Festsetzung des Gegenstandswerts bei objektiver Klagehäufung (129.666,40 €)
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §33 RVG für das Verfahren und den Vergleich je auf 129.666,40 € fest. Zur Begründung verweist es auf die gerichtliche Streitwertmitteilung und stellt fest, dass vorliegend eine objektive Klagehäufung vorliegt. Die Anträge auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn bilden eigene Streitgegenstände, weshalb die Werte nach §39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Ein Einwand gegen die Anwendung der Deckelung des §42 Abs. 2 S.1 GKG bleibt unbegründet.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfahren und Vergleich auf jeweils 129.666,40 € (Beschluss)
Abstrakte Rechtssätze
Bei objektiver Klagehäufung sind die Streitwerte selbstständiger Streitgegenstände nach §39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
Die Deckelung des §42 Abs. 2 S. 1 GKG steht einer Addition von Streitwerten nicht entgegen, wenn mehrere eigene Streitgegenstände vorliegen.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach den gesetzlichen Vorgaben für Verfahren und Vergleich festzusetzen (§33 RVG) und kann auf Grundlage der ermittelten Streitwerte bestimmt werden.
Anträge auf Weiterbeschäftigung und auf Annahmeverzugslohn können eigenständige Streitgegenstände darstellen, die jeweils einen eigenen Streitwert begründen.
Tenor
wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 129.666,40 €.
Für den Vergleich auf 129.666,40 €.
Gründe
Zur Begründung wird auf die gerichtliche Streitwertmitteilung vom 03.07.2020 Bezug genommen. Sofern der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 16.07.2020 einwendet, das Gericht habe die Deckelung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG außer Acht gelassen, kann dem nicht gefolgt werden. Es liegt eine objektive Klagehäufung mit den Anträgen zu 2) und 3) vor. Diese beinhalten eigene Streitgegenstände (Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn), weshalb die diesbezüglichen Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Parteien und die Bevollmächtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Iserlohn, Erich-Nörrenberg-Straße 7, 58636 Iserlohn, Fax: 02371 8255-99 eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Iserlohn erklärt werden.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.