Vergleichsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber zur Auszahlung abgerechneter Lohnbeträge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem gerichtlichen Vergleich vom 27.10.2015 noch ausstehende Lohnzahlungen in Höhe von 1.926,00 EUR netto. Streitpunkt war, ob die Klausel, das Arbeitsverhältnis auf Basis von 250,00 € brutto monatlich abzurechnen, einen Auszahlungsanspruch begründet. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte zur Zahlung nebst Zinsen. Zur Begründung legte das Gericht den Vergleich nach §§ 133, 157 BGB aus und berücksichtigte die Zweckbestimmung der Gesamterledigungsklausel; eine Abrechnung ohne Zahlung sei sinnwidrig.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 1.926,00 EUR netto gegen die Beklagte in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach §§ 133, 157 BGB kann die Vereinbarung, ein Arbeitsverhältnis auf der Basis eines bestimmten Betrags abzurechnen, als Verpflichtung zur Zahlung der abgerechneten Beträge ausgelegt werden.
Eine Gesamterledigungsklausel bezweckt endgültigen Rechtsfrieden; pauschale Abrechnungsvereinbarungen dienen dazu, spätere Einwendungen gegen den vereinbarten Abrechnungsbetrag auszuschließen.
Eine ordnungsgemäße Abrechnung i.S.v. § 108 GewO setzt voraus, dass Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird; eine Abrechnung ohne Zahlung ist in der Regel sinnwidrig und begründet einen Auszahlungsanspruch.
Zinsansprüche aus verurteilten Zahlungsansprüchen richten sich nach §§ 288, 291 BGB; der Zinslauf beginnt analog §§ 187, 188 BGB am Tag nach der Rechtshängigkeit.
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1 neutral
Leitsatz
Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf der Basis eines bestimmten Betrages abzurechnen hat, kann dies als Verpflichtung zur Zahlung des abgerechneten Entgelts auszulegen sein.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.926,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2016.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 1.926,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um Lohnzahlungsansprüche im Hinblick auf ein mittlerweile beendetes Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2015 als kaufmännische Angestellte bei einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 59 Stunden im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig.
Vor dem Arbeitsgericht Iserlohn waren zuletzt zwei Verfahren zwischen den Parteien geführt worden. In dem Verfahren 5 Ca 933/15 ging es u.a. um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten mit der Klägerin. Daneben stritten die Parteien im Verfahren 5 Ca 1204/15 um Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin. Beide Verfahren sind im Kammertermin vom 27.10.2015 durch einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich erledigt worden. Dieser lautet wie folgt (vgl. Bl. 8 und 9 der Akte):
„V e r g l e i c h:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige, ordentliche, fristgerechte und aus betrieblichen Gründen veranlasste Kündigung vom 20.05.2015 mit Ablauf des 31.08.2015 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis für die Monate Januar bis August 2015 ordnungsgemäß abzurechnen auf der Basis eines Betrages in Höhe von 250,00 Euro brutto monatlich.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für den Verlust dessozialen Besitzstandes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der§§ 9, 10 KSchG in Höhe von 1.300,00 Euro brutto zu zahlen.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung einenBetrag in Höhe von 450,00 Euro brutto zu zahlen. Ferner sind sich die Parteien darüber einig, dass damit sämtliche der Klägerin noch zustehende Urlaubsansprüche und etwaige Ansprüche auf Freizeitausgleich abgegolten sind.
5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zuerteilen, das sich auch auf die Leistung und die Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt.
6. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
7. Damit sind alle Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Es liegen auch keine Tatsachen vor, aus denen sich noch weitere wechselseitige Ansprüche ergeben könnten.
8. Damit ist auch der Rechtsstreit 5 Ca 1204/15 vor dem Arbeitsgericht Iserlohn erledigt.“
Die Beklagte erteilte der Klägerin eine Korrekturabrechnung vom 10.11.2015, wonach der Klägerin noch ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 3.659,35 € netto zustehe (Vgl. Bl. 5 und 6 der Akte). Auf diesen Nettobetrag leistete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.733,35 € netto. Die verbleibende Nettodifferenz in Höhe von 1.926,00 € entspricht einem Bruttobetrag in Höhe von 2.000,00 € als Lohn für die Monate Januar 2015 bis August 2015 in Höhe von monatlich 250,00 € brutto abzüglich 74,00 €, die an die Rentenversicherung abzuführen sind.
Mit der am 12.01.2016 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage macht die Klägerin den restlichen Nettobetrag in Höhe von 1.926,00 € geltend. Die Klageschrift ist der Beklagte am 19.01.2016 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.926,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2016.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 27.10.2015 keine Zahlungsforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten ergebe. Ferner habe die Klägerin in der Zeit von Januar 2015 bis August 2015 keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn, da sie ihre Arbeitsleistung nicht angeboten habe. Im Übrigen stelle die Lohnabrechnung vom 10.11.2015 auch kein Schuldanerkenntnis dar. Ferner seien etwaige Ansprüche der Klägerin aufgrund der Erledigungsklausel nach Ziffer 7 des gerichtlichen Vergleichs erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen sowie die Terminsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.926,00 € netto auf Grundlage von Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 27.10.2015.
a)
Es kann dahingestellt bleiben, ob Ziffer 2 des Vergleichs ein selbständiges abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen oder -anerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Hinblick auf die Zahlung von Annahmeverzugslohnansprüchen darstellt, über die im Verfahren 5 Ca 1204/15 gestritten worden ist. Sinn und Zweck der Vereinbarung aus Ziffer 2 des Vergleichs war es jedenfalls, den Streit über die Annahmeverzugslohnansprüche im Verfahren 5 Ca 1204/15, welches durch den gerichtlichen Vergleich miterledigt wurde, zu beseitigen. Insofern einigten sich die Parteien nämlich darauf, dass pauschalisiert als Lohn für jeden Monat ein Betrag in Höhe von 250,00 € brutto abgerechnet werden soll, insgesamt also 2.000,00 € brutto. Damit verfolgten die Parteien jedenfalls in Verbindung mit der Gesamterledigungsklausel aus Ziffer 7 des Vergleichs und der Erledigungsklausel bezüglich des Rechtsstreits 5 Ca 1204/15 den Zweck, endgültig den Streit und die Ungewissheit über möglicherweise bestehende Annahmeverzugslohnansprüche in Höhe von monatlich mindestens 501,50 € (der Mindestlohn i.H.v. 8,50 € x 59 Stunden pro Monat) beizulegen. Eine Auslegung des Vergleichs ergibt, dass insgesamt aufgrund der Gesamterledigungsklausel endgültig Rechtsfrieden zwischen den Parteien gestiftet werden sollte und die Beklagte dementsprechend mit Einwendungen gegen den Anspruch auf 250,00 € brutto für acht Monate ausgeschlossen sein soll.
b)
Nach Auffassung des Gerichts folgt auf Grundlage von Ziffer 2 des Vergleichs im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB auch ein Anspruch auf Auszahlung der abgerechneten Beträge. Ein Auszahlungsanspruch folgt zwar nicht aus dem unmittelbaren Wortlaut des Vergleichs, ergibt sich aber insbesondere aus der Historie in Bezug auf den Vergleichsabschluss und dem Sinn und Zweck der getroffenen Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs. Der wirkliche Willen der Parteien bei Abschluss des Vergleichs, wie er im Vergleichstext auch andeutungsweise zum Ausdruck kommt, und die Umstände des Zustandekommens des Vergleichs sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die Parteien haben im Verfahren 5 Ca 1204/15 um Zahlungsansprüche aufgrund von Annahmeverzug gestritten. Diesen Rechtsstreit wollten die Parteien durch den im Verfahren 5 Ca 933/15 abgeschlossenen Vergleich miterledigen, wobei man das Risiko für die Frage, ob Annahmeverzug tatsächlich eingetreten ist, hat teilen wollen. Anders ist auch vom Sinn und Zweck her nicht zu erklären, warum man sich auf den konkreten Betrag in Höhe von 250 € als Abrechnungsbasis überhaupt geeinigt hat. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Abrechnung ordnungsgemäß zu erfolgen hat. Ordnungsgemäße kann sie nur sein, wenn der entsprechende Betrag dem Arbeitnehmer auch zur Auszahlung gelangt, da dem Arbeitnehmer nach § 108 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung zu erteilen ist. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt erfolgt auch keine Abrechnung. Eine solche macht nur Sinn, wenn auch Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Dementsprechend ist der sich als Annex aus dem Abrechnungsanspruch ergebende Auszahlungsanspruch aufgrund von Ziffer 7 des abgeschlossenen Vergleichs nicht erledigt. Dies hätten die Parteien vielmehr ausdrücklich regeln müssen.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsbeginn ist gemäß §§ 187, 188 BGB analog der Tag, der auf den Tag der Rechtshängigkeit folgt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Demnach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie in dem Rechtsstreit unterlag.
Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er entspricht dem bezifferten Zahlungsantrag.