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Arbeitsgericht Iserlohn·1 Ga 30/08·27.11.2008

Einstweilige Verfügung: Durchsetzung des Urlaubsanspruchs nach §7 BUrlG

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer begehrt per einstweiliger Verfügung die Gewährung von Erholungsurlaub (08.12.2008–08.01.2009). Das Arbeitsgericht Iserlohn gab dem Antrag statt und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Urlaubsgewährung mit Androhung von Zwangsgeld/Zwangshaft. Das Gericht stellte fest, dass keine besondere Form für den Urlaubsantrag erforderlich ist und dringende betriebliche Belange nicht dargelegt wurden; ein Verfall des Urlaubs droht nach §7 Abs.3 BUrlG.

Ausgang: Einstweilige Verfügung des Klägers auf Gewährung von Erholungsurlaub (08.12.2008–08.01.2009) als begründet stattgegeben; Zwangsgeld/Zwangshaft angedroht

Abstrakte Rechtssätze

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Der Arbeitnehmer kann seinen gewünschten Zeitpunkt der Urlaubserteilung gegen den Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen; die Urlaubserteilung liegt nicht im freien Ermessen des Arbeitgebers (vgl. §7 Abs.1 BUrlG).

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Zur Geltendmachung des Urlaubswunsches schreibt das Gesetz keine besondere Form vor; die Nichtbenutzung eines bestimmten Formulars macht den Urlaubsantrag nicht unbeachtlich.

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Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dringender betrieblicher Belange, die eine Urlaubsgewährung nach §7 Abs.1 S.1 Halbsatz 2 und Abs.2 BUrlG rechtfertigen sollen.

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Dringende betriebliche Belange im Sinne des §7 BUrlG sind nur solche, die aus nicht vorhersehbaren Umständen (z. B. plötzliche Erkrankungen) resultieren; bloße personelle Engpässe oder planbare Unterbesetzungen genügen nicht.

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Zur Durchsetzung des Urlaubsanspruchs ist einstweiliger Rechtsschutz möglich; die Androhung von Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft ist nach §888 ZPO zulässig, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BUrlG§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BUrlG§ 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG§ 7 Abs. 3 BUrlG

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro, ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, in Höhe von einem Tag für je 500,00 Euro, dem Verfügungskläger für die Zeit vom 08.12.2008 nach der halben Schicht bis zum 08.01.2009 einschließlich Erholungsurlaub zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Der Streitwert wird auf 1.737,27 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger steht seit dem 05.02.2001 als Drahtzieher in den Diensten der Verfügungsbeklagten. Sein monatliches durchschnittliches Bruttoverdienst beträgt 2.800,00 Euro. Der Verfügungskläger ist eingesetzt als Drahtzieher in Wechselschicht (Früh- und Spätschicht).

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Mit Schreiben vom 12.11.2008 forderte der Verfügungskläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Verfügungsbeklagte auf, ihm für die Zeit vom 08.12.2008 bis zum 08.01.2009 Erholungsurlaub zu bewilligen. Mit Schreiben vom 19.11.2008 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers folgendes mit:

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Sehr geehrter Herr A. ,

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in der obigen Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom 12.11.2008.

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Wir dürfen nach Rücksprache mit unserer Mitgliedsfirma darauf hinweisen, dass Ihr Mandant nunmehr 172 Minusstunden aufgebaut hat (Stand: 19.11.2008).

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Bevor unsere Mitgliedsfirma über die Bewilligung des beantragten Urlaubs entscheidet, muss eine Einigung darüber getroffen werden, wie das Minuskonto ausgeglichen wird.

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Hierzu kommt auch eine Anrechnung von Urlaubstagen in Betracht.

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Insoweit dürfen wird um kurzfristige Stellungnahme bitten.

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Im Hinblick auf die eingeführte Kurzarbeit ist darauf hinzuweisen, dass hier lediglich freitags nicht gearbeitet wird und dass im Übrigen die Produktion weiterläuft.

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Mit seinem am 24.11.2008 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten die Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 08.12.2008 bis zum 08.01.2009.

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Der Verfügungskläger verfügt unstreitig noch über einen Resturlaubsanspruch in Höhe von 19,5 Tagen.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihm bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, für die Zeit vom 08.12.2008 (nach Beendigung der halben Schicht) bis zum 08.01.2009 einschließlich Erholungsurlaub zu gewähren.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie rügt eine nicht ordnungsgemäße Urlaubsbeantragung durch den Verfügungskläger und weist darauf hin, der Kläger habe richtigerweise bei dem betrieblichen Vorgesetzten einen schriftlichen Urlaubsantrag einreichen müssen. Darüber hinaus macht sie geltend, der begehrten Urlaubsgewährung stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Hierzu trägt sie vor, dass die Abteilung, in der der Kläger im Zwei-Schicht-Betrieb eingesetzt sei, lediglich mit zwei Mitarbeitern unter Einschluss des Klägers besetzt sei.

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Wegen des Übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO zulässig (vgl. Schäfer, Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht, Rd. Nr. 98 ff m. w. N.).

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Der Antrag ist auch begründet. Dabei ergibt sich der Verfügungsanspruch aus § 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BUrlG. Der Verfügungskläger verfügt unstreitig noch über einen Urlaubsanspruch in Höhe von 19,5 Tagen, den die Verfügungsbeklagte nach den Wünschen des Klägers festzulegen hat; da die Urlaubserteilung nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubserteilung in einem bestimmten Zeitraum gerichtlich durchsetzen. Der Arbeitgeber als Schuldner des Anspruchs ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG verpflichtet, den Arbeitnehmer nach seinen Wünschen für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien. Seiner Verpflichtung zur Urlaubserteilung kann sich der Arbeitgeber im Urlaubsjahr nur und nur so lange entziehen, wie ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 BUrlG besteht.

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Ein solches Leistungsverweigerungsrecht hat die Verfügungsbeklagte im Streitfall nicht dargelegt. Es ergibt sich nicht aus der nichtförmlichen Urlaubsbeantragung durch den Verfügungskläger. Das Gesetz sieht eine besondere Form für die Geltendmachung des Urlaubswunsches durch den Arbeitnehmer nicht vor. Selbst wenn der Verfügungskläger im Streitfall verpflichtet wäre, einen schriftlichen Urlaubsantrag auf einem bestimmten Formblatt auszufüllen, wäre die Nichtausfüllung lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die aber keinesfalls dazu führen könnte, dass der Urlaubsantrag des Klägers als nicht gestellt gilt. Eine andere Betrachtungsweise würde gegen grundlegende Prinzipien des Urlaubsrechts verstoßen.

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Der Verfügungsbeklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus den Gründen des § 7 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 S. 1 BUrlG zu, die die Ablehnung des Urlaubswunsches rechtfertigten könnten. Dringende betriebliche Belange im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen liegen nicht bereits dann vor, wenn personelle Engpässe oder sonstige Störungen des Betriebsablaufes zu besorgen sind. Dem Arbeitgeber ist vielmehr zuzumuten, die regelmäßig durch Urlaub zu erwartenden Engpässe einzukalkulieren und dementsprechend Personal vorzuhalten. Dringend sind daher betriebliche Belange nur dann, wenn nicht vorhersehbare Umstände (z. B. Krankheit) zu Personalmangel führen und dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung durch urlaubsbedingte Ausfälle nicht zugemutet werden kann.

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Der bloße Hinweis der Verfügungsbeklagten auf die Abteilungsbesetzung ist kein Ersatz für die Darlegung dringender betrieblicher Belange. Die Verfügungsbeklagte hat weder dargelegt, wie sie die regelmäßig durch Urlaub zu erwartenden Engpässe einkalkuliert noch dargestellt, dass ihr durch die begehrte Urlaubsgewährung eine zusätzliche unzumutbare Be-lastung entsteht.

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Der sich nach alldem zu Gunsten des Verfügungsklägers ergebende Verfügungsanspruch indiziert auch den Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger hat nicht darzulegen, aus welchen Gründen die Gewährung des Urlaubs gerade in der von ihm beantragten Zeit für ihn von besonderer Bedeutung ist. Da die Verfügungsbeklagte nicht ansatzweise dem Urlaubswunsch des Klägers entgegenstehende dringende betriebliche Erfordernisse genannt hat, war es nicht möglich, eine Abwägung der Interessen der Prozessparteien vorzunehmen.

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Im Übrigen droht der Verfall des Urlaubsanspruchs des Verfügungsklägers zumindest nach der Verfallsbestimmung in § 7 Abs. 3 BUrlG.

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Dem Antrag war daher mit der im Tenor angegebenen Kostenfolge, die auf § 91 ZPO beruht, stattzugeben.

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Da nach Auffassung der Kammer sich die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs nach§ 888 ZPO richtet (so auch Lansnicker, Prozesse in Arbeitssachen, 6 Rd. Nr. 363) ist die Androhung von Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft unschädlich, wenn auch nicht notwendig (vgl. § 888 Abs. 2 ZPO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei   B e r u f u n g   eingelegt werden.

32

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

33

Die Berufung muss innerhalb einer  N o t f r i s t  * von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

42

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden