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Arbeitsgericht Iserlohn·4 Ca 2349/17·18.04.2018

Klage auf Urlaubsabgeltung wegen tariflicher Ausschlussfrist (§16 MTV) abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung von Urlaubsabgeltung nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Zentrales Problem ist, ob tarifvertragliche Ausschlussfristen nach §16 MTV die Forderung zum Verfall gebracht haben und ob vorherige Bestandsschutzklage die Frist gewahrt hat. Das ArbG stellt fest, dass die Fristen nicht eingehalten wurden und die Klage daher abgewiesen wird. Eine Bestandsschutzklage ersetzt keine unmissverständliche schriftliche Geltendmachung von Abgeltungsansprüchen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung als unbegründet abgewiesen; tarifliche Ausschlussfristen nach §16 MTV nicht gewahrt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind als reine Geldansprüche grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen unterworfen und verfallen, wenn die tariflichen Form- und Fristvorschriften nicht eingehalten werden.

2

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Anspruch auf Urlaubsabgeltung fällig; nach § 16 MTV beträgt die Ausschlussfrist für nach Beendigung fällige Ansprüche ein Monat und ist in Textform einzuhalten.

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Die Erhebung einer Bestandsschutz- oder Kündigungsschutzklage wahrt nicht automatisch Ausschlussfristen für Ansprüche, die gerade mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen; sie ersetzt eine schriftliche Geltendmachung nur, wenn aus der Klage unmissverständlich hervorgeht, dass der Kläger auch die Erfüllung solcher Ansprüche verlangt.

4

Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen muss der Anspruchsinhaber deutlich zum Ausdruck bringen, Inhaber einer bestimmten Forderung zu sein und auf deren Erfüllung zu bestehen; prozessuale Anträge auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses genügen hierfür regelmäßig nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 16 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 3 ff. ZPO§ 46c ArbGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 3.290,87 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Anspruch.

3

Der am 27.03.19XX geborene Kläger war vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2016 bei der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 19.09.2014. In diesem heißt es unter § 15:

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Für dieses Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung und der Tarifvertrag der chemischen Industrie. Die Regelungen des Tarifvertrages gelten nur so lange, wie für den Arbeitgeber der Tarifvertrag der chemischen Industrie Anwendung findet.

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Zuletzt erzielte der Kläger ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.452,00 €.

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Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten die Parteien vor dem erkennenden Gericht einen Rechtsstreit aufgrund einer am 20.10.2016 eingegangenen Klage. Durch Urteil vom 06.04.2017 – 4 Ca 1826/16 – wurde die Klage abgewiesen. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 05.10.2017 wurde diese Entscheidung bestätigt.

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Mit Schreiben vom 04.12.2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Abgeltung von 23 Urlaubstagen nebst Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Urlaubsentgeltes geltend. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

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Mit seiner am 28.12.2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter unter Berücksichtigung des von der Beklagten am 23.05.2016 gezahlten Urlaubsgeldes von 613,50 €.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.290,87 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf Verfall der Forderung nach tarifvertraglichen Vorschriften. Darüber hinaus verweist sie darauf, dass der Kläger unstreitig bereits einen Tag Urlaub im Jahr 2016 genommen habe und das anteilige Urlaubsgeld unstreitig nur 460,12 € betrage, so dass eine Überzahlung stattgefunden habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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I.

17

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Forderung. Dabei kann offenbleiben, wie viele Urlaubstage dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustanden und wie das Urlaubsgeld zu berechnen ist. Die dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2016 noch zustehenden Ansprüche sind jedenfalls gemäß § 16 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (im Folgenden: MTV) verfallen. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis oder einer Fälligkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt die Frist einen Monat.

18

1.

19

Die Ausschlussfristenregelung ist auf den Abgeltungsanspruch anzuwenden. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung unterliegt als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen (vgl. BAG vom 09.08.2011 – 9 AZR 365/10 –; vom 16.12.2014 – 9 AZR 295/13 –).

20

2.

21

Der Kläger hat die in § 16 MTV normierten Fristen nicht eingehalten. Dabei ist davon auszugehen, dass die streitige Forderung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2016 fällig geworden ist.

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Das Geltendmachungsschreiben vom 04.12.2017 erfolgte mehr als ein Jahr nach der Fälligkeit der Forderung.

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Auch der vom Kläger am 20.10.2016 eingeleitete Bestandsschutzrechtsstreit hat die Ausschlussfrist nicht gewahrt.

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Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzug zu erhalten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft jedoch nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht aus. Die Erhebung einer Bestandsschutzklage vermag eine ausdrückliche schriftliche Geltendmachung nur insoweit zu ersetzen, als sie dieselbe Zielrichtung verfolgt. Zur Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfristenregelung muss der Anspruchsinhaber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage bringt der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade als nicht gegeben ansieht. Ohne weitere Anhaltspunkte kann der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer auch auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht an den mit seiner Klage bezweckten rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen (vgl. BAG vom 17.10.2017 – 9 AZR 80/17 –).

25

II.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des eingeklagten Betrages festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Hamm

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Marker Allee 94

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59071 Hamm

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eingegangen sein.

35

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.