Örtliche Unzuständigkeit: Verweisung an Arbeitsgericht München wegen Altersteilzeit-Passivphase
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte vor dem Arbeitsgericht Herne; das Gericht erklärte sich örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Arbeitsgericht München. Zentral war die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach §§46 Abs.2 ArbGG, 12 ff. ZPO und §48 Abs.1a ArbGG. Gerichtlich wurde festgestellt, dass die Beklagte ihren Sitz in München hat und aufgrund der Passivphase der Altersteilzeit kein gewöhnlicher Arbeits- oder Erfüllungsort im Bezirk Herne mehr vorliegt. Die Verweisung erfolgte unanfechtbar.
Ausgang: Arbeitsgericht Herne erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache unanfechtbar an das Arbeitsgericht München
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bemisst sich insbesondere nach dem Wohn- bzw. Firmensitz der beklagten Partei, dem Erfüllungsort oder dem gewöhnlichen Arbeitsort (§§46 Abs.2 ArbGG, 12 ff. ZPO, §48 Abs.1a ArbGG).
Der Sitz der beklagten Partei i.S. des §17 Abs.1 ZPO begründet die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitzort der Beklagten.
Tritt eine Arbeitnehmerin in die Passivphase der Altersteilzeit ein, entfällt regelmäßig ein bestimmbarer gewöhnlicher Arbeitsort i.S.v. §48 Abs.1a ArbGG; damit kommt eine Zuständigkeit des Gerichts am bisherigen Arbeitsort nicht mehr in Betracht.
Die Verweisung nach §48 Abs.1 ArbGG i.V.m. §17a GVG an das örtlich zuständige Gericht kann nach Anhörung der Parteien erfolgen und ist unanfechtbar (§48 Abs.1 Nr.1 ArbGG).
Tenor
erklärt sich das Arbeitsgericht Herne für örtlich unzuständig und verweist ihn an das Arbeitsgericht München.
Gründe
Gemäß den §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 12 ff. ZPO und § 48 Abs. 1a) ArbGG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohn- bzw. Firmensitz der beklagten Partei, nach dem Erfüllungsort oder dem gewöhnlichen Arbeitsort.
Nach den Ausführungen der Parteien ist das Arbeitsgericht München örtlich zuständig.
Dort befindet sich der Firmensitz i. S. des § 17 Abs. 1 ZPO. Als Sitz der Beklagten haben die Parteien München angegeben. Dieser Ort gehört nicht zum Bezirk des Arbeitsgerichts Herne, sondern zu dem des Arbeitsgerichts München.
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Herne folgt nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis befindet sich nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Herne. Auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung muss die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht mehr in Recklinghausen erbringen. Sie ist vielmehr im Rahmen es "Blockmodells" jedenfalls seit dem 01.04.2002023 endgültig freigestellt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu ArbG Dortmund vom 21.05.2002, 9 Ca 2490/02, juris).
Letztlich folgt auch aus § 48 Abs. 1a) ArbGG keine andere rechtliche Beurteilung. Infolge des Eintritts in die Passivphase bei der Altersteilzeit liegen weder wechselnde Arbeitsorte noch ein letzter gewöhnlicher Arbeitsort i. S. des § 48 Abs. 1a) ArbGG (mehr) vor. Vielmehr verbindet die Parteien allein noch das rechtliche Band eines Arbeitsverhältnisses mit entsprechenden Rechten und Pflichten aus dem Altersteilzeitvertrag in der Passivphase. Dieses hat jedoch keinen Bezug mehr zu einem bestimmten oder bestimmbaren bzw. gewöhnlichen Arbeitsort.
Daher war der Rechtsstreit gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a GVG nach erfolgter Anhörung der Parteien gemäß dem Antrag der Beklagten und des Hilfsantrags der Klägerin an das örtlich zuständige Arbeitsgericht München zu verweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 48 Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.