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Arbeitsgericht Herne·2 Ca 2390/15·22.02.2016

Beschäftigungsantrag „pädagogische Aufgaben“ in Kita mangels Bestimmtheit unzulässig

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin, sie als Ergänzungskraft in einer Kindertageseinrichtung zu mindestens 50 % mit „pädagogischen Aufgaben“ zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war. Da gerade streitig war, was „pädagogische Aufgaben“ im Stellenbild konkret umfasst, fehlte es an einer vollstreckungsfähigen Konkretisierung nach Art, Zeit und Ort. Unklarheiten dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; die Klägerin hätte konkrete Tätigkeiten benennen müssen.

Ausgang: Klage auf Beschäftigung mit „pädagogischen Aufgaben“ wegen Unbestimmtheit des Antrags als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschäftigungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt sein, dass Art, Zeit und Ort der geschuldeten Tätigkeit erkennbar und der Titel zwangsweise vollstreckbar ist.

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Ist zwischen den Parteien gerade streitig, welchen konkreten Inhalt eine begehrte Tätigkeit (z.B. „pädagogische Aufgaben“) hat, genügt ein Antrag mit dieser pauschalen Tätigkeitsbezeichnung dem Bestimmtheitserfordernis nicht.

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Ein Vollstreckungstitel darf Unklarheiten über Inhalt und Umfang der Beschäftigungspflicht nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern; der Schuldner muss erkennen können, wann Zwangsmittel drohen.

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Soweit eine Partei die Zuweisung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen des Beschäftigungsanspruchs begehrt, hat sie diese Tätigkeiten im Antrag konkret zu benennen, wenn andernfalls Streit über den Umfang der Verpflichtung zu erwarten ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 253 II Nr. 2 ZPO, 322 ZPO, 313 II ZPO§ 43 SGB VIII§ Lebensmittelinformationsverordnung§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 322 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 1.1.1994 als Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin) zu einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt von 1.000,00 € bei einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin erbringt ihre Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung der Beklagten, dem N-Kinderhaus in I. Aufgrund einer Dienstanweisung vom 25.7.1995 waren ihr u.a. folgende Tätigkeiten zugewiesen:

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-               Beteiligung an der Gruppenarbeit unter Anleitung der pädagogischen Fachkraft

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-               Ausübung pflegerischer und hauswirtschaftlicher Arbeiten, die in direktem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit stehen, insbesondere im Rahmen der über Mittagbetreuung

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-               Betreuung der Kinder bei vorübergehender Verhinderung der Gruppenleitung nach Weisung der Kindergartenleiterin

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-               Teilnahme an Dienstbesprechungen nach Weisung von Gruppenleitung und Leiterin.

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Seit dem Jahre 2010 wird die Klägerin hauptsächlich für hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt. Sie ist regelmäßig an fünf Tagen in der Woche für 3 Stunden zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr mit Tätigkeiten in der Küche betraut, wobei sie in überwiegendem Maße mit der Säuberung des Geschirrs mittels einer dort vorhandenen Industriespülmaschine beschäftigt ist. Im Übrigen bezieht sich die hauswirtschaftliche Tätigkeit auf die Säuberung der Einrichtung im Innen- und Außenbereich. Daneben wird die Klägerin soweit möglich auch mit Bastelarbeiten betraut, etwa in der Vorweihnachtszeit. Die Tätigkeit der Klägerin zeichnet sich auch dadurch aus, dass sie Essen vom Caterer entgegennimmt, Listen für die vorzunehmende Lebensmittelkontrolle führt und die Temperatur des angelieferten Essens überwacht.

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Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1.1.1994 ist die Klägerin gemäß dortigem § 3 als Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin) beschäftigt. Gemäß schriftlicher Dienstanweisung vom 25.7.1995 (Bl. 24 ff. d.A.) ergeben sich die Aufgaben der Ergänzungskraft aus dem Tätigkeitskatalog der Anlage zu dieser Dienstanweisung. Wegen der Einzelheiten der Anlage zur Dienstanweisung (Tätigkeitskatalog) wird auf Bl. 27 f. d.A. verwiesen. Ausweislich der schriftlichen Vereinbarung vom 3.8.1999 wurde mit der Klägerin eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich vereinbart (Bl. 23 d.A.).

9

Im Zusammenhang mit einer bei der Klägerin aufgetretenen chronischen Epicondylitis (Tennisarm) kam es zwischen ihr und der Beklagten zu Verhandlungen über die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Mit Schreiben vom 5.3.2015 teilte die Beklagte mit, dass beabsichtigt sei, neues leichtes Plastikgeschirr anzuschaffen, um einen leidensgerechten Einsatz der Klägerin im hauswirtschaftlichen Bereich gewährleisten zu können. Außerdem erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 13.5.2015 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die das zukünftige Aufgabenprofil beschreiben sollte (Bl. 7 ff. d.A.). Diesem war eine Stellenbeschreibung für eine Ergänzungskraft beigefügt. Gemäß der darin übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung für hauswirtschaftliche Tätigkeiten in der Küche wurden die dortigen Arbeitsabläufe im Einzelnen von der Beklagten beschrieben. Weiterhin fügte die Beklagte eine Stellenbeschreibung als Ergänzungskraft mit Stand vom 8.5.2015 bei (Bl. 12 ff. d.A.), wonach im Einzelnen die Aufgaben der Klägerin bei der Unterstützung der Kita-Leitung bei der Organisation, Betriebsführung, Elternarbeit, Kooperation und der Umsetzung der Konzepte, sowie der Mitarbeit in einer Gruppe nach Weisung durch die Fachkraft niedergelegt wurden. Im Einzelnen wird auf Bl. 13 der Akte verwiesen.

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Zwischen den Parteien fand eine außergerichtliche Schlichtung vor dem zuständigen Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen beim Erzbistum Paderborn statt. Gemäß Protokoll vom 11.8.2015 (Bl. 6 d.A.) wurde festgestellt, dass die Schlichtung gescheitert ist.

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Mit ihrer am 23.9.2015 beim Arbeitsgericht Herne erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei gemäß § 3 des Arbeitsvertrages als Ergänzungskraft und entsprechend der Dienstanweisung mit pädagogischen Aufgaben und hiermit zusammenhängenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zu beschäftigen. Danach sei es ausgeschlossen, sie ausschließlich im hauswirtschaftlichen Bereich einzusetzen. Diese Tätigkeiten könnten außerdem nicht willkürlich gewählt werden, sondern seien dem pädagogisch beabsichtigten Ziel zuzuordnen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei mit gemischten Arbeitsaufgaben von der Beklagten zu betrauen. Hierzu besitze sie die notwendigen Fähigkeiten. Unstreitig wurde sie nach ihrem Abitur in Italien zur Grundschullehrerin ausgebildet. Im Übrigen, insofern ebenfalls unstreitig, wurde sie ab Beginn ihrer Tätigkeit bis ca. zum Jahre 2010 in der Einrichtung als Ergänzungskraft mit Mischaufgaben aus hauswirtschaftlichen und pädagogischen Tätigkeiten beschäftigt. Es seien bei ihr außer pädagogischen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen im Umgang mit Kindern vorhanden.

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Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, sie entsprechend ihres Arbeitsvertrages vom 1.1.1994 i.V.m. dem Änderungsvertrag vom 3.8.1999 und der Dienstanweisung nebst Anlage vom 25.7.1995 als Ergänzungskraft mit mindestens 50 % der Arbeitszeit (1,5 Stunden arbeitstäglich) mit nachstehenden pädagogischen Aufgaben zu beschäftigen:

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-               Die Kinder bei Aktivitäten, wie gemeinsames Frühstück, gemeinsames Mittagessen, Basteln, Lernspiele, Malen, Backen/Kochen zu unterstützen und zu beaufsichtigen.

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-               Teilnahme bei der pädagogischen Planung und Bewertung sowie Teambesprechungen.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass zur Ausübung von Betreuungsaufgaben und pflegerischen Tätigkeiten, wie sie die Klägerin mit dem vorgenannten Klageantrag anstrebt, gemäß § 43 SGB VIII inzwischen die Qualifikation zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder einer vergleichbaren Qualifikation erforderlich ist. Die Klägerin verfügt nicht über eine derartige Qualifikation. Der Forderung nach einem gemeinsamen Frühstück kann nicht nachgekommen werden, da seit Dezember 2014 kein gemeinsames Frühstück bei der Beklagten morgens mehr stattfindet. Ein gemeinsames backen und kochen wird aufgrund der seit Dezember 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung ebenfalls nicht mehr durchgeführt.

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Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt die Klägerin zuletzt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend ihres Arbeitsvertrages vom 1.1.1994 i.V.m. dem Änderungsvertrag vom 3.8.1999 und der Dienstanweisung nebst Anlage vom 25.7.1995 als Ergänzungskraft mit mindestens 50 % der Arbeitskraft (1,5 Stunden arbeitstäglich) mit pädagogischen Aufgaben zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Klageantrag sei in Ermangelung der erforderlichen Bestimmbarkeit nicht vollstreckungsfähig. Es sei nicht erkennbar, wie die Klägerin sich ihre zukünftige Beschäftigung genau vorstellt. Die Klägerin könne nicht verlangen, eigenständig Gruppenarbeit in der Kindertageseinrichtung durchzuführen, da diese ausweislich der Anlage zur Dienstanweisung vom 25.7.1995 nur unter Anleitung der pädagogischen Fachkraft bzw. der Gruppenleiterin möglich sei. Entsprechendes gelte für die Teilnahme an Dienstbesprechungen und die Betreuung von Kindern. Die Beklagte behauptet, die Dienstanweisung vom 25.7.1995 sei im Hinblick auf das Tätigkeitsfeld der Klägerin durch die Zuweisung der Tätigkeiten ersetzt, die sie momentan ausübe. Diese Zuweisung sei vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zur Verrichtung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten herangezogen werde, da selbst das Berufsbild des Kinderpflegers diese Tätigkeiten, insofern unstreitig, vorsieht. Die Beklagte behauptet des Weiteren, die Klägerin sei in körperlicher Hinsicht auch nicht in der Lage, Betreuungs- und Pflegetätigkeiten wahrzunehmen. Die Klägerin soll, insofern unstreitig, aus arbeitsmedizinischer Sicht das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermeiden. Dies sei jedoch für die Ausübung von Betreuungsaufgaben oder pflegerischen Tätigkeiten zwingend erforderlich, etwa im Rahmen des Ankleidens von Kindern oder bei deren Beaufsichtigung. Auch komme es unter den zu beaufsichtigenden Kindern regelmäßig zu Rangeleien, bei denen körperlich eingegriffen werden müsse. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin sei die Zuweisung der von der Klägerin begehrten Tätigkeiten daher nicht leidensgerecht. Hinzu komme, dass es in der Vergangenheit vermehrt zu Beschwerden von Eltern über die schlechten deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin und damit einhergehender fehlender Kompetenz zur Sprachvermittlung gekommen sei. Der Klägerin fehlten die notwendigen Kenntnisse, wie auch die Erfahrungen, um sie in dem von ihr begehrten Umfang mit pädagogischen Aufgaben zu beschäftigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unzulässig und unterliegt demnach der Abweisung. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Beschäftigung nach Art, Zeit und Ort im Antrag bestimmt wird. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Der Klageantrag hat den erhobenen Anspruch konkret zu bezeichnen, um dadurch Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten zu lassen (BAG 15.4.2009, NZA 2009, 917). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat.

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Eine konkrete Präzisierung des Antrages ist insbesondere erforderlich, wenn in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien Streit über einzelne Arbeitsbedingungen besteht.

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Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Klageantrag als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin wurde bereits im Gütetermin darauf hingewiesen, dass in vollstreckungsfähiger Hinsicht nicht erkennbar ist, wie genau sie sich die zukünftige Beschäftigung bei der Beklagten vorstellt und was eine „Ergänzungskraft“ im vertraglichen Sinne ausmacht. Es ist nicht ausreichend, mit dem Klageantrag eine Beschäftigung als „Ergänzungskraft“ mit „pädagogischen Aufgaben“ zu verlangen, da zwischen den Parteien gerade streitig ist, welchen Inhalt diese Tätigkeit im Einzelnen hat. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Zwar ist zu berücksichtigten, dass § 313 Abs. 2 ZPO in Urteilen eine Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten. In jedem Fall aber muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss.

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Danach bleibt auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages vom 1.1.1994 i.V.m. dem Änderungsvertrag vom 3.8.1999 und der Dienstanweisung nebst Anlage vom 25.7.1995 unklar, was konkret unter den „pädagogischen Aufgaben“ einer „Ergänzungskraft“ zu verstehen ist. Unstreitig zählt die Ausübung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten danach zum Stellenbild der Klägerin. Ebenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nicht ausschließlich mit hauswirtschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt wird, sondern nach Möglichkeit auch mit Bastelarbeiten. Daneben enthalten die Stellenbeschreibungen vom 25.7.1995 als auch vom 8.5.2015 eine Vielzahl von Arbeitsvorgängen und Arbeitsleistungen, darunter auch pädagogische Tätigkeiten, die nach übereinstimmendem Parteivortrag zum Tätigkeitsbereich der Klägerin zählen.

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Eine Verurteilung zur Beschäftigung der Klägerin mit pädagogischen Aufgaben würde daher Unklarheiten über den Inhalt der Beschäftigungspflicht in ein etwaiges Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern. Sofern die Klägerin im Rahmen ihres Beschäftigungsanspruches begehrt, ihr konkrete Tätigkeiten im Rahmen des Stellenbildes zuzuweisen, ist sie gehalten, diese konkret zu benennen.

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II.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterlegener Partei aufzuerlegen. Der Streitwert wurde nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und entspricht einem Bruttomonatsgehalt.