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Arbeitsgericht Herne·2 Ca 819/20·19.07.2020

Änderung der Prozesskostenhilfe: Zahlungspflicht in Raten von 17 EUR/Monat

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Herne änderte eine zuvor vollständige Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse. Auf Grundlage der Erklärung des Klägers wird ein einzusetzendes Einkommen festgestellt, so dass nach §115 Abs.2 ZPO monatliche Raten von 17,00 EUR an die Verfahrenskosten zu leisten sind. Die Kosten der Entscheidung trägt der Kläger; Zahlungen erst nach Zahlungsplan.

Ausgang: Beschluss zur Änderung der Prozesskostenhilfe: Festsetzung von Ratenzahlungen (17,00 EUR/Monat) und Auferlegung der Kosten auf den Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §120a ZPO geändert werden, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten wesentlich verändert haben.

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Bei Vorliegen einzusetzenden Einkommens sind nach §115 Abs.2 ZPO angemessene monatliche Raten zur Tilgung der Verfahrenskosten festzusetzen; die Höhe richtet sich nach dem verbleibenden Einsatzbetrag des Antragstellers.

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Lebenshaltungskosten für Strom, Telefon, Internet, TV und Rundfunk sind durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz abgedeckt und werden bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nicht gesondert berücksichtigt; nur Unterkunft und Heizung sind nach §115 Abs.1 S.3 Nr.3 ZPO zusätzlich zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach §91 ZPO; die Kosten einer Beschlussänderung können dem Berechtigten auferlegt werden, wenn die Änderung zu seinen Lasten geht. (Zahlungen erfolgen erst nach Zustellung eines gesonderten Zahlungsplans.)

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 120a, 115 ZPO§ 120a ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO§ 91 ZPO§ 46c ArbGG

Tenor

Der Kläger hat nunmehr die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 17,00 EUR zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten dieser Entscheidung zu tragen.

Gründe

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Durch Beschluss vom 20.07.2022 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rehbein bewilligt mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten brauchte.

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Diese Entscheidung kann nach § 120 a ZPO geändert werden, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern.

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Davon kann nach der Erklärung des Klägers vom 26.03.2022 ausgegangen werden. Er verfügt nunmehr unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Belastungen über ein einzusetzendes Einkommen von ca. 34,56 EUR, so dass nach § 115 Absatz 2 ZPO nunmehr monatliche Raten von mindestens 17,00 EUR auf die Verfahrenskosten zu leisten sind.

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Der Kläger ist zu der beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 24.05.2022 gehört worden.

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Das einzusetzende Einkommen berechnet sich wie folgt:

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Einkommen
Lohn1.433,13 €
Abzüge
Lebensfreibetrag494,00 €
Erwerbstätigenfreibetrag225,00 €
Allgemeine Werbungskosten5,20 €
Miete plus Nebenkosten350,00 €
Versicherungen72,01 €
Fahrtkosten22,36 €
Unterhalt230,00 €
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Danach ist es dem Kläger zuzumuten, die in diesem Verfahren entstandenen Verfahrenskosten mittels monatlicher Raten in Höhe von 17,00 EUR gemäß § 115 Absatz 2 ZPO zurückzuzahlen.

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Kosten für Strom, Telefon, Handy, Internet, TV, GEZ gehören zur allgemeinen Lebensführung und sind damit bereits in dem gesetzlichen Freibetrag enthalten. Der Freibetrag knüpft an den sozialhilferechtlichen Regelsatz an, der die Kosten der Haushaltsenergie umfasst. § 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO erklärt lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung als gesondert berücksichtigungsfähig, da diese nicht in dem gesetzlichen Freibetrag zur Lebensführen enthalten sind (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.20211, 4 Ta 12/11).

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Der ursprüngliche Beschluss war dementsprechend zu ändern.

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Die Kosten dieser Entscheidung waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 91 ZPO).

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Zahlungen sind erst nach Erhalt eines gesonderten Zahlungsplanes auf das darin genannte Konto zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herne, Schillerstraße 37-39, 44623 Herne, Fax: 02323 9532-32 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

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Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

15

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.