Fristlose Kündigung wegen behaupteter sexueller Belästigung von Auszubildenden unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer wandte sich gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen behaupteter sexueller Belästigung von (ehemaligen) Auszubildenden und verlangte Weiterbeschäftigung sowie Annahmeverzugslohn. Das Arbeitsgericht verneinte einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB, weil die geschilderten Kontakte, Nachrichten, Komplimente und Berührungen weder hinreichend sexuell bestimmt noch als unerwünscht belegt waren. Die Kündigungsschutzklage hatte daher Erfolg; der Kläger ist bis zur Rechtskraft weiterzubeschäftigen. Annahmeverzugslohn wurde unter Anrechnung erhaltener Sozialleistungen zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage sowie Annahmeverzugslohn überwiegend zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG ist als Vertragsverletzung grundsätzlich „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.
Die Prüfung des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB erfolgt zweistufig: Zunächst ist die grundsätzliche Eignung des Sachverhalts („an sich“) festzustellen, anschließend ist die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Interessenabwägung zu beurteilen.
Kontaktaufnahmen über soziale Netzwerke, Chats oder SMS begründen für sich genommen keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, wenn sie keinen sexuellen Inhalt aufweisen und sich nicht als unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten darstellen.
Für die Annahme sexuell bestimmter körperlicher Berührungen bedarf es konkreter Tatsachen; pauschale oder unpräzise Schilderungen reichen zur Einordnung als sexuelle Belästigung nicht aus.
Stellt sich eine außerordentliche Kündigung als unwirksam heraus, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, sofern keine besonderen Unzumutbarkeitsgründe vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 64/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.06.2011 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 335,84 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 335,47 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 925,82 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 1.633,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
9. Streitwert: 28.136,08 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, um Weiterbeschäftigung des Klägers und um Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers.
Der … 1957 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten als Sachbearbeiter, zuletzt als Arbeitssicherheitsfachkraft mit einem Bruttomonatsentgelt von 3.503,72 EUR zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 13,29 EUR brutto, beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert, getrennt lebend und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Aufgrund seiner Halserkrankung (Torticollis) ist der Kläger auf besondere Vorrichtungen im Pkw angewiesen, so dass er auch arbeitsvertraglich veranlasste Fahrten mit seinem privat-Pkw durchführt.
In der Zeit vom 16.05. bis 25.05.2011 befand sich der Kläger im Urlaub.
Die Betriebsratsvorsitzende … legte dem Niederlassungsleiter … am 23.05.2011 fünf Erklärungen von Auszubildenden und Mitarbeiterinnen, die vormals Auszubildende bei der Beklagten waren, vor. Auf den Inhalt dieser Erklärungen (Anlagen 1 bis 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2011, Blatt 24 ff. der Akte) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Keine dieser Auszubildenden war von einer Beurteilung durch den Kläger abhängig.
Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 30.05.2011 führten Herr …und Frau … ein Gespräch mit dem Kläger. Sie warfen ihm vor, er habe mit Auszubildenden Telefonnummern ausgetauscht, gechattet und SMS ausgetauscht. Am 31.05.2011 stellte die Beklagte den Kläger von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei.
Am 01.06.2011 hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom gleichen Tag (Blatt 29 f. der Akte) zu der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung am gleichen Tag einstimmig zu. Darüber hinaus beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2011 (Blatt 31 f. der Akte) beim Integrationsamt die Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 20.06.2011 (Blatt 33 f. der Akte) teilte das Integrationsamt mit, dass innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung keine Entscheidung des Integrationsamtes erging.
Mit Schreiben vom 21.06.2011 (Blatt 4 der Akte) kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos.
Der Kläger erhielt Leistungen des Jobcenters … in Höhe von 335,84 EUR für den Monat Juli 2011 und 335,47 EUR für den Monat August 2011. Ab dem 14.09.2011 erhielt der Kläger kalendertägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 54,46 EUR.
Mit seiner am 30.06.2011 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger das Fehlen eines wichtigen Grundes sowie die Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB geltend. Außerdem rügt er die Ordnungsgemäßheit der Anhörung des Betriebsrats.
Nach seiner Auffassung ist aus den vorgelegten Erklärungen keinerlei Verhalten ableitbar, das eine sexuelle Belästigung darstellt. Vielmehr handele es sich um normales, alltägliches Verhalten im kollegialen Umfeld.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagte vom 21.06.2011 nicht beendet worden ist;
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 335,84 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 335,47 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 925,82 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 1.633,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das in den Erklärungen beschriebene Verhalten im Gespräch am 30.05.2011 vollumfänglich zugegeben; er habe lediglich „nett sein“ wollen. Sie ist der Auffassung, bei dem Verhalten des Klägers handele es sich um sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG. Sie habe eine besondere Fürsorgepflicht ihren Auszubildenden gegenüber und könne ein solches Verhalten des Klägers nicht dulden.
Die Beklagte behauptet, ihr seien die Vorwürfe am 23.05.2011 durch Vorlage der Erklärungen zur Kenntnis gelangt.
Der Kläger behauptet hierzu, Herr … habe im Rahmen des Gesprächs am 30.05.2011 sinngemäß zu ihm gesagt: „Wir haben hier einige Vorwürfe, wir wussten das alles schon vor deinem Urlaub, wir wollten dich aber in Ruhe in Urlaub gehen lassen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
Die außerordentliche Kündigung vom 01.06.2011 ist unwirksam und hat daher das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet.
a)
Die dreiwöchige Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist gewahrt. Der Kläger hat gegen die Kündigung mit Schreiben vom 21.06.2011 am 30.06.2011 beim Arbeitsgericht Klage erhoben.
b)
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.06.2011 ist unwirksam, da ein sie rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Nach Bewertung der Kammer rechtfertigen die in den Erklärungen der (ehemaligen) Auszubildenden geschilderten Verhaltensweisen des Klägers keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund „an sich“ geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. Erfurter Kommentar, 12. Auflage, 2012, § 626 Rn. 15 mit weiteren Nachweise).
Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob eine sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität (vgl. BAG vom 09.06.2011 – 2 AZR 323/10, DB 2011, 2609 ff.; BAG vom 25.03.2004 – 2 AZR 341/03, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6).
Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können danach auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (vgl. BAG vom 09.06.2011 – 2 AZR 323/10, DB 2011, 2609 ff. mit weiteren Nachweisen).
Die Kammer sieht in den geschilderten Verhaltensweisen schon keine sexuelle Belästigung in diesem Sinne, also schon keinen Grund, der an sich geeignet wäre, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
aa)
Die Kontaktaufnahme des Klägers mit Auszubildenden über „Facebook“ bzw. ein Chatportal im Internet stellt für sich genommen keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. Der Zugriff auf die Daten ist allgemein und damit auch für den Kläger zugänglich. Aus den Schilderungen der (ehemaligen) Auszubildenden ergibt sich nicht, dass der Kläger diese mit Erklärungen sexuellen Inhalts konfrontiert hätte („verschiedene Fragen über mich beantwortet“, „…dass sich mehrere Leute im Depot über meine Arbeitsleistung beschwert hätten. Ich solle bitte persönlich mit ihm über diese Tatsache reden“, „Hi, ich sehe Sie viel zu selten“, „Schlaf süss“).
bb)
Die Kontaktaufnahme des Klägers mit Auszubildenden per SMS für sich genommen stellt ebenfalls keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. Auch ergibt sich aus den Schilderungen der (ehemaligen) Auszubildenden – insbesondere auch der Auszubildenden …– nicht, dass der Kläger auf diesem Wege Erklärungen sexuellen Inhalts gemacht hätte („Willst Du 1000 Schritte mit mir gehen?“, „Schlaf süss und träum was schönes.“ „Er schrieb wenn ich ein Schmetterling wäre, würde ich von Blume zu Blume fliegen und an dem Nektar kosten“). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Auszubildende … entsprechend den Angaben in ihrer Erklärung an der Kommunikation via SMS beteiligte, bevor sie wusste, dass der Kläger der Absender war. Aus diesem Grund lässt sich das Verhalten jedenfalls nicht als unerwünschtes Verhalten qualifizieren.
cc)
Die gemeinsamen Fahrten im Auto des Klägers waren offenbar beruflich veranlasst. Gemeinsame Mittagessen sowie Angebote, sich zu duzen, stellen ein normales, kollegiales Verhalten dar.
dd)
Was die von den (ehemaligen) Auszubildenden dargestellten Berührungen durch den Kläger angeht, so sind die Schilderungen jedenfalls nicht konkret genug, um auf sexuell bestimmte körperliche Berührungen schließen zu können. Dies gilt für die Darstellung der Auszubildenden …, der Kläger habe sie „des Öfteren an den Armen und am Rücken angefasst“, aber auch für die Darstellung der Auszubildenden … „Es kam bisher schon öfter vor, dass Herr …, wenn wir uns zufällig im Depot begegneten, seinen Arm um mich legte oder mir leicht in die Hüfte kniff“. Die Auszubildende … wertet das Verhalten des Klägers selber wie folgt: „Herr … stupste mich mal ab und zu an, schien aber seine Art zu sein.“ Soweit die Auszubildende …schildert, der Kläger habe sie während einer beruflichen Autofahrt in seinem Privatauto, als sie ihn auf einen Hebel an seinem Lenkrad ansprach, „mit seinem Finger am Oberschenkel berührt“ lässt auch dies nicht den Schluss auf eine sexuell bestimmte körperliche Berührung zu. Gleiches gilt für die Schilderungen, wonach der Kläger, wenn er ihr etwas erklärt, immer ganz nah mit seinem Stuhl an sie rückt oder sie an die Hand fasste.
ee)
Auch die von der Auszubildenden … weiter geschilderten Gespräche zwischen ihr und dem Kläger lassen keine sexuell bestimmten Verhaltensweisen oder Inhalte erkennen. Dies gilt für die Aussagen „Welch wunderschöne Frau begrüßt mich denn hier?“ und „Was haben Sie für wunderschöne grüne Augen, Sie sind mir sehr sympathisch.“, aber auch für den Kommentar zum „Nutella to go“: „Ich lasse mich auch gerne füttern.“
c)
Offen bleiben konnte, ob die Kündigung auch nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam ist.
Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Wenn – so die Behauptung des Klägers – der Beklagten die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers bereits vor dessen Urlaub ab dem 15.05.2011 bekannt waren, wäre diese Frist verstrichen.
2.
Mit dem Weiterbeschäftigungsantrag ist die Klage ebenfalls begründet. Wegen der festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (BAG vom 27.05.1985 – GS 1/84; DB 1985, 2197 ff.). Von der Beklagten wurden keine besonderen Umstände vorgetragen, die ihr ausnahmsweise eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
3.
Die Zahlungsansprüche ergeben sich aus § 611 Abs. 1 in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB.
Der Kläger hat sich auf seinen monatlichen Lohnanspruch in Höhe von 3.503,72 EUR brutto zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 13,29 EUR brutto Leistungen des Jobcenters … in Höhe von 335,84 EUR für den Monat Juli 2011 und 335,47 EUR für den Monat August 2011 sowie ab dem 14.09.2011 kalendertägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 54,46 EUR gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.