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Arbeitsgericht Iserlohn·6 Ca 567/06·16.05.2006

Kündigung wegen behauptetem Spesenbetrug bei Dienstwagen-Tankkosten unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff zwei außerordentliche Kündigungen sowie eine hilfsweise ordentliche Kündigung wegen behaupteten Spesenbetrugs an. Streitpunkt war insbesondere die Abrechnung von Tankkosten über eine Arbeitgeber-Kreditkarte sowie die Eintragung zweier Fahrten während Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsgericht hielt weder eine Pflichtverletzung noch einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB für dargetan und erklärte beide fristlosen Kündigungen für unwirksam. Die ordentliche Kündigung war nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil verhaltens- oder personenbedingte Gründe nicht substantiiert vorgetragen wurden; zudem wurde die KSchG-Geltung konkludent vertraglich ab Vertragsbeginn angenommen.

Ausgang: Kündigungsschutzklage erfolgreich; alle Kündigungen als unwirksam festgestellt, Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein an sich geeigneter wichtiger Grund vorliegt und die Interessenabwägung die sofortige Beendigung rechtfertigt.

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Den wichtigen Grund und die zugrunde liegende Pflichtverletzung hat der kündigende Arbeitgeber substantiiert darzulegen und zu beweisen; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.

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Reicht der Arbeitnehmer Tankbelege über eine Arbeitgeber-Kreditkarte ein und weist private Fahrten ordnungsgemäß im vom Arbeitgeber vorgegebenen Reisekostenformular aus, begründet dies ohne entgegenstehende klare Anweisung regelmäßig keinen Spesenbetrug.

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Eine dienstlich veranlasste Fahrt bleibt auch dann dienstlich, wenn sie nach Arbeitgebervortrag einer (nicht substantiiert dargelegten) internen Anweisung widersprechen soll; entscheidend ist der dienstliche Zweck der Fahrt.

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Wird im Arbeitsvertrag ein weitgehender Bestandsschutz (z.B. Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen) ab Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart, kann dies eine konkludente Vereinbarung der Anwendung des KSchG ab Vertragsbeginn indizieren.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 622 Abs. 2 BGB§ 626 I BGB§ 1 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB§ 626 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 08.02.2006 beendet worden ist, noch durch die gleichzeitig ausgesprochene hilfsweise fristgemäße Kündigung zum 15.03.2006 beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise erklärte außerordentliche fristlose Kündigung vom 22.03.2006 nicht beendet worden ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.100,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung vom 08.02.2006 der Beklagten gegenüber dem Kläger sowie um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 22.03.2006 der Beklagten gegenüber dem Kläger.

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Der am 14.02.1951 geborene und verheiratete Kläger war zunächst bei der Firma A GmbH & Co. KG als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Im August 2005 übernahm die Beklagte die Ausführung des Vertriebs der Firma A GmbH & Co. KG. Unter dem 09.08.2005 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. Danach sollte das Arbeitsverhältnis am 01.09.2005 beginnen. Der Kläger wurde als Außendienstmitarbeiter eingestellt. § 3 Abs. 2 dieses Arbeitsverhältnisses lautet wörtlich:

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„Das Arbeitsverhältnis kann bis zum 31.12.2007 seitens des Arbeitgebers nicht aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden. Sonstige Kündigungsgründe bleiben hiervon unberührt. Insoweit richtet sich die Kündigungsfrist beiderseits nach § 622 Abs. 2 BGB.“

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Als Vergütung sollte der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 2.700,00 € sowie eine jährliche Fixprämie in Höhe von 1.200,00 € brutto erhalten. Nach § 14 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen durfte. Alle für den Betrieb des Fahrzeuges entstehenden Kosten sollte der Arbeitgeber tragen. Kraftstoffkosten in Verbindung mit Privatreisen jedoch waren vom Mitarbeiter zu tragen. Die Reisekostenabrechnung sollte mit dem Formblatt des Arbeitgebers erfolgen. Nach § 3 des ebenfalls abge-schlossenen Kfz-Überlassungsvertrages gingen sämtliche Aufwendungen bei privaten Fahrten zu Lasten des Arbeitnehmers mit Ausnahme von Reparaturkosten.

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In der Folgezeit zahlte der Kläger sämtliche Tankkosten des Firmenfahrzeuges mit einer von der Beklagten überlassenen Aral-Kreditkarte. Auf dem Formblatt der Beklagten trug der Kläger jeweils die Fahrten mit dem Firmenfahrzeug ein. Dieses Formblatt enthielt u.a. die Spalten „geschäftliche Kilometer“, „private Kilometer“ und „Kosten Auto“. In der Spalte „geschäftliche Kilometer“ trug der Kläger die durch Dienstfahrten veranlassten Kilometer ein. In der Spalte „private Kilometer“ die durch Privatfahrten veranlassten Kilometer. Die Tankkosten trug der Kläger in der Spalte „Kosten Auto“ ein. Ein ausgefülltes Formblatt reichte der Kläger jeweils am Monatsende bei der Beklagten ein. Gleichzeitig übermittelte der Kläger auch die jeweiligen Tankbelege. Die Beklagte machte zu keinem Zeitpunkt die Erstattung der Kosten für private Fahrten mit dem Firmenfahrzeug geltend oder verrechnete die Kosten mit dem Gehalt.

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Nach einem Tankbeleg vom 13.01.2006 über einen Betrag von 26,62 € wurden an einer Zapfsäule 03 14,58 l Superdiesel und an einer Zapfsäule 09 9,6 l Superdiesel getankt.

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Seit dem 16.01.2006 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Am 18.01. und am 24.01.2006 trug der Kläger zwei Dienstfahren jeweils von seiner Wohnung nach B ein. Hierbei gab er in der Spalte „geschäftliche Kilometer“ jeweils 99 km an.

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Unter dem 02.02.2006 übermittelte die Beklagte dem Kläger zwei mit „Abmahnung“ betitelte Schreiben wegen deren Inhalt auf die Blätter 12 – 15 der Gerichtsakte verwiesen wird.

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Am 03.02.2006 übermittelte der Kläger per Telefax die Reisekostennachweise für Dezember 2005 und Januar 2006.

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Am 08.02.2006 erklärte die Beklagte schriftlich die fristlose und hilfsweise die fristgemäße Kündigung gegenüber dem Kläger. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zu Lasten der Beklagten einen Spesenbetrug begangen.

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Mit der am 20.02.2006 eingegangenen Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigung.

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Im Gütetermin am 22.03.2006 hat der Kläger erklärt, er habe seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten sowohl die Tankquittungen hinsichtlich dienstlicher als auch hinsichtlich privater Fahrten eingereicht und auch stets problemlos erstattet bekommen.

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Der Kläger trägt vor, der Eintrag von 99 km dienstlich veranlasster Fahrten für den 18.01. und 24.01.2006 sei korrekt. Hierzu sei es wie folgt gekommen: Der Mitarbeiter der Beklagten Herr C habe den Kläger gebeten, einem anderen Außendienstmitarbeiter, Herrn D, seinen Laptop zu bringen. Dies solle geschehen, damit Herr D seine Tour bei den Kunden nicht verändern müsse. Herr D sei von Herrn C identisch informiert worden. Am 18.01.2006 habe der Kläger Herrn D den Laptop gebracht und am 24.01.2006 wieder abgeholt. Getroffen haben sich der Kläger und Herr D beim E-SB-Verbrauchermarkt in B/F. Der Kläger habe in seinen Reisekostennachweis B eingetragen, weil er den E-SB-Verbrauchermarkt über die BAB 61 bzw. die BAB 4 erreiche, wenn er die Ausfahrt B nehme. An dieser Ausfahrt gebe es einen großen Industriepark, der durch die BAB 4 geteilt werde. Der eine Teil des Industrieparks liege so im Stadtgebiet F und der andere Teil liege in B. Beide Teile seien nur durch die Autobahn geteilt. Dem Kläger sei nicht bekannt, ob der E-SB-Verbrauchermarkt in B oder F liege. Er habe B wegen der Ausfahrt eingetragen. Der Kläger sei von seinem Wohnsitz über die BAB 61 bis zur Ausfahrt G gefahren und dann über die Landstraße bis zum E-SB-Verbrauchermarkt. Er habe diese Strecke genommen, weil auf der direkten Strecke der BAB 4 Dauerbaustellen seien, die ständig zu Staus und Verkehrsbehinderungen führten. Die von dem Kläger genannte Fahrstrecke betrüge hin und zurück genau 99 km. Der Laptop sollte an Herrn D übergeben werden, weil am 20.01.2006 ein Treffen der Außendienstmitarbeiter stattfinden sollte. Hier sollten dann andere Daten auf dem Laptop eingespeichert werden. Es sei auch nicht so gewesen, dass Herr D den Laptop beim Kläger abholen sollte. Zwischen dem Kläger, Herrn C und Herrn D sei dies genau anders besprochen gewesen, da Herr D seine Route nicht stark ändern sollte. Dies sei auch sinnvoll, da die Termine für die Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten sehr eng gesteckt seien.

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Weiter trägt der Kläger vor, dass er am 13.01.2006 an zwei Zapfsäulen getankt habe. Er habe zunächst an der Zapfsäule 03 den Tankvorgang begonnen. Hier habe jedoch die Feststelltaste nicht funktioniert und er habe ständig die Zapfpistole erneut betätigen müs-

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sen. Dies habe ihn so gestört, dass er nach einer gewissen Zeit den Tankvorgang an der Zapfsäule 03 unterbrochen und an der Zapfsäule 09 beendet habe.

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Dass er im Januar 2006 in größerem Umfang private Fahrten mit dem Firmenfahrzeug unternommen habe, liege daran, dass er ländlich wohne und weitere Strecken wegen verschiedener Arztbesuche zurücklegen musste.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Er habe sich hinsichtlich der Reisekostenabrechnung korrekt verhalten. Da er im vorhinein nie wusste, wie viele Kilometer er aufgrund Dienstfahrten oder aufgrund privat veranlasster Fahrten mit dem Firmenfahrzeug fahren würde, habe er stets einheitlich mit der Aral-Kreditkarte die Tankkosten bezahlt und sodann im nachhinein die privat veranlassten Fahrten im Reisekostennachweis ausgezeichnet. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, es habe ein Betriebsteilübergang hinsichtlich des Vertriebes von der Firma A GmbH & Co. KG auf die Beklagte im August 2005 stattgefunden.

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Ursprünglich hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 08.02.2006 beendet wurde noch durch die gleichzeitig ausgesprochene hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 15.03.2006 beendet werde.

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Nunmehr beantragt der Kläger,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 08.02.2006 beendet wurde noch durch die gleichzeitig ausgesprochene hilfsweise fristgemäße Kündigung zum 15.03.2006 beendet worden ist,

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise erklärte neue außerordentliche Kündigung vom 22.03.2006 nicht beendet wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, es habe keine Dienstanweisung gegeben, den Laptop dem Arbeitskollegen Herrn D zu überbringen bzw. wieder abzuholen. Vielmehr sollte Herr D

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den Laptop bei dem Kläger abholen. Wenn zwischen dem Kläger und Herrn D dann entgegen der Dienstanweisung etwas anderes vereinbart worden sei, rechtfertige dies nicht die Eintragung einer Dienstreise. Darüber hinaus hätten sich der Kläger und Herr D auch nicht in B, sondern in F getroffen. Schon daher sei die Eintragung B/krank fehlerhaft. Weiter trägt die Beklagte vor, die eingetragene Kilometerangabe von 99 km sei nicht nachvollziehbar. Laut Falk-Routenplaner betrage die Strecke vom Wohnort des Klägers nach B 47,4 km und die Strecke vom Wohnort des Klägers nach F 56,3 km. Für Hin- und Rückfahrt seien somit entweder 94,8 km oder 112,6 km entstanden.

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Die Beklagte meint, aus dem Tankbeleg vom 13.01.2006 ergebe sich, dass der Kläger zu Lasten der Beklagten Dritten die Aral-Kreditkarte zur Bezahlung von Tankkosten überlassen habe. Nur so sei nämlich zu erklären, dass laut Tankbeleg an zwei verschiedenen Zapfsäulen getankt wurde.

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Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, es sei nicht ihre Aufgabe, sämtliche Reisekostennachweise hinsichtlich der geschäftlich veranlassten Reisen und ihrer Kraftstoffverbrauche zu überprüfen, weil dies zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung führen würde.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Kündigungsschutzklage ist in vollem Umfang begründet.

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1. Die fristlose Kündigung vom 08.02.2006 ist unwirksam, denn es liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 I BGB vor.Eine fristlose Kündigung erfordert gemäß § 626 I BGB, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Bei der Prüfung, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt ist zunächst zu untersuchen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann ist zu prüfen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 17.05.1984, NZA 1985, 91; BAG, Urteil vom 14.09.1994, NZA 1995, 269; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge, 5. Auflage, § 626 BGB Rn.-Note 34). Als an sich geeignete wichtige Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers kommen insbesondere strafbare Handlungen wie Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber in Betracht (APS-Dörner, 2. Auflage, § 626 BGB Rn.-Note 275). Es liegt schon kein Sachverhalt vor, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB darzustellen. Der Kläger hat nämlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt.a) Der Kläger hat nicht etwa entgegen einer arbeitsvertraglichen Pflichten die ihm    überlassene Aral-Kreditkarte einem Dritten zur Bezahlung von Tankkosten über-    lassen. Eine solche Pflichtverletzung hat die darlegungs- und beweisbelastete Be-    klagte nicht substantiiert vorgetragen. Allein aus dem Umstand, dass am    13.01.2006 an einer Tankstelle mit der dem Kläger überlassenen Kreditkarte an    zwei verschiedenen Zapfsäulen getankt wurde, folgt noch nicht zwingend, das    dem Kläger vorgeworfene Verhalten. Insofern erscheint der Vortrag des Klägers,    er selbst habe tatsächlich an zwei verschiedenen Zapfsäulen getankt, weil bei der    zunächst ausgesuchten Zapfsäule die Feststelltaste nicht funktioniert habe, in sich    schlüssig. Weitere Umstände, aus denen sich trotz des genannten Klägervor-    trages zwingend ergeben würde, dass der Kläger die Aral-Kreditkarte einem    Dritten zur Bezahlung von Tankkosten überlassen habe, hat die Beklagte nicht    vorgetragen.b) Der Kläger hat auch entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht etwa dadurch    einen Spesenbetrug zu Lasten der Beklagten begangen, dass er die Tankkosten    des Firmenfahrzeuges stets mit der ihm überlassenen Aral-Kreditkarte bezahlte    und alle Tankbelege bei der Beklagten einreichte.    Zwar gingen gemäß § 3 des Kfz-Überlassungsvertrages alle Aufwendungen im    Zusammenhang mit privaten Fahrten des Firmenfahrzeuges zu Lasten des Klä-    gers. Nach § 14 Abs. 5 des Arbeitsvertrages soll jedoch die Reisekostenabrech-    nung mit dem Formblatt des Arbeitgebers erfolgen. Der Kläger ist seinen arbeits-    vertraglichen Pflichten nachgekommen, indem er die privaten Fahrten mit Kilo-    meterangabe im einzelnen in dem Formblatt „Reisekostennachweis“ aufführte und    dieses Formblatt jeweils ausgefüllt am Ende des Monats bei der Beklagten ein-    reichte. Er war nicht etwa verpflichtet, jeweils gesondert für private Fahrten und für    geschäftliche Fahrten zu tanken und entsprechend nur Tankbelege für geschäft-    liche Fahrten einzureichen. Eine solche Pflicht erwiese sich kaum als praktisch    durchführbar. So konnte der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag im vor-    hinein nicht wissen, in welchem Umfang eine Tankfüllung für private Fahrten oder    für Dienstfahrten genutzt werden würde. Vor diesem Hintergrund erscheint der    vom Kläger gewählte Weg, zunächst mit der überlassenen Aral-Kreditkarte die    Tankkosten zu begleichen und im nachhinein die privat veranlassten Fahrten mit    Kilometerangabe im Reisekostennachweis auszuweisen, als nicht beanstandungs-    würdig. Inwieweit die Beklagte durch den Kläger trotz der korrekt ausgefüllten Rei-    sekostennachweise getäuscht worden sein will, bleibt unklar. Schließlich entspricht    das von dem Kläger durchgeführte Verfahren auch der Regelung des § 14 Abs. 5    des Arbeitsvertrages vom 09.08.2005. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei ihr nicht    zuzumuten gewesen, die Tankkosten für privat veranlasste Fahrten aufgrund der    Angaben des Klägers im einzelnen nachzurechnen und ihm sodann diesen Betrag    in Rechnung zu stellen, kann hieraus ebenfalls dem Kläger kein Vorwurf gemacht    werden. Die Reisekostennachweise füllte der Kläger auf Formblättern der Beklag-    ten aus. Soweit die Beklagte mit einem solchen Verfahren nicht einverstanden ge-    wesen wäre, wäre es an ihr gewesen, ein anderes Verfahren zur Reisekostenab-    rechnung anzuordnen.c) Ein Spesenbetrug ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch    nicht daraus, dass der Kläger für den 18.01. und den 24.01.2006 im Reisekosten-    nachweis jeweils 99 km dienstlich veranlasster Fahrten jeweils für eine Hin- und    Rückreise von seinem Wohnort nach B angegeben hat. Die Fahrt am    18.01.2006 diente dazu, einem Arbeitskollegen des Klägers, Herrn D, seinen    Laptop zu bringen, damit am 20.01.2006 bei einem Treffen der Außendienstmit-    arbeiter andere Daten auf den Laptop eingespeichert werden. Die Fahrt am    24.01.2006 diente dazu, den Laptop wieder abzuholen. Soweit die Beklagte vor-    trägt, der Eintrag im Reisekostennachweis sei deshalb falsch, weil es sich nicht    um 99 km handeln könne, sondern entweder nur um 94,8 km (Fahrtstrecke vom       Wohnort des Klägers nach B) oder um 112,6 km (Fahrtstrecke vom Wohn-    ort des Klägers nach F), erscheint dieser Vortrag vor dem Hintergrund des    weiteren Vortrags des Klägers als unsubstantiiert. Der Kläger trägt nämlich im    einzelnen vor, welche Strecke er aus welchem Grund zu dem Treffpunkt in    B/F gewählt hat. Die Beklagte dagegen beruft sich auf eine    Information des Falk-Routenplaners. Sie trägt allerdings nicht vor, dass sie bei    der Berechnung mit dem Falk-Routenplaner die gleichen Ausgangs- und Zielorte    sowie die gleiche Strecke angegeben hat, die der Kläger vorgetragen hat.    Ein Spesenbetrug ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Fahrten am 18.01.    und 24.01.2006 privater Natur gewesen wären, weil es keine Dienstanweisung ge-    geben habe, dass der Kläger den Laptop zu dem Arbeitskollegen Herrn D    bringen bzw. wieder abholen sollte, sondern vielmehr Herr D den Laptop bei    dem Kläger abholen sollte. Zum einen erscheint der Beklagtenvortrag insoweit im    Lichte des Klägervortrages schon nicht substantiiert. Der Kläger trägt im einzelnen    vor, dass er von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C, gebeten worden    sei, den Laptop zu Herrn D zu bringen. Weiter trägt er vor, dass dies so erfol-    gen sollte, damit Herr D seine Route nicht stark ändern sollte. Vor dem Hinter-    grund dieses Vortrages genügt die pauschale Behauptung, es habe eine Dienstan-    weisung dahin gegeben, dass Herr D den Laptop bei dem Kläger abzuholen    habe, nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Es bleibt völlig    unklar, wer und wann eine solche Dienstanweisung an den Kläger bzw. Herrn    D gegeben haben soll. Beweis- und darlegungsbelastet für den Verstoß ge-    gen eine Dienstanweisung ist jedoch die Beklagte. Denn sie muss den wichtigen    Grund für eine Kündigung darlegen und beweisen. Zum anderen ist nicht ersicht-    lich, warum die Fahrt des Klägers nach Frechen zur Übergabe des Laptops als    Privatfahrt zu werten sein sollte, nur weil diese nach der Ansicht der Beklagten    gegen die Anweisung verstoßen habe, dass nicht der Kläger den Laptop nach    B bringen sollte, sondern Herr D den Laptop beim Kläger abzuholen    habe. In jedem Fall diente nämlich die Übergabe des Laptops dienstlichen    Zwecken und nicht etwa privaten.d) Auch aus dem Umstand, dass der Kläger während der Zeit, in der er arbeitsun-    fähig krank war, das Firmenfahrzeug in größerem Umfang zu privaten Fahrten    nutzte, ergibt sich keine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten. Nach §    14 seines Arbeitsvertrages war ihm die private Nutzung des Firmenfahrzeuges    ausdrücklich gestattet.

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2. Die hilfsweise fristgemäß ausgesprochene Kündigung vom 08.02.2006 ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, denn sie ist sozial ungerechtfertigt.Es kann dahinstehen, ob das Kündigungsschutzgesetz hier gemäß § 1 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung findet, weil im August 2005 ein Betriebsteil von der Firma A GmbH & Co. KG auf die Beklagte überging und deshalbdie Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Firma A GmbH & Co. KG zu den Beschäftigungszeiten bei der Beklagten hinzuzurechnen sind.Die Parteien haben hier nämlich konkludent die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ab Vertragsbeginn vereinbart. Nach § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 09.08.2005 kann das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers bis zum 31.12.2007 nicht aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt. Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung ergibt sich, dass das Kündigungsschutzgesetz mit Vertragsbeginn am 01.09.2006 unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.Zum einen beinhaltet die Regelung, dass eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte ordentliche Kündigung bis zum 31.12.2007 ausgeschlossen sein soll auch, dass dieser Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen schon ab Vertragsbeginn greifen soll. Da ein anderweitiger Beginn dieses weitgehenden Kündigungsschutzes dem Wortlaut § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrag nicht zu entnehmen ist, ist auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.09.2005 abzustellen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Klausel, dem Kläger einen weitgehenden Kündigungsschutz zu gewähren. Wenn aber aufgrund des § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages mit Vertragsbeginn bis zum 31.12.2007 eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen ist, so muss auch notwendiger Weise das Kündigungsschutzgesetz unmittelbar mit Vertragsbeginn auf das Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Parteien anwendbar seien. Wäre dies nicht der Fall, so könnte zwar die Beklagte dem Kläger nicht aus betriebsbedingten Gründen kündigen, während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses wäre jedoch eine Kündigung ohne Grund ohne weiteres möglich. Bei einer solchen Auslegung des § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages hätte der Kläger also in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses trotz der ausdrücklichen Regelung des § 3Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages keinen Bestandsschutz. Eine solche Auslegung widerspräche dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung. Gestützt wird diese Auslegung im übrigen auch von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages. Danach bleiben sonstige Kündigungsgründe von der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz  des Arbeitsvertrages unberührt. Dies legt nahe, dass die Parteien zwar davon ausgingen, dass verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen durch § 3 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sein sollten, eine Kündigung jedoch nicht desto trotz eines Grundes bedürfe.Verhaltens- oder personenbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG hat die Beklagten entgegen ihrer Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG nicht vorgetragen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, wie oben unterI 1. a) – d) ausgeführt, schon keine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht und damit kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund. Ein Vortrag zu einem personenbedingten Kündigungsgrund ist ebenfalls nicht erfolgt.

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3. Die fristlose Kündigung vom 22.03.2006 ist unwirksam, denn es liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten hat der Kläger keinen Spesenbetrug gegangen, in dem er die Tankkosten für das ihm überlassene Firmenfahrzeug mit der ihm ebenfalls überlassenen Aral-Kreditkarte bezahlte und jeweils am Monatsende den Reisekostennachweis nebst Tankbelegen an die Beklagte übermittelte. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter I 1. b) verwiesen.

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II.

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Die Kostenentscheidung erfolgt auch §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG hinsichtlich des Klageantrages zu 1. mit einem Vierteljahresverdienst in Höhe von 8.400,00 € bewertet. Zur Berechnung ist das Gericht von einem Bruttomonatsgehalt von 2.700,00 € und einer jährlichen fixen Prämienzahlung von 1.200,00 € ausgegangen. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. hat das Gericht entsprechend § 3 ZPO einen Wert in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von 2.700,00 € zugrunde gelegt. Den so ermittelten Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer  N o t f r i s t  * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm in Hamm, Marker Allee 94 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

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Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

45

Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

  • Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.