AGG-Entschädigung: Entwicklungshelferdienstverhältnis fällt nicht unter § 6 AGG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung wegen religiöser Benachteiligung im Bewerbungsverfahren für eine Stelle im Entwicklungsdienst. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der persönliche Anwendungsbereich des AGG (§ 6 AGG) nicht eröffnet sei. Ein Entwicklungshelferdienstverhältnis nach dem EhfG sei weder ein Arbeitsverhältnis noch begründe es eine arbeitnehmerähnliche Stellung, da die Tätigkeit primär altruistischen Zwecken diene und die Leistungen eher Grundsicherung als Entgelt seien. Weitere Anspruchsgrundlagen trug die Klägerin nicht vor.
Ausgang: Klage auf AGG-Entschädigung mangels eröffnetem persönlichen Anwendungsbereich des AGG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass der persönliche Anwendungsbereich des AGG nach § 6 AGG eröffnet ist.
Ein Entwicklungshelferdienstverhältnis nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG.
Eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG erfordert eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die den Betroffenen in seinem sozialen Status mit einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig macht.
Bei Tätigkeiten, die überwiegend karitativen bzw. altruistischen Motiven dienen und bei denen die Leistungen vornehmlich der Absicherung und nicht der Entgeltzahlung für Arbeit dienen, kann eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu verneinen sein.
Die Zuweisung von Streitigkeiten aus dem Entwicklungsdienstverhältnis an die Arbeitsgerichtsbarkeit begründet für sich genommen keine Einordnung als Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis.
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 8.400,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen der Benachteiligung aus Gründen der Religion bzw. Weltanschauung gemäß dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Der Beklagte ist der ……………………………… und vermittelt qualifiziertes Personal für den Friedensdienst. Dazu schrieb er eine Stelle als Organisationsberater/in für das ……………………………………. in …………….. aus. Auf die Stellenausschreibung (Bl. 45 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit E‑Mail vom 04.02.2011 fragte die Klägerin bei dem Beklagten an, ob die Stelle schon vergeben sei und bekundete ihr Interesse. Mit E‑Mail vom 07.02.2011 gab der Beklagte bekannt, dass die Stelle noch nicht besetzt sei. Am 15.02.2011 übermittelte die Klägerin einen Bewerbungsfragebogen. Am 16.02.2011, gegen 8:46 Uhr rief eine Mitarbeiterin des Beklagten, Frau …………………………, die Klägerin an. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, dass Frau ………………… deutlich machte, dass die Klägerin für die Stelle qualifiziert sei, dass allerdings ihr Glauben eine wichtige Rolle spiele.
Am 18.03.2011 schrieb die Klägerin dem Beklagten eine E‑Mail, um Missverständnisse auszuräumen. In dieser schrieb sie, dass sie entgegen der Angabe im Telefongespräch keine Atheistin sei, sondern Agnostikerin. Mit E‑Mail vom 21.03.2011 antwortete die Mitarbeiterin des Beklagten und schrieb der Klägerin, dass für die ausgeschriebene Stelle die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche Bedingung sei. Dies sei die Vorgabe des Projektes, an die sich der Beklagte als Vermittler halte.
Mit Schreiben vom 14.04.2011 machte die Klägerin über das Antidiskriminierungswerk Berlin eine Diskriminierungsbeschwerde geltend. Mit Schreiben vom 21.04.2011 antwortete der Beklagte auf die Beschwerde und erklärte, dass zumindest nach § 9 AGG die geforderte Religionszugehörigkeit nicht diskriminiere. Der Beklagte sei ein Tendenzbetrieb.
Mit Klage vom 14.07.2011, eingegangen beim Arbeitsgericht per Fax am 14.07.2011, begehrt die Klägerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
Sie ist der Auffassung, dass das AGG im Hinblick auf die Schutzfunktion anwendbar sei. Auch Personen, die auf Grundlage eines Entwicklungshelferdienstvertrages beschäftigt werden, seien wirtschaftlich und persönlich abhängig. Abzustellen sei insbesondere auf die soziale Schutzbedürftigkeit. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 AGG vor. Die Bewerbung der Klägerin sei nur im Hinblick auf die Religion nicht berücksichtigt worden. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Stelle. Eine Rechtfertigung gemäß § 9 AGG sei nicht gegeben. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Klageschrift vom 14.07.2011 (Bl. 1 d.A.) sowie die Schriftsätze vom 03.08.2011 (Bl. 71 d.A.), vom 25.11.2011 (Bl. 131 d.A.) und vom 20.04.2012 (Bl. 182 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 8.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des AGG nicht gegeben sei. Bei einem Entwicklungshelferdienstverhältnis handele es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, weshalb auch die arbeitsrechtlichen Grundsätze keine An-wendung fänden. Dieses habe auch der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht. Des Weiteren entspräche der ……………………………. nicht ansatzweise einem Arbeitsverhältnis, da keine Weisungen zu befolgen wären. Sinn und Zweck der Tätigkeit wäre vielmehr, im Gastland tätig zu sein. Wegen des weiteren Vortrags zu den Unterschieden wird auf den Schriftsatz vom 13.03.2012 (Bl. 161 d.A.) sowie vom 24.04.2012 (Bl. 184 d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass er nicht diskriminiere, sondern nur Vorschläge an die einzelnen Organisationen im jeweiligen Gastland vermittle. Daher erfolge die Diskriminierung nicht durch ihn. Weiterhin habe bei der ausgeschriebenen Stelle die Notwendigkeit bestanden, dass der Bewerber Christ sei. Es sei gerade beabsichtigt, das Projekt von einem Christen und einem Muslim begleiten zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2011 (Bl. 102 d.A.) sowie vom 05.12.2011 (Bl. 139 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, da nach Auffassung der Kammer vorliegend der persönliche Anwendungsbereich des AGG nicht gegeben ist.
1. Der persönliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 6 AGG. Danach sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 S. 2 AGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AGG.
Ein Entwicklungshelferdienstverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Entwicklungshelfer sind keine Arbeitnehmer des Trägers des Entwicklungsdienstes (Münchner Handbuch des Arbeitsrechts/Nießen, § 326 Rdnr. 143, 3. Auflage). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger des Entwicklungsdienstes und dem Entwicklungshelfer kein Arbeitsverhältnis (BT‑Drucksache V 2696, S. 13 (zu § 16), S. 17 (zu Nr. 12), S. 20 (zu Nr. 12), BT‑Drucksache V 3783, Begründung S. 5 zu § 16). Das erklärt sich daraus, dass der Entwicklungshelfer zu Gunsten des Trägers des Entwicklungsdienstes keine Dienste leistet. Der Wille des Gesetzgebers kommt deutlich auch darin zum Ausdruck, dass die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Entwicklungsdienstverhältnis den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen ist (§ 19 Abs. 1 EhfG); das wäre entbehrlich gewesen, wenn das Rechtsverhältnis schon seiner Natur nach dem Arbeitsrecht zuzuordnen wäre. Danach ist der Entwicklungsdienstvertrag nach § 4 EhfG kein Arbeitsvertrag.
Für die Auffassung der Kammer spricht auch die Wertung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Danach sind Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, keine Arbeitnehmer. Für die Tätigkeit als Entwicklungshelfer sind karitative Beweggründe ausschlaggebend.
b) Auch der Anwendungsbereich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AGG ist nicht gegeben. Die Klägerin ist im Hinblick auf die zu besetzende Stelle wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.
Bei arbeitnehmerähnlichen Personen handelt es sich vor allem um Selbstständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den geringen Grad der persönlichen Abhängigkeit; an dessen Stelle tritt die Wirtschaftliche. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG muss die wirtschaftliche Abhängigkeit zu seinem gesamten sozialen Status nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (KR/Treber § 6 AGG Rdnr. 7, 10. Auflage).
Nach Auffassung der Kammer ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ein Entwicklungshelfer einem Arbeitnehmer nicht gleichzusetzen. Auch wenn nach dem …………………… eine Unterstützung bzw. Vergütung gezahlt wird, dient die nicht der Abgeltung des Geleisteten, wie es bei einem Arbeitsverhältnis üblich ist. Vielmehr steht eine Absicherung, um im Rahmen der Entwicklungshilfe tätig zu sein, im Vordergrund. Das primäre Ziel ist es, Entwicklungshilfe zu leisten. Diesem Ziel untergeordnet ist die Vergütung. Es erfolgt nur eine Art Grundsicherung. Die in der Stellenausschreibung benannte angemessene Vergütung bezieht sich nicht auf einen finanziellen Anreiz als solches. Im Vordergrund steht das Projekt und die Hilfe. Dies entspricht auch dem Vortrag der Klägerin. Nach dem Eindruck der Kammer ging es ihr nicht darum, für drei Jahre eine erhebliche finanzielle Vergütung für ihre Tätigkeit zu erlangen, sondern das Projekt in ………………. zu unterstützen. Das primäre Ziel und der Status führen nach Auffassung der Kammer dazu, dass …………………. auch nicht als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, von dem Anwendungsbereich umfasst werden. Die wirtschaftlichen Aspekte sind bei der Tätigkeit als ……………………..von untergeordneter Bedeutung. Die Tätigkeit wurzelt in altruistischen Motiven.
Für die Auffassung der Kammer spricht ferner § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArbGG. Danach sind für die Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes die Arbeitsgerichte zuständig. Diese Vorschrift wäre überflüssig, soweit ein Entwicklungshelfer eine arbeitnehmerähnliche Person wäre. Dann wäre die Zuständigkeit bereits nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG gegeben.
2. Andere Anspruchsgrundlagen für eine Entschädigung legte die Klägerin nicht dar.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin unterlag und hatte mithin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Dabei ging die Kammer von der Klägerin angegebenen Mindesthöhe der Entschädigungszahlung aus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.