Nachzahlung vorenthaltener Zuschläge bei Freistellung — Annahmeverzug (§ 615 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, langjähriger Krankenpfleger und Betriebsratsmitglied, wurde während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens freigestellt; die Beklagte zahlte nur Grundvergütung, nicht aber tarifliche Zuschläge. Der Kläger verlangte Nachzahlung von 1.450,20 EUR. Das Arbeitsgericht sprach die Forderung zu und stellte Annahmeverzug des Arbeitgebers fest, da die Zuschläge Entgeltcharakter besitzen. Ausgenommen sind nur Zuschläge, die konkrete Mehrbelastungen wie Schmutz abgelten.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung vorenthaltener Zuschläge wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers in vollem Umfang stattgegeben; Zahlung von 1.450,20 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Arbeitgeberfreistellung gilt regelmäßig als Erklärung, die Annahme der geschuldeten Arbeitsleistung zu verweigern und führt damit in der Regel zum Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB).
Im Annahmeverzug ist die vom Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen; der Arbeitgeber hat die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte, einschließlich aller Entgeltbestandteile mit Entgeltcharakter.
Zuschläge sind im Annahmeverzug nur dann nicht zu ersetzen, wenn sie spezifisch eine tatsächliche Mehrbelastung abgelten (z. B. Schmutzzulagen), nicht jedoch wenn sie Bestandteil der tariflichen/vereinbarten Vergütung sind.
Ein bereits fortgezahltes Grundgehalt kann den Annahmeverzug des Arbeitgebers belegen, ändert aber grundsätzlich nichts an der Verpflichtung zur Nachzahlung weiterer entgeltlicher Komponenten; Verzugszinsen richten sich nach §§ 291, 288 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.450,20 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.087,65 Euro seit dem 25. Mai 2007 und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 362,55 Euro seit dem 05.12.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 1.450,20 Euro festgesetzt.
Rubrum
T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
Der Kläger stand seit dem 01.10.1994 als Krankenpfleger in den Diensten der Beklagten, die ein B mit 260 Beschäftigten betreibt. Der Kläger war als Krankenpfleger eingesetzt, zuletzt auf der Station C (Chirurgie).
Der Kläger war Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrates.
Am 12.07.2006 beantragte die Beklagte bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Nachdem der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung nicht zustimmte, leitete die Beklagte am 18.07.2006 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn das Zustimmungsersetzungsverfahren 5 BV 41/06 ein.
Durch am 25.05.2007 verkündeten Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 119/06 die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Klägers ersetzt.
Mit Schreiben vom 04. September 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außer-ordentlich fristlos.
Mit seiner am 07.07.2007 bei Gericht eingegangenen Klage in dem Rechtsstreit 1 Ca 2043/07 wehrte sich der Kläger gegen die Kündigung. Darüber hinaus begehrte er die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate September 2007 bis Januar 2008. Der Klage wurde am 27.02.2008 in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Während der Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, ohne ihm die zuvor bezogenen Zuschläge während der Freistellungsphase, die durchschnittlich monatlich 120,85 Euro betragen hatten, zu zahlen. Dabei handelte es sich um Samstags-, Sonntags-, Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschläge sowie eine allgemeine Schichtzulage.
Mit dieser am 22.05.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der ihm vorenthaltenen Zuschläge für die Dauer des gesamten Freistellungszeitraumes vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 in unstreitiger Höhe von 1.450,20 Euro brutto.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.450,20 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.087,65 Euro seit dem 25. Mai 2007 und weiteren 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 362,55 Euro seit dem 05.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Einwendungen gegen die Klageansprüche hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
II.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die mit ihr verfolgten Zahlungsansprüche ergeben sich als Verzugslohn aus § 615 BGB.
In der Freistellung von der Arbeitspflicht ist regelmäßig die Erklärung des Arbeitgebers zu sehen, die Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung werde abgelehnt.
Durch diese Erklärung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. In diesem Fall bedarf es keines wörtlichen Angebotes der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, denn der Arbeitgeber lässt erkennen, unter keinen Umständen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bereit zu sein.
Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie während der Freistellungszeit in Annahmeverzug geraten ist, wie die Tatsache der Weiterzahlung der Grundvergütung an den Kläger zeigt.
Das im Annahmeverzug fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Der Arbeitgeber hat die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Dabei sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Zuschläge, soweit diese Teil der vereinbarten Vergütung sind und Entgeltcharakter haben. Damit hat der Arbeitgeber auch die tariflichen Spät- und Nachtzuschläge zu vergüten. Hätte der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit auch Überstunden geleistet, schuldet der Arbeitgeber auch die Überstundenvergütung.
Nur wenn die „Zuschläge“ eine bestimmte tatsächliche Mehrbelastung abgelten sollen, wie etwa Schmutzzulagen, sind sie bei der Vergütungsfortzahlung im Annahmeverzug nicht zu bezahlen.
Im Streitfall hatten die an den Kläger in der Freistellungsphase gezahlten monatlichen Zuschläge unstreitig Entgeltcharakter. Sie gehören daher zu dem von der Beklagten nachzuzahlenden Arbeitsverdienst.
Der Klage war daher mit der im Tenor angegebenen Kostenfolge, die auf § 91 ZPO beruht, stattzugeben, wobei der Zinsanspruch aus § § 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.