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Arbeitsgericht Iserlohn·2 Ca 443/14·19.03.2014

Klage auf Nachzahlung wegen Energiepauschale abgewiesen (Aufrechnung durch Abzug)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltabrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Nachzahlung von je 4,00 € netto für Sept. 2013 bis Febr. 2014. Zentrale Frage war, ob der Anspruch durch Aufrechnung der Beklagten erloschen ist und ob eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Energiepauschale bestand. Das Gericht nahm eine konkludente Vereinbarung über die Pauschale an und sah in dem Abzug eine wirksame Aufrechnung; die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger; Berufung nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung von 4,00 € pro Monat abgewiesen; Aufrechnung durch Abzug in der Abrechnung führte zum Erlöschen des Anspruchs

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aufrechnungserklärung kann konkludent durch den Abzug des Gegenanspruchs von dem auszuzahlenden Nettobetrag erfolgen und führt gemäß §§ 387 ff. BGB zum Erlöschen des Anspruchs des Gegners.

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Durch konkludentes Verhalten (z. B. Anmeldung und Duldung) kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Vergütung für die Nutzung eines privaten Geräts begründet werden.

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Ein Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt nach §§ 611, 612 BGB besteht nicht, soweit der Arbeitgeber eine gleichartige Gegenforderung wirksam aufgerechnet hat.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; eine Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungswert nicht erreicht ist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 611, 612 BGB§ 387§ 241, 305 BGB§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 24,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen.

Tatbestand

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Von der Niederlegung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.

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Entscheidungsgründe;

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Entgelts für die Monate September 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von je 4,00 netto aus §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

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Die insoweit unstreitig für die jeweiligen Monate entstandene Nettoforderung ist nämlich in Höhe der 4,00 nicht ausgezahlten Euro netto durch Aufrechnung, §§ 387

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BGB erloschen.

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Eine solche Aufrechnung hat die beklagte Stadt durch den Abzug des Betrages von dem sich aus der Abrechnung ergebenden auszuzahlenden Nettobetrag konkludent vorgenommen.

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Diese Aufrechnungserklärung hat auch zum Erlöschen des klägerischen Entgeltanspruchs in Höhe von 4,00 E pro Monat geführt.

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Der Beklagten steht nämlich eine Forderung auf 4,00 € (netto) pro Monat aus Vereinbarung, §§ 241, 305 BGB zu.

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Mit der „Anmeldung" des Kühlschrankes durch den Kläger und des damit verbundenem „Einverständnisses' mit dem Abzug der „Energiepauschal& und der Entgegennahme dieser „Anmeldung" und folgenden Abzugs und folgender Genehmigung des Betriebs des privaten Kühlschranks haben die Parteien nämlich konkludent eine ver‑

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tragliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Beklagte den Betrieb des privaten Kühlschranks gestattet und der Kläger im Gegenzug hierfür einen pauschalierten Betrag für den Energieverbrauch in Höhe von 4,00 Euro monatlich zahlt. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung sind Bedenken nicht zu erkennen

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Da mithin die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf 4,00 € monatlich hat, den sie mit der Aufrechnungserklärung geltend machte, ist der Anspruch des Klägers auf Entgelt in Höhe dieser jeweiligen 4,00 € pro Monat erloschen; die Klage war mithin abzuweisen, da Entgeltanspruch des Klägers erfüllt ist.

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Der Kläger hat als im Rechtsstreit unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG; der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert entspricht dem streitgegenständlichen Geldbetrag.

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, da der Berufungswert nicht erreicht ist; die Berufung war für den Kläger nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist für keine der Parteien ein Rechtsmittel gegeben.