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Arbeitsgericht Herne·6 Ca 68/16·10.05.2016

Kein Anspruch auf Nennung als Chef vom Dienst im Zeitungsimpressum

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als „Chef vom Dienst“ beschäftigt, verlangte seine Wiederaufnahme in das Impressum der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitungen. Er stützte sich auf Arbeitsvertrag, behauptete mündliche Zusage, betriebliche Übung sowie § 8 LPG NRW. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab: Eine vertragliche Verpflichtung zur Impressumsnennung sei nicht vereinbart und eine mündliche Abrede nicht bewiesen. § 8 LPG NRW begründe zudem kein subjektives Recht des Einzelnen auf Nennung; auch aus § 106 GewO folge kein Anspruch.

Ausgang: Klage auf Wiederaufnahme des Klägers in das Zeitungsimpressum als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nennung im Impressum eines periodischen Druckwerks setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraus; die bloße Tätigkeitsbeschreibung als „Chef vom Dienst“ genügt hierfür nicht.

2

Bestreitet der Arbeitgeber eine behauptete mündliche Abrede zur Impressumsnennung, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung.

3

Eine langjährige Praxis der Impressumsnennung begründet keinen Anspruch aus betrieblicher Übung, wenn es sich nicht um eine Leistung oder Vergünstigung handelt, sondern um eine Maßnahme zur Erfüllung presserechtlicher Verantwortlichkeitszuordnung.

4

§ 8 LPG NRW dient der Kenntlichmachung presserechtlicher Verantwortlichkeit nach außen, vermittelt aber kein subjektives Recht des einzelnen Redakteurs gegenüber dem Verlag auf Aufnahme in das Impressum.

5

Aus dem Direktionsrecht nach § 106 GewO folgt kein Anspruch auf Beibehaltung einer Impressumsnennung, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung unverändert bleiben und keine vertragliche Festlegung besteht.

Relevante Normen
§ 8 LPG NRW§ 145 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 242 BGB§ 23 LPG NRW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in das Impressum der von ihr herausgegebenen Tageszeitung namentlich wiederaufzunehmen.

3

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1998 als „Chef vom Dienst“ (CvD) bei der Beklagten beschäftigt.

4

Die Beklagte betreibt in N ein Medienhaus mit den Bereichen Zeitung, Radio und Online-Dienste. Vom 10.02.1998 bis zum 02. Oktober 2015 wurde der Kläger von der Beklagten ohne Unterbrechung in deren herausgegebenen Tageszeitung (S Zeitung, Ner Zeitung, Ier Allgemeine, T Zeitung, Eer Morgenpost, Xer Zeitung) im Impressum als Chef vom Dienst genannt.

5

§ 2 des Arbeitsvertrages (Anlage K1, Bl. 4 d.A.) lautet wie folgtTätigkeit

6

Der Vertragspartner wird als Chef vom Dienst eingesetzt. Ihm obliegen alle Aufgaben die nach allgemeinem Verständnis zum Arbeitsbereich des CvD in einem Tageszeitungsbetrieb gehören.

7

Der Vertrag behält sich vor, den Vertragspartner auch in einem anderen als dem hier beschriebenen Aufgabenbereich einzusetzen.

8

Die Beklagte ist in verschiedene Redaktionen gegliedert. Allen Redaktionen übergeordnet ist die Chefredaktion, die aus dem Chefredakteur in Person des Verlegers C sowie den stellvertretenden Chefredakteuren H, T1 sowie P besteht. Neben der Chefredaktion sind unterschiedliche Lokal- und Regionalredaktionen sowie die sogenannte Mantelredaktion vorhanden, die  jeweils von einem Ressortleiter geleitet werden. Zusätzlich ist eine Chef-vom-Dienst-Reaktion eingerichtet, die jedenfalls unstreitig in den Bereichen Printproduktionsüberwachung und Organisation von Tauschinhalten mit und für andere Verlage beschäftigt ist.

9

Ein Chef vom Dienst ist für die interne Abstimmung und die Koordination zwischen der Redaktion, der Herstellung und der Anzeigenabteilung zuständig. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasst zumindest u.a. die Seitenkoordination, die Betreuung der täglichen Printprodukte in Hinsicht auf die pünktliche Fertigstellung zum Druck sowie das korrekte Füllen des Inhaltsverzeichnisses.

10

Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers waren einschließlich des Klägers insgesamt 4 Mitarbeiter in der Redaktion tätig und im Impressum genannt. Aus dem Impressum wurde Anfang Oktober I1 aus dem Impressum herausgenommen, da er verstarb. Herr Q ist ebenfalls zwischenzeitlich verstorben.

11

Unter dem 19.02.2016 weist  der Medienauftritt folgende Arbeitnehmer und Tätigkeiten aus (Anlage K2 Bl. 55 d.A.):

12

Leitung CvD Print/Online M

13

Chef vom Dienst F

14

CvD/Online F1

15

Online Q1

16

Online L

17

Online L1

18

Online N1

19

Online S1

20

Online / Programmierung P2

21

[…]

22

Mit der am 08. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme in das Impressum der Tageszeitung.

23

Er behauptet, dass bei Vertragsschluss ein Einverständnis bestanden hätte, dass er in das Impressum aufgenommen werde. Der Vortrag der Beklagten, es arbeiteten nunmehr rund zehn Mitarbeiter in der Redaktion Chef vom Dienst, entspreche nicht den Tatsachen. Es seien nur drei Mitglieder in der Redaktion CVD beschäftigt, namentlich neben dem Kläger M und F. Die Mitglieder der Online-Redaktion übten eine völlig andere Tätigkeit aus. Diese seien lediglich bis zur 14. Kalenderwoche 2016 in demselben Großraumbüro in N tätig gewesen, wie die Redaktion „Chef vom Dienst“. Es gebe keine inhaltliche Überschneidung. Die Mitglieder der Online-Redaktion seien bis auf Q1 Leiharbeiter, die bei der C1-Dienstleistungs- und Service GmbH beschäftigt seien. Sie würden mittlerweile in S eingesetzt. Es handele sich bei der Online-Redaktion  schon seit Jahren um einen eigenständigen Bereich bei der Beklagten. Es sei kein sachlicher Grund für die Streichung seines Namens aus dem Impressum gegeben. Lediglich der Kläger sei nach dem Arbeitsvertrag als „Chef vom Dienst“ eingestellt worden. Herr M sei als Lokalsportredakteur eingestellt worden, dem Betriebsrat sei bis heute nicht mitgeteilt worden, ob oder was sich an dessen Tätigkeit geändert habe. Der Name des Kläger sei als einziger aus dem Impressum entfernt worden. Vorherige Arbeitnehmer seien lediglich nicht mehr als Chef vom Dienst im Impressum geführt worden, nachdem sie nicht mehr für den Verlag tätig gewesen seien. Er sei von Bekannten mehrfach angesprochen worden, warum sein Name aus dem Impressum entfernt worden sei und ob er sich etwas habe zu Schulden kommen lassen.

24

Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Nennung im Impressum habe, da er als verantwortlicher Redakteur nach § 8 des Landespressegesetzes NRW im Impressum zu nennen sei. Auch ergebe sich eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, da er in diesem seit jeher als „Chef vom Dienst“ unstreitig benannt war  und die Aufnahme in das Impressum 17 Jahre gehandhabt worden sei. Er sei als verantwortlicher Redakteur eingesetzt worden.

25

Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als „Chef vom Dienst“ wieder in das Impressum der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung (S Zeitung, Ner Zeitung, Ier Allgemeine, T Zeitung, Eer Morgenpost, Xer Zeitung) aufzunehmen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

              die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte behauptet, dass allein der Chefredaktion die inhaltliche Verantwortung aller Ressorts obliege. Ein Chef vom Dienst sei weder für die optische noch für die inhaltliche Qualität der Tageszeitung verantwortlich. Die Chef-vom Dienst-Redaktion bestehe einschließlich des Klägers inzwischen aus 10 Mitarbeitern, welche zusätzlich für die Betreuung und Pflege der Online-Aktivitäten tätig seien. Der verantwortliche Leiter der Chef-vom-Dienst-Redaktion sei Herr M. Da diese Redaktion auf 10 Mitarbeiter angewachsen sei, sei die Entscheidung getroffen worden, lediglich den Ressortleiter der Chef-vom-Dienst-Redaktion, Herrn M, in das Impressum aufzunehmen. Dieser sei im Jahre 2015 zum Vorgesetzten der gesamten Chef-vom-Dienst-Redaktion ernannt worden. Die übrigen vormals im Impressum aufgeführten Arbeitnehmer seien über die Änderung informiert worden. Es habe kein Einverständnis bei Vertragsabschluss bestanden, dass der Kläger in das Impressum aufgenommen werde.

30

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Chef vom Dienst nicht presserechtlich i.S.d. § 8 LPG NRW verantwortlich sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, aus welcher Anspruchsgrundlage sich die Aufnahme in das Impressum ergeben soll. Die bisherige Aufnahme sei lediglich überobligatorisch und nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt.

31

Hinsichtlich des weiteren Vortrags und der ausgetauschten Rechtsansichten wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

34

I.

35

Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer  keinen Anspruch auf die Wiederaufnahme seines Namens in das Impressum der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung.

36

1.

37

Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 2 des Arbeitsvertrags. In diesem wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger als Chef vom Dienst eingesetzt wird und dass ihm alle Aufgaben obliegen, die nach allgemeinem Verständnis zum Arbeitsbereich des Chef vom Dienst gehören. Eine Aufnahme in das Impressum der Tätigkeit ist nicht schriftlich vereinbart worden.

38

2.

39

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aufgrund einer mündlichen Vereinbarung. Zunächst hat die Beklagte eine mündliche Vereinbarung bestritten, sodass es dem Kläger oblegen hätte, für die mündliche Vereinbarung einen Beweis zu erbringen. Insoweit ist er beweisfällig geblieben.

40

Es dürfte zudem an einer verbindlichen Willenserklärung der Beklagten fehlen.

41

Gemäß § 145 BGB ist derjenige, der dem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

42

Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Sie ist als solche bindend und setzt den Angebotsempfänger in die Lage, durch seine Annahme den Vertragsschluss zu bewirken (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 145 Rn. 5). Da durch das Rechtsgeschäft des Vertrages gegenseitige Rechte und Pflichten in Ausübung der bestehenden Vertragsfreiheit begründet werden, muss die Antragserklärung von einem darauf gerichteten Rechtsbindungswillen getragen sein. Ob sich der Antragende tatsächlich schon vertraglich binden will ist in Zweifelsfällen durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln, wobei auf die Sicht eines objektiven Empfängers abzustellen ist (vgl. Eckert in BeckOK Edition 36 Stand 01.08.2015 § 145 Rn. 35).

43

Der Kläger schildert, dass ein Einverständnis bei Vertragsschluss herrschte, dass er in das Impressum aufgenommen werde und es bei der Beklagten immer Usus gewesen wäre, den Chef vom Dienst ins Impressum aufzunehmen. Deswegen sei von vorneherein klar gewesen, dass er in das Impressum aufgenommen werden sollte. Das gegenseitiges Einverständnis bezüglich der Aufnahme bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beklagte rechtlich verpflichten wollte, den Kläger für das gesamte Vertragsverhältnis ohne die Berücksichtigung von sich ändernden Umständen bei gleich bleibender Tätigkeit in das Impressum aufzunehmen.

44

3.

45

Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung.

46

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Ob sich der Arbeitgeber binden wollte oder nicht, ist danach zu beurteilen, inwieweit die Arbeitnehmer dies aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie aller Begleitumstände gemäߠ§§ 133, 157 BGB schließen durften (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 6 AZR 444/99).

47

Die Kammer ist bereits nicht der Auffassung, dass es sich bei der Aufnahme in das Impressum um eine Leistung oder eine Vergünstigung handelt. Zum einen wird das Vermögen des Klägers nicht vermehrt. Zum anderen dient das Impressum in erster Linie der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Landespressegesetz NRW und ist bei der nicht korrekten Aufnahme der verantwortlichen Beteiligten sogar bußgeldbewährt (vgl. § 23 LPG NRW). Zudem ist der verantwortliche Redakteur nach § 21 LPG NRW strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Eine Aufnahme in das Impressum dürfte nach Auffassung der Kammer demnach schon keiner betrieblichen Übung zugänglich sein.

48

4.

49

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Wiederaufnahme in das Impressum nach § 8 LPG NRW.

50

Nach Auffassung der Kammer vermittelt diese Vorschrift bereits keinen Anspruch für den Einzelnen auf die Nennung im Impressum.

51

Gemäß § 8 Abs. 2 LPG NRW muss auf den  periodischen Druckwerken der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs angegeben werden. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

52

§ 21 LPG NRW normiert die strafrechtliche Verantwortung eines verantwortlichen Redakteurs, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Ordnungswidrig handelt nach § 23 Abs. 1 LPG NRW, wer vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen.

53

Aus den Vorschriften wird deutlich, dass das Landespressegesetz NRW dazu dient, für Druckwerke die Verantwortlichkeit nach außen hin kenntlich zu machen und die fehlende Erfüllung dieser Verpflichtung sogar mit Bußgeld bewährt. Zudem wird eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Die Auslegung der Normen ergeben jedoch nicht ein subjektives Recht des Einzelnen gegen den Verlag, im Druckwerk genannt zu werden.

54

5.

55

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Wiederaufnahme seines Namens in das Impressum gemäß § 106 GewO.

56

Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

57

Der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund des Handelns der Beklagten herabgesetzt werde, findet in erster Linie bei der Prüfung einer gleichwertigen Tätigkeit im Rahmen einer Versetzung Berücksichtigung. Vorliegend ist jedoch gerade keine Bestimmung des Inhalts, Orts oder der Zeit der Arbeitsleistung gegeben, da der Kläger unstreitig keinerlei Änderung seiner Arbeitstätigkeit erfuhr, sondern lediglich die Herausnahme seines Namens aus dem Impressum erfolgte.

58

Die Kammer kann nachvollziehen, dass sich der Kläger herabgesetzt fühlt, da durch die Herausnahme des Namens aus dem Impressum nach außen der Eindruck erweckt wird, als wenn er nunmehr eine weniger verantwortliche Position bekleide. Allerdings ist der von der Beklagten benannte Ressortleiter M unstreitig als Chef vom Dienst tätig, auch wenn er vormals als Lokalsportredakteur eingesetzt worden sein mag. Aus dem Internetauftritt und dem Vortrag ergibt sich zudem, dass der weitere Chef vom Dienst F nicht im Impressum benannt wird. Aufgrund des Ausscheidens des Kollegen Anfang Oktober 2015 ist es plausibel, das der Tod des Kollegen als Anlass genommen wurde, die bisherige Vorgehensweise bei der Aufnahme von Namen in das Impressum zu überdenken und nicht etwa, weil der Kläger herabgesetzt werden sollte. Aus dem Internetauftritt ergibt sich, dass die beiden Kollegen sowohl als Chef vom Dienst als auch für den Online-Auftritt zuständig sind, sodass der Vortrag der Beklagten plausibel ist, dass die Redaktion diesbezüglich zusammengelegt worden ist, selbst wenn die weiteren benannten Leiharbeitnehmer nunmehr in anderen Örtlichkeiten arbeiten.

59

II.

60

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, da dieser unterliegt, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

61

III.

62

Der Streitwert ist gemäß dem Hilfswert nach § 23 Abs.3 S. 2 RVG auf 5000 € festgesetzt worden, da andere Anhaltspunkte nicht gegeben waren, § 61 Abs. 1 ArbGG.