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Arbeitsgericht Köln·1 Ca 6290/12·21.02.2013

Klage auf Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG wegen Religionszugehörigkeit abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAntidiskriminierungsrecht (AGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Moslem, begehrte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, nachdem eine kirchliche Einrichtung seine Bewerbung wegen fehlender katholischer Zugehörigkeit abgelehnt hatte. Streitfrage war, ob die Ungleichbehandlung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist. Das Gericht nahm eine Diskriminierung an, hielt sie jedoch für durch § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt, da die Stelle der erzbischöflichen Verwaltung zuzurechnen war und Einblicke in innere Strukturen zuließ. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage des Bewerbers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG als unbegründet abgewiesen; Benachteiligung zwar festgestellt, aber nach § 9 Abs. 1 AGG wegen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 9 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion durch Religionsgemeinschaften oder ihnen zugeordnete Einrichtungen zulässig, wenn die Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der Gemeinschaft oder nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

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Bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG ist richtlinienkonform Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten; die Ausnahme vom Benachteiligungsverbot ist nur zulässig, soweit sie eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Hinblick auf das Ethos der Organisation darstellt.

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Die Zulässigkeit, bei der Stellenbesetzung auf die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abzustellen, ist nicht auf formal-pastorale oder leitende Aufgaben begrenzt; auch scheinbar religionsneutrale Tätigkeiten können aus Gründen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine solche Anforderung rechtfertigen, wenn die Tätigkeit intensive Einblicke in die inneren Strukturen oder das Ethos der Einrichtung ermöglicht.

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Für die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung genügt nicht allein die formale Bezugnahme auf Mitgliedschaft; maßgeblich ist die konkrete Verbindung der Tätigkeit zum Selbstverständnis und zum Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 AGG§ 7 Abs. 1 AGG§ 1 AGG§ 9 Abs. 1 AGG§ 8 AGG§ Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.              Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt

Tatbestand

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              Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

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              Der Kläger ist am………. in …………. geboren und Moslem. Das beklagte ………. schrieb im November 2011 eine Stelle als Mitarbeiter/in für die DV-technische Administration von Anwendungen im IT-Umfeld aus. Hierauf bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom ………... Mit Schreiben vom …………. bat das beklagte ………… den Kläger um Auskunft nach seiner kirchlichen Referenz. Hierauf antwortete der Kläger mit e-Mail vom 19.12.2011, dass er der christlichen Religion nicht angehöre. Mit Schreiben vom 14.03.2012 teilte das beklagte ………. dem Kläger mit, dass es sich bei der Besetzung der vakanten Position nicht für diesen entschieden habe.

4

              Mit Schreiben seines seinerzeitigen Anwalts an das beklagte ……… vom …………. verlangte der Kläger von diesem die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 € gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Dies lehnte das beklagte …………. mit Schreiben an den damaligen Anwalt des Klägers vom 01.06.2012 ab.

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              Mit seiner, am ……… vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag nimmt der Kläger das beklagte ………….. auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, mindestens aber 7.500,00 € in Anspruch.

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              Der Kläger ist der Auffassung, er sei von dem beklagten ……….. wegen seiner Religion benachteiligt worden. Für diese Benachteiligung gebe es nach Meinung des Klägers keine Rechtfertigung. Er erfülle auch alle Voraussetzungen, die von einem Mitarbeiter für die DV-technische Administration von Anwendungen im IT-Umfeld erwartet würden. Die Mitarbeit in der DV-technischen Organisation gehöre nach Ansicht des Klägers nicht zur selbständigen Ordnung der eigenen Angelegenheiten des beklagten ………... Das beklagte ………….. müsse ihm daher seiner Meinung nach eine Entschädigung in Höhe von mindestens drei branchenüblichen Monatsgehältern zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte ………… zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 7.500,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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              Das beklagte ………. beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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              Das beklagte …………. ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu, da es ihn zu Recht als Bewerber abgelehnt habe. Es habe aus den in der Klageerwiderung vom 27.11.2012 im Einzelnen genannten Gründen in rechtmäßiger Weise vom verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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              Der Kläger kann von dem beklagten …………. nicht gemäß § 15 Abs. 2 AGG die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen der Ablehnung seiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter/in für die DV-technische Administration von Anwendungen im IT-Umfeld verlangen.

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1.              Durch die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf diese Stelle wegen – insoweit unstreitig – nicht vorliegender katholischer Konfessionszugehörigkeit des Klägers mag zwar in der Tat eine Benachteiligung des Klägers i.S. von § 7 Abs. 1 AGG wegen des in § 1 AGG genannten Grundes der „Religion“ – andere Benachteiligungsmerkmale i.S. von § 1 AGG wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich – vorliegen.

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2.              Eine solche Benachteiligung des Klägers ist jedoch nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

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a)              Gemäß § 9 Abs. 1 AGG ist ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsformen oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben, zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

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b)              Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen im Streitfall selbst unter Vornahme einer sog. richtlinienkonformen Auslegung nach Maßgabe der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (siehe dazu im Einzelnen Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012, 40 AGG, Rdnr. 1; ArbG Hamburg, Urteil vom 04.12.2007 – 20 Ca 105/97, zitiert nach juris; offen gelassen vom ArbG Aachen, Urteil vom 13.12.2012 – 2 Ca 4226/11, zitiert nach juris) vor.

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aa)              Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 lässt eine Ausnahme vom Benachteiligungsverbot zu, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

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bb)              Danach soll sich eine Religionsgemeinschaft „insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Kirchenstatus berufen“ können, „wenn sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstellt“ (ArbG Aachen, Urteil vom 13.12.2012 – 2 Ca 4226/11 – Leitsatz, zitiert nach juris). Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes darf sie, wie das Arbeitsgericht Aachen in der soeben zitierten Entscheidung vom 13.12.2012 herausgearbeitet hat, nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen (ArbG Aachen, Urteil vom 13.12.2012 – 2 Ca 4226/11 – Leitsatz, zitiert nach juris; ähnlich ArbG Hamburg, Urteil vom 04.12.2007 – 20 Ca 105/97, zitiert nach juris; Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012, 40 AGG, Rdnr. 13).

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cc)              Ausgehend von diesen Erwägungen ist dem Kläger durchaus einzuräumen, dass die von einem Mitarbeiter für die DV-technische Administration zu verrichtenden Tätigkeiten in diesem Sinne an sich gewissermaßen „religionsneutral“ zu verrichten sind. Diese Betrachtungsweise greift im Streitfall indes zu kurz. Denn nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des beklagten …………..gehört deren ausgeschriebene Position unmittelbar zur erzbischöflichen Verwaltung in der Umgebung des Generalvikars. Da die auf dieser Position zu verrichtenden Tätigkeiten zumindest die Möglichkeit eröffnen, intensivste Einblicke in die innerste Struktur der kirchlichen Verwaltung nehmen zu können, musste es dem beklagten ……….. nach Auffassung der Kammer  im Hinblick auf das dem beklagten ………….. nach Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 WRV verfassungsrechtlich verbriefte kirchliche Selbstbestimmungsrecht unbenommen bleiben, diese Stelle in rechtlich zulässiger Weise allein mit einem Arbeitnehmer zu besetzen, der die katholische Religionszugehörigkeit aufweist, die der Kläger, wie zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist, nicht hat.

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II.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG.

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III.              Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

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eingelegt werden. Für das beklagte ………….ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen:

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1.              Rechtsanwälte,

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2.              Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.              juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.