Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins ist keine arbeitnehmerähnliche Person
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Entgeltfortzahlung für sechs Wochen sowie Urlaubsabgeltung nach Beendigung seines Dienstvertrags als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins. Streitentscheidend war, ob er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Das Arbeitsgericht verneinte eine arbeitnehmerähnliche Stellung wegen fehlender sozialer Schutzbedürftigkeit, u.a. aufgrund unternehmerischer Dispositionsfreiheit und Beschäftigung eigenen Personals. Ansprüche nach EFZG, § 616 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG wurden daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung mangels Arbeitnehmereigenschaft bzw. Arbeitnehmerähnlichkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG steht nach seinem Wortlaut nur Arbeitnehmern zu.
Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG setzt neben wirtschaftlicher Abhängigkeit eine mit Arbeitnehmern vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit voraus.
Die Beschäftigung eigenen Personals und damit ein Auftreten als Arbeitgeber indiziert unternehmerische Dispositionsfreiheit und kann eine arbeitnehmerähnliche Stellung ausschließen.
Vertragliche Vorgaben zur Nutzung einheitlicher Arbeitsmittel (z.B. Software, Briefkopf, Werbung) und Mindestanforderungen an Öffnungszeiten begründen für sich genommen keine mit Arbeitnehmern vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit.
Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG kommt bei Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses nur in Betracht, wenn die Person als arbeitnehmerähnlich im Sinne von § 2 Satz 2 BUrlG anzusehen ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.547,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsabgeltung.
Der Beklagte ist ein Lohnsteuerhilfeverein. Die Mitglieder erhalten auf Wunsch steuerliche Beratungsleistungen, die von den örtlichen Beratungsstellenleitern erbracht werden. Diese leiten ihre Beratungsbefugnis vom Beklagten ab. Die Mitglieder bezahlen die Beratungsleistungen beim Beklagten, der wiederum die Beratungsstellenleiter vergütet. Der Kläger, der Mitglied des Vereins ist, war gemäß dem Dienstvertrag vom 13.1.1997 (Blatt 20 – 29 der Akte) als Beratungsstellenleiter für den Beklagten tätig, zunächst in der Beratungsstelle in Kerpen, seit November 2002 zudem in der Beratungsstelle in …. Die Kosten der Räumlichkeiten trug der Kläger. Er erhielt zuletzt ein Durchschnittsentgelt i.H.v. 6.669,32 €. In seinen Beratungsstellen beschäftigte der Kläger unter anderem eine Auszubildende sowie zwei geringfügig Beschäftigte. Zudem war Frau …, ehemalige Beratungsstellenleiterin in …, als freie Mitarbeiterin mit entsprechender Zulassung für ihn tätig. Der Versuch des Klägers, eine weitere Mitarbeiterin zu seiner eigenen Entlastung einzustellen, scheiterte, wobei die Ursachen hierfür streitig sind.
Bis zum Jahr 2007, in welchem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, betrieb der Kläger zudem unter seiner Wohnsitzadresse einen Computerhandel. Zudem versuchte er, von Ende Mai bis Ende Juni 2011 eine Tätigkeit bei einem Steuerberater aufzunehmen. Dies scheiterte an arbeitsmäßiger Überlastung.
Ab dem 29.9.2011 war der Kläger aufgrund akuter Erschöpfung arbeitsunfähig. Entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte er dem Beklagten bis zum 28.10.2011 vor. Nachdem der Kläger erfolglos die Wiederaufnahme der Tätigkeit ab dem 7.5.2012 angekündigt hatte, was der Beklagte ablehnte, erlitt der Kläger einen Rückfall. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.5.2012 machte er erfolglos unter anderem Annahmeverzug, Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsansprüche geltend. Mit Schreiben vom 27.6.2012 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2012.
Hiergegen hat der Kläger mit Klageschrift vom 16.7.2012 Klage beim Arbeitsgericht Köln erhoben. Hier streitgegenständlich sind zugleich geltend gemachte Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen in Höhe von 9234,44 € sowie auf Gewährung von 48 Arbeitstagen bezahlten Urlaub.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei arbeitnehmerähnliche Person. Er sei vom Beklagten wirtschaftlich absolut abhängig gewesen. Hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten behauptet der Kläger, diese seien ausschließlich als Telefonistinnen bzw. Schreibkräfte tätig gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei auch einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit sei anhand der tatsächlichen Abhängigkeit zu beurteilen. Er sei tatsächlich gerade nicht in der Lage gewesen, neben der Tätigkeit für den Beklagten weitere Beschäftigungen aufzunehmen. Ebenso sei er verpflichtet gewesen, bestimmte Öffnungszeiten einzuhalten. Die Beratung bestimmter Mitglieder, insbesondere von Soldaten, habe er zudem nicht ablehnen dürfen. Eine Eintragung in die örtlichen Fernsprech- und Branchenbücher sei notwendig, um eine bestimmte Bonusstufe zu erreichen. Auch das Ablehnen von weiteren Mandanten führe zum Verlust des Bonus für eine bestimmte Neukundenquote, so dass ihm dies praktisch nicht möglich gewesen sei. Auch die Arbeitsmittel des Beklagten wie Briefkopf, Steuer- und Abrechnungsprogramm, Werbematerialien seien verpflichtend gewesen.
Auch einer arbeitnehmerähnlichen Person stehe Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen gemäß § 616 BGB zu. Dieser Zeitraum sei eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Der Kläger sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auch aktivlegitimiert. Diesbezüglich legt er ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13.11.2012 (Bl. 220 der Akte) vor, mit dem der Insolvenzverwalter sein Einverständnis erklärt, dass der Kläger bestehende Ansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen, hilfsweise im Wege der Prozessstandschaft, geltend machen kann.
Den ursprünglich angekündigten Antrag auf Gewährung von 48 Arbeitstagen bezahlten Urlaub hat der Kläger im Kammertermin vom 5.12.2013 auf entsprechende Abgeltung auf der Basis einer 6-Tage-Woche und einer Vergütung von 6669,32 €, insgesamt 12.312,59 € umgestellt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.234,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.11.2011 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.312,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Beklagte ursprünglich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln gerügt hat, hat er diese Rüge im Kammertermin vom 5.12.2013 ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten.
Er ist der Auffassung, der Kläger sei keine arbeitnehmerähnliche Person. Er sei weder vom Beklagten wirtschaftlich abhängig noch einem Arbeitsnehmer vergleichbar schutzwürdig. Der Kläger habe Räumlichkeiten, Werbung und Kundenakquise auf eigene Kosten betrieben. Er habe Mandate selbstständig annehmen oder ablehnen können. Auch die Öffnungszeiten habe er frei bestimmen können. Er habe das eigene unternehmerische Risiko getragen. Insbesondere sei der Kläger gegenüber seinen eigenen Angestellten als Arbeitgeber aufgetreten.
Für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung einer arbeitnehmerähnlichen Person bestehe zudem bereits keine Anspruchsgrundlage. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsgewährung bzw. –abgeltung bestreitet der Beklagte die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Zudem ist er der Auffassung, die Geltendmachung des Anspruchs sei treuwidrig, da der Kläger seit Beginn des Vertragsverhältnisses keine Urlaubsansprüche geltend gemacht habe. Hinsichtlich aller Ansprüche sei der Kläger aufgrund seiner Insolvenz nicht aktivlegitimiert bzw. ihm fehle die Verfügungsbefugnis.
Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen erklärt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 24.8.2012, Seite 9 – 12, Bl. 79 – 82 der Akte, Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.11.2012 (Bl. 226 ff. der Akte; nachfolgend: LAG Köln, Beschluss vom 10.9.2013 – 10 Ta 355/12 – Bl. 257 ff. der Akte) vorab über die Rechtswegzuständigkeit entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
a.
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsabgeltung besteht, da über die Rechtswegzuständigkeit durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2012 rechtskräftig entschieden worden ist.
b.
Nachdem der Beklagte die Rüge der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich nicht aufrecht erhalten hat, ist das Arbeitsgericht Köln gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 39 S. 1 ZPO infolge rügeloser Einlassung örtlich zuständig, da der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit weiter geltend zu machen.
c.
Soweit der Kläger den Antrag auf Gewährung von 48 Arbeitstagen bezahlten Urlaub in der Kammersitzung vom 5.12.2013 auf Zahlung von 12.312,59 € Urlaubsabgeltung umgestellt hat, ist dies zulässig gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 264 Nr. 3 ZPO. Aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses fordert der Kläger nunmehr statt der ursprünglich geforderten Urlaubsgewährung die Abgeltung der nicht mehr gewährten Urlaubstage.
2.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Urlaubsabgeltung.
a.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG scheidet aus, da ein solcher Anspruch seinem Wortlaut nach nur einem Arbeitnehmer zusteht. Der Kläger ist unstreitig kein Arbeitnehmer des Beklagten.
b.
Auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 S. 1 BGB besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob diese Norm einen solchen Anspruch über einen Zeitraum von sechs Wochen im Falle einer arbeitnehmerähnlichen Person überhaupt begründet. Denn der Kläger ist keine arbeitnehmerähnliche Person.
Nach § 12 a Abs. 1 Nr. 1 TVG sind arbeitnehmerähnliche Personen solche, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und a) überwiegend für eine Person tätig sind oder b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die erkennende Kammer schließt sich insofern vollumfänglich den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2012 sowie des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.9.2013 (Az. 10 Ta 355/12) in diesem Rechtsstreit an.
aa.
Auszugehen ist zunächst entsprechend den Ausführungen des LAG Köln im Beschluss vom 10.9.2013 von folgenden Grundsätzen:
„Bei arbeitnehmerähnlichen Personen handelt es sich um Selbstständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Sie sind – insbesondere wegen fehlender oder gegenüber Arbeitnehmern geringerer Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation – in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Daneben muss der wirtschaftlich Abhängige einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Arbeitnehmerähnlichkeit ist insoweit nur gegeben, wenn der Betreffende nach seiner gesamten sozialen Stellung wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist, wenn also das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.“
bb.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Person. Denn er ist jedenfalls nach seiner gesamten sozialen Stellung nicht wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Das Maß der Abhängigkeit hat nach Ansicht der Kammer keinen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt.
Entscheidend ist auch für die erkennende Kammer zunächst, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Beklagten auch als Arbeitgeber auftritt, indem er zwei geringfügig Beschäftigte, eine Auszubildende und Frau N2 als freie Mitarbeiterin als eigenes Personal beschäftigt. Hierzu führt das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 10.9.2013 aus: „Die Heranziehung eigenen Personals für die in der Beratungsstelle zu erledigenden Arbeiten zeigt ein Maß unternehmerischer Dispositionsfreiheit, das mit der Typik eines unselbstständigen Arbeitnehmers nicht vereinbar ist, so dass hieraus ein selbstständiges Unternehmertum des Klägers im Verhältnis zum Beklagten zu folgern ist, das eine arbeitnehmerähnliche Stellung ausschließt. Zudem verdeutlicht der Kläger durch seinen Vortrag im Schriftsatz vom 19.9.2012, er habe versucht, eine Mitarbeiterin zu seiner Entlastung einzustellen, um eine weitere Tätigkeit bei einem Steuerberater ab Ende Mai 2011 aufnehmen zu können, dass er im Rahmen seiner vertraglichen Stellung gegenüber dem Beklagten nicht gehindert gewesen ist, auch zur Erfüllung der ihm eigentlich obliegenden Aufgabe, der Erstellung von Steuererklärungen, eigenes Personal einzustellen. Zudem hat der Kläger im selben Schriftsatz vom 19.9.2012 darauf hingewiesen, die ehemalige Geschäftsleiterin der geschlossenen Geschäftsstelle N, Frau N2, als eigene freie Mitarbeiterin beschäftigt zu haben. Auch der weitere Vortrag des Klägers aus demselben Schriftsatz, andere Beratungsstellenleiter seien nicht im Wesentlichen selber tätig gewesen, sondern hätten entsprechende Mitarbeiter beschäftigt, verdeutlicht, dass die Tätigkeit als Beratungsstellenleiter die Möglichkeit offen lässt, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten nicht nur durch eigenen persönlichen Einsatz, sondern durch die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter erledigen zu lassen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.
Wie bereits das Arbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 29.11.2012 zutreffend ausgeführt hat, spricht zudem die Tatsache, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für den Beklagten weitere Beschäftigungen aufnehmen durfte, gegen eine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit. Dem Kläger stand es dem Grunde nach frei, neben seiner Tätigkeit als Beratungsstellenleiter für den Beklagten weitere Tätigkeiten aufzunehmen, soweit sie nicht die gleiche Tätigkeit betrafen – eine solche gleiche Tätigkeit war nach der vertraglichen Regelung ausgeschlossen. Soweit der Kläger vorträgt, dass er tatsächlich zeitlich durch die Tätigkeit für den Beklagten so ausgelastet war, dass er keine andere Beschäftigung aufnehmen konnte, was ja auch der gescheiterte Versuch der Tätigkeit in einem Steuerberatungsbüro zeige, so ist dies nach Auffassung der Kammer Folge der freien Entscheidung des Klägers. Er hat für den Beklagten freiwillig nicht nur eine, sondern zwei Beratungsstellen geleitet und sich hierdurch freiwillig zur Tätigkeit in diesem Umfang verpflichtet. Hierdurch hat er zugleich eine möglicherweise bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit zum Beklagten begründet. Folge hiervon ist aber nicht, dass der Kläger besonders schutzbedürftig wäre.
Ebenso spricht die Tatsache, dass der Kläger verpflichtet war, diese Beratungsstellen in einem gewissen Umfang zu öffnen oder bestimmte Mitglieder – insbesondere Soldaten – nicht abzulehnen, nicht für eine besondere Schutzbedürftigkeit. Dies ist nach Ansicht der Kammer vergleichbar mit der Tätigkeit etwa eines Franchisenehmers. Auch dieser ist verpflichtet, das Geschäft in einem gewissen Umfang zu öffnen und seine Leistungen den Kunden zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist er je nach Geschäftsbild des Franchisegebers verpflichtet, besondere Kunden bevorzugt zu behandeln. Dies allein spricht nicht für eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Stellung. Zudem kann der Kläger nach Ansicht der Kammer über solche besonderen Mitglieder im Gegenteil sogar profitieren, wenn diese bevorzugt Leistungen in Anspruch nehmen, die vom Beklagten – über den Kläger als Beratungsstellenleiter – angeboten werden. Denn hierdurch steigert der Kläger seine Anzahl von Beratungen und damit seine Vergütung. In der inhaltlichen Gestaltung der Beratung war der Kläger – unabhängig von der Pflicht zur Nutzung einer einheitlichen Software – hingegen frei.
Aus dem gleichen Grund begründen auch die Verpflichtung zur einheitlichen Werbung und zur Verwendung bestimmter Steuer- und Abrechnungssoftware keine besondere Schutzbedürftigkeit. Auch diese Umstände sind der Tatsache geschuldet, dass der Kläger als Beratungsstellenleiter den Beklagten repräsentiert und ein einheitliches Auftreten hierfür mit Voraussetzung ist.
Wie bereits das Arbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 29.11.2012 ausgeführt hat, ist auch die nunmehr erkennende Kammer der Ansicht, dass die soziale Stellung des Klägers mit der eines Steuerberaters für einfache Fälle oder der eines selbständigen Versicherungsvertreters vergleichbar ist. Eine Vergleichbarkeit mit der sozialen Stellung eines Arbeitnehmers liegt nicht vor.
c.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dieser Norm ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Nach § 1, 2 S. 2 BUrlG gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes auch für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – keine arbeitnehmerähnliche Person ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlag.
III.
Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf insgesamt 21.547,03 € festgesetzt. Grundlage sind die § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Die Höhe ergibt sich aus der Addition der Zahlungsanträge entsprechend ihrer Bezifferung.