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Arbeitsgericht Herne·3 Ca 2174/14·26.01.2015

Gesamtsozialplan: Grubenwehrzulage bei Zuschuss zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Gesamtsozialplan Nachzahlungen zum Zuschuss auf das Anpassungsgeld, weil die Beklagte Zahlungen für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit unberücksichtigt ließ. Streitpunkt war, ob diese Grubenwehrzulage „Entgelt“ i.S.d. Sozialplanregelung zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens ist. Das ArbG gab der Zahlungsklage teilweise statt und sprach einen monatlichen Mehrbetrag von 391,04 € für 09/2009 bis 08/2014 zu. Einen Anspruch auf zusätzliche Abrechnung/Auskunft verneinte es, da die Abrechnungen vorliegen und die Einbeziehbarkeit eine Rechtsfrage ist.

Ausgang: Zahlungsklage auf höheren Zuschuss zum Anpassungsgeld teilweise zugesprochen; Auskunft/Abrechnungsklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne sind wegen ihres normativen Charakters nach Wortlaut, Systematik, Zweck und praktischer Handhabung wie Gesetze auszulegen.

2

Zahlungen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen können Entgelt i.S.d. sozialplanmäßigen Bemessungsregelung sein, wenn durch den Beitritt zur Grubenwehr die im Grubenwehrplan geregelten Pflichten zum Inhalt des Arbeitsvertrags werden.

3

Die Freiwilligkeit des Beitritts zu einer betrieblichen Einrichtung schließt nicht aus, dass mit dem Beitritt arbeitsvertragliche Pflichten übernommen werden, deren Erfüllung vergütungsrechtlich als Arbeitsleistung zu behandeln ist.

4

Eine Protokollnotiz der Betriebsparteien ist lediglich Auslegungshilfe; sie bleibt unbeachtlich, wenn das darin niedergelegte Verständnis mit Wortlaut, Systematik und Zweck der normativen Regelung unvereinbar ist.

5

Ein Anspruch auf Erteilung einer zusätzlichen Abrechnung/Auskunft besteht nicht, wenn über die maßgeblichen Entgeltbestandteile bereits Abrechnungen vorliegen und die Einordnung bestimmter Lohnarten als einbeziehungsfähig eine Rechts- und keine Tatsachenfrage ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Steinkohlefinanzierungsgesetz§ 286 BGB§ 288 BGB§ 108 Gewerbeordnung§ 242 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.642,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 391,04 € seit dem 01. eines jeden Monats vom 01.10.2009 bis zum 01.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 51 % und der Beklagten zu 49 % auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 37.844,20 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nacheinem Gesamtsozialplan.

2

Der Kläger wurde am 01.09.1977  auf dem Bergwerk A als Metallfacharbeiter angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkoh

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lebergbaus Anwendung. Zuletzt schuldete der Kläger die Tätigkeit eines Aufsichts hauers .

4

Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschafllicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken  eine Grubenwehr  vorzuhalten. Die  Organisation der Grubenwehr ist bei  der Beklagten durch den Plan für das Gru

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benrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen B     geregelt. In

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              diesem Plan heißt es u. a. wörtlich:

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3              Grubenwehrmitgliedschaft

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1.1.              Aufnahme in die Grubenwehr

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Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die

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-          Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind,

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-          Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage ge- arbeitet haben,

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-          nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr ge eignet sind (Abschnitt 3.3),

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-          gern. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.

14

Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintra gung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Ein trittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Auf nahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehän digt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den

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„Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitgliederverbindliche Dienstanweisung.

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Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederauswei se ausgehändig,tin denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist.

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1.2.              Ausscheiden aus der Grubenwehr

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Die Mitgliedschaft endet

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-          durch Austritt,

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-          wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist,

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-          für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des

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50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Gru benrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres,

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-          durch Ausschluss,

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-          durch Tod.

25

Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Ge legenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Be troffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt.

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5                     Pflichten der Grubenwehrmitglieder

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5.1.              Grubenwehrmitglieder

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Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen.

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Die Grubenwehrmitgliedersind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich kör perlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine we sentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursa chen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abstän den - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das Grubenwehr mitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wert zahl mindestens75 beim Dynavittrainer).

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Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Ein satz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten

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Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil.

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Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 2) zu erfolgen.

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Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt,

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so gilt ein striktes Sprechverbot. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im ei genen Befinden oder am Atemschutzgerät so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anzeichen einer Wärmestauung (Abschnitt 7.3.1).

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Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere Weise alarmiert wor den sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit.

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Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr. In dem Zeitraum von September 2007 bis August 2008 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Ar beitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie in Höhe von insgesamt 7.820,82 € brutto, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr - Übung außerhalb" ausgewiesen waren.

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Zum 31. August 2009 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog seit dem 01. September 2009 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Ge

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samtsozialplans zum Anpassungsprogramm der C

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vom 25.06.2003. ·In diesem Sozialplan heißt es u. a. wörtlich:

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§ 2 Arbeitnehmer              , die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschafts ausgleichsleistungen ausscheiden

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7.            Zuschuss zum Anpassungsgeld

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(1)        leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpas sungsgeld ... das Garantieeinkommen nicht erreicht.

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(3)    Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, je doch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungs grenze.

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Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommenswird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmaizah lungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der So zialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefalle nen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.

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Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Aus scheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.

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Die Beklagte ließ bei der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses die vom Kläger bezogenen Zulagen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen au ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung die ser Zulagen würde sich der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungs geld um monatlich 391,04 € brutto erhöhen.

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Mit seiner am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für den Zeitraum von September 2009 bis August 2014, wobei der Kläger zuletzt von einem monatlichen Zuschuss in Höhe von 614,07 € ausgeht.

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Der ·Kläger ist der Ansicht -die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

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§ 2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes folge dem Enumerationsprinzip, was nicht aus drücklich als von der Berechnung auszunehmend benannt sei, sei einzubeziehen. Diese treffe für die „Grubenwehr-und Gasschutzwehrzulage" zu, denn diese sei komplett sozialversicherungspflichtig gewesen, eine Zulage und keine Mehrarbeits-

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vergütung sowie keine Einmalzahlung, sondern eine tarifdynamische wiederkehren de Gehaltsleistung.

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Seiner Auffassung nach errechne sich ein monatlicher Zuschuss in Höhe von zuletzt 614,07 €. Auf die von dem Kläger erstellte Auflistung der verschiedenen Lohnarten gemäß Seite 4 und 5 seines Schriftsatzes vom 14.11.2014 (BI. 89, 90 d.A.). wird Be zug genommen. Bei diesen Lohnarten handele es sich um Entgelt, welches nicht zu den in dem Sozialplan genannten Ausnahmen gehöre.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.844,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus  jeweils 614,07 €, erstmals ab dem 01. Oktober 2009, letztmals ab dem 01. September 2014 zu zahlen.

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2.       die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Zif fer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohn arten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübun gen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Vergütung, die sie für Übungen außerhalb der Arbeitszeit im Hinblick auf die Teilnahme an Grubenwehr übungen geleistet habe, könne deshalb denklogisch nicht Bestandteil der arbeitsver traglich geschuldeten Vergütung sein. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tra gen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisier ten. Insofern käme ihr kein Direktions- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilli-

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gen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten, Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten ge habt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeits zeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.

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Auch die weiteren von dem Kläger aufgeführten Lohnarten seien bei der Ermittlung des Garantieeinkommens nicht vollständig zu berücksichtigen. Die Bergmannsprĭ mie sei steuer- und versicherungsfrei. Die Grundvergütung für Mehrarbeit sei eben falls außer acht zu lassen. Bei der Sonderzuwendung für Grubenwehrmitglieder han dele es sich um eine Einmalzahlung. Auch bei den Positionen 0222 und 0223 handele es sich nicht um Vergütung, die der Kläger für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erhalten habe.

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Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung gemäß des Klageantrags zu 2). Er sei vor seinem Ausscheiden im Hinblick auf das Garantieein kommen und die voraussichtliche Höhe der Leistungen beraten worden. Ihm sei die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert und eine Übersicht über die vorläufi gen Leistungen während des APG-Bezugs ausgehändigt worden. Außerdem habe er regelmäßig Abrechnungen über die an ihn gezahlten Beträge erhalten.

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Bzgl. des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausfüh rungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. ·

Entscheidungsgründe

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1.

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Die   zulässige  Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpas sungsgeld für die Monate September 2009 bis August 2014 in Höhe von 391,04 € brutto pro Monat gegen die Beklagte.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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1.   Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate September 2009 bis einschließlich August 2014 aus§ 2 Nr. 7 Absatz 1 und 3 GSP. Dies ergibt eine Auslegung des Ge samtsozialplans.

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Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsver einbarungen und Gesetze auszulegen. Ausgehend ist demnach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Rege lungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsver einbarung . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, der zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Ver hältnis der Regelung führt (z.B. BAG, Urteil vom 27.07.2010 - 1 AZR 67/09 -  EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 31).

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a)    Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht nach Auffassung der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Herne (vgl. nur Urteil vom 03.12.2014, Az. 5 Ca 1952/14),  der  sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.

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aa) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatsein kommens das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Ge genleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharak ter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG, Urteil vom 15.10.2013-1 AZR 544/12-juris).

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bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten erbrachte  der Kläger  durch die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einen Teil seiner arbeitsvertraglich gegenüber der Beklagten geschuldeten Arbeitsleistung. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr wurden die in Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen geregelten Pflichten der Grubenwehrmitglieder zum Bestand teil des Arbeitsvertrages des Klägers. Nach Ziff. 5.2 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Planes war der Kläger damit auch arbeitsvertraglich verpflichtet, an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen planmäßig teilzunehmen. Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Planes stellte dabei ausdrücklich klar, dass sich aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglie der" (Kapitel 5) für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisungen ergeben.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer unerheblich, dass der Beitritt zur Grubenwehr für den Mitarbeiter freiwil lig ist. Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages als solches ist für den Arbeitneh mer freiwillig. Die Freiwilligkeit ist deshalb kein taugliches Kriterium dafür, ob be stimmte Pflichten arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer übernommen werden oder nicht. Entscheidend ist alleine, dass durch den freiwilligen Beitritt in die Grubenwehr der Kläger bestimmte Pflichten übernommen hat, die er nach Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Plans für das Grubenrettungswesen nunmehr auch verbindlich schuldet.

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Unzutreffend ist zudem die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger als Grubenwehr mann nicht dem Direktionsrecht der Beklagten unterlegen hätte. Wie sich aus Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen ergibt, ist das Direktionsrecht in Bezug auf die Mitglieder der Grubenwehr von der Beklagten auf die Truppen- und Oberführer der Grubenwehr delegiert worden. Es ist auch im Betrieb der Beklagten allgemein übliche Praxis, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht von dem gesetzli chen Vertreter der Beklagten ausgeübt wird, sondern dieser die Ausübung des Direk tionsrechts auf die jeweiligen Vorgesetzten der einzelnen Mitarbeiter überträgt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Plan des Grubenrettungswesens. Die Gruben wehr ist keine eigenständige Rechtspersönlichkeit sondern lediglich eine organisato risch eigenständige Einheit der Beklagten. Dieses wird auch dadurch deutlich, dass im Einsatzfalle nach Ziff. 7.2 des Planes ein Vertreter der Beklagten, nämlich der Bergwerksdirektor, die Leitung der Grubenwehr übernimmt.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Pflichten der Grubenwehrmitglieder auch nicht sanktionslos. Nach Ziff. 3.2 Abs. 2 des Planes für das Grubenrettungswe sen kann die Verletzung dieser Pflichten einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Grubenwehrmitglieds aus der Grubenwehr darstellen.

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Der Annahme einer Vertragsänderung durch die Aufnahme in die Grubenwehr steht auch nicht das Schriftformerfordernis des § 3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch/westfälischen Steinkohlebergbaus entgegen. Die Schrift formerfordernis wird dadurch gewahrt, dass ein nach § 3.1 des Planes für das Gru benrettungswesen die Aufnahme in die Grubenwehr erst mit der Eintragung in die Mitgliederkartei erfolgt und dem neuen Grubenwehrmitglied bei der Aufnahme der Plan für das Rettungswesen auszuhändigen ist. Dem  Dokumentationserfordernis wird insoweit hinreichend nachgekommen.

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b)    Der Regelung zum Zusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Aus legungsergebnis.

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Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 GSP bleiben Einmalzahlung und Mehrarbeitsvergü tung sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich um Entgelt, das nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht, sondern um Zu satzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Be messungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen" einzubinden. Abweichend von die sem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 6 GSP in einer Rücknahme vor, dass das·in einem Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung  ist erforderlich, weil  nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit  an sich  nicht zu berücksichtigen ist.

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Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Er mittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversiche rungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehr arbeitsvergütung darstellt (BAG, Urteil vom 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - a.a.O.). Da

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sich, wie oben dargelegt, der Kläger auch vertraglich zu den Leistungen eines Gru benwehrmitgliedes gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, besteht insoweit kein Unterschied zu einem hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr.

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c ) Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozial plans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 S. 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach dieser Richtlinie ·gezahlte Anpassungsgeld das Garantieein kommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht,  besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpas sungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festge legten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat (BAG, a.a.O.). Da die Tätigkeit der Mitglieder der Grubenwehr ebenso wie die Tätig keit der hauptamtlichen Gerätewarte in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter gehören, spricht auch eine am Normzweck orientierte Aus legung dafür, dass für diese Arbeitsleistung bezogenen Entgelte bei  der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.

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d)     Die Protokollnotiz der Betriebsparteien vom 27.05.2000 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans ebenfalls nicht entgegen. Bei der Protokollnotiz handelt es sich um Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gekommene Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung der Grubenwehrzulage ist mit Wortlaut, systematischen Re gelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck Betriebsver einbarung unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichti gung finden (BAG, a.a.O.).

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e)     Die Kammer hat bezüglich der Höhe des monatlichen Zuschusses den von der Beklagten berechneten Betrag in Höhe von 391,04 € zu Grunde gelegt.

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Der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld wurde von der Be klagten auf der Grundlage von § 2 Nr. 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans vom 26. Juni 2003 zutreffend berechnet. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Be klagten aus, da es dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger nicht gelungen ist, sei ne gegenteilige Auffassung schlüssig darzulegen. Der Kläger hat lediglich verschie dene Lohnarten in einer Tabelle aufgelistet; hingegen nicht im einzelnen begründet, warum diese Lohnarten im Gegensatz zu den Berechnungen der Beklagten in wel cher Form einzubeziehen seien.

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f)   Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

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2. Auch der Klageantrag zu 2) war abzuweisen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ab rechnung, welche die bei der Berechnung des Garantie Einkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 108 Gewerbeordnung Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die von der Beklagten tatsächlich an den Kläger er brachten Leistungen zum Anpassungsgeld abgerechnet wurden.

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Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft ver pflichtet, da der Kläger bereits über sämtliche erforderliche Informationen verfügt, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - die an den Kläger in dem hier maßgeblichen Referenzzeit raum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig abgerechnet. Ausweislich der vom Klĭ ger selbst mit der Klageschrift vorgelegten Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweilige Lohnart benannt und beziffert. Damit verfügt der Kläger über sämtliche In formationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines wei teren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist die Frage, ob eine bestimmte Lohnart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären könnte, sondern eine Rechtsfrage.

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11.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren nach dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens zu quoteln .

91

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ff ZPO. Zugrunde gelegt wurde der Wert des bezifferten Klageantrags zu 1) sowie ein Wert von 1.000, für den Klageantrag zu 2).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist" von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94

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59071 Hamm

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eingegangen sein.

98

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elekt ronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im lande Nordrhein-Westfalen (ERWO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektroni sche Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsver kehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als

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Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

103

1. Rechtsanwälte ,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum ei

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ner der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Or-

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ganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Be vollmächtigten haftet.

108

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

109

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.