollten. Würde die Zeitung erst später zugestellt, wäre sie wertlos, da veraltet. Bei Tageszeitungen handele es sich somit quasi um verderbliche Ware, deren Zustellung nicht nachgeholt werden könne. Die Beklagte könne sich den höheren Nachtzuschlag auch nicht leisten. Die Verlagshäuser litten unter der sinkenden Auflage im Printbereich. Zudem habe die Einführung des Mindestlohns zu einer erheblichen Kostensteigerung im Bereich zu Zustellung geführt. Schließlich sei die Vergütung eines 20%-igen Nachtzuschlages für die Klägerin als angemessen gem. § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die Wertentscheidung auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes der Beklagten gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgen müsse. Die Pressefreiheit werde durch die Erhöhung des Nachtzuschlages gefährdet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.619,37 € brutto sowie 250,26 € brutto für geleistete Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 5 ArbZG. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten 20%-igen Zuschlag und dem beanspruchten 30%-igen Zuschlag für geleistete Nachtarbeit im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 28.2.2019.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Die Beklagte hat vorliegend die Variante des Ausgleichs durch Zahlung eines Zuschlages gewählt, so dass vorliegend allein über die Frage der Angemessenheit der Höhe des Ausgleichs zu urteilen ist.
Die Kammer folgt ebenso wie die 18. und die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln der Wertung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 25.4.2018 (-5 AZR 25/17-; Juris) und sieht einen Zuschlag in Höhe von 30 % als angemessen an. Denn die Klägerin ist Nachtarbeitnehmerin. Sie leistet ihre Arbeit regelmäßig in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr, § 2 Abs. 3 ArbZG, und dies an mehr als 48 Tagen im Kalenderjahr, § 2 Abs. 5 Ziff. 2 ArbZG. Tarifvertragliche Regelungen zum Ausgleich der Nachtarbeit finden vorliegend keine Anwendung, so dass der Ausschluss gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 ArbZG nicht eingreift. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht hinsichtlich des Ausgleichs für die Mehrbelastung der Nachtarbeit dahin ausgeübt, dass der Ausgleich in Geld erfolgen soll. An diese Wahl ist sie nach § 263 Abs. 2 BGB gebunden.
Als angemessen ist ein Ausgleich in Höhe von 30 % anzusehen. Dabei schließt sich die Kammer voll inhaltlich der Begründung der 20. Kammer im Rechtsstreit 20 Ca 8312/18 an und macht sich diesen zu Eigen:
„ a. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 27). Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG, Urteil 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – jurid Rdn. 17; BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82 – juris Rdn. 56). Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu zahlende Zuschlag (bzw. der zu gewährende Freizeitausgleich) dem Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 26). Mit Blick auf die (abschließende) Zwecksetzung des Arbeitszeitgesetzes (vgl. § 1 ArbZG) bedeutet dies, dass die Höhe des Zuschlags angemessen sein muss, um die durch die Nachtarbeit bedingten nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt durch einen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitsentgelt. Die arbeitsrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 ArbZG gestaltet mithin das Austauschverhältnis von Arbeit und Arbeitsentgelt; die Angemessenheit in diesem Sinne bezieht sich auf den Wert der Nachtarbeit, nicht auf die Geeignetheit zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber verfolgten Gesundheitsschutzes oder die Verhältnismäßigkeit des mit der Vergütungspflicht verbundenen Grundrechtseingriffs.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Brutto(stunden)lohn einen angemessenen Ausgleich darstellt. Ausgangspunkt ist die steuerrechtliche Privilegierung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach Nachtzuschläge von bis zu 25% steuerfrei bleiben. Mit dieser Privilegierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er in diesem Umfang den Ausgleich für besondere Belastungen der Nachtarbeit sieht, weshalb insoweit keine Steuern erhoben werden sollen. Dieser Wert kann damit auch als Orientierung für die Bestimmung der Angemessenheit nach § 6 Abs. 5 ArbZG herangezogen werden. Dies ist auch in der Literatur überwiegend ohne Beanstandung geblieben (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 43 f. und Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 16 m.w.N.). Von dieser Zuschlagshöhe kann abgewichen werden, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten vom Regelfall abweicht (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 27 ff.). Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der damit einhergehenden erhöhten gesundheitlichen Belastung regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% als angemessen anzusehen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 28). Für Faktoren, welche eine Unterschreitung dieses Wertes rechtfertigen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 34; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein angemessener Zuschlag in Höhe von 30%. Der Kläger ist als Dauernachtarbeiter anzusehen und es bestehen keine durchgreifenden Gründe, eine Abweichung nach unten vorzunehmen.
a) Der Kläger arbeitet dauerhaft in Nachtarbeit. Der Kläger arbeitet unstreitig drei Stunden werktäglich bis spätestens 06:00 Uhr, wobei die Zeitungsdepots regelmäßig bis 03:00 Uhr durch die Beklagte befüllt werden. Daraus folgt, dass der Kläger stets zur Nachtzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbZG von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr tätig wird.
b) Die Beklagte macht geltend, bei der Zeitungszustellung handele es sich um eine leichte Tätigkeit, weshalb auch die Nachtarbeit weniger belastend sei. Dieses Argument verfängt nicht. Die Kammer stellt bereits in Frage, ob es sich bei der Zeitungszustellung zur Nachtzeit tatsächlich um eine leichte Tätigkeit handeln soll. Die Beklagte weist zwar rechtlich zutreffend darauf hin, dass nach der der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz ausnahmsweise auch Kinder über 13 Jahren Zeitungen austragen dürfen. Die Beklagte weist jedoch ebenfalls zutreffend darauf hin, dass Nachtarbeit von Jugendlichen und damit auch von Kindern ausgeschlossen ist. Gerade die Zeitungszustellung zur Nachtzeit ist mit nicht unerheblichen Erschwernissen verbunden. So findet die Tätigkeit mit Ausnahme von wenigen Wochen im Sommer in der Dunkelheit statt. Hiermit sind erhebliche Erschwernisse verbunden. So ist es etwa bei Dunkelheit deutlich kälter, wobei die Tätigkeit ausschließlich außerhalb geschlossener Räume erbracht wird und die Sicht ist deutlich eingeschränkt, was gerade im Winter bei niedrigen Temperaturen mit weitergehenden Gefahren wie Schnee- und Eisglätte verbunden ist, zumal Räumdienste und Privathaushalte zu den Arbeitszeiten oftmals noch nicht sämtliche Straßen und Wege geräumt bzw. gestreut haben werden.
Hierauf kommt es für die Kammer im Ergebnis jedoch nicht an. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit, die nachts erbracht wird als kognitiv oder körperlich leicht zu bewerten ist. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit drückt sich vor allem in der geleisteten Vergütung als Gegenleistung der Arbeit aus. Die Beklagte zahlt ihren Zustellern lediglich den Gesetzlichen Mindestlohn. Auch wenn durch dessen Einführung merkliche Vergütungssteigerung für die Zusteller erfolgten, zahlt die Beklagte gleichwohl nur den niedrigsten nach der Rechtsordnung zulässigen Lohn. Der Nachtzuschlag berechnet sich verhältnismäßig zu dieser Vergütung, sodass sich der Ausdruck der Schwierigkeit der Tätigkeit auch im Nachtzuschlag fortsetzt. Abgesehen von davon stellt der Nachtzuschlag eine Gegenleistung für die Erschwernisse der Nachtarbeit dar, die unabhängig von der Einordnung einer Tätigkeit als leicht oder schwer ist. Auch die leichte Tätigkeit ist in der Nacht mit besonderen Belastungen verbunden (so auch BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 54).
In wieweit kurze Arbeitswege zu einer Veränderung der Höhe der Nachtzuschläge führen soll, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Ein Zusammenhang zwischen der Länge des Arbeitsweges und dem Ausgleich für die Nachtarbeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt vorliegend erst recht, da die Beklagte nicht konkret dargelegt hat, welche Arbeitswege der Kläger zurückzulegen hat und weshalb diese kurz sein sollen.
Die von der Beklagten angeführten „weitreichenden Freiheiten“ bei der Verrichtung der Tätigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen, sie sind auch nicht konkret für den Kläger vorgetragen. Vielmehr blieb unwidersprochen, dass die Depots regelmäßig um 03:00 Uhr von der Beklagten befüllt werden. Der Kläger hat jedoch bis 06:00 Uhr die Zeitungen zuzustellen und benötigt für seinen Zustellbezirk drei Arbeitsstunden. Inwieweit bei diesem Ablauf überhaupt noch Freiheiten für den Kläger verbleiben, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dass die Beklagte dem Kläger nicht dessen genaue Route vorgibt, kann nicht dazu führen, dass sich der Nachtzuschlag mindern könnte.
Schließlich ergibt sich ein die Minderung des Regelzuschlagsatzes für Dauer-nachtarbeit rechtfertigender Aspekt nach Auffassung der Kammer auch nicht dar-aus, dass der Einsatz des Klägers jeweils nur in den morgendlichen Randstunden des Nachtarbeitszeitraums nach § 2 Abs. 3 ArbZG erfolgte und nur wenige Stunden andauerte (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 55). Denn Nachtarbeit ist gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbZG umfasst. Diese Vorgabe ist bei dem Kläger erfüllt. Soweit ein Nachtarbeitnehmer in einem besonders hohen stundenmäßigen Umfang Nachtarbeit leistet, mag das ein zur Erhöhung des Zuschlags führender Aspekt sein. Soweit eine solche Maximalbelastung nicht gegeben ist, rechtfertigt das aber nicht an sich schon eine Absenkung der Regelzuschlagshöhe. Es ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Ausmaß die aufgrund seiner Inanspruchnahme zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen des Klägers hinter den bei regelmäßiger Nachtarbeit zu erwartenden gesundheitlichen Nachteile zurück geblieben sind. Hinsichtlich der – aus Sicht der Beklagten nur in geringem Maße beeinträchtigte – Teilhabe am sozialen Leben gilt sinngemäß das Gleiche, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dies – als mittelbar für die Gesundheit relevanter Aspekt – berücksichtigungsfähig wäre (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 18; ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.).
Soweit sich die Beklagte darauf stützt, zuschlagsmindernd müsse berücksichtigt werden, dass sie ihre Zeitungen zwingend bis um 06:00 Uhr zustellen müsse, folgt dem die Kammer nicht. Die Beklagte macht damit geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Minderung des Zuschlags in Betracht kommt, wenn die Nachtarbeit aus zwingenden technischen bzw. mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen (so etwa BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 29) oder aus überragenden Gründen des Gemeinwohls (so BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 56) zwingend erforderlich war. Hintergrund dieser Überlegung des Bundesarbeitsgerichtes ist, dass neben dem gesundheitlichen Aspekt, der finanziell ausgeglichen werden soll, auch aus rechtspolitischer Sicht Nachtarbeit verteuert werden soll. Ist jedoch Nachtarbeit aus bestimmten Gründen zwingend zu leisten, kann der Aspekt der Verteuerung der Nachtarbeit keine Berücksichtigung finden. Rein wirtschaftliche Interessen können nicht zuschlagsmindernd berücksichtigt werden. Denn dies würde die gesetzliche Regelung, wonach ein angemessener Zuschlag zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer Nachtarbeit zu leisten hat, ad absurdum führen. (hierzu auch BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 30; Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 48).
Unabhängig von der Frage, ob diese Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes überzeugt, da es an hinreichenden Anhaltspunkten in den Gesetzmaterialien mangelt, dass der Gesetzgeber bei der Einführung tatsächlich die Nachtarbeit generalpräventiv verteuern wollte (hierzu ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.), kann die Kammer keinen zwingenden technischen bzw. mit der Art der Tätigkeit verbundenen Grund für die Nachtarbeit erkennen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte gerade in Zeit digitalisierter Medien ein gesteigertes Interesse daran hat, ihre Zeitungen möglichst „druckfrisch“ an die Kunden auszuliefern. Hierin kann jedoch letztlich nur ein rein wirtschaftliches Interesse erblickt werden. Es ist der Beklagten technisch ohne weiteres möglich, die Zeitungen auch zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen. Bei Zeitungen handelt es sich gerade nicht – wie die Beklagte meint – um „verderbliche“ Ware. Die Inhalte der Zeitungen werden nicht schlecht(er) oder nicht mehr lesbar, wenn sie später zum Kunden gelangen. Sie mögen an Aktualität einbüßen und insbesondere von digitaler Berichterstattung überholt werden. Dies stellt jedoch eine typische Wettbewerbssituation und damit einen rein wirtschaftlichen Aspekt dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die digitalen Medien, soweit sie aktuelle Nachrichten in den Morgenstunden präsentieren wollen, ihre Arbeitnehmer zu nächtlicher und damit zuschlagpflichtiger Zeit einsetzen müssen. Insoweit besteht die gleiche Ausgangssituation in der digitalen und der analogen Nachrichtenwelt. Einen zwingenden technischen Grund vermochte die Beklagte nicht darzulegen.
Auch die Eigenart der Zustellertätigkeit, auch von Zustellern von Tageszeitungen, bedingt keine Nachtarbeit. Die Beklagte konnte eine solche Eigenart, die etwa bei Personal des Rettungsdienstes oder dem medizinischen Personal in Krankenhäusern besteht, nicht darlegen. Eine solche Eigenart kann nur dann angenommen werden, wenn es die konkrete Tätigkeit mit sich bringt, dass Nachtarbeit unvermeidbar ist. Die Zustellung von Zeitungen muss gerade nicht nachts erfolgen. Nachtarbeit wäre – wenn auch mit wirtschaftlichen Einbußen – für die Beklagte vermeidbar.
c) Die Kammer vermag bei einer Festsetzung des Nachtzuschlages auf 30% auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in grundgesetzlich geschützte Freiheiten, insbesondere in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erkennen.
Dabei hat die Kammer bereits Bedenken, ob der Schutzbereich der Pressefreiheit überhaupt bei der Festlegung eines angemessenen Nachtzuschlags betroffen ist. Der Kläger wendet etwa nicht unzutreffend ein, dass die Beklagte zwar Presseerzeugnisse des … Medienhauses zustellt und insoweit ihr Grundrecht von den anderen Konzernunternehmen ableiten könnte, jedoch gleichzeitig als Dienstleister für andere Medienhäuser auftritt, mit denen sie nicht in einem Konzernabhängigkeitsverhältnis steht.
Letztlich kann jedoch zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass diese Grundrechtsträgerin ist. Denn die Kammer geht davon aus, dass es jedenfalls an einem Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit fehlt. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts liegt zwar nicht (mehr) nur dann vor, wenn staatliches Handeln final den Schutzbereich des Grundrechts tangiert, sondern bereits dann, wenn staatliches Handeln dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 670/91 – juris). Von einer erheblichen Erschwerung der Ausübung der Pressefreiheit durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines um 10% erhöhten Nachtzuschlags für den Bereich der Zeitungszustellung kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht ausgegangen werden.
Der Vortrag der Beklagten, dass sie in einem wirtschaftlich extrem schwierigen Umfeld operiere, die Anzeigenerlöse dramatisch zurückgingen, während die Zustellkosten stiegen, und bei einer Erhöhung der zu zahlenden Nachtzuschläge ein hohes Risiko bestehe, dass die Zustellung von Tageszeitungen insbesondere in ländlichen Regionen mit geringer Abonnentendichte wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sei, ist letztlich zu pauschal, um eine Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen der erfolgten gerichtlichen Festsetzung des Zuschlags auf die Ausübung der Pressefreiheit zu ermöglichen. Die Beklagte konnte nicht im Einzelnen darlegen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen eine Verteuerung der Zustellkosten durch die Erhöhung des Nachtzuschlages haben wird. Wie die Beklagte selbst aufzeigt, ist die wirtschaftlich schlechte Situation, die vom Kläger in Abrede gestellt wird, nicht allein auf die Zahlung der Nachtzuschläge im Zustellbereich zurückzuführen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Probleme des Konzerns, dem die Beklagte angehört, vielfältig. Bei dem Zuschlagssatz von 30 % für Dauernachtarbeit handelt es sich um einen für alle Arbeitgeber branchenübergreifend – und damit auch für die mit der Beklagten in Wettbewerb stehenden Presseunternehmen geltenden Regelsatz. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese allgemein geltenden Arbeitsbedingungen und die damit einhergehenden Personalkosten die Ausübung der Pressefreiheit durch die Beklagte beeinträchtigt wäre, zumal andere Unternehmen des Konzern unwidersprochen in der Lage sind, deutliche höhere Nachtzuschläge und dies bei höheren Gehältern zu zahlen. Die Beklagte hat weder aufgezeigt, welchen Anteil die Zustellkosten an den Gesamtkosten ausmachen, noch inwieweit die Erhöhung des Nachtzuschlags auf 30% eine Erhöhung der Abonnementpreise erforderlich macht, sodass gerade diese Erhöhung ihre pressefreiheitliche Arbeit (erheblich) erschwert wird.“
Ebenso wie die 20. Kammer sieht auch die 10. Kammer in der Verpflichtung zur Gewährung eines Nachtzuschlages von 30 % keinen Eingriff in den durch Art. 5 GG geschützten Bereich. Eine erhebliche Erschwerung der Ausübung der Pressefreiheit ist bei Verurteilung der Beklagten zu einem höheren Nachtzuschlag nicht zu befürchten. Die Art der Tätigkeit der Klägerin ist nicht derart, dass diese nur einen geringeren Zuschlag rechtfertigen würde. Es gibt keinen zwingenden technischen Grund für die Verrichtung der Arbeit zur Nachtzeit. Im Übrigen ist es bereits fraglich, ob das Argument trägt, dass bei zwingender Nachtarbeit, wie im Rettungsdienst ein geringerer Nachtzuschlag gerechtfertigt ist. Eine Minderung des Zuschlages gegenüber dem Regelzuschlag von 30 % bei Dauernachtarbeit ist nicht gerechtfertigt durch den Umstand, dass die Arbeiten in den morgendlichen Randstunden ausgeführt werden. Die Klägerin erfüllt die Vorgaben des Gesetzes, da sie mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit arbeiten. Der Gesetzgeber sieht eine weitergehende Differenzierung nicht vor.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Lohn war jeweils zum Monatsende fällig und konnte mithin einheitlich jedenfalls zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 3 ZPO.