Abweisung von Anträgen auf einstweilige Verfügung wegen fehlenden Verfügungsgrunds
KI-Zusammenfassung
Die Betriebsräte beantragten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren einstweilige Verfügungen, um den Einsatz von Mitarbeitern einer portugiesischen Schwesterfirma und der E GmbH an Samstagen zu untersagen. Das Gericht wies die Anträge ab, weil weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund vorliegen. Die Wiederholung bereits erfolgloser einstweiliger Verfügungsverfahren schließe einen Verfügungsgrund aus; Anträge, die nur rechtliche Folgerungen verlangen, seien nicht geeignet. Gegen den Beschluss bestehen für die Beteiligten keine Rechtsmittelmehr.
Ausgang: Anträge des Betriebsrats auf Erlass einstweiliger Verfügungen und sonstige Unterlassungsanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auf einen Tatbestand nach § 313a ZPO kann verzichtet werden, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft unzulässig ist; diese Vorschrift ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbar.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren setzt sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund voraus.
Ist ein Anspruch bereits mehrfach Gegenstand erfolgloser einstweiliger Verfügungsverfahren gewesen, fehlt jedenfalls der Verfügungsgrund für einen erneuten Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Ein Unterlassungsantrag, der nicht die Verhinderung tatsächlicher Handlungen, sondern lediglich die Abwehr vermeintlicher rechtlicher Folgerungen verlangt, begründet keinen Verfügungsgrund und ist nicht geeignet für eine einstweilige Verfügung.
Eine Partei, die in dem angegriffenen Entscheidungsgegenstand vollständig obsiegt, hat keinen Anspruch auf ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss.
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1 neutral
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Rubrum
I.
Von der Niederlegung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a ZPO, 84 S. 3, 60 ArbGG abgesehen.
Gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO bedarf es eines Tatbestandes nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Diese Vorschrift ist im Beschlussverfahren anwendbar (s. hierzu Germelmann-Matthes-Prütting, Kommentar zum ArbGG, 8. Aufl., Matthes/Spinner, § 84 Randz. 13).
Auch die Voraussetzungen des § 313a ZPO liegen hier unzweifelhaft vor.
Die Arbeitgeberin kann gegen dieses Urteil eine Beschwerde nicht einlegen, da sie vollständig obsiegt hat.
Die Betriebsräte haben gegen das Urteil bereits das zulässige Mittel der Beschwerde eingelegt, diese zurückgenommen, daher kein Rechtsmittel – mehr – gegen den Beschluss.
II.
Die Anträge waren abzuweisen.
Zwar verfolgt der Betriebsrat sein Begehren zulässigerweise im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, §§ 2a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG, da zwischen den Beteiligten eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig ist, nämlich die Frage, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dem von der Arbeitgeberin angestrebten Einsatz von Mitarbeitern der portugiesischen Schwesterfirma entgegen stehen.
Auch ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
Die Anträge waren indes abzuweisen.
Auch im Beschlussverfahren setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung stetsvoraus, dass ein Verfügungsanspruch (hier: Unterlassungsanspruch) und ein Verfügungsgrund vorliegen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit es die Anträge zu 1.) bis 4.) betrifft, begehren die antragstellenden Betriebsräte zum wiederholten Mal (2 BVGa 4/16, 2 BVGa 16/16, 2 BVGa 17/16) es der Arbeitgeberin zur Absicherung eines angeblich bestehenden Mitbestimmungsrechts zu untersagen, im Wege eines Werkvertrages Mitarbeiter der portugiesischen Schwesterfirma bzw. der hiesigen Schwesterfirma E GmbH an Samstagen Arbeiten im Betrieb verrichten zu lassen.
Ist jedoch, wie hier, ein bestimmter Anspruch schon mehrfach Gegenstand eines – erfolglos gebliebenen – einstweiligen Verfügungsverfahrens gewesen, so fehlt es jedenfalls am Vorliegen eines Verfügungsgrundes, auch wenn, was nicht vorrangig zu prüfen ist, möglicherweise sogar, wie die Arbeitgeberin meint, eine Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegt.
Soweit es die Anträge zu 5.) und 8.) (Anträge zu 6.) und 7.) sind Anträge bzgl. Vollstreckung) betrifft, handelt es sich nicht um Anträge auf Unterlassung tatsächlicher Handlungen, sondern vielmehr um Anträge auf „Unterlassung“ von etwas, was nach Ansicht des Betriebsrats als rechtliche Folgerung aus dem beabsichtigten Einsatz der Arbeitnehmer der portugiesischen sowie hiesigen Schwesterfirma rechtlich folgt.
Auch insofern besteht mithin ein Verfügungsgrund nicht.
Die Anträge waren daher abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist, wie bereits ausgeführt, kein Rechtsmittel – mehr – gegeben; für die Arbeitgeberin nicht, weil sie vollständig obsiegt hat, für die Betriebsräte nicht, da sie das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde bereits eingelegt (und zurückgenommen) haben.