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Arbeitsgericht Köln·1 Ca 1263/04·25.08.2004

Klage auf Betriebsrente: Einstand der Insolvenzsicherung auf sechs Monate begrenzt

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungInsolvenzsicherung von ArbeitnehmeransprüchenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Betriebsrentenzahlungen für April 1999 bis März 2002 und macht Ansprüche gegen die Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 a BetrAVG geltend. Zentral ist, ob die Sicherung Leistungen für mehrere Jahre rückständig abdeckt. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Anspruch gegen die Insolvenzsicherung erst mit dem Monat nach Insolvenzeröffnung entsteht und die gesetzliche Rückwirkung auf sechs Monate begrenzt ist. Die Berufung auf Richtlinie 80/987/EWG blieb erfolglos.

Ausgang: Klage auf Betriebsrente für 1999–2002 als unbegründet abgewiesen; Einstand der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 a BetrAVG auf sechs Monate vor Entstehung beschränkt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch gegen die Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 a BetrAVG entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Insolvenzeröffnung des Arbeitgebers folgt.

2

Die Einstandspflicht der Insolvenzsicherung ist nach § 7 Abs. 1 a S. 3 BetrAVG auf Versorgungsrückstände beschränkt, die bis zu sechs Monate vor dem Entstehen der Leistungspflicht des Sicherungsträgers entstanden sind.

3

Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 a BetrAVG gebieten keine darüber hinausgehende rückwirkende Ausdehnung der Einstandspflicht auf mehrere vergangene Jahre, wenn die Rückstände nicht mit der Insolvenz in Zusammenhang stehen.

4

Die Richtlinie 80/987/EWG steht einer nationalen Begrenzung der Einstandspflicht auf sechs Monate nicht entgegen; die Richtlinie setzt nur ein Mindestmaß (drei Monate) und lässt weitergehende nationale Regelungen zu.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG§ 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG§ Richtlinie 80/987/EWG, Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2§ 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S.1 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1260/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 4.220,28 € .

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum von April 1999 bis Februar 2002 in Anspruch.

3

Der am   19   geborene Kläger war bei der Firma xxxxx GmbH als Obermonteur beschäftigt. Die Firma gewährte ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse.

4

Der Kläger erlitt im Februar 1999 einen Herzinfarkt; seither konnte er nicht mehr arbeiten. Er verständigte sich mit der Firma xxxxx  GmbH  auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1999.

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Sein Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurde zunächst abschlägig beschieden. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht erfolglos. Am 21. Mai 2002 erkannte die LVA Oldenburg-Bremen im Verfahren beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ihre Verpflichtung zur Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 7. April 1999 zu Gunsten des Klägers an. Aufgrund des Bescheides vom 9. Juli 2002 zahlte die LVA Oldenburg-Bremen an den Kläger für den Zeitraum vom 7. April 1999 bis zum 31. August 2002 32.530,97 Euro.

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Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Firma xxxxx GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zahlt an den Kläger für die Zeit ab April 2002 monatlich eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 117,30 Euro. Mit der Klage macht der Kläger für die Zeit von April 1999 bis März 2002 monatlich 117,23 Euro geltend.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei ab April 1999 einstandspflichtig. Maßgeblich sei, dass Voraussetzung für die Zahlung der Betriebsrente der Rentenbescheid der LVA Oldenburg-Bremen vom 9. Juli 2002 gewesen sei. Erst nachdem dieser Rentenbescheid erlassen gewesen sei, habe er die Betriebsrente beanspruchen können. Wenn die Rentenbewilligung noch im Jahre 1999 erfolgt wäre, hätte er aller Voraussicht nach die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse der Firma xxxxxx GmbH erhalten. Zudem sei § 7 Abs. 1 a s. 3 „im Lichte“ der Richtlinie 80/987/EWG vom 20. Oktober 1980 über den Schutz des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auszulegen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.220,28 € nebst

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              5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

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              zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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              die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf, dass der gesetzliche Sicherungszeitraum nach § 7 Abs. 1 a S. 3 BetrAVG auf sechs Monate beschränkt sei. Über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinaus sei es vom Schutzzweck des § 7 BetrAVG her nicht angezeigt, seine Einstandspflicht zu erweitern. Denn das Entstehen der Rückstände habe mit der Insolvenz nichts zu tun; diese seien vielmehr darin begründet, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die LVA Oldenburg-Bremen erst im Jahre 2002 anerkannt worden sei. Bei einer früheren Rentenbewilligung und einer Zahlung durch die Unterstützungskasse der Firma xxxxx GmbH habe sie auch nicht zahlen müssen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.              Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.220,28 Euro aus § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Der vom Kläger für die Zeit von April 1999 bis März 2002 geltend gemachte Betrag wird nicht vom Anspruchszeitraum gemäß § 7 Abs. 1 a BetrAVG erfasst.

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Nach § 7 Abs. 1 a S. 1 BetrAVG entsteht der Anspruch gegen den Beklagten mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt. Der Sicherungsfall ist die am 1. September 2002 eingetretene Insolvenz der Firma xxxx GmbH. Danach ist der Anspruch gegen den Beklagten am 1. Oktober 2002 entstanden.

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§ 7 Abs. 1 a S. 3 BetrAVG sieht vor, dass der Beklagte für Versorgungsleistungen einzutreten hat, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Beklagten entstanden sind. Die Ansprüche des Klägers auf Versorgungsleistungen sind bereits ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und damit laufend ab Oktober 1999 entstanden.

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Vor diesem Hintergrund ist schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die auf das Entstehen des Anspruchs auf die Versorgungsleistungen abstellt, kein Anspruch gegeben. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass Sinn und Zweck der Vorschrift in die gleiche Richtung weisen. Der Träger der Insolvenzsicherung soll zeitlich nicht unbeschränkt eintreten, sondern für rückständige Versorgungsleistungen nur für einen Zeitraum von sechs Monaten. Träfe die Ansicht des Klägers zu, müsste er demgegenüber rückständige Versorgungsleistungen für mehrere in der Vergangenheit liegende Jahre erbringen, obwohl die Rückstände nicht in Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma xxxxxxx GmbH stehen.

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Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die Richtlinie 80/987/EWG. Dem Gericht erschließt sich nicht, aufgrund welcher Bestimmung dieser Richtlinie eine vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 a S. 3 BetrAVG abweichende Auslegung des Gesetzes in Betracht zu ziehen sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG können die Mitgliedsstaaten die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen beschränken. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Festlegung eines Mindestzeitraums von drei Monaten. Der deutsche Gesetzgeber ist mit der Festlegung eines Zeitraums von sechs Monaten über diese Verpflichtung hinausgegangen.

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II.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.

24

Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 3 ZPO.