Vergütung zugesprochen; Rückzahlungsvereinbarung für Schulungskosten unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Zeitarbeitnehmer eingestellt, erhielt für geleistete Arbeit im November keine Auszahlung; die Beklagte hielt stattdessen Schulungskosten zurück und behauptete eine Überzahlung. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geschuldeten Vergütung und stellte fest, dass eine Rückzahlungsforderung nicht besteht. Die vereinbarte Rückzahlungsklausel für die 2–3‑wöchige Schulung ist nach § 307 BGB unangemessen und damit unwirksam; die Widerklage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Vergütung und Feststellung der Nichtverpflichtung zur Rückzahlung stattgegeben; Widerklage wegen Schulungskostenabgeltung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 611a Abs. 2 BGB, wenn die Vergütung vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt wurde.
Eine Aufrechnung des Arbeitgebers mit einer behaupteten Rückforderung ist unzulässig, soweit sie durch Pfändungsfreigrenzen oder gesetzliche Aufrechnungsverbote ausgeschlossen ist.
Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine Vereinbarung, die dem Arbeitnehmer die volle Rückzahlung der Schulungskosten auferlegt, obwohl das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet wurde oder das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Arbeitgeberkündigung verhindert wurde, ist unwirksam.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 6961/22
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 406/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 826,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.435,90 € als „Überzahlung“ zurückzuerstatten.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Streitwert: Urteil 2.262,62 €
6. Kostenstreitwert: 2.330,86 €
Tatbestand
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 3.11.2022 bei dem Beklagten als Gepäckträger am Flughafen K eingesetzt. Der Kläger war im Bereich Zeitarbeit eingestellt. Die Tarifverträge iGZ sind arbeitsvertraglich vereinbart.
Ab dem 16.11.2022 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und reichte entsprechend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 28.11.2022 Kündigung die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 2.12.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Der Kläger erbrachte für die Beklagte an 9 Tagen Arbeitsleistung. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Abrechnung, die der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich der Anzahl der geleisteten Stunden mit 66,51 Stunden akzeptiert, über 826,72 €. Es erfolgte zunächst ein nicht näher belegter Abzug von Überstunden lfd. Monat von 0,78 Stunden mit 9,70 €, die von der Bruttoforderung in Abzug gebracht wurde.
Den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag in Höhe von 652,60 € netto brachte die Beklagte nicht zur Auszahlung. Sie rechnete mit einer angeblichen Rückforderung in Höhe von 2.088,50 € netto auf. Sie berühmt sich insoweit eines weitergehenden Anspruchs auf Zahlung restlicher 1.435,90 € netto gegen den Kläger.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 826,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen.
2. Festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.435,90 Euro als „Überzahlung“ zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
Den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.251,51 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Bereich des Flughafens K als Flugzeug- und Gepäckabfertiger arbeiten wollen.
Alleine habe er das nicht bewerkstelligen können. Er habe dazu einer Arbeitgeberin (wie der Beklagten) benötigt, die ihn dorthin entsendet.
Nicht die Beklagte habe einen Arbeitnehmer gesucht, den sie einstellen und zu dem fraglichen Job entsenden konnte, sondern der Kläger eine Arbeitgeberin, die ihn dorthin entsendet. Die Beklagte sei bereit gewesen, ihm diesen Job zu vermitteln.
Hierzu habe er eine 3-wöchige Schulung durchführen müssen. Diese habe der Kläger zu bezahlen gehabt. Die Kosten für die Schulung (Grundkurs Modul 1) beliefen sich auf 2.088,50 €. Diese Schulung hätte am 3.11.2022 begonnen und sollte am 24./27.11.2022 enden. Der Kläger habe die Schulung jedoch am 16.11.2022 abgebrochen. Sodann sei die fristgemäße Kündigung durch die Beklagte vom 28.11.2022 zum 2.12.2022 erfolgt.
Die Beklagte zahlte die Kosten der Schulung. Sie sei aber allenfalls zur Vorfinanzierung der Kosten bereit gewesen, in der Erwartung, dass er danach mindestens 18 Monate diesen Job ausübe. Die Parteien hätten am 24.10.2022 eine Zusatzvereinbarung Schulung geschlossen, die der Kläger unterzeichnet habe. Darin seien folgenden Regelungen vereinbart:
„§ 2 Kosten
(1) Die Kosten dieser Schulung wird von der M vorgestreckt, mit der Erwartung, dass der Arbeitnehmer mindestens 18 Monate als Flugzeugabfertiger/Gepäckabfertiger tätig bleibt.
.-.
§ 3 Rückzahlungstabelle
Grundkurs Modul 1 2.088,50 €
Rückzahlungen nach:
….
Sodann folgte eine gestaffelte Rückzahlungsaufzählung für 18 Monate, die mit 1.972,47 € nach dem 1. Monat beginnt und 0,00 € nach dem 18. Monat endet ….“
„§4 Rückzahlung
(1) Bricht der Arbeitnehmer die laufende Schulung ab oder erreicht nicht das Lehrgangsziel, dann wird die Gesamtsumme der Schulung dem Arbeitnehmer vom Lohn einbehalten oder in Rechnung gestellt gegebenenfalls eingeklagt.
(2) Beendet der Mitarbeiter vorzeitig die Beschäftigung aus Gründen die er selbst zu vertreten hat, wird nach Zugehörigkeit und anhand § 3 Rückzahlungstabelle eine Rückforderung in Rechnung gestellt oder vom Lohn einbehalten gegebenenfalls eingeklagt.
Ich, A G, habe diese Zusatzvereinbarung verstanden und akzeptiere die Bedingungen.“
Der Kläger, der diese Vereinbarung unterzeichnet habe, habe demnach die Kosten in voller Höhe zu erstatten. Die Forderung von 2.088,50 € bestehe nach Aufrechnung mit der Novembervergütung sowie der Urlaubsabgeltung, die die Beklagte nachfolgend im Januar 2023 mit 184,39 € netto ermittelt habe, mit zuletzt 1.251,51 € fort. Diese macht die Beklagte mit der Widerklage gegen den Kläger geltend.
Der Kläger hat ursprünglich die Vereinbarung über die Rückzahlung von Schulungskosten bestritten. Er habe auch keine Darlehensvereinbarung mit der Beklagten getroffen. Eine Rückzahlungstabelle liege dem Kläger nicht vor.
Im Kammertermin hat er erklärt, dass über diese Kosten gesprochen worden sei. Da es aber sein erster Beruf gewesen sei, habe er nachgefragt, ob er im Falle der Kündigung das zurückzahlen müsse. Da habe man ihm gesagt, dass das nicht der Fall sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 826,72 € brutto gem. § 611 a Abs. 2 BGB. Der Kläger hat im Monat November 2022 unstreitig, Arbeitsleistung erbracht. Er hat einen Anspruch auf die Vergütung, die nicht an ihn zur Auszahlung gelangt ist.
Dabei ist die Höhe zwischen den Parteien unstrittig.
Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erfüllt. Denn zum einen ist die Aufrechnung gem. § 394 BGB unzulässig. Der Nettoverdienst des Klägers lag im Monat November unterhalb der Pfändungsfreigrenze, so dass eine Aufrechnung nicht zulässig war.
Zum anderen hat die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch mit dem sie gegen die Gehaltsansprüche des Klägers, auch soweit es den Nettoauszahlungsbetrag betrifft, aufrechnen könnte. Der Kläger ist nicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet. Der Kläger hat eine Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten unterzeichnet. Diese Vereinbarung führt jedoch vorliegend nicht zu einer Verpflichtung zur Rückzahlung. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung. Für den Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung ist keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, die Ausbildungskosten zurückzuzahlen, weil er das Ausbildungsziel nicht erreicht hätte. Das Nichterreichen ist nicht durch den Kläger zu vertreten. Daher ist er nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keinen Anspruch aus Überzahlung in Höhe von 1.435,90 € hat.
Die Beklagte berühmt sich insoweit eines Gegenanspruchs aus einer Rückzahlungsvereinbarung über Schulungskosten.
Diese Rückzahlungsvereinbarung, die die Parteien am 24.10.2022 hinsichtlich der Ausbildungskosten für eine 2-3- wöchige Schulung geschlossen haben, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar.
Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (BAG v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - zit. nach Juris).
Rückzahlungsklauseln sind danach unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In § 4 der Zusatzvereinbarung haben die Parteien für den Fall des Schulungsabbruchs durch den Kläger oder das Nichterreichen des Lehrgangsziels, dem Kläger die Rückzahlung der gesamten Ausbildungskosten auferlegt. Soweit hiernach eine Rückzahlung auch dann erfolgen soll, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht an der Schulung teilnehmen kann, ist dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Der Kläger hat vorliegend die Ausbildung nicht abgebrochen. Eine Fortsetzung war ihm aufgrund der Arbeitgeberkündigung nicht möglich. Für den Fall der Arbeitgeberkündigung enthält die Zusatzvereinbarung keine Rückzahlungsvereinbarung.
Da nicht der Kläger, sondern die Beklagte durch ihre Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat und damit auch das Erreichen des Ausbildungsziels unmöglich gemacht hat, ist der Kläger nicht zu einer Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet.
Im Übrigen ist die Vereinbarung einer Bindungsdauer von 18 Monaten für eine Ausbildung, die lediglich 2-3 Wochen in Anspruch nimmt, eine unangemessen lange Bindung an einen Arbeitgeber und führt auch insoweit zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung.
Die Klage ist daher insgesamt begründet.
Die Widerklage ist hingegen unbegründet.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen weitergehenden Zahlungsanspruch in Höhe von 1.251,51 € netto. Denn den Kläger trifft, wie vorstehend ausgeführt, keine Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten an die Beklagte.
Die Widerklage war demzufolge abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO.