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Arbeitsgericht Iserlohn·3 Ca 2084/15·03.03.2016

PKH-Teilerfolg in Kündigungsschutzsache; unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag als mutwillig verworfen

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage; PKH wurde zum Teil bewilligt für einen Verfahrensstreitwert von 9.000 € und Rechtsanwalt T. beigeordnet. Einen unbedingten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung wertete das Gericht als mutwillig und lehnte dessen PKH ab. Die PKH erstreckt sich auf einen bereits geschlossenen Mehrvergleich; Gebührenfragen sind dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf PKH teilweise stattgegeben (Streitwert 9.000 €) und Beiordnung bewilligt; PKH für unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag als mutwillig abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg und ohne mutwilliges Verhalten bewilligt; eine teilweise Bewilligung ist möglich.

2

Ein unbedingter Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess gilt regelmäßig als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO und rechtfertigt die Versagung von PKH für diesen Antrag.

3

Die Höhe des bewilligten Verfahrensstreitwerts determiniert den Umfang der PKH; die konkrete Gebührenverteilung ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens.

4

Eine PKH-Entscheidung kann sich auch auf bereits abgeschlossene Vergleiche erstrecken, wenn die Bewilligung erst nach Abschluss des Vergleichs ergeht; die Bewilligung bleibt Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehalten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Tenor

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für einen Verfahrensstreitwert in Höhe von 9.000 € mit Wirkung vom 30.11.2015 bewilligt.

Die Beiordnung wird bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird dem Kläger Rechtsanwalt T beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen Beitrag aus dem Einkommen zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Rechtsverfolgung bietet nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

3

Für den unbedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Es ist grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses als unbedingten Antrag ausdrücklich stellt. Denn eine kostenbewusste und insbesondere den Ausschluss der erstinstanzlicher Kostenerstattung nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG berücksichtigende Partei würde den Weiterbeschäftigungsantrag lediglich als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens stellen, um im Falle eines Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten nicht zu tragen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 09.12.2013 – 14 Ta 347/13 – Juris).

4

Prozesskostenhilfe war aus den vorgenannten Gründen nur für einen Verfahrensstreitwert in Höhe von insgesamt 9.000 € zu bewilligen.

5

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf den abgeschlossenen Mehrvergleich, da die Entscheidung über die Bewilligung erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgt ist. die Frage welche Gebühren im Einzelnen angefallen sind, ist hingegen eine Frage des Kostenfestsetzungsverfahrens.

6

Die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt einer Abänderung aufgrund geänderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse.

7

Iserlohn, 04.03.2016