Mindestlohn: Anrechenbarkeit einer pauschalen Kompensationszulage auf § 1 MiLoG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte für Januar bis Oktober 2015 weitere Vergütung und machte geltend, eine 2014 vereinbarte Ausgleichszulage dürfe nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Das Gericht wies die Klage ab. Die monatliche Zulage von 119,34 EUR sei eine verstetigte Kompensationsleistung für eine frühere Umstellung des Zuschlagssystems und keine zweckgebundene Zahlung für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Daher könne sie als Vergütung für „normale“ Arbeitsleistung auf den Mindestlohn angerechnet werden; zusätzliche Nachtzuschläge seien mangels Berücksichtigung von Pausen nicht geschuldet.
Ausgang: Klage auf weitere Vergütung (einschließlich Nachtzuschlagsdifferenz) vollständig abgewiesen, da Ausgleichszulage auf Mindestlohn anrechenbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine monatlich verstetigt gezahlte Ausgleichszulage, die eine Vergütungsumstellung kompensiert und nicht von der Lage der Arbeitszeit abhängt, kann auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG angerechnet werden.
Nicht anrechenbare Zuschläge im Sinne der Gesetzesmaterialien zum MiLoG betreffen insbesondere Zahlungen, die gerade voraussetzen, dass zu besonderen Zeiten gearbeitet wird; hiervon zu unterscheiden sind pauschale Kompensationsleistungen ohne Zeitlagenbezug.
Ob eine Zahlung auf den Mindestlohn anzurechnen ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung (Zweckbindung/Verstetigung) und nicht allein nach ihrer Bezeichnung als „Zulage“.
Für Pausenzeiten besteht kein Vergütungsanspruch; folglich sind für Pausen auch keine zeitbezogenen Zuschläge (z.B. Nachtzuschläge) zu zahlen.
Unbestrittenes Vorbringen einer Partei gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und kann der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 1.198,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütung.
Die 1955 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.2007 als Servicemitarbeiterin im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt 160 Stunden.
Bei Einstellung der Klägerin im Jahr 2007 wurde eine Vergütung in Höhe von 7,00 € brutto pro Stunde vereinbart. Dieser Stundenlohn wurde später auf 7,50 € brutto erhöht. Daneben zahlte die Beklagte an die Klägerin verschiedene Zuschläge, so einen Nachtzuschlag in Höhe von 25 % des Stundenlohnes für Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, des Weiteren einen Sonntagszuschlag in Höhe von 50 % auf den Stundenlohn für die sonntägliche Arbeit sowie einen Feiertagszuschlag in Höhe von 125 % auf den Stundenlohn für die Arbeit an Feiertagen. Nachdem die Beklagte zum 01.07.2014 in die Unternehmensgruppe „D S“ aufgenommen wurde, wünschte diese die Vereinheitlichung der Arbeitsverträge in ihrer Gruppe. Die Beklagte wandte sich daher an die Klägerin mit dem Angebot einer Vertragsänderung. Danach sollten Nachtzulagen nicht mehr für die Zeit von 20.00 – 6.00 Uhr gezahlt werden, sondern nur noch für die Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr, Sonntagszuschläge statt in Höhe von 50 % nur noch in Höhe von 30 % und Feiertagszuschläge teilweise weiterhin mit 125 %, teilweise in Höhe von 50 %. Um die Gesamtvergütung der Arbeitnehmer nicht zu verringern, wurde gleichzeitig mit den Arbeitnehmern, so auch mit der Klägerin die Zahlung einer monatlichen Zulage vereinbart, die sich bei der Klägerin auf 119,34 € brutto beläuft. Die Klägerin stimmte dieser Vertragsänderung zu. Mit Vereinbarung vom 02.07.2014/15.07.2014 (Bl. 16 der Gerichtsakten) vereinbarten die Parteien deshalb, dass ab dem 01.07.2014 die Zuschläge nur noch in der dargelegten Form gezahlt würden. Ziffer 2 der Vereinbarung lautet wie folgt:
„Für die Zuschlagsanpassung der in Punkt 1 (a-d) aufgeführten Zuschläge erhalten Sie einen finanziellen Brutto-Ausgleich in Höhe von 119,34 EUR pro Monat.“
Die Beklagte zahlte diese Zulage in den folgenden Monaten durchgängig aus.
Zu Beginn des Jahres 2015 bot die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf das in Kraft getretene Mindestlohngesetz eine weitere Vertragsänderung an. Hierbei wurde der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde, Zuschläge in Höhe von 25 % für die Arbeitszeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie Zuschläge in Höhe von 30 % für die Arbeit an Sonntagen und Zuschläge in Höhe von 50 % für die Arbeit an Feiertagen angeboten. Beim Zusammentreffen von zwei oder drei der genannten Zuschläge sollte nur der jeweils höchste Zuschlag ausgezahlt werden. Dieses Änderungsangebot der Beklagten hat die Klägerin nicht angenommen.
Mit ihrer am 28.05.2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 03.06.2015 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung weiterer Vergütung für die Monate von Januar 2015 – April 2015. Mit Klageerweiterungen vom 25.06.2015, 30.07.2015, 20.10.2015 sowie 13.11.2015 begehrt die Klägerin die Zahlung weiterer Vergütung für die Monate Mai 2015 bis einschließlich Oktober 2015.
Sie trägt vor, dass die Beklagte den Stundenlohn auf der Grundlage von 7,50 € brutto pro Stunde berechne und die Zuschläge auf einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde berechnet würden. Bei einer Berechnung auf Basis des Mindestlohnes, somit in Höhe von 8,50 € pro Stunde, errechne sich eine monatliche Differenz in Höhe von 119,35 € brutto respektive 119,36 € brutto. Bezüglich der Berechnungen der Klägerin im Einzelnen wird auf ihre Auflistungen gemäß Seite 2 und 3 der Klageschrift sowie die jeweiligen Klageerweiterungen im Einzelnen Bezug genommen.
Durch die Vereinbarung vom 02.07.2014 sei eine Veränderung des Stundenlohns gerade nicht vereinbart worden. Da sie durch die Herabsetzung der Zuschläge finanzielle Einbußen hinzunehmen gehabt hätte, sei für die Zuschlagsanpassung ein finanzieller Bruttoausgleich in Höhe von 119,34 € brutto pro Monat vereinbart worden. Das Mindestlohngesetz enthalte keine konkreten Vorgaben dazu, welche vertraglichen bzw. tatsächlich geleisteten Vergütungsarten und Vergütungselemente für den Abgleich mit dem Mindestlohn heranzuziehen seien. Zahlungen für die Arbeit zu besonderen Tageszeiten seien auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechnungsfähig. Davon seien Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit erfasst. Deswegen sei ebenfalls die Bruttoausgleichszahlung, die für die Reduzierung der Höhe der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge vereinbart worden sei, nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.
Überdies sei im Monat Mai 2015 ein weiterer Betrag in Höhe von 5,36 € brutto zu zahlen, da sie am 13., 14., 15., 22., 23. und 24.04. von 16.30 Uhr bis 1.00 Uhr gearbeitet habe. Die Nachtschichtzulage errechne sich daher für 18 Stunden mit einem 25 %igen Zuschlag. Da die Beklagte 15,48 Stunden Nachtschichtzulage gezahlt habe, ergebe sich für 2,52 weitere Stunden eine Forderung in Höhe von 5,36 € brutto.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.198,92 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 477,40 € brutto seit dem 03.06.2015, aus 124,71 € brutto seit dem 06.07.2015, aus 119,36 € seit dem 10.08.2015, aus 358,04 € seit dem 27.10.2015 und aus 119,41 € seit dem 19.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass sie, die Beklagte, die vertraglichen Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2007 in Verbindung mit der Vertragsänderung vom 02.07.2014 habe weiterhin erfüllen müssen, nachdem die Beklagte zu Beginn des Jahres 2015 den neuerlichen Änderungsvorschlag abgelehnt habe. Sie erfülle diese Ansprüche auch. Sie habe insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die abgerechneten Nachtzuschläge in Höhe von 25 % für die Arbeitszeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, die gezahlten Sonntagszuschläge in Höhe von 30 % und die gezahlten Feiertagszuschläge in Höhe von 50 % nicht auf den Mindestlohn angerechnet. Sie sei aber davon ausgegangen, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung von 7,50 € brutto auf den Mindestlohn anzurechnen sei, worüber sich die Parteien wohl auch einig seien. Sie sei aber weiterhin der Auffassung, dass auch die gezahlte Zulage in Höhe von 119,34 € brutto auf den Mindestlohn anrechenbar sei. Mit dieser Zahlung habe sie die gesetzlichen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns immer dann erfüllt, wenn die monatliche Arbeitszeit der Klägerin 119,34 Stunden nicht überschritten habe. In den Fällen, in denen die Arbeitszeit diesen Stundensatz überschreite, habe sie eine weitere Zulage gezahlt, die sie in ihren Abrechnungen als „Mindestlohnzulage“ bezeichnet habe. Sie habe zu diesem Zweck die zu vergütende Arbeitszeit einschließlich evtl. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ermittelt und habe dann in einem zweiten Schritt den für diese Zeit zu zahlenden Mindestlohn von 8,50 € angesetzt und die Gesamtsumme gebildet. Hiervon habe sie die in den Abrechnungen als Stundenlohn ausgewiesenen Beträge und die in den Abrechnungen als Zulage ausgewiesenen Beträge abgezogen und den sich daraus ergebenden Differenzbetrag in der Abrechnung als „Mindestlohnzulage“ ausgewiesen. Die vorgenannten Vergütungsbestandteile ergäben addiert eine Vergütung von 8,50 € pro zu vergütender Arbeitsstunde in dem jeweiligen Monat.
Die ausgewiesene Zulage sei auf den gesetzlichen Mindestlohn auch anrechenbar. Es handele sich dabei um eine Zahlung, die unabhängig davon geleistet werde, ob und in welchem Umfang Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit geleistet würden. Auch wenn die Klägerin in einem bestimmten Monat gar nicht zu entsprechenden Tätigkeiten herangezogen würde, werde diese Zulage gezahlt. Insofern handele es sich nicht um pauschalierte Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit, sondern um eine in jedem Fall zu zahlende Vergütung unabhängig von der Lage der Arbeitszeit. Ohnehin seien durch die Vertragsänderungen im Juli 2014 die gesetzlich vorgesehenen Nachtzuschläge für die Zeit ab 23.00 Uhr weder dem Grunde noch der Höhe nach angetastet worden. Bei den Arbeiten zwischen 20.00 und 22.00 Uhr handele es sich nicht um Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Zwischen den Parteien sei überdies unstreitig, dass die Klägerin ja auch für die Zeit ab Juli 2014 Nachtzuschläge und Sonntagszuschläge in der vereinbarten Höhe erhalten habe. Diese würden auch nach wie vor gezahlt.
Soweit die Klägerin für den Monat Mai 2014 darüber hinaus weitere Nachtzuschläge in Höhe von 5,36 € brutto fordere, sei festzustellen, dass die Klägerin nach sechs Stunden Tätigkeit eine Pause einzulegen habe. Für diese jeweils halbstündigen Pausen stehe der Klägerin entsprechend keine Vergütung und somit auch kein Nachtzuschlag zu. Die Nachtzuschläge seien daher für die von der Klägerin bezeichneten Tage nicht im Umfang von 18 Stunden, sondern für 15 Stunden zu zahlen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass diese Beträge abgerechnet und ausgezahlt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von insgesamt 1.198,92 € brutto nebst Zinsen gegen die Beklagte für den Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich Oktober 2015.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 5,36 € brutto für weitere Nachtzuschläge für den Monat April 2015 steht der Klägerin nicht zu. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Klägerin im Monat April 2015 am 13., 14., 15., 22., 23. und 24.04.2015 von 16.30 – 1.00 Uhr gearbeitet hat und dass für den Zeitraum ab 22.00 Uhr eine Nachtzulage in Höhe von 25 % zu zahlen ist. Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass die Beklagte insoweit für 15,48 Stunden eine Nachtschichtzulage gezahlt hat. Soweit die Klägerin für weitere 2,52 Stunden eine Nachtschichtzulage begehrt, steht ihr kein weiterer Anspruch zu. Die Beklagte hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Klägerin die halbstündige Pause, die insoweit nach sechs Stunden Arbeit zu leisten sei, nicht abgezogen habe. Für diese Zeiten seien keine Zuschläge zu zahlen, so dass sich kein weiterer Anspruch ergebe. Die Klägerin hat diese Ausführungen der Beklagten nicht bestritten und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie in dem betreffenden Zeitraum ohne Pause durchgearbeitet habe. Ein weiterer Anspruch der Klägerin war daher nicht zu erkennen.
2. Der Klägerin steht des Weiteren auch keine weitere Vergütung in Höhe von jeweils 119,35 € bzw. 119,34 € brutto für die betreffenden Monate zu. Die Beklagte ist nach Auffassung der Kammer dazu berechtigt, die vereinbarte Zulage in Höhe von 119,34 € brutto gemäß der Vereinbarung vom 02.07.2014 auf den an die Klägerin nach dem Mindestlohngesetz zu zahlenden Mindestlohn anzurechnen.
a) Zunächst ist festzustellen, dass sich aus den von den Parteien dargelegten Berechnungen der Beklagten sowie aus den Lohnabrechnungen selbst für die einzelnen Monate jeweils ergibt, dass insgesamt der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde seitens der Beklagten gezahlt worden ist, wenn insoweit die von der Beklagten gemäß der Vereinbarung vom 02.07.2014 an die Klägerin zu zahlende und in den Lohnabrechnungen als „Lohnart 1364: Zulage“ bezeichnete Vergütung in Höhe von 119,34 € brutto anzurechnen ist.
b) Die Kammer ist im Rahmen ihrer abschließenden Beratung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Anrechnung dieser monatlich zu zahlenden Zulage in Höhe von 119,34 € brutto möglich ist.
Der Klägerin ist allerdings zunächst zuzugeben, dass laut Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz gemäß Bundestagsdrucksache 18/1558, 67 sowie Bundestagsdrucksache 18/2010 (neu), 15 Zulagen oder Zuschläge, die voraussetzen, dass der Arbeitnehmer zu besonderen Zeiten arbeitet (z. B. Überstunden für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge, Schichtzulagen und Überstundenzuschläge), nicht berücksichtigungsfähig sind. Insoweit ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.04.2014 (AZ: 4 AZR 802/11, NZA 2014, S. 1277 f. zum Tarifvertrag Mindestlohn Abfall) davon auszugehen scheint, dass lediglich Zuschläge für die Nachtschicht nicht auf den Mindestlohn anrechenbar seien, im Übrigen jedoch sämtliche Zuschläge oder Zulagen anrechenbar seien, wenn nicht andere Gesetze dieser Zulage einen besonderen Zweck verleihen würden. Insoweit wird diskutiert, ob diese Rechtsprechung auch auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu übertragen ist (vgl. dazu ausführlich Lembke: Das Mindestlohngesetz und seine Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis, NZA 2015, 70, 75 f.).
Diese Fragestellung konnte jedoch letztlich im vorliegenden Fall offen bleiben, da nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall ausschlaggebend war, dass zwischen den Parteien nicht die Frage der unmittelbaren Anrechenbarkeit von Seiten der Beklagten gezahlten Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszulagen streitig ist, sondern die Anrechenbarkeit der gemäß Vereinbarung vom 02.07.2014 zu zahlenden Zulage. Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte die nach dieser Vereinbarung weiterhin zu zahlenden Zulagen ohne Weiteres an die Klägerin auszahlt und insoweit eine Anrechnung nicht vornimmt, wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Die aufgrund der Vereinbarung vom 02.07.2015 zu zahlende monatliche Zulage in Höhe von 119,34 € brutto stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Klägerin dem Vorschlag zur Änderung ihres Arbeitsverhältnisses im Sommer 2014 zugestimmt hat. Die Parteien sind damals übereingekommen, dass der Klägerin nachfolgend Zuschläge nur noch in geringerer Höhe ausgezahlt werden. Um die Nachteile insoweit zu kompensieren, haben die Parteien im Juli 2014 vereinbart, dass die Klägerin eine monatliche Zulage in Höhe von 119,34 € brutto erhält. Wie die Beklagte die Höhe dieser Zulage im Einzelnen errechnet hat, hat die Beklagte im Einzelnen und von der Klägerin unbestritten ausgeführt. Es handelt sich deshalb um einen von der Beklagten verstetigt zu zahlenden Ausgleich für der Klägerin nachteilige Veränderungen im Vergütungssystem. Die Zulage ist deshalb als Kompensationsleistung einzustufen. Es handelt sich gerade nicht um unmittelbare Zuschläge bzw. Zulagen, die für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt werden und die – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – von der Beklagten ohnehin an die Klägerin ausgezahlt werden. Die Kammer ist deswegen zu der Auffassung gelangt, dass es sich daher um Vergütung für normale Arbeitstätigkeit handelt und insoweit um eine weitere verstetigte Vergütungsleistung der Beklagten, die deshalb auf den Mindestlohn angerechnet werden kann.
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO. Zugrunde gelegt wurde der Wert der bezifferten Klageforderung.