Betriebsratsvorsitzender: Kein Anspruch auf Nachtzuschläge bei Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte als Betriebsratsvorsitzender Nachtzuschläge nach dem MTV Einzelhandel NRW für frühere Arbeitszeiten, nachdem seine Schicht einvernehmlich auf 06:00 Uhr verlegt wurde. Er berief sich auf § 37 Abs. 4 BetrVG und eine hypothetische Betrachtung, wonach ohne Betriebsratstätigkeit weiterhin ab 04:00 Uhr gearbeitet worden wäre. Das Gericht wies die Klage ab, weil nach dem MTV Nachtarbeit nur bis 06:00 Uhr vergütet wird und der Kläger unstreitig erst um 06:00 Uhr begann. § 37 Abs. 4 BetrVG führe zudem nicht zur Zahlung tariflicher Nachtzuschläge ohne tatsächliche Nachtarbeitsbelastung.
Ausgang: Klage auf Zahlung tariflicher Nachtzuschläge für Zeiträume mit Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf tarifliche Nachtzuschläge setzt voraus, dass Arbeitsleistung innerhalb des tariflich definierten Nachtzeitraums erbracht wird.
§ 37 Abs. 4 BetrVG gewährleistet die Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip und umfasst grundsätzlich auch arbeitsleistungsabhängige Nebenbezüge (z.B. Nachtzuschläge), soweit sie bei hypothetischer Arbeitsleistung angefallen wären.
Werden Arbeitszeiten so verlegt, dass die Arbeitsleistung außerhalb des tariflich definierten Nachtzeitraums beginnt, entstehen Nachtzuschläge bei hypothetischer Arbeitsleistung während dieser Zeiten nicht.
§ 37 Abs. 4 BetrVG begründet keinen Anspruch auf Zuschläge, deren Zweck die Vergütung besonderer Belastungen ist, wenn diese Belastungen aufgrund der tatsächlichen Lage der Arbeitszeit nicht eintreten.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 682/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 3.407,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nachtzuschlägen.
Der am … geborene Kläger ist seit dem … bei der Beklagten, einem Einrichtungsunternehmen skandinavischen Ursprungs, in deren Filiale … in ………….. auf der Grundlage eines mit dem … datierten Anstellungsvertrags beschäftigt. Zuvor war er bei der Beklagten in deren Filiale in … tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet wegen beiderseitiger Tarifbindung u.a. der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (in Folgenden: MTV) Anwendung.
In der Filiale …, die werktags um 10.00 Uhr öffnet, wurde der Kläger seit Januar ……………. in der Abteilung Logistik eingesetzt. Seine Arbeitszeit begann um 04.00 Uhr und endete um 12.30 Uhr. Für die Zeit von 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst einen nach § 7 Abs. 1 Buchst. c) MTV für Nachtarbeiten vorgesehenen Zuschlag von 55 % je Stunde. Später verkürzte sie stattdessen die tägliche Arbeitszeit um eine Stunde und sechs Minuten.
Im Spätsommer des Jahres …………. wurde der Kläger in den bei der Beklagten auf Grund Rücktritts des seinerzeitigen Betriebsrats neu gewählten Betriebsrat und sodann zu dessen Vorsitzenden gewählt. Kurze Zeit später wurde die Arbeitszeit des Klägers einvernehmlich um zwei Stunden verlagert, so dass sie nunmehr um 06.00 Uhr begann. Gleichzeitig wurde eine Teilfreistellung in der Weise vereinbart, dass der Kläger während vier Stunden seiner bisherigen Tätigkeit in der Logistik nachging und die verbleibenden 3,5 Stunden Betriebsratstätigkeiten verrichtete.
Mit seiner am 03.07.2012 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 02.07.2012 hat der Kläger die Beklagte zunächst u.a. auf Zahlung von Nachtzuschlägen in Höhe jeweils von 55 % für zwei Stunden je Arbeitstag während der Monate November 2011 bis einschließlich Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1.978,69 € brutto in Anspruch genommen.
Mit am 24.01.2013 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger, der seit dem 01.11.2012 in einer anderen Schicht tätig und seinen Angaben zufolge nicht mehr teilweise von der Arbeitsleistung zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben freigestellt ist, seine Klage um die Zahlung solcher Nachtzuschläge für die Monate Mai 2012 bis einschließlich Oktober 2012 in Höhe von insgesamt 1.428,71 € brutto erweitert.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe für die streitbefangenen Monate gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Nachtzuschläge, da die Verlagerung seiner Arbeitszeit insbesondere deshalb erfolgt sei, weil er angesichts der Öffnungszeiten der Filiale zu seinen vormaligen Arbeitszeiten kaum Kontakt zu den übrigen Beschäftigten im Betrieb hätte herstellen können. Die Nachtzuschläge seien für ihn nur weggefallen, weil er als Betriebsratsvorsitzender zu einer Zeit im Betrieb hätte anwesend sein müssen, zu der auch der überwiegende Teil der Belegschaft im Betrieb gearbeitet habe, damit er für diese hätte erreichbar sein können. Wegen der Verlagerung seiner Arbeitszeit hätte er im Hinblick auf sein Arbeitsentgelt nicht schlechter gestellt werden dürfen, als in einer Situation, in der er nicht Betriebsratsmitglied geworden wäre und seine Arbeit weiterhin um 04.00 Uhr begonnen hätte. Die Nachtzuschläge seien nach der Rechtsprechung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG auch denjenigen Betriebsratsmitgliedern zu zahlen, welche die Voraussetzungen für die Leistung von Zuschlägen an sich tatsächlich nicht erfüllten, sie jedoch hypothetisch erfüllt hätten, wenn sie nicht durch die Betriebsratstätigkeit daran gehindert wären, was hier nach Meinung des Klägers der Fall sei. Unerheblich sei der Einwand der Beklagten, sie hätte die Lage seiner Arbeitszeit im Wege des Direktionsrechts ohnehin einseitig verändern können. Denn zum einen seien seine Arbeitszeiten einvernehmlich zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten verlegt worden. Zum anderen würden die Mitarbeiter in der Logistik nach 10.00 Uhr kaum noch benötigt, da ein Nachräumen von Ware während der Öffnungszeiten nicht erfolgen könne. Unabhängig hätte für eine Verlegung der Arbeitszeiten zuvor eine Einigung mit dem Betriebsrat erfolgen müssen, so dass das Direktionsrecht der Beklagten insoweit beschränkt gewesen sei.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.978,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 144,43 € seit dem 01.12.2011, aus weiteren 303,30 € seit dem 01.01.2012, aus weiteren 317,75 € seit dem 01.02.2012, aus weiteren 303,03 € seit dem 01.03.2012, aus weiteren 317,75 € seit dem 01.04.2012, aus weiteren 303,30 € seit dem 01.05.2012 sowie aus weiteren 288,86 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.428,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 279,85 € seit dem 01.07.2012, aus weiteren 324,04 € seit dem 01.08.2012, aus weiteren 324,04 € seit dem 01.09.2012, aus weiteren 176,75 € seit dem 01.10.2012 sowie aus weiteren 324,04 € seit dem 01.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nachtzuschlägen hinsichtlich der streitbefangenen Monate seien nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von Nachtzuschlägen in Höhe von jeweils 55 % für zwei Stunden je Arbeitstag während der Monate November 2011 bis einschließlich Oktober 2012 in Höhe von insgesamt 3.407,40 € brutto verlangen.
1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung dieser Nachtzuschläge ergibt sich zunächst nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien i.V. mit § 611 Abs. 1 BGB.
a) Der als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichte Anstellungsvertrag der Parteien vom 04.09.2008 sieht – soweit ersichtlich – die Zahlung von Nachtzuschlägen nicht vor.
b) Vom Kläger wurde bislang auch nicht behauptet, dass die Parteien anderweitig eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung von Nachtzuschlägen getroffen haben.
2. Ebenso wenig rechtfertigt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Nachtzuschlägen für zwei Stunden je geleistetem Arbeitstag während der Monate November 2011 bis einschließlich Oktober 2012 in Höhe von 55 % je Stunde aus § 6 Abs. 1 Satz 3 MTV i.V. mit § 7 Abs. 1 Buchst. c) MTV.
a) Danach sind von der Betriebsleitung angeordnete Nachtarbeitsstunden, die im Klammerzusatz von § 6 Abs. 1 Satz 3 MTV mit „von 19.30 - 6.00 Uhr“ definiert werden, mit Ausnahme im Tankstellen- und Garagengewerbe mit einem Zuschlag in Höhe von 55 % abzugelten, sofern es sich nicht um Wechselschichtarbeit gemäß § 6 Abs. 4 MTV, Arbeit während der Spätöffnung sowie spätöffnungsbedingte Arbeit gemäß § 2 Abs. 6 MTV nach 19.30 Uhr handelt.
b) Unstreitig hat der Kläger seine Arbeit während der Monate November 2011 bis einschließlich Oktober 2012 aber jeweils erst um 06.00 Uhr und damit nicht während der im Klammerzusatz von § 6 Abs. 1 Satz 3 MTV definierten Nachtarbeitszeit aufgenommen, so dass er aus § 7 Abs. 1 Buchst. c) MTV auch keine Nachtzuschläge beanspruchen kann.
3. Zur Zahlung der tariflich vorgesehenen Nachtzuschläge in Höhe von 55 % je Stunde wegen Arbeiten während der Zeit von 19.30 Uhr bis 06.00 Uhr ist die Beklagte hinsichtlich der Monate November 2011 bis einschließlich Oktober 2012 auch nicht, wie vom Kläger angenommen, gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG verpflichtet.
a) Dieser Bestimmung zufolge darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, wobei dies auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers gilt.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds nicht zu einer Schmälerung seines Arbeitseinkommens führen darf. Das Betriebsratsmitglied hat, sofern seine Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit erforderlich war, nach dem sog. Lohnausfallprinzip Anspruch auf Fortzahlung seines individuellen Arbeitsentgelts, das an ihn geleistet worden wäre, wenn es gearbeitet hätte (siehe etwa Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 37 Rdnr. 57).
Zum danach an das Betriebsratsmitglied fortzuzahlende Arbeitsentgelt gehören zwar in der Tat auch die bei Arbeitsleistung anfallenden Nebenbezüge, wie u.a. Zuschläge für Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeiten, sofern diese bei hypothetischer Betrachtung während der Arbeitsbefreiung angefallen wären (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 37 Rdnr. 63 m. zahlr. Nachw. der Rechtspr. und der Lit.).
b) Bei einer solchen hypothetischen Betrachtung hat die (teilweise) Freistellung des Klägers von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten jedoch nicht zu einer Minderung seiner Arbeitsvergütung in Form des Wegfalls von tariflichen Nachtzuschlägen während der Monat Oktober 2011 bis einschließlich November 2012 geführt, da dem Kläger infolge der einvernehmlichen Verlegung seiner Arbeitszeiten mit dem Beginn seiner täglichen Arbeitszeit um 06.00 Uhr anstatt, wie zuvor um 04.00 Uhr – mag dies auch, wie vom Kläger vorgetragen, im Interesse daran erfolgt sein, den Arbeitnehmern mit einem Arbeitszeitbeginn ab 10.00 Uhr während eines längeren Zeitfensters als Betriebsratsvorsitzender zur Verfügung zu stehen – auch dann keine tariflichen Nachtzuschläge zugestanden hätten, wenn er während dieser Zeiten anstelle der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten seine Arbeitsleistungen erbracht hätte.
Unabhängig davon wäre im Streitfall die Anerkennung von tariflich vorgesehenen Nachtzuschlägen in Höhe von jeweils 55 % für zwei Arbeitsstunden je Arbeitstag während der Monate Oktober 2011 bis einschließlich November 2012 als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt nach Maßgabe von § 37 Abs. 4 BetrVG mit Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Satz 3 MTV i.V. mit § 7 Abs. 1 Buchst. c) MTV unvereinbar. Denn mit diesen tariflichen Bestimmungen sollen die besonderen Belastungen derjenigen Arbeitnehmer finanziell – zusätzlich – vergütet werden, die während der im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 Satz 3 MTV genannten (Nacht-)Zeiten ihre Arbeitsleistungen verrichten. Diese besonderen Belastungen sind aber beim Kläger, worauf die Beklagte in der Klageerwiderung vom 17.10.2012 insoweit zu Recht hingewiesen hat, während der Monate Oktober 2011 bis einschließlich November 2012 gerade nicht eingetreten, da er seine Tätigkeiten während dieser Monate unstreitig erst um 06.00 Uhr aufnehmen musste.
4. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die vom Kläger geltend gemachten Forderungen kam es nach alledem nicht an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.