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Arbeitsgericht Herne·2 Ca 2908/14·10.08.2015

Zuschuss zum Anpassungsgeld: Grubenwehrzulage als berücksichtigungsfähiges Entgelt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte einen höheren Zuschuss zum staatlichen Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan, weil die Beklagte Grubenwehrzulagen und eine Kürzung wegen Versorgungsausgleichs unberücksichtigt ließ. Das Gericht sprach Nachzahlungen zu, da Grubenwehrzulagen als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in die Durchschnittsentgeltberechnung einzubeziehen sind. Einen Ausgleich der Anpassungsgeldminderung infolge Versorgungsausgleichs lehnte es wegen der ausdrücklichen Sozialplanregelung ab. Ein Anspruch auf Mitteilung/Bezifferung der Berechnungsgrundlagen wurde ebenfalls verneint; Verzugszinsen wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung wegen Einbeziehung der Grubenwehrzulagen überwiegend erfolgreich; weitergehende Ansprüche (Versorgungsausgleichsausgleich, Abrechnung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens nach einer Sozialplanregelung sind sozialversicherungspflichtige Zulagen einzubeziehen, wenn sie Entgeltcharakter haben und nicht unter ausdrücklich geregelte Ausnahmen (z.B. Einmalzahlungen, Mehrarbeitsgrundvergütungen) fallen.

2

Grubenwehrzulagen stellen berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt dar, wenn sie als Gegenleistung für geschuldete Tätigkeiten im (zumindest teil-)synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung gezahlt werden; die Freiwilligkeit des Beitritts zur Grubenwehr schließt Entgeltcharakter der später übernommenen Dienste nicht aus.

3

Eine Sozialplanbestimmung, nach der für die Zuschussberechnung trotz tatsächlicher Minderung des Anpassungsgeldes (z.B. durch Versorgungsausgleich) das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde zu legen ist, ist grundsätzlich wirksam, solange kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (insbesondere § 75 Abs. 1 BetrVG) vorliegt.

4

Ein allgemeiner Auskunfts- oder Abrechnungsanspruch über Berechnungsgrundlagen besteht nicht, wenn der Anspruchsteller die zur Bezifferung seines Zahlungsanspruchs erforderlichen Tatsachen erkennbar bereits kennt oder nicht darauf angewiesen ist; § 108 GewO vermittelt keinen Anspruch auf eine bloße Teilabrechnung einzelner Berechnungselemente.

5

Die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialplanzahlungen richtet sich mangels Sonderregelung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist; rechtzeitige Klageerhebung hemmt die Verjährung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 111 Abs. 5 SGB III§ 264 Nr. 3 ZPO§ 58 ff Bundesbergbaugesetz§ 615 BGB§ 3 Pflegezeitgesetz§ 2 Ziff. 7 (3) GSP

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.837,12 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 304,56 EUR, erstmals ab dem 3.2.10, letztmals ab dem 3.5.14 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 13.096,08 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe eines Zuschusses der Beklagten zum Anpassungsgeld für Bergleute.

3

Der Kläger war vom  2.9.1974 bis zum 31.12.10 bei der Beklagten in deren Bergwerk tätig. Zuletzt wurde er als Aufsichtshauer beschäftigt.

4

Daneben trat er auch freiwillig der Grubenwehr der Beklagten bei und nahm an Übungen und Diensten in einer unter den Parteien streitige Funktion teil. Für die Teilnahme an Diensten der Grubenbewehr gewährte die Beklagte ihm eine Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage nach der Vorstandsrichtlinie der DSK VR 2/07 (Bl. 25 ff d. A.).

5

Diese sehen – gem.  Anlage K2  zur Klageschrift (Bl. 25 d. A.) und im Übrigen gerichtsbekannt -  unter anderem Folgendes zur Vergütung vor:

6

2 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr

7

Grundvergütung

8

Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.

9

Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

10

Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt.

11

(…)

12

Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.

13

3 Übungen innerhalb der Schicht

14

Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht.

15

Übungen innerhalb der Schichtzeit bestehen immer aus einer praktischen Übung und einer Unterweisung. Für eine Übung/Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Pauschalen für Übungen innerhalb der Schicht werden gewährt für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen der praktischen Übung.

16

Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Pressluftatmern, Schlauchgeräten, Tauchgeräten oder Filtergeräten werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.

17

Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzbeschränkung (Plan Grubenrettungswesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren.

18

(…)

19

4 Übungen außerhalb der Schicht

20

Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Ablauf inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung (…, bei Grubenwehren in der Regel 2 Stunden Übungszeit unter Atemschutz). Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Presslufthammern, Tauchgeräten, Schlauchgeräten oder Filtergeräten (Dauer 0,5 Stunden) werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.

21

Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzdauerbeschränkung (Plan Grubenwesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. Im Rahmen einer Übung ohne Atemschutz sind Aufgaben durchzuführen, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr, z.B. Löschübungen, Dammbauarbeiten stehen.

22

(…)

23

5 Unterweisung / Teilnahme

24

Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.

25

Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.

26

Die danach gezahlten Zulagen sind sozialversicherungspflichtig.

27

Im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses (1.5.2008 bis 30.4.09) befand sich der Kläger in  Transferkurzarbeit (§ 111 Abs. 5 SGB III) ohne Erbringung weiterer Arbeitsleistungen (Transferkurzarbeit „Null“). Ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also ab 1.5.09 schloss sich die sog. Anpassungszeit an, die bis zum 30.4.14 andauerte. Während dieser Zeit erhält der Kläger ein staatliches Anpassungsgeld nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 Anpassungsgeld. Aufgrund der Scheidung des Klägers wurde bei ihm ein Versorgungsausgleich nach familienrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Dies führte zu eine Minderung des an ihn gezahlten Anpassungsgeldes in Höhe von 189,00 EUR.

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Aufgrund eines Gesamtsozialplans vom 25.6.03 (GSP, Bl. 11 d. A.) hat sich die Beklagte verpflichtet, einen Zuschuss zum staatlichen Anpassungsgeld zu gewähren. § 2 Ziff.  7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) der vorgenannten Regelung hat folgenden Inhalt:

29

(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.

30

(2) Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt.

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(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.

32

Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.

33

(…)

34

(6) Das festgestellte Garantieeinkommen wird auf die Höhe begrenzt, die sich aus der Summe des Nettoeinkommens und einer ggf. gewährten Rente für Bergleute, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem der Entlassung vorausgegangenen Monat ergibt.

35

Das Nettoeinkommen wird unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts von dem in § 7 Ziffer 7 (3) definierten Brutto-Monatseinkommen ermittelt. Hierfür wird die Steuerklassen einschließlich der Kinderfreibeträge vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. …….

36

(…)

37

(8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld – ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (…)

38

Die Beklagte leistete daraufhin einen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 301,79 EUR. Bei der Berechnung des zugrunde zulegenden Durchschnittseinkommens im 12-Monats-Zeitraum vor Ausscheiden (s.o.) ließ sie die dem Kläger gezahlten Grubenwehrzulagen außer Betracht, was zu einer Verminderung des Zuschusses zum Anpassungsgeld i. H. v. monatlich 304,56 EUR führt. Die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebende Differenz (monatlich 189,00 EUR, s.o.) glich sie nicht aus. Ein weiterer Abzug ergibt sich daraus, dass dem Kläger auch eine Rente in Höhe von 700,72 EUR monatlich gewährt wurde; dies war vom Anpassungszuschuss in Abzug zu bringen, was zwischen den Parteien nicht in Streit steht.

39

Der Kläger erhob Klage gerichtet auf Erhöhung des monatlichen Zuschusses. Dabei ging er bei Klageerhebung am 23.12.2013 zunächst von einem monatlichen Gesamtzuschuss 780,40 EUR aus. Die hierin fehlende Differenz i. H. v. monatlich 537,40 EUR machte er mit einem Zahlungsantrag gerichtet auf die seiner Ansicht nach bereits fälligen Zahlungen geltend. Mit einem weiteren Antrag begehrte er auch die bis zum April 2014, dem Ende der Anpassungszeit, noch fällig werdende monatliche Differenz. Diesen Antrag passte er in einer ersten Klageänderung und Klagerücknahme (Bl. 133 d. A.) aufgrund einer geänderten Berechnung an.

40

Nunmehr ist er der Auffassung, dass die für die Tätigkeit in der Grubenwehr gezahlten Zulagen uneingeschränkt berücksichtigungsfähiges Einkommen seien. Die Einrichtung der Grubenwehr sei – was unstreitig ist – eine Pflicht der Beklagten. Sie unterfalle keiner der Einkommensarten, die in § 2 Ziff. 7 (3) des Sozialplans ausdrücklich und abschließend als nichtberücksichtigungsfähig aufgeführt sind. Die dem Kläger als stellvertretender Gerätewart gezahlten Zulagen seien daher zur berücksichtigen.

41

Ferner sei die Beklagte verpflichtet, die in Folge des Versorgungsausgleichs eingetreten Minderung des Anpassungsgeldes durch eine Erhöhung des Zuschusses auszugleichen. Außerdem schulde die Beklagte eine Darstellung derjenigen Bestandteile, die sie zur Grundlage ihrer Berechnung gemacht habe.

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Nunmehr beantragtf er unter weiterer Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen,

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1. an den Kläger 15.837,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 304,56 EUR erstmals ab dem 3.2.10, letztmalig ab dem 3.5.14 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziff. 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert.

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Die Beklagte beantragt bei gleichzeitiger Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Grubenwehrzulagen seien nicht Teil des vertraglichen Austauschverhältnisses. Die Teilnahme in der Grubenwehr sei rein freiwillig. Das Urteil des BAG vom 15.10.13 (1 AZR 544/12), in dem das BAG Grubenwehrzulagen bei der Ermittlung des Zuschusses berücksichtigt hat, sei nicht einschlägig, weil es dort anders als vorliegend um einen hauptamtlichen Gerätewart gegangen sei. Der Kläger sei als Gerätewart damit nicht vergleichbar.

49

Die Kürzung des Anpassungsgeldes aufgrund des Versorgungsausgleichs sei nicht auszugleichen. Sie sei Folge privater Entscheidungen des Klägers. Deshalb bewege sich die Regelung des § 2 Ziffer 7 (2), wonach bei der Berechnung des Zuschusses das ungekürzte Anpassungsgeld zu Grunde zu legen ist, in einem hinzunehmenden Ermessenspielraum der Betriebsparteien.

50

Zudem sei Verjährung eingetreten.

51

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen waren nur in dem tenorierten Umfang begründet.

54

I.

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Dem Kläger war eine Erhöhung des Zuschusses nach § 2 Ziffer 7 GSP zuzusprechen, soweit die Beklagte die Grubenwehrzulage außer Acht gelassen hat.

56

1. Die Klage ist zulässig. Die zwischenzeitliche Einbeziehung der erst im Laufe des Verfahrens fällig gewordenen Differenzbeträge in den Zahlungsantrag und der darauf folgende Wegfall des auf zukünftige Leistungen gerichteten Antrags stellen nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar und waren daher uneingeschränkt zulässig; sie wäre auch als Klägeränderung nach § 263 ZPO sachdienlich gewesen.

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2. Die Klage ist begründet, soweit mit ihr ein weiterer Zuschuss geltenden gemacht wurde, der auf der Berücksichtigung der Grubenwehrzulagen beruht.

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(1) Auch die Grubenwehrzulagen sind zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers. Dieser konnte daher eine der Höhe nach unstreitige Erhöhung des Zuschusses um monatlich 304,56 EUR verlangen.

59

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 1 AZR 544/12  hat im Hinblick auf den streitgegenständlichen Gesamtsozialplan (GSP) bereits ausgeführt, dass eine Auslegung des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP unter dem dort bezeichneten das Entgelt der letzten 12 Monate und damit allgemeinen Sprachgebrauch die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG a. a. O.). Nach der Regelungssystematik des GSP sei die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt, wie sich aus den Vorstandsrichtlinie zur Gewährung der Zulage ergebe. (BAG a. a. O.).

60

Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, von diesen den gleichen Sozialplan betreffenden zutreffenden Ausführungen abzuweichen. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass dortige Fall einen hauptamtlichen Gerätewart betraf, während der hiesige Kläger nur stellvertretender Hauptgerätewart oder Gerätewart war und somit eine niedrigere Position innerhalb der Grubenwehr inne hatte, kein durchgreifender Unterschied, der eine andere Beurteilung rechtfertigen oder gar erfordern würde.

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Denn unabhängig von der Position innerhalb der Grubenwehr leistet der Kläger eine geschuldete Tätigkeit und erhielt hierfür Lohn. Die Beklagte hat die Grubenwehr eingerichtet, um ihren  Pflichten nach §§ 58ff Bundesbergbaugesetz nachzukommen. Die Beklagte muss daher über Personal verfügen, welches im Gefahrenfall auch tatsächlich sicher zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht. Angesichts dessen kann eine Aufforderung bzw. ein Angebot, einer Grubenwehr beizutreten, von den Beitretenden nicht so verstanden werden, als sei auch die sich dem Beitritt anschließende Tätigkeit völlig unverbindlich und freiwillig.

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Freiwillig war allein der Beitritt. Diesen konnte die Beklagten nicht von vorne herein als Teil der geschuldeten Tätigkeit des Klägers einseitig einfordern. Damit stellt sich der Beitritt als Vertragsänderung dar, die einvernehmlich und bis dahin freiwillig zu einer Erweiterung der geschuldeten Tätigkeit im Bedarfsfall geführt hat.

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Schon aus den Vorstandsrichtlinien wird ersichtlich, dass die Beklagte arbeitsvertraglich die vertragliche Haupttätigkeit und die Tätigkeit für die Grubenwehr als gleichwertig angesehen hat. Denn die Richtlinien sehen vor, dass der Arbeitnehmer für die Leistung in der Wehr den gleichen Lohn bekommen soll einschließlich etwaiger Zulagen, wie er sich ansonsten für seine vertragliche Haupttätigkeit erhalten hätte. Dies macht deutlich, dass die Beklagte die Tätigkeit in der Wehr als eine der vertraglichen Haupttätigkeit vollumfänglich gleichwertige, entsprechende Tätigkeit angesehen und vergütet hat.

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Die Ansicht der Beklagten, dass die Fortzahlung der Vergütung nur die Konsequenz aus der Freistellung sei und deshalb nicht zur Annahme einer Vergütung für geschuldete Tätigkeiten führe, so ist das Gegenteil der Fall. Zum einen handelt es sich nur dann um eine „Freistellung“, wenn die Beklagte gänzlich auf eine Arbeitsleistung des Klägers verzichtet hätte; insofern setzt der Begriff gerade voraus, dass es sich bei der Leistung für die Wehr nicht um eine geschuldete Arbeitstätigkeit gehandelt hat. Der Begriff setzt also das Voraus, was zu zunächst festzustellen ist.

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Im Übrigen ist  eine Fortzahlung der Vergütung keineswegs nur die automatische Folge einer jeden Freistellung. Eine Freistellung kann sowohl unter Fortzahlung wie auch unter Wegfall der Vergütung erfolgen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf gesetzliche Freistellungstatbestände (z.B. einerseits § 615 BGB, andererseits § 3 Pflegezeitgesetz) als auch insbesondere hier im Hinblick auf einvernehmliche Freistellungen. Hätten die Parteien die Ableistung der Tätigkeit lediglich als privates Ehrenamt des Klägers angesehen, dass man nur zulassen, aber nicht bezahlen will, so wäre eine einvernehmliche Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung zu erwarten. Die Tatsache, dass die Beklagte den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung zur Erbringungen anderer Tätigkeiten freigestellt hat, spricht dafür, dass sie die Tätigkeiten  im Eigeninteresse ermöglichen wollte und dass der Kläger diese Tätigkeit auch nicht um den Preis des Wegfalls seiner Vergütung übernehmen wollte. Selbst wenn man vorliegend also von einer Freistellung – jedenfalls von der vertraglichen Haupttätigkeit  - spricht, so war die Beklagte gleichwohl bereit, die stattdessen erbrachten Dienste zu vergüten.

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Dies wird noch deutlicher im Hinblick außerhalb der Schichten geleisteten Dienste. Denn diese werden, obwohl sie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden  - und daher eine Freistellung auch nicht erforderlich ist – gleichwohl vergütet.

67

Demnach ist grundsätzlich von einem Einkommen des Klägers auszugehen, soweit er für die Beklagte Feuerwehraufgaben wahrgenommene hat und hierfür einen Verdienst erhält. Dieses Einkommen fällt unter keine der ausdrücklich und abschließend aufgeführten Ausnahmen des § 2 Ziff. 7 (3) GSP. Denn es war sozialversicherungspflichtig und ausweislich der Vorstandsrichtlinie ausdrücklich keine Mehrarbeitsvergütung.

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(2) Zumindest den in dem zuletzt gestellten Antrag geforderten Nachzahlungen steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Die geltend gemachten Ansprüche unterliegen der Regelverjährung nach § 195 BGB. Bezüglich der aus dem Zeitraum ab 1.1.10 bis 3.5.14 geltend gemachten Zahlungen wäre eine Verjährung frühestens bezüglich der Ansprüche aus 2010 mit dem 1.1.14 eingetreten, §§ 195, 199 BGB. Die Klage wurde am 23.12.2013 und in unverjährter Zeit und verjährungshemmend nach § 204 Abs. 1 Nr. BGB erhoben. Da die Ansprüche aus 2011 bis 2014 noch später verjährt wären, erfolgte die Klageerhebung auch insoweit in jedem Fall vor Verjährungseintritt.

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(3) Für diesen Zeitraum ergibt sich ein Rückstand in Höhe von 304,56 EUR pro Monat für 52 Monate; dies entspricht der tenorierten Forderung.

70

3. Soweit die Beklagte verurteilt wurde, befand sie sich auch in Verzug, so dass Verzugszinsen nach § 288, 286 BGB zu zahlen sind. Da die Beklagte in der Vergangenheit nicht rechtzeitig geleistet hat, waren auch für die noch zukünftigen Leistungen für den zu befürchtenden Fall nicht rechtzeitiger Leistungen ebenfalls bereits jetzt Zinsen dem Grunde nach zuzusprechen. Der Zuschuss wird jeweils am Monatsanfang des Folgemonats fällig. Verzug tritt nach § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit ein und somit jedenfalls vor oder zeitgleich mit dem – wie geltend gemacht – 3. Kalendertag des nächsten Monats.

71

II.

72

Dagegen war die Beklagte nicht verpflichtet, die sich aus dem Versorgungsausgleich folgenden Nachteile auszugleichen.

73

§ 2 Ziff. 7 (2) enthält eine ausdrückliche Regelung, wonach bei der Berechnung des Zuschuss das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde zu legen ist. Mit anderen Worten ist die Kürzung hinweg zu denken und von einem teilfiktiven Anpassungsgeld auszugehen.

74

Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Betriebsvereinbarungen unterliegen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), vereinbar sind. (vgl. BAG, Urteil vom 07. Juni 2011 – 1 AZR 34/10 –, BAGE 138, 107-115).

75

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Die Regelung unterscheidet zwar zwischen Arbeitnehmern, bei denen ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Entgegen dem Anschein ist damit aber keine Kürzung des Zuschusses verbunden; es findet nur keine weitere Erhöhung statt, so dass die Summe aus sonstigen Bezügen, insbesondere dem Anpassungsgeld und dem Zuschuss tatsächlich nicht mehr die 60%-Grenze erreicht, wie sie bei den Arbeitnehmer ohne Versorgungsausgleich angestrebt wird. Insofern werden durch diese Regelungen keine Leistungen entzogen, der in unveränderte Höhe geleistete Zuschuss hat lediglich nicht mehr den gleichen Effekt. Diese Verweigerung eines weiteren Auffüllens des Anspruchs des Klägers berücksichtigt in legitimer Weise, dass die Gesamtversorgung des Klägers letztlich in Folge eines gesetzlichen Verfahrens und privater Lebensumstände nicht mehr ihm allein zukommt, sondern auch seiner Ehefrau. Es besteht keine berechtigte Erwartungshaltung, für jeden aus der privaten Lebensführung resultierenden Nachteil einen Ausgleich zu erhalten. Wenn schon der Gesetzgeber mit dem Versorgungsausgleich zum Ausdruck bringt, dass als Folge einer aufgelösten Ehe die Absenkung des Versorgungsniveau eines Ehegatten zu Gunsten des anderen Ehegatten hinzunehmen ist, so ist die Beklagte nicht gehalten, dieser gesetzlich in Kauf genommenen Folge durch – zusätzliche – Mittel entgegenzuwirken. Insofern besteht auch kein durchgreifender Unterschied zu Situationen, in denen der Zuschussberechtigte beispielsweise aufgrund einer Pfändung oder Abtretung nicht über das Anpassungsgeld – vollständig – verfügen kann. Da dieser Anspruchsverlust und Wechsel des Anspruchsinhabers allein auf die Sphäre des Klägers zurückzuführen ist, besteht kein Anspruch, ihm zum Ausgleich höhere Zuschüsse als anderen Arbeitnehmern zu gewähren.

76

III.

77

Ein Anspruch auf Benennung und Bezifferung der von der Beklagten zugrunde gelegten Lohnarten besteht nicht.

78

Der Anspruch ist letztlich nur gerichtet auf Mitteilung von Berechnungsgrundlagen. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch gestützt auf § 241 Abs. 1 und 2, 242 BGG i. V. m. dem Arbeitsverhältnis wäre allenfalls denkbar, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft  besteht, insbesondere, wenn der Kläger diese nicht anders erlangen kann und auf die Daten angewiesen ist. Wie die Bezifferung des Zahlungsanspruches offenkundig macht, ist der Kläger auf diese Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs nicht angewiesen.

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Ein Abrechnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 108 GewO. Selbst wenn über die streitgegenständlichen Ansprüche wie über Arbeitsentgelt abzurechnen wäre, entspricht die Klage nicht dieser Anspruchsgrundlage; eine Teilabrechnung oder Mitteilung von Bestandteilen oder Auszügen aus einer Abrechnung sieht das Gesetz nicht vor.

80

IV.

81

1.

82

Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien nach der Quote des Obsiegens bzw. Unterliegens zuzuweisen, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 ZPO.

83

Dabei war zu berücksichtigten, dass der Kläger mit seinem ursprünglichen Antrag gerichtet auf monatlich 537,40 EUR eine Leistung begehrte, die insgesamt nach § 42 Abs. 2 Satz 3 GKG mit dem dreijährigen Betrag (19.346,40 EUR) zu bewerten war. Die begehrte Mitteilung der Abrechnungsgrundlagen hat die Kammer mit dem Wert einer Zahlung bemessen (537,40 EUR). Der Gesamtwert beträgt demnach 19.883,80. Zugesprochen wurde Kläger zwar ein Anspruch in Höhe von 15.837,12 EUR, wobei der Wert dieses Anspruchs nach § 42 Abs. 2 Satz 3 GKG zu begrenzen ist und mit nur 10.964,16 EUR zu bewerten ist. Die Klagerücknahmen gehen zu Lasten des Klägers, so dass sich gemessen am ursprünglichen Antrag Obsiegen und Unterliegen annähernd gleich gegenüberstanden, hat das Gericht die Kosten gegeneinander aufgehoben, § 92 Abs. 1 ZPO.

84

2.

85

Der Streitwert wurde anhand des 3,5fachen Jahresbetrages der ausgeurteilten monatlichen Forderung sowie eines weiteren Monatsbetrags als Streitwert für die begehrte Mitteilung der Berechnungsgrundlage mit insgesamt 13.096,08 EUR festgesetzt, §§ 61 Abs. 1 und 42 Abs. 2 ArbGG, §§3, 9 ZPO.