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Arbeitsgericht Iserlohn·5 Ca 2496/09·01.03.2010

Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung: kein Verfall, Ausschlussfrist ab Beendigung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezugs Urlaubsabgeltung für nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub aus den Jahren 2001 bis 2009. Streitpunkt war, ob Urlaubsansprüche trotz durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfallen sowie ob Verjährung/Verwirkung bzw. tarifliche Ausschlussfristen (§ 20 TVV) eingreifen. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger Urlaubsabgeltung für 142 Tage zu und verneinte einen Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG wegen der EuGH-/BAG-Rechtsprechung zu Langzeiterkrankung. Die Ausschlussfrist sei jedenfalls gewahrt, da der Abgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe und rechtzeitig geltend gemacht worden sei; lediglich ein geringfügiger Rechen-/Höhenanteil wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Urlaubsabgeltung überwiegend zugesprochen (17.590,72 EUR brutto), im Übrigen geringfügig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.

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Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht grundsätzlich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Gesamthöhe.

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Die richtlinienkonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG gebietet, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht wegen Ablaufs des Urlaubs- bzw. Übertragungszeitraums erlöschen.

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Selbst wenn tarifliche Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche anwendbar sind, beginnt die Ausschlussfrist regelmäßig erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entstehungszeitpunkt des Abgeltungsanspruchs.

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Bestreitet der Arbeitgeber eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, kann diese durch ärztliche Bescheinigungen und Indizien wie den Bezug einer Erwerbsminderungsrente belegt werden; unterbleibt zudem eine Aufforderung zur Arbeitsaufnahme oder ein leidensgerechtes Angebot, spricht dies gegen ein relevantes Leistungsangebotserfordernis.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG§ Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG§ 1 BUrlG

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.590,72 EUR brutto zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 17.664,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für den Zeitraum zwischen November 2001 und Januar 2009, die der Kläger in Höhe von insgesamt 17.664,80 € brutto gegenüber der Beklagten geltend macht.

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Der am 15.01.1949 geborene Kläger war im Zeitraum zwischen dem 01.04.1963 bis zum 31.01.2009 bei der Beklagten tätig. Seit dem 15.11.2001 ist der Kläger durchgehend bis zum Bezug der Altersrente, die der Kläger seit dem 01.02.2009 bezieht, arbeitsunfähig erkrankt, nach eigenen Angaben. Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz von 20 Urlaubstagen im Jahr errechnet sich der Kläger Urlaubsansprüche, die seiner Auffassung nach abzugelten sind, in Höhe von insgesamt 142 Tagen, nämlich jeweils einem Arbeitstag für die Jahre 2001 und 2009 und insgesamt 140 Tagen für die Jahre 2002 bis 2008.

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Unter Zugrundelegung des regelmäßigen Bruttoeinkommens von zuletzt 2.736,86 €, mithin eines Stundenlohnes von 15,82 € brutto pro Stunde errechnet sich der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche in der eingeklagten Höhe, die er mit Aufforderungsschreiben vom 07.07.2009, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 4 und 5 der Akten Bezug genommen wird, gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Wegen des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 14.07.2009 wird auf Blatt 6 der Akten verwiesen.

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Der Kläger trägt vor, er habe darüber hinaus mündlich seine Urlaubsabgeltungs-

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ansprüche geltend gemacht. Er sei durchgängig ab dem Monat November 2001 arbeitsunfähig krank gewesen und habe sich in ärztlicher Behandlung befunden. Insofern verweist der Kläger auf das Attest des behandelnden Arztes Dr. A vom 28.01.2010, in welchem ihm bescheinigt wird, er habe die geschuldete Arbeits-leistung nicht erbringen können. Wegen der Einzelheiten des Attestes wird auf Blatt 29 der Akten Bezug genommen. Der Kläger trägt darüber hinaus vor, als Makumar-Patient sei ihm eine Erbringung der Arbeitsleistung allenfalls nur in Begleitung eines Kollegen möglich gewesen. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit habe er nach eigenem Hinweis der Beklagten nicht erbringen können. In dem Verfahren S 32 SB 317/01 und in dem Verfahren S 46 RJ 113/03, die vor dem Sozialgericht in Dortmund geführt worden seien, seien umfangreiche Gutachten zur Frage der Erhöhung des Grades der Behinderung erstellt worden, die sämtlich zu dem Ergebnis gekommen seien, dass er seine Tätigkeit bis zum Beginn des Rentenbezuges nicht habe aufnehmen können.

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Mit seiner am 27.07.2009 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage verlangt der Kläger Urlaubsabgeltung in der o.g. Höhe. Er ist der Auffassung, da die Entscheidungen des BAG und des EuGH, auf die er seinen Urlaubsabgeltungsan-spruch stütze, aus dem Jahr 2009 stammten, bestehe kein Vertrauensschutz für die Beklagte.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von 17.664,80 EUR brutto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass dem Kläger bereits mit Bescheid vom 05.11.2002 ab dem 01.03.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden sei. Insofern habe der Kläger seine Ansprüche früher geltend machen müssen, so dass sie sich auf Verjährung bzw. Verwirkung der Ansprüche berufe. Die Beklagte ist überdies der Auffassung, dass ein Urlaubsanspruch und ihm folgend ein Urlaubsabgeltungsan-spruch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes verfalle. Darüber hinaus sei bei Rentenbezug wegen teilweiser Erwerbsminderung noch eine Resterwerbsfähigkeit des Klägers gegeben und daher habe er seine Arbeitskraft anbieten müssen. Eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit in vollständiger Form werde bestritten.

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Die Beklagte beruft sich darüber hinaus auf § 20 des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TVV), der eine Ausschlussfrist von 6 Monaten vorsehe. Spätestens ab 2006 sei jeweils zum Urlaubsjahr eine Geltendmachung notwendig gewesen. Die Ausschlussfrist sei daher nicht eingehalten. Dem Kläger sei überdies seit dem 03.12.2008 bekannt gewesen, dass er ab dem 01.02.2009 Rente beziehe. Überdies habe die Beklagte aufgrund der bis dahin eindeutigen Rechtsprechung bis 2006 nicht damit rechnen müssen, dass sie mit Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung in der vorliegenden Höhe überzogen werde.

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Die Beklagte trägt darüber hinaus vor, dass der Kläger im Jahr 2002 einen Bruttostundenlohn in Höhe von 14,67 €, im Jahre 2003 in Höhe von 15,02 €, im Jahre 2004 in Höhe von 15,51 € bis zum Mai 2004 und 15,66 € bis ab Mai 2004 bis Ende 2005 und erst ab 2006 einen Bruttostundenlohn in Höhe von 15,82 € gehabt hätte, wenn er gearbeitet hätte.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag begegnet als Leistungsantrag in Form des Zahlungsantrages hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

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II.

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Der zulässige Klageantrag ist zum größten Teil begründet.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für insgesamt 142 Urlaubstage, wobei der Kläger dieser Berechnung den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG von 20 Urlaubstagen unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche zu Grunde gelegt hat, für den Zeitraum zwischen November 2001, dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, und Januar 2009 aus § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. dem Arbeitsvertrag  zwischen den Parteien i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG.

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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten  ist ein Verfall des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG nicht eingetreten.

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Nach der neuen Rechtssprechung des EuGH, der das BAG gefolgt ist, verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nämlich nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt war und daher seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 „Schultz-Hoff“ und C-520/06 „Stringer“ in NZA 2009, 135; dem folgend: BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07).

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Der EuGH hat nämlich entschieden, dass Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen sei, dass er innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder des Übertragungszeitraumes oder eines Teils davon krank geschrieben war. Daher hat im Anschluss an diese Rechtsprechung des EuGH das BAG (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07) § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass diese Normen nunmehr so verstanden werden müssten, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsan-

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sprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sei.

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Im vorliegenden Fall war der Kläger ununterbrochen seit dem 15.11.2001 bis zum Eintritt des Bezuges der Altersrente am 01.02.2009, die zwischen den Parteien un-streitig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, arbeitsunfähig krank. Dies belegt bereits das Attest des behandelnden Arztes Dr. A vom 28.01.2010, der bescheinigt, dass sich der Kläger in Behandlung des Arztes Dr. B, seines Vorgängers, befunden habe. Er bestätigt darüber hinaus, dass aus der Aktenlage hervorgehe, dass vom 22.11.2002 bis zum 11.08.2005 eine Arbeitsunfähigkeit bestand, die nach der Aktenlage bis zum Renteneintritt fortbestanden habe, dies sei jedoch nicht mehr explizit in den Akten erwähnt worden. Hierfür sprechen auch der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung seit dem 01.03.2002 und die vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund.

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Die Beklagte hat Kläger auch nicht aufgefordert, seine Arbeitsleistung zu erbringen oder ihm einen, seiner möglicherweise bestehenden teilweisen Erwerbsminderung entsprechenden, Arbeitsplatz angeboten bzw. zur Verfügung gestellt. Es ist von durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 15.11.2001 bis zum Renteneintritt auszugehen.

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Der Höhe nach waren, was der Beklagten einzuräumen ist, für das Jahr 2001

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14,67 € brutto Stundenlohn und die regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden, für das Jahr 2002 ebenfalls 14,67 €, für das Jahr 2003 15,02 €, für das Jahr 2004 15,51 € bis Mai 2004 und 15,66 € ab Mai 2004, für das Jahr 2005 ebenfalls 15,66 € und ab 2006 15,82 € zugrunde zu legen, so dass bei jeweils 20 Urlaubstagen in den Jahren 2002 bis 2008 und jeweils einem Urlaubtag in den Jahren 2001 und 2009 insgesamt ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 17.590,72 € brutto sich errechnete.

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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist dieser Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht nach § 20 TVV verfallen. Die Frage, ob ein entstandener Urlaubsabgel-tungsanspruch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt, hat das BAG in seiner oben zitierten Entscheidung vom 24.03.2009 ausdrücklich offen gelassen. Nach bisheriger Auffassung des BAG, die allerdings durch die Rechtsprechungsänderung hinsichtlich des Urlaubsverfalls obsolet geworden sein dürfte, unterlag der Urlaubs-

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abgeltungsanspruch keinen tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Zur Begründung wurde angeführt, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nur befristet für einen bestimmten Zeitraum bestehen und deren Erfüllung während dieser Zeit stets verlangt werden kann. Andernfalls müssten Arbeitnehmer im Januar jeden Jahres ihre Urlaubsansprüche schriftlich geltend machen, um den Verfall zu verhindern (so noch: BAG, Urteil vom 24.11.1992, 9 AZR 549/91 in AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG). Auf der anderen Seite hielt es das BAG trotz dieser Rechtsprechung es bereits früher für möglich, dass tarifliche Urlaubsabgeltungsansprüche von tariflichen Ausschlussfristen erfasst werden (BAG, Urteil vom 25.08.1992 in  AP Nr. 60 zu § 7 BUrlG = NZA 93, 759).

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Die Frage, ob dem Grunde nach tarifvertragliche Ausschlussfristen auf Urlaubsab-geltungsansprüche Anwendung finden, kann hingegen im vorliegenden Fall offen bleiben. Auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers tarifvertraglichen Ausschlussfristen, nämlich im vorliegenden Fall nach § 20 TVV unterliegen sollte, hat der Kläger mit seinem Aufforderungsschreiben vom 07.07.2009 die 6-monatige Ausschlussfrist, die in dieser Tarifnorm vorgesehen ist, gewahrt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nämlich in vollständiger Höhe, im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten, frühestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich im vorliegenden Fall mit dem 31.01.2009. Ein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs wäre damit erst am 31.07.2009 frühestens eingetreten. Diese Frist ist durch das Aufforderungsschreiben vom 07.07.2009, das der Beklagten, wie das Ablehnungsschreiben vom 14.07.2009 zeigt, auch zugegangen ist, gewahrt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brauchte der Kläger seinen Urlaubsabgeltungsan-spruch auch nicht im Jahre 2006 oder zu einem anderen Zeitpunkt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, da dieser nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe entsteht.

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Der Klage war daher in Höhe von 17.590,72 € stattzugeben, hinsichtlich des geringfügigen überschießenden Betrages unterlag die Klage der Abweisung.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2, Nr. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagte in voller Höhe aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und nur geringfügig höhere Kosten veranlasste.

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Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des zuletzt gestellten bezifferten Klageantrages festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei   B e r u f u n g   eingelegt werden.

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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer  N o t f r i s t  * von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden