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Arbeitsgericht Iserlohn·5 Ca 2623/04·07.02.2005

Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; kein Betriebsübergang nach § 613a BGB

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach Stilllegungsbeschluss und verlangte zudem Weiterbeschäftigung bei einer weiteren Beklagten wegen behaupteten (Teil-)Betriebsübergangs. Das Gericht hielt die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse (beabsichtigte Betriebsstilllegung mit Auslaufproduktion) für sozial gerechtfertigt. Greifbare Stilllegungsindizien sah es u.a. in der zeitnahen Verlagerung wesentlicher Betriebsmittel sowie in Massenentlassungsanzeige und Freistellungen. Einen Betriebs(teil)übergang auf die zweite Beklagte oder auf Dritte verneinte es mangels substantiierter Darlegung identitätswahrender Fortführung; der Weiterbeschäftigungsantrag blieb erfolglos.

Ausgang: Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage wegen wirksamer Stilllegungskündigung und fehlenden Betriebsübergangs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine betriebsbedingte Kündigung kann auf eine künftige Betriebsentwicklung gestützt werden, wenn bei Ausspruch der Kündigung aufgrund greifbarer Tatsachen mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.

2

Von einer beabsichtigten Betriebsstilllegung ist auszugehen, wenn die unternehmerische Entscheidung bereits konkrete Formen angenommen hat und objektive Indizien eine zeitnahe Umsetzung erwarten lassen; hierzu können u.a. das Einstellen der Auftragsannahme, Kündigungen zum nächstmöglichen Termin, Massenentlassungsanzeige und organisatorische Abwicklungsmaßnahmen gehören.

3

Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ergeben soll; pauschales Vorbringen ohne konkreten Tatsachenkern genügt nicht.

4

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus und ist anhand einer Gesamtwürdigung (u.a. Betriebsmittel, Organisation, Belegschaft, Kundenbeziehungen, Tätigkeitskontinuität) zu bestimmen.

5

Die Übernahme einzelner materieller Betriebsmittel für sich genommen begründet regelmäßig keinen (Teil-)Betriebsübergang, wenn nicht zusätzlich die identitätswahrende Fortführung der bisherigen Arbeitsorganisation dargelegt ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 17 KSchG§ 4 KSchG§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG§ 613a BGB§ 1 KSchG§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 8.741,70 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu Ziffer 1 gegenüber der Klägerin vom 26.07.2004 zum 30.09.2004 und in Zusammenhang mit der Kündigung um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu Ziffer 2..

3

Die zum Zeitpunkt der Kündigung 34-jährige Klägerin ist seit dem 09.09.1996 bei der Beklagten zu Ziffer 1 als gewerbliche Arbeitnehmerin tätig. Ihr Bruttogehalt betrug 1.748,34 EUR im Monat.

4

Die Beklagte zu Ziffer 1, die im Juli 2004 noch ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigte, beschloss zum 22.07.2004, ihre Produktion in ihrem Betrieb in O stillzulegen.

5

Im Zuge dieser Stilllegungsentscheidung kündigte die Beklagte zu Ziffer 1 zumindest die Arbeitsverhältnisse aller gewerblichen Arbeitnehmer, die keinen Sonderkündigungsschutz besaßen, im Juli 2004. Insofern wird auf das Kündigungsschreiben der Beklagten zu Ziffer 1 gegenüber der Klägerin vom 26.07.2004, zugegangen am 28.07.2004, zum 30.09.2004, Bl. 4 d. A., verwiesen. Der Maschinenpark der Beklagten zu Ziffer 1 wurde zum großen Teil zu Tochterunternehmen der Beklagten in Großbritannien und Tschechien (E UK und E CR) verlagert.

6

Die Beklagte zu Ziffer 1 nahm darüber hinaus hinsichtlich der Vermietung der Hallen in O Kontakte zu anderen Firmen auf.

7

Der Wesentliche Maschinenpark der Beklagten zu Ziffer 1 bestand aus Schweißanlagen (gekennzeichnet als „B“), Doppeldruckpressen (gekennzeichnet als „D“) und Pressen/Bieger (gekennzeichnet als „P“).

8

Von diesen Anlagen der Beklagten zu Ziffer 1 wurden nach Angaben der Beklagten zu Ziffer 1  die Pressen D2 und P21 am 28.09.2004 abtransportiert. Am 29.09.2004 wurden die Pressen P9, 17, 7 abtransportiert. Am 30.09. wurden die Pressen P3 und P4 verlagert. In der 43. Kalenderwoche erfolgte die Verlagerung der Schweißanlagen B6, 8, 12, 18, 13 nach Tschechien und der Pressen BT 3, 5 und 6 ebenfalls nach Tschechien.

9

Die Pressen P2, 11, 25 und die Schweißanlage B 14 wurden nach Großbritannien übermittelt.

10

Weitere Pressen und Schweißanlagen wurden an ein anderes in Deutschland ansässiges Unternehmen übermittelt. Hierbei handelt es sich um die Pressen P12, 15, 18, 19, 22, 23, 24, 26 und 27 und die Schweißanlagen B 3, 5, 11, 16 und 17. Ebenfalls wurde die Maschine OMCG nach Großbritannien verlagert. Auf ein drittes Unternehmen in O wurden die Anlagen D 2 und P 21 ausgelagert. Die Anlagen B 7 und die 4 wurden verschrottet, die Anlagen P 1 und BT 01 außer Funktion gesetzt.

11

Im Zusammenhang mit dem Abtransport des Maschinenparks nach Großbritannien und  Tschechien bzw. zu einer dritten Firma in O traf die Beklagte zu Ziffer 1 umfangreiche Transportvorbereitungen. Insofern wird über die Rechnung hinsichtlich der Anmietung eines Kranes bei der Firma L vom 04.10.2004 (Bl. 27 d. A. ) verwiesen. Darüber hinaus wurde die Firma L1 mit dem Transport von Materialien beauftragt.

12

Unter dem 10.08.2004 zeigte die Beklagte zu Ziffer 1 gegenüber dem Arbeitsamt nach § 17 KSchG die von ihr beabsichtigte Massenentlassung von Arbeitnehmern an.

13

Wegen eines noch bei ihr bestehenden Ausbildungsverhältnisses nahm die Beklagte zu Ziffer 1 Verhandlungen mit Drittarbeitnehmern hinsichtlich der Übernahme auf. Unter dem 13.08.2004 schloss das Tschechische Tochterunternehmen der Beklagten zu Ziffer 1, die Firma E CR einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter L2 über die Neuanmietung einer Fläche von 1360 m² ab, um die neu verlagerten Maschinen nutzen zu können.

14

Im Juli und August 2004 fuhr die Beklagte zu Ziffer 1 wegen der beabsichtigten Stilllegung eine Vorproduktion von Materialien und stellte im September 2004 22 Arbeitnehmer frei. Hinsichtlich der Kündigung von 3 schwerbehinderten Arbeitnehmern beantragte die Beklagte zu Ziffer 1 die Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt.

15

Neuaufträge werden seit geraumer Zeit nach Angaben der Beklagten zu Ziffer 1 nicht mehr angenommen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind ausgelaufen.

16

Die Klägerin bestreitet einen Umsatzrückgang von 20 % im Vergleich zum Vorjahr. Sie ist der Auffassung, günstigere Produktionsbedingungen im Ausland seien kein sachlicher Grund für eine Stilllegung.

17

Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten zu Ziffer 2, T, habe am 01.10.2004 eine Betriebsversammlung bei der Beklagten zu Ziffer 1 einberufen und erklärt, die Beklagte zu Ziffer 2 führe nun die Aufträge aus und es wehe künftig ein anderer Wind.

18

Die Klägerin behauptet ferner, sie sei als Schweißerin von etwaigen Auftragsrückgängen nicht betroffen.

19

Die Maschine B 6 befinde sich noch an ihrem alten Standort. Die Maschinen B1, 3, 5 , 7, 11, 16, 17, und 997 produzierten weiter.

20

Auch an den Maschinen B11 und 17 sei bis zum Ausscheiden der Klägerin Produktion gefahren worden.

21

Die Maschinen D2 und P21 seien an die E 2 in B vermittelt worden. Von zweiundzwanzig freigestellten Arbeitnehmern werde ein Teil als Leihzeitarbeiter weiter beschäftigt. Es seien aktuell noch vier Pressen vor Ort. Es handelt sich um die Pressen D14, 10, 8 und die Maschine BZBP.

22

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen W, Q, E1 und M seien nicht gekündigt worden. Es liege ein Teilbetriebsübergang bzw. Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2, von der Weiterbeschäftigung begehrt werde, vor.

23

Die Klägerin beantragt,

25

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 26.07.2004, zugegangen am 28.07.2004, aufgelöst worden ist;

27

2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

28

Die Beklagten beantragen,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie weisen darauf hin, dass der von der Beklagten zu 1 behauptete Umsatzrückgang nur eine Motivationsgrundlage für die unternehmerische Entscheidung gewesen sei, zum Jahreswechsel 2004/2005 die komplette Produktion und die Tätigkeit des Betriebes als solche einzustellen. Darüber hinaus verweisen sie auf die Verlagerung großer Teile des Maschinenparks in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu den Kündigungen. Sie verweisen darüber hinaus darauf, dass die Kunden der Beklagten zu 1 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu den Kündigungen von der Stilllegung informiert worden seien. Trotz der von der Beklagten zu1 gefahrenen Vorproduktion im Juli 2004 sei die Maschinenbelegung um 41 % zurückgegangen. Zum Jahreswechsel 2004/2005 würden seitens der Beklagten zu 1, bis auf den Prokuristen I, keine Arbeitsverhältnisse mehr aufrechterhalten. Die Arbeitnehmer würden von der Beklagten zu 1 nicht mehr beschäftigt und Produktion werde nicht mehr gefahren. Eine Betriebsversammlung am 01.10.2004 habe es nicht gegeben. Die Maschine B997 sei keine Maschine der Beklagten zu Ziffer 1, sondern von der Beklagten zu Ziffer 2 angemietet worden. Die Maschinen B11 und 17 seien bereits vor längerer Zeit stillgelegt worden.

31

Die Beklagte zu Ziffer 1 und die Firma E 2 GmbH in B seien völlig getrennte Unternehmen.

32

Nur mit vier Personen seien Leiharbeitsverträge abgeschlossen worden, was an vielen Krankmeldungen gelegen habe. Die Presse BZBP sei unbekannt. Die anderen Pressen seien nach Großbritannien bzw. zur Beklagten zu 2 gegangen.

33

Die von der Klägerin aufgeführten vier Arbeiter bzw. Arbeitnehmerinnen seien keine Mitarbeiter der Beklagten zu Ziffer 1 mehr. Diese beschäftige keine Arbeitnehmer mehr, außer dem Prokuristen I.

34

Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 1 oder auf eine andere Firma habe es nicht gegeben.

35

Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

I.

39

Die Klage ist als gegen die Kündigung der Beklagten zu Ziffer 1 vom 26.07.2004 gerichtete Kündigungsschutzklage zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der gesetzlichen in § 4 KSchG normierten Drei-Wochen-Frist, nämlich am 11.08.2004, beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen.

40

II.

41

Die Klage ist hingegen unbegründet.

42

Die Kündigung der Beklagten zu Ziffer 1 vom 26.07.2004 zum 30.09.2004 ist nämlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wegen beabsichtigter Stilllegung des Betriebes der Beklagten zu Ziffer 1 in O sozial gerechtfertigt.

43

1.

44

Die Beklagte zu Ziffer 1 war nicht gehalten, die Kündigung erst nach endgültiger Stilllegung des Betriebes in O auszusprechen.

45

Die Kündigung ist vielmehr bereits deshalb sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, weil die Beklagte zu Ziffer 1 unter dem 23.07.2004 den Entschluss gefasst hatte, die Produktion endgültig zum Jahreswechsel 2004/2005 stillzulegen und bis dahin lediglich eine befristete Auslaufproduktion stattfinden zu lassen.

46

Eine Kündigung kann auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt werden, wenn sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung konkret und greifbar abzeichnet, dass zum Zeitpunkt des Endes der Kündigungsfrist mit einiger Sicherheit kein Beschäftigungsbedarf mehr vorhanden ist, und ein die Entlassung erforderlich machender betrieblicher Grund gegeben ist (so: BAG, Urteil vom 10.10.1996, 2 AZR 477/95 in ZIP 1997, 122 mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 22.05.1997, 8 AZR 101/96 in AP Nr. 154 zu § 613 a BGB; Erfurter Kommentar-Ascheid, 4. Auflage, § 1 KSchG, Randziffer 412/413; vergleiche auch: LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, 2 Sa 2196/03).

47

Von einer beabsichtigten Stilllegung des Betriebes ist dann auszugehen, wenn die unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist entbehrt werden kann (BAG, Urteil vom 19.06.1991 in EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 70). Es ist insofern anerkannt, dass zwingende Indizien für einen solchen Entschluss des Arbeitgebers sind, dass dieser ab sofort keine neuen Aufträge mehr annimmt, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin kündigt und zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer im Rahmen der jeweiligen Kündigungsfristen einsetzt (BAG, Urteil vom 18.01.2001 in EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 109). Darüber hinaus sind Indizien für eine solche Kündigungsabsicht, dass der Arbeitgeber die Stilllegungsabsicht unmissverständlich nicht nur gegenüber den Beschäftigten, sondern auch gegenüber Dritten äußert und gegenüber dem Arbeitsamt die Entlassung der Arbeitnehmer anzeigt (BAG, Urteil vom 16.05.2002, 8 AZR 319/01 in DB 2002, 2572; LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2003, 2 Sa 1403/02).

48

2.

49

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte zu Ziffer 1 Ende Juli 2004 den endgültigen Entschluss zur Stilllegung ihres Betriebes in O gefasst hat und diesen auch tatsächlich umgesetzt hat.

50

Hierfür spricht die Verlagerung der unstreitig weitaus größten Teile des Maschinenparks nach England auf die Firma E UK bzw. auf die Firma E CR, also die in Großbritannien bzw. Tschechien ansässigen Tochterunternehmen der Beklagten zu Ziffer 1. Der weitaus größte, im Tatbestand im Einzelnen aufgeführte Teil des Maschinenparks ist an diese Firmen übertragen worden. Darüber hinaus sind erhebliche Teile des Maschinenparks auch auf ein drittes, in O ansässiges, Unternehmen ausgelagert worden.

51

Unabhängig davon, ob, wie die Klägerin behauptet, nach Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich noch in den vormaligen Räumlichkeiten der Beklagten zu Ziffer 1 vier Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen tätig gewesen sind, ist bereits nach den unstreitigen Fakten von einer tatsächlichen Stilllegungsabsicht der Beklagten zu Ziffer 1 auszugehen, die auch zeitnah umgesetzt worden ist.

52

Neben der Verlagerung der Maschinen spricht hierfür die Massenentlassungsanzeige an das Arbeitsamt, die die Beklagte zu Ziffer 1 unter dem 10.08.2004 abgab, die Freistellung von 22 Arbeitnehmern bereits vor Ablauf deren Kündigungsfristen im September 2004 und die Zustimmungsanträge an das Integrationsamt hinsichtlich der 3 schwerbehinderten Arbeitnehmer.

53

Anhaltspunkte dafür, dass die Stilllegungsabsicht der Beklagten zu Ziffer 1 lediglich vorgeschoben war und von der Beklagten zu Ziffer 1 nicht umgesetzt wurde, hat die Klägerin zumindest nicht in substantiierter Form in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch eine Tätigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin ausgeübt wurde.

54

3.

55

Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung der Beklagten zu Ziffer 1 scheitert auch nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG an der etwaigen Mangelhaftigkeit der von der Beklagten zu Ziffer 1 durchzuführenden Sozialauswahl.

56

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass gerade für die Beklagte zu Ziffer 1 von deren Arbeitnehmern eine konkrete Tätigkeit nach dem Ablauf ihrer Kündigungsfrist ausgeübt worden ist.

57

Die Beklagte zu Ziffer 1 hat vorgetragen, dass die Arbeitsverhältnisse sämtlicher kaufmännischen Angestellten, die mit der Klägerin vergleichbar waren, ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in der Produktion gekündigt worden sind, bzw. ausgelaufen sind.

58

Die Arbeitnehmer F, die als vergleichbar von der Klägerin angesehen wird, ist technische Zeichnerin.

59

Die Arbeitsverhältnisse der weiteren von der Klägerin vorgebrachten Arbeitnehmerinnen sind, wie die Beklagte zu Ziffer 1 dargelegt hat, ebenfalls gekündigt worden.

60

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass gerade für die Beklagte zu Ziffer 1 von diesen Arbeitnehmern eine konkrete Tätigkeit nach dem Ablauf ihrer Kündigungsfrist ausgeübt worden ist. Dies wäre hingegen nach dem entsprechenden Bestreiten und dem entsprechenden Vortrag der Beklagten zu Ziffer 1 notwendig gewesen. Eine Beweisaufnahme über dieses Thema wäre auf einen reinen, prozessualen unzulässigen , Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.

61

Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung scheitert auch nicht nach § 17 KschG an einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Anzeige der Massenentlassung gegenüber dem Arbeitsamt. Insofern hat die Beklagte zu Ziffer 1 vorgetragen, unter dem 10.08.2004 eine ordnungsgemäße Anzeige gegenüber dem Arbeitsamt hinsichtlich der Massenentlassungen gestellt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall gewesen sein könnte, hat die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen.

62

4.

63

Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB wegen Betriebsüberganges auf ein drittes Unternehmen unwirksam.

64

Zwar kann grundsätzlich auch ein inländischer Betrieb auf eine ausländische Tochterfirma übergehen, hierfür ist hingegen der Arbeitnehmer, der sich auf einen Betriebsübergang beruft, in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Übergang des Betriebes auf ein tschechisches oder englisches Tochterunternehmen zwar eine Unwirksamkeit der Kündigung, gleichwohl hingegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Betriebsveräußerer anzunehmen wäre. Etwaige Fortsetzungsansprüche gegenüber dem Betriebserwerber könnte die Klägerin dann aber lediglich in Großbritannien oder Tschechien geltend machen.

65

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, ist der Betrieb als eine durch die Gesamtwürdigung von Faktoren abzugrenzende wirtschaftliche Einheit anzusehen, die unter Wahrung der betrieblichen Identität auf einen neuen Inhaber übergehen muss, um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB annehmen zu können (grundlegend: EUGH, Entscheidung vom 14.04.1994 in EzA § 613 a BGB Nr. 114 – Christel Schmidt; EUGH, Entscheidung vom 02.12.1999 in EzA § 613 a BGB Nr. 186 – Allen/Amalgamated Construction; dem folgend, BAG, Urteil vom 13.11.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 166).

66

Bei der Feststellung der Identitätswahrung nimmt die Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung vor, die insbesondere die Art des Betriebes, den Übergang oder Nichtübergang materieller und immaterieller Aktiver unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Wertes, die Übernahme eines Hauptteils der Belegschaft, den Eintritt in Kundenbeziehungen die Ähnlichkeit der Tätigkeit des Betriebes vor und nach dem Übergang, sowie die Dauer einer etwaigen Unterbrechung berücksichtigt (vgl. hierzu nur: BAG, Urteil vom 26.08.1999 EzA § 613 a BGB Nr. 187 unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit weiteren Nachweisen).

67

Dass etwa unter Berücksichtigung dieser Kriterien die Firma E CR in Tschechien oder E UK in England oder das Drittunternehmen in O sich die von der Beklagten zu Ziffer 1 in O geschaffene Arbeitsorganisation zu Nutze machen, geht aus dem Vortrag beider Parteien in keiner Weise hervor. Es ist lediglich so, dass die genannten Firmen jeweils einen Teil des Maschinenparks der Beklagten zu Ziffer 1 übernommen haben. Die Übernahme nur eines Teils der materiellen Aktiva ist hingegen für sich betrachtet kein Indiz, das zwingend auf das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB schließen lassen kann. Die Übernahme eines Teil der Maschinen ist lediglich mit dem Kauf oder Erwerb solcher Maschinen gleich zu setzen, der für sich genommen keinen Übergang unter Wahrung der betrieblichen Identität begriffsnotwendig darstellen kann.

68

Ebenso wenig hat die Klägerin einen Betriebsübergang von der Beklagten zu Ziffer 1 auf die Beklagte zu 2 darlegen und beweisen können. Der Vortrag der Klägerin lässt keine Indizien erkennen, aus denen nach den oben genannten Voraussetzungen auf das Vorliegen eines Betriebsüberganges unter Wahrung der betrieblichen Identität geschlossen werden könnte. Weder ist ausgeführt, dass die Beklagte zu Ziffer 2 einen wesentlichen Teil der materiellen oder immateriellen Aktiva übernommen hat, noch ist aus dem von der Klägerin behaupteten Auftritt des Geschäftsführers der Beklagten zu Ziffer 2 bei der Beklagten zu Ziffer 1 auf einen Betriebsübergang zu schließen. Der Übergang von Arbeitsverhältnissen ist Rechtsfolge und nicht Voraussetzung des Betriebsübergangs. Darüber hinaus ist von der Klägerin nicht ausgeführt, dass die Beklagte etwa tatsächlich ein nach Zahl- und Sachkunde entscheidenden Teil der Belegschaft übernommen hat. Die erkennende Kammer konnte daher nicht vom Vorliegen eines Betriebesübergangs von der Beklagten zu Ziffer 1 auf die Beklagte zu Ziffer 2 ausgehen.

69

Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ergeben könnte, waren nicht erkennbar.

70

5.

71

Da, wie oben ausgeführt, die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten zu Ziffer 1 wirksam war und ein Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu Ziffer 1 auf die Beklagte zu Ziffer 2 nicht gegeben ist, besteht unter keinem rechtlichen Aspekt ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu Ziffer 2 auf Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist der streitgegenständlichen Kündigung der Beklagten zu Ziffer 1 hinaus, so dass auch der entsprechende Weiterbeschäftigungsantrag der Abweisung unterlag.

72

III.

73

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten waren der Klägerin als unterlegener Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen.

74

Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO auf der Grundlage des insgesamt 5-fachen Bruttomonatseinkommens der Klägerin festgesetzt. Hierbei entfielen 3 Bruttomonatseinkommen der Klägerin auf den Kündigungsschutzantrag, den sie gegenüber der  Beklagten zu Ziffer 1 gestellt hat und 2 Bruttomonatseinkommen auf den Weiterbeschäftigungsantrag gegenüber der Beklagten zu Ziffer 2. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.