Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 ZPO. Das Gericht forderte ihn zur Vorlage von Einkommensnachweisen und zur Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Fristsetzung auf. Trotz mehrerer Schreiben kam der Kläger der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach. Die Bewilligung wurde deshalb wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet.
Eine Versagung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung, insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks, fehlender Belege oder unvollständig ausgefüllter Erklärungen, setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus.
Ein gesonderter Hinweis auf die Pflicht zur Verwendung des amtlichen Vordrucks ist entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits erkannt und die Nachreichung angekündigt hat.
Kommt der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung und Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Fristablaufs seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, rechtfertigt dies die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 118 Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe
Gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, wenn der Antragssteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPIO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung „entsprechender Belege“ oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 23.09.2005 4 Ta 404/04).
Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diverse Belege am 26.09.2018 bei Gericht eingereicht.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.09.2018 wurde der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten aufgeforderte, Einkommensnachweise einzureichen. Auf die Folgen eines fruchtlosen Fristablaufs ist der Kläger hingewiesen worden.
Dieser Aufforderung ist er trotz weiterer Aufforderung vom 13.12.2018 unter nochmaligem Hinweis auf die Konsequenzen eines fruchtlosen Fristablaufs nicht nachgekommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher wegen mangelnder Mitwirkungspflicht abzulehnen.