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Arbeitsgericht Köln·10 Ca 1007/19·11.12.2019

Verdachtskündigung wegen zweier Fritzbox-Bestellungen über Dienstplattform wirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine außerordentliche Kündigung an, die auf den Verdacht gestützt war, er habe über ein dienstliches Bestellsystem zwei Fritzboxen zu privaten Zwecken auf Kosten der Arbeitgeberin beschafft. Das Gericht sah den dringenden Verdacht als begründet an, weil der Kläger die Geräte dem Zugriff der Arbeitgeberin entzog, Rücksendefristen verstreichen ließ und den Verbleib widersprüchlich schilderte. Die Anhörung des Klägers sowie des Betriebsrats sei ordnungsgemäß erfolgt; auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Die Klage wurde abgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete mit der Kündigung vor dem im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Termin.

Ausgang: Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Verdachtskündigung abgewiesen; Kündigung wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerordentliche Verdachtskündigung setzt voraus, dass auf objektive Tatsachen gestützte, gewichtige Verdachtsmomente das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen zerstören und dem Arbeitgeber die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

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Entzieht ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber überlassene bzw. auf dessen Kosten beschaffte Gegenstände ohne Abstimmung dem Zugriff des Arbeitgebers, kann dies – auch bei behaupteter Testbestellung – den dringenden Verdacht einer unberechtigten Aneignungsabsicht begründen.

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Widersprüchliche und dem Ermittlungsstand angepasste Erklärungen des Arbeitnehmers zum Verbleib von Betriebseigentum können die Verdachtsmomente verdichten und den Vertrauensverlust rechtfertigen.

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Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist dem Arbeitnehmer regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; ein persönliches Anhörungsgespräch genügt, wenn der Arbeitnehmer dort zu den konkreten Vorwürfen Stellung nehmen kann.

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Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber die Aufklärung und Anhörung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers in angemessenem Umfang abwartet und danach ohne schuldhaftes Zögern kündigt.

Relevante Normen
§ 626 Abs. 1 BGB§ 4, 7 KSchG§ 626 Abs. 2 BGB§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 8.250,00 €

Tatbestand

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Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

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Der am …1985 geborene, ledige Kläger war seit dem 10.11.2011 2011 bei der Beklagten im Bereich IT als Mitarbeiter Application Lifecycle Management (Referent/IT-Consultant) tätig und erzielte ein monatliches durchschnittliches Bruttogehalt von 4.125,00 €.

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Die Beklagte ist ein als GmbH ausgestaltetes Unternehmen, das die rund 200.000 Soldaten und zivilen Mitarbeiter der Bundeswehr mit Bekleidung und persönlicher Ausrüstung im Rahmen von Leistungsverträgen versorgt und dessen alleinige Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist.

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Die Parteien schlossen am 7.12.2018 im beiderseitigen Einvernehmen einen Auflösungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2019 sein Ende finden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Kläger seine Arbeitsleistung weiterhin erbringen. Eine Freistellung war nicht vereinbart.

6

Wie der Beklagten nachträglich bekannt wurde, bestellte der Kläger am 27.11.2018 eine AVM Fritzbox, die am 28.11.2018 an die Beklagte geliefert worden ist.  Die Rechnung wurde am 19.12.2018 durch die Beklagte beglichen. Die Beklagte hat keine Verwendung für eine derartige Fritzbox. Die Bestellung war mit den Vorgesetzten des Klägers nicht abgestimmt. Die Fritzbox konnte bei der Beklagten zunächst auch nicht aufgefunden werden. Die Rücksendefrist für die Fritzbox lief am 12.12.2018 ab.

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Seit dem 17.12.2018 war der Kläger zunächst in Urlaub und anschließend seit dem 7.1.2019 arbeitsunfähig erkrankt. Am 9.1.2019 wurde der Kläger gebeten mitzuteilen, wo sich die Fritzbox befinde. Der Kläger erklärte, diese befinde sich in einem Schrank in der dritten Etage. Dort habe er sie vor dem 17.12.2018 platziert, bevor er zur Toilette gegangen sei. Später habe er sie dort vergessen und nicht wieder aus dem Schrank genommen.

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Aufgrund dieser Mitteilung wurde der Schrank untersucht und auch tatsächlich eine Fritzbox gefunden. Dabei handelte es sich jedoch um eine andere Fritzbox mit anderer Produktnummer. Der Karton war geöffnet. Die Fritzbox war verstaubt und machte einen benutzten Eindruck.

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Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte den Schrank in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr zur Feststellung des Bestandes an Tonern untersucht. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich in dem Schrank keine Fritzbox befunden.

10

Am 10.1.2019 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten sodann fest, dass der Kläger am 30.11.2018 die im Schrank gefundene Fritzbox mit der Produktnummer 6590 Cable über das Dienstprogramm der Beklagten bestellt hatte. Die Fritzbox war am 4.12.2018 an den Kläger persönlich im Büro geliefert worden. Die Rücksendefrist lief am 14.12.2018 ab. Der Rechnungsbetrag von 243,82 € wurde ebenfalls durch die Beklagte beglichen.

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Die zuständige Personalmitarbeiterin wurde am 10.1.2019 hinsichtlich der ersten Fritzbox und hinsichtlich der zweiten Fritzbox am 11.1.2019 informiert. Man wollte den Kläger am 14.1.2019 nach Rückkehr aus der Krankheit zu den Vorgängen befragen. Als der Kläger sich am 14.1.2019 für eine weitere Woche krankmeldete, entschied die Beklagte, die Wiedergenesung des Klägers abzuwarten, da eine persönliche Befragung erfolgen sollte. Nachdem der Kläger sich sodann auch über den 21.1.2019 hinaus weiter krankmeldete, forderte die Beklagte den Kläger zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 28.1.2019 auf. Der Kläger bat in einer E-Mail vom 25.1.2019 die Fragen persönlich beantworten zu dürfen. Daraufhin fand am 28.1.2019 ein persönliches Gespräch statt, an dem der Bereichsleiter IT und die Bereichsleiterin Personal und Recht teilnahmen.

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Der Kläger ließ sich dahin ein, dass es sich bei den Bestellungen der beiden Fritzboxen um Testbestellungen gehandelt habe. Bei der Einführung des neuen Computerprogramms „Mercateo Plattform“ seien die Teilnehmer der Schulung aufgefordert worden, Testbestellungen über die Plattform vorzunehmen. Dabei habe er zwei separate Bestellungen ausgelöst. Die beiden Fritzboxen habe er nach dem Test zurücksenden wollen. Sie hätten sich zunächst auf seinem Schreibtisch befunden. Sodann habe er sie mit einer privat bestellten Karaoke-box privat zurückschicken wollen und zu diesem Zweck in sein Auto und sodann mit nachhause genommen habe. Die bei der Beklagten vorgefundene Fritzbox habe er, als ihm während der Krankheit langweilig geworden sei, ausgepackt und dann offenstehen lassen. Daher könne sie verstaubt sein. Erst nach dem Anruf durch den Kollegen sei er in Panik verfallen und habe die Fritzbox während seiner Krankheit in den Schrank bei der Beklagten gelegt.

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Die Beklagte schenkte den Einlassungen des Klägers keinen Glauben und leitete die Anhörung des Betriebsrates zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ein. Insoweit ist zwischen den Parteien im Streit, wann dem Betriebsrat das Anhörungsschreiben vom 31.1.2019 zugegangen ist. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung am 31.1.2019 zu. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2019 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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Gegen diese außerordentliche Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 15.2.2019 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage.

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Der Kläger hält die außerordentliche Kündigung für ungerechtfertigt. Er behauptet, alle Teilnehmer der Schulung zur Mercateo Plattform seien aufgefordert worden, Testbestellungen durchzuführen, um die neue Software auszuprobieren. Der Kläger habe daraufhin die Bestellung der Fritzbox am 27.11.2018 vorgenommen. Die Ware sei wohl erst am 3.12.2018 bei der Beklagten eingegangen und danach dem Kläger ausgehändigt worden. Die zweite Bestellung habe der Kläger veranlasst, weil er davon ausgegangen sei, dass die erste Bestellung nicht funktioniert habe. Daraufhin sei eine Rechnung im System am 1.12.2018 erschienen und die Ware wohl am 5.12.2018 an die Beklagte geliefert worden. Sodann seien die beiden Fritzboxen an den Kläger weitergereicht worden. Er habe es sodann versäumt, diese zeitnah an die Lieferantin zurückzuschicken. Er verstehe nicht, warum die Beklagte keine Kenntnis genommen habe. Im Wareneingang seien die Waren als für die Beklagte nicht geeignet gekennzeichnet worden. Sodann seien sie gleichwohl an den Kläger weitergegeben worden. Die Waren hätten sogleich durch den Wareneingang zurückgeschickt werden können, um einen Schadeneintritt bei der Beklagten zu vermeiden. Der Kläger könne hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Der Kläger habe sodann leider vergessen, diese zurückzuschicken. Als ihm dies vor dem Urlaub aufgefallen sei, habe er die beiden Fritzboxen mit nachhause genommen, um sie gemeinsam mit einer privaten Fehlbestellung zurückzusenden. Dem Kläger sei die Bezahlung der Rechnungen durch die Beklagte nicht bekannt gewesen. Er bestreitet, dass der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sei. Die bei der Beklagten vorgefundene Fritzbox habe er nur ausgepackt und angeschaut aber nicht in Betrieb genommen. Die weitere Fritzbox habe er leider nicht mehr. Sie sei ihm aus dem mehrere Tage unverschlossen gebliebenen Kraftfahrzeug entwendet worden. Weil ihm dies alles unangenehm gewesen sei, habe er die noch in seinem Besitz befindliche Fritzbox sodann heimlich in die Firmenräume der Beklagten gebracht. Für das Abhandenkommen der weiteren Box könne er nicht verantwortlich gemacht werden.

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Der Kläger bestreitet, dass dem Betriebsrat die Unterlagen zur Anhörung vor Kündigung vollständig vorgelegt worden seien. Schließlich hält er die außerordentliche Kündigung für verspätet. Die Bestellungen seien bereits im Dezember 2018 bekannt gewesen. Spätestens am 11.1.2019 sei vollständige Kenntnis vorhanden gewesen. Man habe sodann bis zum 28.1.2019 mit der persönlichen Anhörung des Klägers zugewartet.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 1.2.2019 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 31.3.2019 fortbestanden hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Frist nicht zuzumuten sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger die beiden Fritzboxen auf Kosten der Beklagten ausschließlich für private Zwecke bestellt habe und die Beklagte hierdurch geschädigt habe. Die Bestellungen seien nicht dienstlich veranlasst gewesen. Nur dienstlich erforderliche Dinge hätten im Rahmen des Tests bestellt werden sollen. Soweit er sich dahin einlasse, dies seien Testbestellungen gewesen, sei nicht ersichtlich, warum diese sich nicht im Haus der Beklagten befänden, der Kläger diese vielmehr mit nachhause genommen habe. Schließlich sei insoweit zu beachten, dass der Kläger immer wieder widersprüchliche Angaben zum Verbleib der Fritzboxen gemacht habe. Durch das Verhalten des Klägers sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 475,64 € entstanden. Die Beklagte behauptet, sie habe am 31.1.2019 dem Betriebsrat die schriftliche Anhörung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zugeleitet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zu der Klageerwiderung der Beklagten Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 4.7.2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2019 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 1.2.2019 sein Ende gefunden. Denn es liegen Tatsachen vor, die es der Beklagten unzumutbar machen, den Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit weiterzubeschäftigen, § 626 Abs. 1 BGB.

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Dabei hat der Kläger die außerordentliche Kündigung durch seine am 15.2.2019 beim Arbeitsgericht Köln eingegangene Klage rechtzeitig gem. §§ 4, 7 KSchG angegriffen.

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Der Beklagten ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der vorgesehenen Beendigung am 31.3.2019 nicht zuzumuten. Denn es besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger durch seine Handlungen im November und Dezember 2018 das Vermögen der Beklagten nachhaltig geschädigt hat. Der Kläger hat zu Lasten der Beklagten am 27.11.2018 sowie ein weiteres Mal am 30.11.2018 zwei sog. Fritzboxen bestellt und anliefern lassen. Die Beklagte hat diese Bestellungen auch bezahlt. Dabei hat der Kläger zur Bestellung der Waren das bei der Beklagten neu eingeführte Computerprogramm -Mercato-Plattform- benutzt. Insoweit kann es dahinstehen, ob der Kläger im Rahmen der Einführung dieses Computerprogramms gebeten worden ist, die Funktionsweise dieses Programms durch eine Probebestellung zu testen. Ersichtlich sollten Tests nicht zur Abdeckung von persönlichem Computerbedarf erfolgen. Selbst wenn dies dem Kläger nicht klar gewesen sein sollte, so hat der Kläger sodann jedoch durch sein weiteres Vorgehen den Verdacht geweckt, dass er zu Lasten der Beklagten eine private Bestellung vorgenommen hat. Dieser Verdacht gründet sich darin, dass der Kläger die Waren, nachdem sie ihm von Mitarbeitern der Beklagten ausgehändigt worden sind, nicht bestimmungsgemäß an den Versender zurückgeschickt hat, sondern diese Geräte dem Zugriff der Beklagten entzogen hat, indem er sie mit in sein Auto genommen und sodann nachhause gebracht hat. Ob insoweit der Einlassung des Klägers geglaubt werden kann, dass ihm sodann aus dem Auto eine Fritzbox gestohlen worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er dadurch, dass er die Boxen ohne Benachrichtigung aus der Firma entfernt hat, zum Ausdruck gebracht, dass er sich diese aneignen will. Zumindest besteht insoweit der Verdacht, dass der Kläger dies tun wollte. Auf diese Weise ist eine Box insgesamt abhandengekommen. Der Wert der Box betrug dabei mehr als 200,00 €. Es handelt sich mithin nicht mehr um eine geringfügige Sache. Hinsichtlich der weiteren Box ist eine Rückgabe, da der Kläger die entsprechenden Fristen überschritten hat, auch nicht mehr möglich, so dass auch insoweit bei der Beklagten ein Schaden eingetreten ist. Denn die Beklagte hat für eine Fritzbox keine Verwendung. Der Umstand, dass der Kläger insoweit möglicherweise schadensersatzpflichtig ist, entlastet den Kläger nicht. Zunächst hat sein Verhalten zu einem Schadenseintritt auf Seiten der Beklagten geführt.

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Der Kläger hat durch sein Verhalten das Eigentum der Beklagten geschädigt. Der Kläger hat bei der Aufklärung des vorliegenden Sachverhalts stets abweichende Angaben gemacht. Durch diese abweichenden Angaben, wie es zum Verlust der Fritzboxen kommen konnte und warum er sie überhaupt mit nachhause genommen hat, hat der Kläger im Laufe des Aufklärungsprozesses stets abweichende Angaben gemacht. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann er die noch vorhandene Box wieder in den Machtbereich der Beklagten zurückgebracht hat. Der Kläger hat, nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten mit der Aufklärung der Angelegenheit betraut worden ist, eine Fritzbox heimlich in einen Vorratsschrank der Beklagten zurückgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und ansonsten nicht im Büro anwesend. Er hat auch zunächst keinen Mitarbeiter hierüber informiert. Erst auf die telefonische Nachfrage hin, ließ der Kläger mitteilen, dass sich die Box in dem Schrank befinde. Nachdem die Box aufgefunden wurde, wurde festgestellt, dass der Kläger mehrere Fritzboxen bestellt hatte und es sich bei der aufgefundenen Box nicht um die ursprünglich gesuchte handelte. Erst daraufhin kam zunächst die Einlassung, er habe beide Boxen zurückgegeben. Dann kam die Einlassung, er habe die zweite Box nicht mehr. Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens folgte sodann die Einlassung, die weitere Box, sei ihm aus dem Auto gestohlen worden.

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Die Einlassungen des Klägers, die er im laufenden Verfahren stets angepasst hat, führen dazu, dass der Verdacht, dass der Kläger mit seinen Bestellungen, nicht ein neues Computerprogramm auf Praktikabilität prüfen wollte, sondern dies für seinen persönlichen Vorteil nutzen wollte, berechtigt ist. Der Verdacht führt dazu, dass das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers entfallen ist und auch zukünftig nicht damit gerechnet werden kann, dass er ausschließlich im Interesse der Beklagten handelt. Der Kläger hat im Falle der Weiterbeschäftigung weiterhin Zugriff auf Computerprogramme, mit denen Waren bestellt werden können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er auch zukünftig nicht zwischen dem Eigentum der Beklagten und seinem persönlichen Eigentum unterscheiden kann. Der Verlust des Vertrauens in die Redlichkeit des Klägers begründet daher vorliegend die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung.

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Wesentliche Voraussetzung der Verdachtskündigung ist, dass dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit gegeben wird, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dies hat die Beklagte getan. Sie hat den Kläger am 28.1.2019 mit den Vorwürfen persönlich konfrontiert. Er hat erst an diesem Tage dazu Stellung genommen.

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Der Kündigungsgrund, der Verdacht des strafbaren Verhaltens, ist mithin gegeben. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Kammer die beiderseitigen Interessen abgewogen. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Auflösungsvertrages aus Dezember 2018 ohnehin am 31.3.2019 sein Ende gefunden hätte. Die Interessen der Beklagten an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bis zum Ablauf der im Auflösungsvertrag vorgesehenen Befristung überwiegen jedoch die Interessen des Klägers an einer Fortführung bis zu diesem Zeitpunkt. Die Beklagte hat dem Kläger die Möglichkeit der Einlassung zu den Vorwürfen gegeben. Da der Kläger diese stets dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasst hat, ist ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten auch nur bis zum 31.3.2019 nicht mehr möglich.

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Die Kündigung ist nicht gem. § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, weil die Beklagte länger als zwei Wochen von den Kündigungsvorwürfen Kenntnis gehabt hätte, bevor sie die Kündigung erklärt hat. Die Kenntnis der Beklagten von einem möglichen Kündigungssachverhalt war ab dem 10. bzw. 11.1.2019 gegeben, als die Bereichsleiterin Personal und Recht hierüber informiert worden ist. Sodann hat man beschlossen, den Kläger persönlich zu diesem Verdacht anzuhören. Hierzu sollte zunächst das Ende der Erkrankung am 21.1.2019 abgewartet werden. Ein derartiges Abwarten ist zulässig, wenn der Grund in der Sphäre des Mitarbeiters liegt. Dies ist vorliegend durch die Krankheit begründet. Als sodann erneut eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt wurde, erfolgte die schriftliche Anhörung mit Fristsetzung zum 28.1.2019. Daraufhin meldete sich der Kläger und teilte mit, er wolle sich persönlich am 28.1.2019 zu den Vorwürfen äußern. Das Zuwarten der Beklagten mit weiteren Kündigungsschritten war daher insgesamt berechtigt. Es handelte sich nicht um eine unzulässige Verzögerung der Angelegenheit.

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Die Kündigung ist auch nicht gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung vollständig und ordnungsgemäß über die beabsichtigte Kündigung informiert. Sie hat zu diesem Zweck ein Anhörungsschreiben am 31.1.2019 gefertigt und dem Betriebsrat übergeben. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Der Zeuge … hat Aussagen zum Umfang der Anhörungsunterlagen getätigt. Die Ausführungen des Zeugen waren positiv ergiebig im Sinne der Beweisfrage. Der Zeuge ist Vorsitzender des Betriebsrates. Er war durch die Beklagte bereits darüber informiert worden, dass eine Betriebsratssitzung auch zu dem Thema der Anhörung zu einer Kündigung erforderlich werde. Der Zeuge hatte daraufhin die Einladung des Gremiums vorgenommen. Er hat bekundet, dass er im Laufe des Vormittags das Anhörungsschreiben erhalten habe. Er habe die Sitzung des Betriebsrates extra auf den Nachmittag terminiert, da er ja vorher nicht gewusst habe, wann er die schriftlichen Unterlagen erhalten würde. Zur Beschlussfassung des Betriebsrates hätte die Anhörung mithin vorgelegen. Es sei vollständig verlesen worden. Sodann habe der Betriebsrat seinen zustimmenden Beschluss gefasst. Die Aussage des Zeugen ist positiv ergiebig. Das Anhörungsschreiben enthält in vollständiger Form die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe. Dies wird auch vom Klägervertreter nicht bestritten. Im Streit war insoweit lediglich, ob dem Betriebsrat dieses Schreiben vor Beschlussfassung vorgelegen hat. Die Aussage ist glaubwürdig. Der Zeuge hat frei von Übertreibungen Ausführungen zu den tatsächlichen Abläufen am 31.1.2019 gemacht. Der Zeuge ist auch glaubhaft. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge nach wie vor Mitarbeiter der Beklagten ist. Es sind daneben jedoch keine weiteren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er vorliegend die Unwahrheit gesagt haben sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge wahrheitswidrig zu Lasten des Klägers Aussagen tätigen sollte. Als Betriebsratsvorsitzender ist er insbesondere zur Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer verpflichtet. Sollte das Anhörungsschreiben nicht vorgelegen haben, bestand keine Veranlassung für den Zeugen über diesen Punkt die Unwahrheit zu bekunden.

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Die außerordentliche Kündigung vom 1.2.2019 hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 42 Abs. 2 GKG.