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Arbeitsgericht Iserlohn·5 Ca 2545/08·31.08.2009

Lohnnachzahlung: Unwirksamkeit pauschaler Vergütung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprüche (Lohn)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, langjährige Busfahrerin, begehrt Lohnnachzahlung für den Zeitraum ab Januar 2005 wegen einer pauschalen Monatsvergütung von 300 €. Zentrale Frage war, ob die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam ist und ein Anspruch auf die branchenübliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht. Das Gericht erklärte die Abrede für sittenwidrig, legte als Maßstab Tarif-/branchenübliche Löhne zugrunde und sprach der Klägerin 4.300 € nebst Zinsen zu; die Leistung wurde auf den geltend gemachten Betrag begrenzt.

Ausgang: Klage auf Lohnnachzahlung in Höhe von 4.300 € nebst Zinsen als begründet stattgegeben; Vergütungsabrede wegen Sittenwidrigkeit unwirksam erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vertragliche Entgeltabreden sind unwirksam, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und dadurch gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen wird.

2

Ist eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung unwirksam, kann der Arbeitnehmer die übliche bzw. branchenübliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB verlangen.

3

Bei der Ermittlung des objektiven Werts der Arbeitsleistung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs als Ausgangspunkt heranzuziehen; ist der Tariflohn nicht maßgeblich, ist das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet zu berücksichtigen.

4

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt regelmäßig vor, wenn die gezahlte Vergütung weniger als zwei Drittel des branchenüblichen Lohns beträgt.

5

Die gerichtliche Zuerkennung von Nachvergütungsansprüchen bleibt am geltend gemachten Zahlungsantrag (ne ultra petita) orientiert; Zinsen richten sich nach §§ 288, 286 BGB.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 138 BGB§ 247 BGB§ 612 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 338 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 1338/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.300,00 € brutto nebst 5

Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.10.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 4.300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Lohnnachzahlungsansprüche, die die Klägerin wegen ihrer Tätigkeit als Busfahrerin zwischen dem 01.02.2000 und dem 15.07.2008 für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 gegenüber der Beklagten geltend macht.

3

Die Klägerin war seit dem 01.02.2000 als Busfahrerin im Schulbusverkehr an fünf Arbeitstagen die Woche zumindest vier Stunden arbeitstäglich tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete zum 15.07.2008.

4

Die Klägerin erhielt einen Bruttomonatslohn in Höhe von 300,00 Euro.

5

Die Klägerin behauptet, für drei Monate Ferien seien jeweils 100,00 Euro monatlich einbehalten worden, ursprünglich sei ein Bruttomonatslohn in Höhe von 400,00 Euro geschuldet, auf den sie auch in den Ferien Anspruch habe.

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Insofern ist die Klägerin der Auffassung, für die Monate Januar 2005 bis Dezember 2007 stehe ihr jeweils eine Lohndifferenz in Höhe von 100,00 Euro, somit 3.600,00 Euro zu und für die Monate Januar bis Juli 2008 weitere 700,00 Euro brutto. Insofern verweist die Klägerin auf ein Aufforderungsschreiben vom 14.10.2008, in dem der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 31.10.2008 gesetzt wurde.

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Die Klägerin behauptet überdies, eine weitere Arbeitsstunde, nämlich insgesamt fünf Arbeitsstunden pro Arbeitstag gearbeitet zu haben, da sie in dieser Stunde die Mitarbeiterin K1 abgeholt habe. Somit komme sie auf 25 Wochenstunden, 108,3 Stunden pro Monat, woraus sich ein tatsächlich gezahlter Bruttostundenlohn von 2,77 Euro brutto ergebe. Dieser sei sittenwidrig gering, da sie zumindest Anspruch auf die branchenübliche Entlohnung habe, die sie mit 5,84 Euro brutto pro Stunde, die sie auf ihrer jetzigen Arbeitsstelle erhalte, annehme. Hilfsweise erklärte die Klägerin, sie stütze ihre Klage auch auf diese Begründung.

8

Desweiteren behauptete die Klägerin, die Mitarbeiterin K1 sei nie durch den Mitarbeiter H1 der Beklagten abgeholt worden. In der hier streitgegenständlichen Zeit sei die Zeugin K1 nur ca. fünfmal mit der Zeugin W1 gefahren.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.300,00 € brutto nebst

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5 % Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.10.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, mit der Klägerin sei ein Bruttomonatslohn von 300,00 Euro vereinbart worden, der auch in den Ferien durch bezahlt worden sei. Insofern verweist die Beklagte auf die von ihr eingereichten Abrechnungen für den Zeitraum Januar 2005 bis Juli 2008 (Blatt 20 bis 62 der Akten).

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Die Beklagte trägt darüber hinaus vor, die Mitarbeiterin K1 sei an den Nachmittagen vom Mitarbeiter H1 abgeholt worden und häufig auch mit der Mitarbeiterin W1 gefahren.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der gestellte Antrag ist als Leistungsantrag in Form des Zahlungsantrages zulässig.

20

II.

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Der zulässige Antrag ist auch begründet.

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Die Klägerin kann abweichend von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB beanspruchen. Die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung, die dahin geht, dass für zumindest vier Stunden pro Arbeitstag bei fünf Arbeitstagen in der Woche ein Pauschalhonorar von 300,00 Euro brutto gezahlt wird, ist unwirksam. Bei Zugrundelegung des zwischen den Parteien unstreitigen Arbeitsumfanges, der oben aufgezeigt wurde, ergibt sich nämlich bei durchschnittlich 86,6 Arbeitsstunden pro Monat ein Bruttostundenlohn in Höhe von 3,46 Euro.

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Diese arbeitsvertragliche Entgeltregelung verstößt gegen die guten Sitten nach § 138 BGB. Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das in dem zivilrechtlichen Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB bzw. im Tatbestand des wucherähnlichen Rechtsgeschäftes nach § 138 Abs. 1 BGB voraus-

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gesetzt wird (hierzu: BAG, Urteil vom 23.05.2001, AZ 5 AZR 527/99 in EzA BGB § 138 Nr. 29; BGH, Urteil vom 22.04.1997, AZ 1 StR 701/96 in BGHSt 43, 53; bestätigend: BAG, Urteil vom 24.03.2004, AZ 5 AZR 303/03 in AP Nr. 59 zu § 138 BGB).

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Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (BAG, Urteil vom 23.05.2001, aaO). Ausgangspunkt zur Feststellung des Werts der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung vom allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG, Urteil vom 23.05.2001, aaO; BAG, Urteil vom 25.06.2000, AZ 5 AZR 806/98 in AP zu § 612 BGB Nr. 60; bestätigend: BAG, Urteil vom 24.03.2004, AZ 5 AZR 303/03 in AP Nr. 59 zu § 138 BGB).

26

1.

27

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Es wird jedoch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum davon ausgegangen, dass ein auffälliges Missverhältnis zumindest dann vorliegt, wenn der gezahlte Lohn nur zwei Drittel des Tariflohns beträgt (vgl.: LAG Berlin, Urteil vom 20.02.1998, AZ 6 Sa 145/97 in ArbuR 1998, 468; Reinecke in NZA 2000 Beilage zu Heft 3, Seite 23, 32; Peter in ArbuR 1999, 289, 293; BGH, Urteil vom 22.04.1997, AZ 1 StR 701/96 in BGHSt 43, 53; zusammenfassend: BAG, Urteil vom 24.03.2004, AZ 5 AZR 303/03 in AP Nr. 59 zu § 138 BGB; unlängst: Hessisches LAG, Urteil vom 07.08.2008, AZ 9/12 Sa 1118/07 in AA 2009, 88).

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Der von der Beklagten im vorliegenden Fall gezahlte Lohn unterschreitet sowohl den Tariflohn für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen als vergleichbarer Branche, als auch den – wesentlich niedrigeren – von der Klägerin als branchenüblich angesehenen Stundenlohn in Höhe von 5,84 Euro brutto deutlich um mehr als ein Drittel.

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Nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.05.2005 wäre die Klägerin als Schulbusfahrerin zumindest in die Lohngruppe 2, nämlich Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Erfahrung erfordern, die durch Unterweisung mit einer Dauer bis zu zwei Monaten erworben werden können, als Kraftfahrer/in ohne ausreichende LKW-Fahrpraxis einzugruppieren. Nach § 3 des LTV wäre in der Lohngruppe 2 ein Stundensatz in Höhe von 9,46 Euro zu zahlen, der durchaus als branchenübliche Vergütung angesehen werden kann. Dieser Stundenlohn macht deutlich mehr als das Doppelte des der Klägerin tatsächlich gezahlten Lohnes von 3,46 Euro brutto pro Stunde – wenn man den Angaben der Arbeitgeberin folgt und von vier Stunden Arbeitszeit pro Arbeitstag ausgeht – aus.

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Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten den Stundenlohn, den die Klägerin nun hat, nämlich 5,84 Euro brutto, als branchenüblich ansehen will, beträgt der der Klägerin tatsächlich gezahlte Bruttostundenlohn von 3,46 Euro, der sich bei Umrechnung der Pauschale von 300,00 Euro brutto auf die zumindest von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden ergibt, nur 59,25 %, also weniger als zwei Drittel des üblichen Lohnes.

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Unter diesen Umständen ist nach der oben genannten Rechtsprechung ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i. S. d. § 338 Abs. 1 BGB bzw. § 138 Abs. 2 BGB zu bejahen. Dies führt zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Lohnabrede, so dass die Klägerin nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die taxmäßige bzw. branchenübliche Vergütung hat.

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2.

33

Wenn man diese ausgehend von den Angaben der Klägerin und zu Gunsten der Beklagten niedrig mit 5,84 Euro brutto pro Stunde ansetzt, ergibt sich für den nicht verjährten Zeitraum, der hier streitgegenständlichen insgesamt 43 Monate (Zeitraum zwischen Januar 2005 und Juli 2008) ein Differenzbetrag zwischen 3,46 Euro brutto pro Stunde und 5,84 Euro brutto pro Stunde in Höhe von 2,38 Euro brutto pro Stunde. Unter Zugrundelegung von durchschnittlich 86,6 Stunden pro Arbeitstag bei Annahme der unstreitigen Arbeitszeit von 4 Stunden bei 5 Arbeitstagen die Woche ergibt sich hieraus eine Gesamtbruttolohndifferenz von 8.862,64 Euro, so dass der Klägerin zumindest der hier eingeklagte Zahlungsanspruch in Höhe von 4.300,00 Euro brutto unter Zugrundelegung des Rechtsgrundsatzes "ne ultra petita", der sich aus § 308 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ergibt, zuzusprechen war.

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Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterlegener Partei aufzuerlegen.

37

Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf der Grundlage des zuletzt gestellten und bezifferten Zahlungsantrages festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.