Festsetzung von Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft zur Durchsetzung von Abrechnungen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner zur Durchsetzung einer im gerichtlichen Vergleich geregelten Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung für Aug.–Okt. 2018. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass Titel, Klausel und Zustellung vorliegen und die Verpflichtung eine konkret bestimmte, unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 Abs. 1 ZPO ist. Ein Nachweis der Erfüllung durch den Schuldner lag nicht vor; daher wurde ein spürbares, verhältnismäßiges Zwangsgeld samt ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft zur Durchsetzung der titulierten Abrechnungspflicht vom Gericht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch gerichtlichen Vergleich titulierte Verpflichtung zur Vornahme einer konkret bestimmten und unvertretbaren Handlung ist vollstreckbar im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 888 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht kann zur Durchsetzung einer titulierten Handlung ein spürbares, verhältnismäßiges Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft festsetzen; die Bemessung hat die Durchsetzungswirkung und die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Schuldner substantiiert darzulegen, dass die titulierte Verpflichtung bereits erfüllt wurde; unterbleibt ein solcher Nachweis, ist der Vollstreckungsantrag begründet.
Die Kostenentscheidung in Zwangsvollstreckungssachen richtet sich nach §§ 788, 91 ZPO und ist dem obsiegenden Gläubiger aufzuerlegen, wenn die Vollstreckung erforderlich war.
Tenor
1. Gegen den Schuldner wird für die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 20.12.2018 enthaltene Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung für die Monate August, September und Oktober 2018 auf der Basis von 2600 € brutto monatlich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, für je 250,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollstrecken an dem Schuldner.
2. Der Schuldner kann durch die Vornahme der Handlung gemäß Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs die Zwangsvollstreckung jederzeit abwenden. Die Zwangsvollstreckung ist auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zulässig.
3. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 390 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem dem Schuldner am 01.02.2019 zugestellten gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2018 verpflichtete sich der Schuldner, im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit dem Gläubiger ordnungsgemäße Abrechnungen für die Monate August September und Oktober 2018 vorzunehmen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs wurde dem Gläubiger erteilt.
Mit einem bei Gericht am 18.02.2019 eingegangenem und dem Schuldner zugestellten Schriftsatz hat der Gläubiger zuletzt sinngemäß beantragt,
gegen den Schuldner für die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 20.12.2018 enthaltene Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung für die Monate August, September und Oktober 2018 auf der Basis von 2600 € brutto monatlich ein Zwangsgeld und ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Zwangshaft festzusetzen.
Zur Begründung trägt der Gläubiger vor, dass der Schuldner auch bis heute seine Verpflichtung aus Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs nicht erfüllt habe.
Dem Schuldner ist rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme hat er nicht abgegeben.
II.
Der zulässige Antrag des Gläubigers ist begründet.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Zudem weist der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die durch Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs titulierte Verpflichtung stellt eine konkret bestimmte und unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO dar. Die Vornahme dieser Handlung obliegt grundsätzlich allein dem Arbeitgeber (vgl. hierzu bei Lohnabrechnungen etwa: BAG, Beschluss vom 07. September 2009 – 3 AZB 19/09).
Der Schuldner hat in dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht dargelegt, dass er seine Verpflichtung gemäß Z. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 20.12.2018 bereits erfüllt hat.
Das Gericht erachtete daher die Festsetzung eines spürbaren, aber noch nicht zu hohen Zwangsgeldes für geboten, um den Schuldner nachdrücklich zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung anzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 788, 91 ZPO.
Die Kosten waren dem Schuldner ohne Weiteres insoweit aufzuerlegen, als der Antrag des Gläubigers Erfolg hatte und die Zwangsvollstreckung damit notwendig war.
Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung des Wertes der zu vollstreckenden Verpflichtung festgesetzt worden. Dabei sind für den Anspruch zur ordnungsgemäßen Abrechnung 5 % des abzurechnenden Verdienstes in dem entsprechenden Zeitraum zugrunde gelegt worden.