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Arbeitsgericht Iserlohn·5 Ca 2274/07·26.05.2008

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit fristgemäßer Kündigung abgewiesen

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Auslieferungsfahrer beschäftigt, focht die fristgemäße Kündigung vom 27.09.2007 an und beantragte Feststellung der Unwirksamkeit sowie Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht hielt die Klagefrist und Zulässigkeit für gegeben, befand die Klage aber als unbegründet und bestätigte das klageabweisende Versäumnisurteil. Das KSchG findet wegen fehlender Betriebsgröße/Anstellungsdauer keine Anwendung; eine behauptete Zusage des Geschäftsführers begründet keinen Kündigungsverzicht. Die Klageerweiterung auf Weiterbeschäftigung wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung, die noch keine sechs Monate bestanden haben oder bei Arbeitgebern, die regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen; in diesen Fällen gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.

2

Bei Arbeitsverhältnissen außerhalb des KSchG ist eine fristgerechte ordentliche Kündigung grundsätzlich wirksam, ohne dass der Arbeitgeber einen sozialrechtlich gerechtfertigten Kündigungsgrund darlegen muss.

3

Die bloße Erklärung des Arbeitgebers, ein bestimmtes Fehlverhalten werde nicht als Abmahnungs‑ oder Kündigungsgrund herangezogen, begründet ohne vorherige konkrete Abmahnung keinen rechtlich wirksamen Verzicht auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes.

4

Ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung besteht nicht, wenn die Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG§ 4 Satz 1 KSchG§ 1 Abs. 1 KSchG§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG§ 138 BGB

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 19.02.2008 wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. des Tenors aufrecht erhalten.

2. Die Klageerweiterung vom 22.02.2008 wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Der Streitwert wird auf 7.750,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 27.09.2007 und im Zusammenhang hiermit um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

3

Der am 19.01.1969 geborene, verheiratete und 2 Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.04.2007 als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten für ein Bruttomonatseinkommen von durchschnittlich 1.550,00 € tätig.

4

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer.

5

Unter dem 24.09.2007 nahm der Kläger eine Auslieferung an eine falsche Anschrift vor, was zu einer Beschwerde des richtigen Empfängers führte.

6

Unter dem 26.09.2007 kam es zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu einem Gespräch, in dem es u.a. um diese Falschauslieferung ging und das von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird.

7

Unter dem 29.09.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß zum 31.10.2007. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 3 der Akten Bezug genommen.

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Unter dem 19.02.2008 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 20 und 21 der Akten Bezug genommen wird.

9

Der Kläger behauptet, in dem Gespräch vom 26.09.2007 habe der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, wegen der unter dem 24.09.2007 erfolgten Falschauslieferung werde es keine Abmahnung und keine Kündigung geben. Der Kläger solle sich hingegen bei dem Kunden entschuldigen, was er getan habe.

10

Der Kläger behauptet des Weiteren, unter dem 29.09.2007 habe der Geschäftsführer der Beklagten ihm nach Übergabe der Kündigung erklärt, er habe sich alles noch einmal überlegt.

11

Der Kläger beantragt,

13

1. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.02.2008 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2007 aufgelöst worden ist;

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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              das Versäumnisurteil vom 19.02.2008 aufrecht zu erhalten und hinsichtlich der

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              Klageerweiterung vom 22.02.2008 die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die streitgegenständliche Kündigung vom 27.09.2007 sei allein aus betrieblichen Gründen erfolgt. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung.

19

Im Rahmen der Parteianhörung hat der Geschäftsführer der Beklagten im Kammertermin vom 27.05.2008 bekundet, in dem Gespräch vom 26.09.2007 keine Erklärung hinsichtlich einer etwaigen Kündigung oder Abmahnung abgegeben zu haben. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Falschauslieferung die Auslieferungen genauer kontrollieren werde.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Einzelheiten der Parteianhörung des Geschäftsführers der Beklagten im Kammertermin vom 27.05.2008 wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

23

Soweit sich die hier streitgegenständliche, unter dem 05.10.2007 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangene, Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2007 richtet, ist der Klageantrag zulässig und insbesondere nach §§ 23 Abs. 1 Satz 3; 4 Satz 1 KSchG innerhalb der gesetzlich normierten 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung erhoben worden.

24

Der vom Kläger mit Klageerweiterung vom 22.02.2008 gestellte Weiterbeschäftigungsantrag begegnet als Leistungsantrag hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

25

II.

26

Die zulässigen Klageanträge sind hingegen unbegründet.

27

Daher war hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1. der Klageschrift, des Kündigungsschutzantrages, das Versäumnisurteil vom 19.02.2008, das die Klage abweist, aufrecht zu erhalten.

28

Darüber hinaus war die Klageerweiterung vom 22.02.2008 abzuweisen.

29

1.

30

Nach den unstreitigen Angaben beider Parteien ist auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien das Kündigungsschutzgesetz nach §§ 1 Abs. 1 KSchG, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht anwendbar, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch keine 6 Monate bestand und die Beklagte nicht regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG für den Kläger kein Kündigungsschutz besteht.

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Damit gilt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, so dass die Beklagte ihr Kündigungsrecht ausüben konnte, ohne dass hierfür  ein die Kündigung sozial rechtfertigender Grund nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorhanden sein musste.

32

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Kündigung auch nicht sittenwidrig nach § 138 BGB oder treuwidrig nach § 242 BGB.

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Hierbei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten, was dieser hingegen im Rahmen der Parteianhörung im Kammertermin vom 27.05.2008 bestritten hat, am 26.09.2007 gegenüber dem Kläger erklärt hat, die Falschlieferung vom 24.09.2007 werde er nicht zum Anlass für eine Kündigung oder Abmahnung nehmen. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Kündigung hingegen nicht aufgrund der einmaligen Falschauslieferung, sondern allein aus betrieblichen Gründen erfolgt.

34

Aus den Begleitumständen lässt sich nicht entnehmen, dass allein die Falschauslieferung vom 24.09.2007 zum Kündigungsgrund gemacht worden wäre.

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Darüber hinaus liegt in der Erklärung des Geschäftsführers, er werden die Falschauslieferung nicht als Abmahnungs- oder Kündigungsgrund nehmen, kein rechtlich hinreichender Kündigungsverzicht.

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Ein solcher ist nämlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nur dann anzunehmen, wenn ein konkretes Fehlverhalten abgemahnt wird. Nach Erteilung einer Abmahnung kann sich der Arbeitgeber auch bei einem Arbeitsverhältnis außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht mehr auf die abgemahnten Gründe zur Begründung einer Kündigung stützen (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Aktenzeichen: 6 AZR 147/07 in NZA 2008, 46). Wie oben aufgeführt hat sich die Beklagte nicht etwa auf die Falschauslieferung zur Begründung der Kündigung gestützt, sondern betriebliche Gründe sowohl in der Kündigungserklärung, als auch im Prozess angegeben. Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer am 26.09.2007 gegenüber dem Kläger erklärt haben mag, dass die Falschauslieferung nicht als Grund für eine Kündigung genommen werde, ist kein ausreichender Vortrag von Indizien dafür, dass die am 29.09.2007 ausgesprochene Kündigung allein auf dem Grund der Falschauslieferung beruht.

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Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung gegen §§ 138, 242 BGB verstoßen würde, oder aus anderen Gründen als eine außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochene Kündigung unwirksam sein könnte, sind nicht vorgetragen.

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Die Klage war daher abzuweisen und das entsprechende Versäumnisurteil vom 19.02.2008 aufrecht zu erhalten.

39

2.

40

Da, wie oben ausgeführt, die streitgegenständliche fristgemäße Kündigung vom 27.09.2007 zum 31.10.2007 wirksam war, unterlag der gestellte Weiterbeschäftigungsanspruch der Abweisung, da ein Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung durch die Beklagte wegen der wirksamen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist unter keinem rechtlichen Aspekt gegeben ist.

41

Insofern war auch die entsprechende Klageerweiterung vom 22.02.2008 abzuweisen.

42

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten waren dem Kläger als unterlegener Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen.

44

Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG auf der Grundlage des insgesamt 5-fachen Bruttomonatseinkommens des Klägers festgesetzt, wobei 3 Bruttomonatseinkommen auf den Streitwert für den gestellten Kündigungsschutzantrag und 2 Bruttomonatseinkommen auf den Streitwert wegen des darüber hinaus gestellten Weiterbeschäftigungsantrages des Klägers entfielen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.

Rechtsmittelbelehrung

46

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

47

Die Berufung muss innerhalb einer  N o t f r i s t  * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

48

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

49

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

50

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.