Klage auf Auszahlung einbehaltener Dienstwagenvergütung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Erstattung von 627,12 € wegen Einbehaltung eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens. Zentrale Frage ist, ob eine steuerrechtliche Ausnahme nach § 8 Abs. 2 EStG greift, wonach Privatnutzung nicht zu berücksichtigen ist. Das Gericht verneint dies: Der Kläger gab eigene Privatfahrten zu und ein Nutzungsverbot war nicht überwacht. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 627,12 € wegen angeblich zu Unrecht einbehaltener geldwerter Vorteil als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die private Nutzung eines Dienstwagens gilt nach § 8 Abs. 2 EStG als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Privatnutzung ausdrücklich untersagt und überwacht oder die Privatnutzung ist aufgrund besonderer Umstände faktisch ausgeschlossen.
Ein Abzug eines geldwerten Vorteils von der Vergütung ist zulässig und steht einer Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 611 BGB nicht entgegen, wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Vorteils vorliegen.
Die bloße Rückgabe des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände und das Einwerfen des Schlüssels ohne kontrollierende Maßnahmen erfüllt nicht das Erfordernis einer wirksamen Überwachung eines Nutzungsverbots.
Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Ansatz des geldwerten Vorteils (Ausdrücklich untersagtes und überwachtes Nutzungsverbot oder faktischer Ausschluss) vorliegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 627,12 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die steuerliche Behandlung des vom Kläger genutzten Dienstwagens.
Der Kläger war vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2004 bei dem Beklagten als Fahrer tätig. Aufgabe des Klägers war es, Briefsendungen bei den Kunden des Beklagten einzusammeln, im Depot zu sortieren und anschließend an die Zusteller zu verteilen. Jeweils zwischen 13.30 und 14.30 Uhr holte der Kläger das ihm dazu zur Verfügung stehende Fahrzeug vom Betriebsgelände ab, die Arbeit im Einsatzgebiet begann zwischen 14.00 und 15.00 Uhr. Die Arbeitszeit endete zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Anschließend stellte der Kläger das Fahrzeug wieder auf dem Betriebsgelände ab und warf den Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten. Wann dies geschah, wurde seitens des Beklagten nicht kontrolliert. Der Kläger nutzte das Fahrzeug auch, um zwischendurch zum Essen nach Hause zu fahren.
Für die Monate April bis Dezember 2004 hielt der Beklagte 627,12 Euro als geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens ein.
Diesen Betrag verlangt der Kläger mit seiner am 31.01.2005 bei Gericht eingegangenen Klage.
Er behauptet, er nutze den Wagen nicht für Privatfahrten nach Dienstschluss, auch sei eine ausschließlich dienstliche Nutzung vereinbart worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 627,12 Euro netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 21.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, Privatfahrten seien nie untersagt, sondern durchaus gestattet worden.
Das Gericht hat eine Anrufungsauskunft des zuständigen Finanzamtes eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamtes B vom 21.06.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das vereinbarte Entgelt für die geleistete Arbeitszeit zu zahlen.
Dieser Verpflichtung ist der Beklagte im vollem Umfang nachgekommen. Der Abzug des zwischen den Parteien streitigen Betrages für den geldwerten Vorteil erfolgte zu Recht.
Gemäß § 8 Abs.2 EStG gilt die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges als steuerpflichtige Einnahme. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, ist von einer Berücksichtigung als geldwerter Vorteil nur abzusehen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich untersagt hat und die Einhaltung des Verbotes überwacht oder eine Privatnutzung wegen der besonderen Umstände des Falles so gut wie ausgeschlossen ist.
Diese Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung liegen hier nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob eine Privatnutzung ausdrücklich untersagt wurde. Jedenfalls hat der Kläger nach seiner eigenen Einlassung das Fahrzeug privat für Fahrten nach Hause zum Zwecke der Essenseinnahme genutzt. Auch wurde ein eventuelles Verbot nicht strikt überwacht. Zwar hat der Kläger irgendwann nach der Verteilung der Briefsendungen an die Zusteller das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände wieder abgestellt und den Schlüssel in den Briefkasten geworfen. Jedoch erfolgte dies in den späten Abendstunden ohne weitere Kontrolle durch den Beklagten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger hat als unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des eingeklagten Betrages festgesetzt.