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Arbeitsgericht Köln·1 Ca 9151/05·22.03.2006

Klage auf Zeitgutschrift bei vorfeiertäglicher Nachtschicht abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Teilzeitbeschäftigte begehrt Gutschrift von acht Stunden für die ausgefallene Nachtschicht am 31.12.2004 aufgrund tariflicher Freistellung. Streitgegenstand ist, ob tarifliche Regelungen, § 2 EFZG oder § 615 BGB eine achtstündige Zeitgutschrift begründen. Das ArbG Köln hält die Gutschrift von 3,75 Stunden für tarifkonform und verneint weitergehende Ansprüche; eine Ungleichbehandlung nach § 4 TzBfG liegt nicht vor. Die Klage wird abgewiesen, die Berufung wurde zugelassen.

Ausgang: Klage auf zusätzliche Zeitgutschrift für vorfeiertägliche Nachtschicht als unbegründet abgewiesen; Berufung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Teilzeitbeschäftigte, die planmäßig an höchstens fünf Tagen pro Woche arbeiten, erhalten für einen Abwesenheitstag nach tariflicher Regelung eine Zeitgutschrift in Höhe der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit der 5‑Tage‑Woche.

2

Wird in mehrschichtigen Betrieben der Beginn der Sonn‑ und Feiertagsruhe gemäß § 9 Abs. 2 ArbZG (durch Tarifvertrag) verlagert, ist für Entgeltansprüche nach § 2 EFZG der verlagerten Beginn der Feiertagsruhe maßgeblich.

3

Ansprüche nach § 615 BGB setzen Annahmeverzug des Arbeitgebers voraus; eine tarifvertragliche Freistellung von der Arbeitspflicht begründet keinen Annahmeverzug.

4

Eine Benachteiligung nach § 4 TzBfG liegt nicht vor, wenn tarifliche Regelungen Teil‑ und Vollzeitbeschäftigte nach der individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit gleich behandeln.

Relevante Normen
§ 4 TzBfG§ 9 Abs. 2 ArbZG§ 2 EFZG§ 615 BGB§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 EFZG§ 9 Abs. 2 ArbzG

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 400,00 €.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Freizeitausgleich für Arbeitsausfall an Tagen vor Weihnachten und Neujahr.

3

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1973 als Flightmanagerin zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 1.887,19 Euro beschäftigt. Sie ist mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18,75 Stunden teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für das .....personal bei der ....... Anwendung.

4

Der MTV bestimmt in § 11 Abs.1, 23 Abs. 3 sowie in der Protokollnotiz X:

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"§ 11 Abs. 1 MTV:

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An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr wird, wenn die Verhältnisse des Betriebes es zulassen, ab 12.00 Uhr unter Fortzahlung der Vergütung Arbeitsbefreiung gewährt.

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§ 23 Abs. 3 MTV:

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Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

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Wenn die Sonntagsarbeit vor 24.00 Uhr aufgenommen wurde, gilt als Sonntagsarbeit auch die Arbeit in der Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 des auf den Sonntag folgenden Tages.

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Feiertagsarbeit im Schichtdienst beginnt mit dem Beginn der Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des darauf folgenden Tages."

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Protokollnotiz X zum Manteltarifvertrag Nr. 14 für das ....personal (Die Protokollnotiz tritt zum 01.01.1993 in Kraft.):

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Fehlzeitenberechnungen / Zeitkonto

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(1) Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt an 5 Arbeitstagen und weniger pro Woche arbeiten, erhalten für jeden Abwesenheitstag unter Fortzahlung der Vergütung – ausgenommen Abwesenheitszeiten gemäß § 27 (Krankheit) und wegen gesetzlich oder behördlich festgesetzter Feiertage – eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der 5-Tage-Woche entspricht.

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(2) In Höhe der Zeitdifferenz soll zu den an den jeweiligen Abwesenheitstagen im Sinne des Abs. (1) planmäßig vorgesehenen Arbeitszeiten eine Verrechnung (Zeitkonto) mit folgenden be- bzw. entsprechenden Freizeitguthaben vorgenommen werden: Plusstunden aus Gleitzeit im Schichtbetrieb, Reisestunden, Rufbereitschaft, Überarbeit (§ 9), schichtfreie Wochenfeiertage (§ 11 Abs. (4), Arbeit an Vorfesttagen (§ 11 Abs. (2), Arbeit an Feiertagen (§ 11 Abs. (3)), Zusatzurlaub (§ 33).

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Eine Rangfolge kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

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Satz 1 gilt entsprechend für die Verrechnung von Freizeitguthaben mit be- bzw. entsprechenden Zeitdifferenzen im Sinne des Abs. (1) während des Zeitraumes, in dem der jeweilige Freizeitausgleich zu gewähren ist (§§ 9 und 11).

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..............."

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Die Klägerin hätte eigentlich am 31. Dezember 2004 in der Nachtschicht von 20 Uhr 45 bis 5 Uhr 15 und damit acht Stunden gearbeitet. Sie wurde allerdings nach § 11 Abs. 1 MTV von der Arbeitspflicht freigestellt. Die Beklagte schrieb der Klägerin lediglich 3,75 Stunden auf ihrem Zeitkonto gut.

19

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihr acht Stunden auf ihrem Zeitkonto gutschreiben. Dies ergebe aus der Entscheidung des BAG vom 14. August 2002 – 5 AZR 417/01 - . Zudem liege ein Verstoß gegen § 4 TzBfG vor. Vollzeitbeschäftigte erhielten für die gleiche Schicht acht Stunden auf ihrem Zeitkonto gutgeschrieben.

20

Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den 31.12.2004

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4 Stunden und 15 Minuten auf ihrem Zeitkonto gutzuschreiben,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr

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im Falle des Arbeitsausfalls aus Anlass eines Vorfeiertages

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gemäß § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das .....

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personal bei der .... die Anzahl von

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Stunden gutzuschreiben, die sie schichtplanmäßig

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an dem jeweiligen Tag ohne den Ausfall gearbeitet hätte.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Klägerin seien für die ausgefallene Nachschicht vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 nur 3,75 Stunden gutzuschreiben gewesen. Dies ergebe sich aus den tariflichen Regelungen. Auf die Entscheidung des BAG vom 14. August 2002 könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Tarifvertragsparteien hätten von der Möglichkeit des § 9 Abs. 2 ArbzG Gebrauch gemacht und den Beginn der Feiertagsruhe auf 6 Uhr des 1. Januar 2005 verschoben. Die Klägerin werde nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Vielmehr würden alle Arbeitnehmer gleichbehandelt, weil auf die individuelle Arbeitszeit abgestellt werde.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für den 31. Dezember 2004 4 Stunden und 15 Minuten auf ihrem Zeitkonto gutzuschreiben. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich weder aus dem MTV noch aus § 2 EFZG oder aus § 615 BGB. Auch § 4 TzBfG ist nicht verletzt. Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist aus den gleichen Erwägungen unbegründet.

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1. Der Klägerin waren nach § 11 Abs. 1 MTV i.V.m. der Protokollnotiz X Abs. 1 für die vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 ausgefallene Acht-Stunden-Schicht 3,75 Stunden auf ihrem Zeitkonto gutzuschreiben. Dies ist erfolgt.

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Auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung kein "Abzug" vorgenommen worden. Der Klägerin sind für die Nachtschicht vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 3,75 Stunden auf ihrem Zeitarbeitskonto gutgeschrieben worden. Sie musste daher in dieser Woche weitere 15 Stunden arbeiten. Ohne einer Gutschrift von 3,75 Stunden hätte die Arbeitsverpflichtung weiterhin 18,75 Stunden betragen.

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2. Die Beklagte ist nicht nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. 2 Abs. 1 EFZG verpflichtet, der Klägerin acht Stunden gutzuschreiben.

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Zu der Protokollnotiz X a.F. zum MTV hat das BAG angenommen, der Arbeitgeber sei im Falle des Arbeitsausfalles aus Anlass von gesetzlichen Feiertagen verpflichtet, die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Arbeitnehmer schichtplanmäßig an den Feiertagen ohne den Ausfall gearbeitet hätte (BAG 14. August 2002 – 5 AZR 417/01 – DB 2003, 155).

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Der vom BAG entschiedene Fall ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. In der Entscheidung des BAG ging es um eine feiertagesbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers an Ostermontag.

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§ 2 EFZG ist vorliegend nicht anwendbar, weil der Ausfall der Schicht der Klägerin vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 nicht feiertagsbedingt war. Nach § 9 Abs. 2 ArbzG kann in mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Begin der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien gemäß § 23 Abs. 3 MTV Gebrauch gemacht. Die Feiertagsarbeit am 1. Januar 2005 begann daher mit der Frühschicht um 6 Uhr. Die von der Klägerin eigentlich zu erbringende Nachschicht hätte früher geendet.

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Die derart vom Kalendertag abweichende Feiertagsruhe ist auch für den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 EFZG maßgeblich (BAG 17. Mai 1973 – 3 AZR 376/72 – AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 29; 31. Januar 1969 – 3 AZR 439/68 - AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 26; 1. Dezember 1967 – 3 AZR 90/67 - AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 25; 26. Januar 1962 – 1 AZR 409/60 - AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 13; Treber § 2 EFZG Rn 35). Der Arbeitnehmer, dessen Schicht an einem derart bestimmten Vorfeiertag ausfällt, kann somit keine Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 EFZG verlangen.

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Für die Klägerin folgt daraus, dass sie für die ausgefallene Schicht keine Gutschrift auf ihrem Zeitkonto aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 EFZG (weder in Höhe von 3,75 noch in Höhe von 8 Stunden) verlangen kann.

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3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Zeitgutschrift in Höhe von acht Stunden entgegen ihrer Auffassung nicht aus § 615 BGB zu.

44

Die Beklagte befand sich nicht in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Dem steht entgegen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 zu beschäftigen. Die Klägerin war vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 MTV von der Arbeitspflicht freigestellt.

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4. Die Klägerin ist nicht unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt worden.

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Es liegt schon keine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vor. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte werden vielmehr gleichbehandelt. Beide Gruppen erhalten eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der 5- Tage-Woche entspricht. Für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durchschnittlich an fünf oder weniger Arbeitstagen pro Woche arbeiten, ist dies in der Protokollnotiz Nr. X MTV geregelt.

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Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin von der tariflichen Regelung auch profitieren kann. Wäre sie regulär in der Nachschicht vom 1. auf den 2. Januar 2005 eingeteilt worden, wären ihr nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 EFZG für diese Schicht acht Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben gewesen. In einem solchen Fall hätte sie ihre wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung zu ca. 40 % erfüllt, während ihr vollzeitbeschäftigter Kollege seine wöchentliche Arbeitszeit nur zu ca. 20% erfüllt hätte.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.

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Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

61

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

62

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.