Betriebsbedingte Kündigung bei geplanter Kurzarbeit: fehlender dauerhafter Wegfall des Arbeitsbedarfs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung und verlangte Weiterbeschäftigung. Das Gericht hielt das KSchG für anwendbar und sah die Kündigung als nicht sozial gerechtfertigt an, weil die Beklagte den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nicht schlüssig dargelegt hatte, zumal Kurzarbeit für andere Arbeitnehmer erwogen wurde. Der allgemeine Feststellungsantrag wurde mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beklagten die Weiterbeschäftigung auferlegt und die Kosten auferlegt.
Ausgang: Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag erfolgreich; allgemeiner Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist neben einer Kündigungsschutzklage nur zulässig, wenn weitere mögliche Beendigungstatbestände im Raum stehen und daher ein besonderes Feststellungsinteresse besteht.
Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine betriebsbedingte Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.
Bei (geplanter) Einführung von Kurzarbeit ist eine betriebsbedingte Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers nur sozial gerechtfertigt, wenn zusätzliche inner- oder außerbetriebliche Umstände einen nicht nur vorübergehenden, sondern dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gerade für diesen Arbeitnehmer ergeben.
Umsatz- oder Auftragsrückgänge genügen für sich genommen nicht; es bedarf eines nachvollziehbaren Vortrags zum konkreten Arbeitsanfall und dazu, warum eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht mehr möglich ist.
Wird die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, besteht nach Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen, solange keine überwiegenden entgegenstehenden Arbeitgeberinteressen dargetan sind.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2008 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen (betriebsbedingten) Kündigung sowie Weiterbeschäftigungsansprüche des Klägers.
Der am 18.12.1964 geborene, geschiedene Kläger, der 3 unterhaltsberechtigte Kinder hat, ist seit dem 11.03.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger wurde ursprünglich
eingestellt als Schlosser, hat aber darüber hinaus auch Tätigkeiten in Montage, Versand und Außendienst sowie weiteren Betriebsteilen durchgeführt. Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttomonatseinkommen von 1.800,00 €.
Die Beklagte beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt jedenfalls 6 Arbeitnehmer, die, wie der Kläger bereits am 31.12.2003 bei ihr beschäftigt waren; ferner beschäftigt die Beklagte eine nicht vorgetragene Zahl von Aushilfen (Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.2008, Blatt 16 der Akten).
Seit August 2008 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 29.10.2008, dem Kläger vor dem 31.10.2008 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30.04.2009.
Mit seiner am 31.10.2008 anhängig und am 06.11.2008 rechtshängig gewordenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2008 nicht beendet worden ist, im Wege der allgemeinen Feststellungsklage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht sowie Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.
Er ist der Meinung, die Beklagte habe die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht hinreichend dargelegt, insbesondere sei der Vortrag der Beklagten nicht geeignet, ein fehlendes Beschäftigungsbedürfnis für ihn darzulegen.
Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.03.2009 (Blatt 32 ff. der Akten) verwiesen.
Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Richtigkeit der sozialen Auswahl sei nicht hinreichend dargelegt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.03.2009 (Blatt 32 ff. der Akten) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2008 aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als gewerblichen Arbeitnehmer für Schlossereiarbeiten sowie Tätigkeiten im Versand und der Montage zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da ein Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger nicht – mehr – bestehe.
So sei die ursprüngliche Tätigkeit des Klägers als Betriebsschlosser (Betreuer von Wickel-
automaten) seit längerer Zeit weitestgehend weggefallen.
Der Verbrauch an Messingband sei zwischen 60 und 100 t in den 90er Jahren über 33 t im Jahr 2003 auf 28 t im Jahr 2004, 23 t im Jahr 2005 und 2 – 4 in den Jahren 2006 bis 2008 zurückgegangen.
Ferner sei die Belieferung von Baumärkten mit Brauseschläuchen und Badaccessoires von ca. 25 Baumärkten im Jahr 2004 auf nur noch 4 Baumärkte im Jahr 2008 zurückgegangen; im Jahr 2009 werde keine Betreuung von Baumärkten mehr erfolgen.
Auch bei der Montage von Badezimmeraccessoires, bei der der Kläger tätig gewesen sei, sei ein erheblicher Tätigkeitsrückgang vorhanden.
So seien die Umsätze mit montierten Badezimmeraccessoires von 211.000,00 € im Jahr 2004 über 48.000,00 € im Jahr 2006 auf 39.000,00 € in den Jahren 2007 und 2008 zurückgegangen.
In der Versandabteilung, in der der Kläger auch tätig gewesen sei, bestehe ebenfalls kein Beschäftigungsbedarf, da ihr Hauptkunde A für 2009 starke Umsatzeinbrüche erwarte und eine entsprechende Reduzierung von Aufträgen angekündigt habe (am 07.01.2009 seien auch zwei Aufträge storniert worden); ferner sei ein erwarteter Großauftrag an einen Mitbewerber vergeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten, insbesondere die Schriftsätze vom 30.12.2008 (Blatt 16 ff. der Akten) und 30.01.2009 (Blatt 29 ff. der Akten) verwiesen.
Wie dramatisch die Lage sei, ergebe sich auch daraus, dass trotz der Erkrankung des Klägers nicht genug Arbeit für die anderen Mitarbeiter vorhanden sei; daher sei für alle Mitarbeiter – mit Ausnahme des Klägers – Kurzarbeit geplant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird, über die im Einzelnen vorgenommenen Verweisungen hinaus, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise zulässig und begründet.
Unzulässig ist die Klage zunächst, soweit der Kläger die Klage bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.10.2008 (Antrag zu Ziffer 1. aus der Klageschrift) mit der allgemeinen Feststellungsklage gemäß §§ 256 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG (Antrag zu Ziffer 2 aus der Klageschrift) verbunden hat, da für diese allgemeine Feststellungsklage nur dann das gemäß den genannten Vorschriften erforderliche besondere Feststellungsbedürfnis vorliegt, wenn neben einer, mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffenen, Kündigung weiter mögliche Beendigungstatbestände vorliegen.
Dass hier neben der Kündigung vom 29.10.2008 weitere mögliche Beendigungstatbestände vorliegen, hat indes keine der Parteien behauptet.
Die Klage war daher mit dem Antrag zu Ziffer 2. als unzulässig abzuweisen.
Zulässig und begründet ist die Klage zunächst, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.10.2008 nicht beendet worden ist.
Da der Kläger zum Kündigungszeitpunkt mehr als 6 Monaten bei der Beklagten beschäftigt war, diese jedenfalls mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, die, wie der Kläger, bereits am 31.12.2003 bei ihr beschäftigt waren und der Kläger rechtzeitig binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, bedurfte die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG, §§ 1, 4, 23 KSchG.
Dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ist nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht ersichtlich; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kündigung aus Gründen der dringenden, betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, sozial gerechtfertigt ist.
Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers entgegenstehen, sozial gerechtfertigt sein kann, wenn aufgrund von externen Umständen wie Auftragsrückgang ein Beschäftigungsbedürfnis für den gekündigten Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr besteht.
Dass dies der Fall ist, ist dem Vortrag der Beklagten, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht zu entnehmen.
Zunächst hat die Beklagte selbst vorgetragen, sie erwäge die Einführung von Kurzarbeit für alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Klägers).
Führt jedoch ein Arbeitgeber Kurzarbeit ein, so kann die Kündigung eines (einzelnen) Arbeitnehmers aus betriebsbedingten Gründen nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn weitere inner- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, die ergeben, dass nicht nur vorübergehend (wofür die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich spricht) das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers dauerhaft wegfällt.
(siehe hierzu: BAG, Urteil vom 26.06.1997, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 93; BAG, Urteil vom 17.10.1980, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 15).
Dass dies hier in Bezug auf den Kläger der Fall ist, ist nicht zu erkennen, da der Kläger offenbar im Betrieb an verschiedenen Stellen, an denen auch die anderen Arbeitnehmer, für die die Beklagte die Einführung von Kurzarbeit erwägt, beschäftigt war.
Selbst aber ohne Berücksichtigung der (geplanten) Kurzarbeit ist der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger nicht zu erkennen.
Zunächst ist ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger, worauf dieser zu Recht hinweist, nicht im Hinblick auf die Tätigkeiten als Betriebsschlosser zu erkennen.
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sind in den Jahre 2006 bis 2008 nur noch geringfügige Mengen von 2 – 4 t Messingband verarbeitet worden.
Hieraus ist nicht zu erkennen, dass gegenüber dem Jahr 2006, in dem der Kläger von der Beklagten ja beschäftigt wurde, erhebliche Rückgänge des diesbezüglichen Tätigkeitsvolumens für den Kläger vorliegen.
Ebenfalls ist ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger, worauf dieser zu Recht hinweist, nicht im Hinblick auf die Tätigkeit bei Montage von Badezimmeraccessoires zu erkennen; seit dem Jahr 2006 ist der Umsatz, soweit dieser überhaupt aussagekräftig sein soll, in etwa unverändert geblieben; wieso gerade zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung insoweit ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger im Vergleich zu den Vorjahren, in denen der Kläger ja arbeitete, vorliegen soll, ist daher nicht zu erkennen.
Auch im Hinblick auf den Vortrag bezüglich der Belieferung von Baumärkten ist nicht erkennbar, dass insofern ein – nennenswerter – Teil des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger weggefallen ist; dies folgt bereits daraus, dass in keinster Weise erkennbar ist, in welchem Umfang der Kläger insoweit überhaupt tätig war.
Auch bezüglich der Versandabteilung ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht erkennbar, inwieweit ein Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger nicht mehr bestehen sollte. Zwar mag es sein, dass die Umsätze zurückgegangen sind.
Der bloße Rückgang von Umsätzen trifft jedoch keine Aussage darüber, welcher Beschäftigungsbedarf in dieser Abteilung tatsächlich herrscht und wieso ein solcher gerade für den Kläger nicht mehr besteht.
Dies gilt insbesondere deshalb, da die Beklagte trotz Auflage vom 27.11.2008 und ergänzender Auflage vom 07.01.2009 in keinster Weise nachvollziehbar dargetan hat, welcher Arbeitsbedarf in der Versandabteilung überhaupt anfällt und zur Verfügung steht (nach eigenem Vortrag beschäftigt die Beklagte eine nicht genannte Zahl von Aushilfen).
Auch aus der Tatsache, dass der Kläger seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, lässt sich nicht herleiten, dass für ihn dauerhaft ein Beschäftigungsbedürfnis nicht mehr besteht.
Auch der geschäftsplanmäßige Vorsitzende der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Iserlohn ist seit längerer Zeit zur Entlastung des Arbeitsgerichts Dortmund abgeordnet (und steht daher zur Arbeitsleistung in Iserlohn nicht zur Verfügung); hieraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass für ihn ein Beschäftigungsbedürfnis am Arbeitsgericht Iserlohn (dauerhaft) nicht besteht, vielmehr ist im Hinblick auf steigende Eingangszahlen das Gegenteil richtig.
Die Erkrankung des Klägers ist, über das oben angeführte Argument hinaus, auch deshalb für ein fehlendes Beschäftigungsbedürfnis nicht aussagekräftig, da die Beklagte eine nicht genannte Zahl von Aushilfen (in welchem Umfang?) beschäftigt.
Nach allem ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar, dass für den Kläger ein Beschäftigungsbedürfnis nicht mehr besteht; die Kündigung ist daher nicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegen stehen, § 1 Abs. 2 KSchG, sozial gerechtfertigt, weshalb der Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1. stattzugeben war.
Ebenfalls stattzugeben war der Klage mit dem Antrag zu Ziffer 2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (grundlegend: GS 1/84), der sich die Kammer anschließt, hat ein Arbeitnehmer dann nach Ausspruch einer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen, wenn, wie hier, ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat, und keine Tatsachen vorgetragen sind, die das unter diesen Umständen grundsätzlich überwiegende Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Beschäftigung gegenüber dem Interesse seines Arbeitgebers an der tatsächlichen Nichtbeschäftigung ausnahmsweise zurücktreten lassen.
Nach allem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Beklagte hat als im Rechtsstreit im Wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 91, 92 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG, da der allgemeinen Fest-
stellungsantrag, mit dem der Kläger allein unterlegen ist, aufgrund seiner Verbindung mit dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG einen eigenständigen Streitwert nicht aufweist; der gemäß § 71 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 4 GKG festgesetzte Streitwert entspricht demgemäß 5 Bruttomonatseinkommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien B e r u f u n g eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden