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Arbeitsgericht Köln·10 Ca 3163/07·12.02.2008

Feststellung: Fortdauer der befristeten Leitungsfunktion bis 30.11.2009

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion und die entsprechende Vergütung nicht zum 30.04.2007, sondern bis zum 30.11.2009 andauern. Zentrale Frage war, ob von der in §3 TV bÜL vorgesehenen Mindestbefristung abgewichen werden darf. Das Gericht erklärte die Verkürzung auf den 30.04.2007 nach §134 BGB für unwirksam und stellte die Fortdauer bis zum 30.11.2009 fest. Abweichungen von der Soll‑Mindestdauer erfordern zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits konkrete, greifbare betriebliche Gründe.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Fortdauer der Leitungsfunktion bis 30.11.2009 wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinbarung, die gegen zwingende Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags verstößt, ist nach §134 BGB nichtig.

2

Tarifvertragliche Soll‑Vorschriften begründen keinen absoluten Anspruch auf die normierte Mindestdauer; sie erlauben Abweichungen, die jedoch einsichtige und vernünftige Gründe erfordern.

3

Bei wiederholter Befristung ist das Schutzinteresse des Arbeitnehmers erhöht; Abweichungen von der tariflichen Mindestdauer bedürfen daher hinreichend gewichtiger Gründe.

4

Dringende betriebliche Gründe, die eine Verkürzung der tariflich vorgesehenen Mindestbefristung rechtfertigen sollen, müssen bereits zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung als konkreter Entschluss mit greifbaren Formen vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 27 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag§ 27 Rundfunkstaatsvertrag§ Rundfunkänderungsstaatsvertrag§ 134 BGB§ 4 TV bÜL§ 3 Satz 1 2. Halbsatz TV bÜL

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 408/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Übertragung der Abteilungsleiterfunktion mit der Vergütung nach der Vergütungsgruppe A nicht mit Ablauf des 30.04.2007 endet, sondern bis zum 30.11.2009 fortbesteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 6.000 €.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Übertragung einer Leitungsfunktion.

2

Der Kläger ist seit dem 24.01.1977 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Toningenieur beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 21.01.1977, der unter anderem in § 4 die bei der Beklagten geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen in Bezug nimmt, wird auf Bl. 50 f. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 15.04.1997 übertrug die Beklagte rückwirkend zum 01.12.1996 dem Kläger die kommissarische Leitung der Abteilung Hörfunk‑Betriebstechnik, wobei der Kläger einem technischen Direktor unterstellt war. Mit Schreiben vom 19.12.1997 erfolgte die befristete Übertragung der Funktion des Abteilungsleiters Hörfunk‑Betriebstechnik für den Zeitraum 01.11.1997 bis 30.11.1999. Mit Schreiben vom 30.07.1999 verlängerte die Beklagte die befristete Funktionsübertragung bis zum 30.11.2004. Mit weiterem Schreiben vom 27.07.2004 erfolgte die Verlängerung der befristeten Funktionsübertragung bis zum 30.04.2007. Diesem Schreiben war eine schriftliche Vorabinformation vom 28.05.2004 (Bl. 107 d.A.) vorausgegangen, wonach die Funktionsübertragung in Anpassung an die zum 30.04.2007 endende Amtszeit des technischen Direktors erfolge.

3

Zum Zeitpunkt der letztgenannten befristeten Funktionsübertragung galt § 3 des Tarifvertrages zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 10.10.1996 (TV bÜL) auszugsweise in folgender Fassung:

4

„§ 3 Befristung

5

Die erstmalige Befristung muss zwischen 3 und 5 Jahren betragen; die weiteren Befristungen sollen jeweils mindestens 5 Jahre betragen. (...)“.

6

Mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Bl. 182 – 187 d.A.) wurde durch eine Änderung des § 27 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag die Möglichkeit geschaffen, die Berufung von Direktoren flexibler zu gestalten. Die frühere Regelung sah zwingend die Berufung von zwei Programmdirektoren, einem Verwaltungsdirektor und einem technischen Direktor vor. Die neue Bestimmung gibt keine bestimmte Anzahl von Direktoren vor. Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag trat in seinem wesentlichen und für den Streitfall relevanten Teil am 01.04.2005 in Kraft.

7

Seit dem 01.05.2007 wird der Kläger wieder als Toningenieur beschäftigt.

8

Mit seiner am 13.04.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung der befristeten Übertragung der Leitungsfunktion mit der entsprechenden Vergütung bis zum 30.11.2009.

9

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mindestfrist für die weitere Übertragung der Leitungsfunktion nach den tarifvertraglichen Bestimmungen fünf Jahre betrage. Die Beklagte könne hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen, wobei der Rechtfertigungsgrund schriftlich vereinbart werden müsse.

10

Der Kläger beantragt,

11

1.              festzustellen, dass die Übertragung der Abteilungsleiterfunktion nicht zum 30.04.2007 beendet wurde, sondern bis zum 30.11.2009 fortbesteht;

13

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum 30.11.2009 als Abteilungsleiter nach der Vergütungsgruppe A zu vergüten.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte verweist darauf, dass es sich bei der 5‑Jahres‑Frist im Falle weiterer befristeter Übertragung einer Leitungsfunktion lediglich um eine Sollvorschrift handele. Hiervon könne aus sachlichen Gründen abgewichen werden. Der sachliche Grund sei darin zu sehen, dass auf Grund der Änderung des …‑Staatsvertrages die Möglichkeit geschaffen worden sei, die Anzahl der Direktionen von vier auf zwei zu reduzieren. Hiervon habe die Beklagte auch Gebrauch gemacht, so dass die technische Direktion und die Abteilung des Klägers nicht mehr existierten. Dies sei bereits zum Zeitpunkt der letzten befristeten Übertragung der Leitungsfunktion absehbar gewesen.

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In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz trägt die Beklagte vor, dass bei einem Gespräch am 20.02.2004 innerhalb der Rundfunkkommission Konsens über die angestrebte Reduzierung der Direktorien bestanden habe. Der Justiziar der Beklagten habe bereits mit Schreiben vom 02.03.2004 (Bl. 170 – 173 d.A.) dem Rundfunkreferenten der Staatskanzlei … die Änderung des § 27 des Rundfunkstaatsvertrages vorgeschlagen, die später durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Gesetz geworden sei. Mit Schreiben vom 23.03.2004 habe der Intendant einen ergänzenden Änderungsvorschlag hinsichtlich des …‑Staatsvertrages bezüglich der Programmdirektion unterbreitet (Bl. 174 – 178 d.A.). Mit Schreiben vom 16.04.2004 (Bl. 179 – 181 d.A.) habe der Intendant der Beklagten dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Länder unter anderem mitgeteilt, dass er bereits zum 01.05.2004 eine der beiden Direktorenpositionen in der Programmdirektion entfallen lasse. Die Beklagte habe nach Zusage der Politik Anfang 2004 hinsichtlich einer zu schaffenden Ermächtigung zur Organisationsstrukturreform auch den Entschluss gefasst, die technische Direktion mit Ende der Vertragslaufzeit des technischen Direktors aufzulösen. Da es Ziel der geplanten Umstrukturierungen gewesen sei, die Strukturen zu verschlanken und Synergieeffekte auszulösen, habe die Beklagte durch die befristeteÜbertragung der Leitungsfunktion an den Kläger sicherstellen müssen, dass die bestehenden Strukturen nicht über den 30.04.2007 hinaus zementiert würden. Die Beklagte habe ursprünglich auch erwogen, dem Kläger die geplante Umstrukturierung für die Befristung bis zum 30.04.2007 mitzuteilen. Ein entsprechendes Schreiben sei auch entworfen worden, aber dann nicht angefertigt worden, um Unruhen in der Abteilung technische Direktion zu vermeiden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

21

Die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion bis zum 30.04.2007 ist nach § 134 BGB rechtsunwirksam, weil sie gegen § 4 TV bÜL verstößt.

22

Die Übertragung der Leitungsfunktion endet mit Ablauf der 5‑Jahres‑Frist des § 3 Satz 1 2. Halbsatz des TV bÜL, mithin zum 30.11.2009. Bis dahin ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach der Vergütungsgruppe A zu vergüten.

23

Grundlage der Entscheidung des Gerichts ist der Sachvortrag der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wurde mit Anberaumung eines Verkündigungstermins der Kammersitzung am 09.01.2008 geschlossen (vgl.: Zöller/Greger, 26. Auflage, § 136 ZPO Rdnr. 4). Das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.01.2008 konnte daher keine Berücksichtigung finden. Die mündliche Verhandlung war auch nicht wiederzueröffnen, denn die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor.

24

Während § 3 TV bÜL für die erstmalige befristete Übertragung einer Leitungsfunktion zwingend eine Übertragungsdauer von drei bis fünf Jahren als Muss‑Vorschrift vorgibt, ist für weitere Befristungen einerseits ein längerer Mindestzeitraum von fünf Jahren, andererseits aber lediglich die Vorgabe als Soll‑Vorschrift vorgesehen. Tarifvertragliche Soll‑Vorschriften führen bei Erfüllung tatbestandlicher Voraussetzungen nicht zwingend zu einem Anspruch, sondern geben die Möglichkeit zur Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Das erlaubt im Einzelfall auch eine Abweichung von der normierten Rechtsfolge, wenn hierfür einsichtige und vernünftige Gründen sprechen. Bei seiner Entscheidung hat der Arbeitgeber allerdings den Rechtsgedanken des § 315 Abs. 1 BGB zu beachten, also alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und auch die sozialen Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl.: BAG, Urteil vom 24.01.1996 – 7 AZR 602/95 – AP § 59 BAT Nr. 7 m.w.N.). Die vorliegend einschlägige Vorschrift des § 3 TV bÜL Satz 1 2. Halbsatz ist allerdings auch im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Halbsatz zu sehen. Wie bereits aus der verlängerten Mindestdauer im weiteren Befristungsfall deutlich wird, sind die Tarifvertragsparteien von einem gesteigerten Schutz des Arbeitnehmers ausgegangen. Mit wiederholter Übertragung der Leitungsfunktion prägt die neue Tätigkeit zunehmend den sozialen Status des Arbeitnehmers und kollidiert die Möglichkeit der befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen mit dem Inhaltsschutz des § 2 KSchG. Daher erfordern Abweichungen von der Mindestdauer der Befristung auf Grund des Sollcharakters der Norm nicht nur einsichtige, vernünftige Gründe, sondern auch im Hinblick auf den gesteigerten sozialen Schutz des Arbeitnehmers hinreichend gewichtige Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelfrist gestatten. Dies bedeutet für den Streitfall, dass sich die Beklagte auf dringende betriebliche Gründe berufen kann, die bereits zum Zeitpunkt der Verlängerungsabrede greifbare Formen angenommen haben. Mit diesen Anforderungen wird einerseits sichergestellt, dass die Beklagte nicht an Organisationsreformen, die den Kern ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit betreffen, in unzumutbarem Maße gehindert ist, andererseits gewährleistet ein solches Verständnis der Vorschrift, dass die Verlängerung der Befristung trotz eines gesteigerten Schutzinteresses des Betroffenen nicht auf Vorrat erfolgt, um sich künftige Dispositionen aus Flexibilitätsgründen offen zu halten.

25

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte – soweit erstinstanzlich berücksichtigungsfähig – keinen Sachverhalt vorgetragen, der das Unterschreiten der Mindestfrist rechtfertigt. Die Ankopplung der Übertragung der Leitungsfunktion des Klägers an die Amtszeit des technischen Direktors ist nur dann als dringender betrieblicher Grund zum Abweichen der Regelfrist anzuerkennen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Verlängerungsabrede nicht nur intern die Abschaffung des Direktorenpostens und die Auflösung der Abteilung des Klägers als erstrebenswert erwogen wurde, sondern bereits ein entsprechender Entschluss gefasst wurde und dieser greifbare Formen angenommen hatte. Weder ein entsprechender Entschluss, durch wen wann auch immer gefasst, noch eine greifbare Umsetzung zum Zeitpunkt der Verlängerungsabrede hat die Beklagte dargetan, so dass die Klage erfolgreich war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisende Streitwert wurde nach den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt.