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Arbeitsgericht Herne·2 Ca 2187/14·09.03.2015

GSP-Zuschuss zum Anpassungsgeld: Grubenwehrzulage als sozialplanrelevantes Entgelt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Nachzahlung eines höheren Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan, weil die Beklagte eine Grubenwehrzulage für Übungen außerhalb der Arbeitszeit nicht berücksichtigt hatte. Das Gericht bejahte deren Einbeziehung als „Entgelt“ i.S.d. § 2 Ziff. 7 Abs. 3 GSP, da die Übungsteilnahme aufgrund der Grubenwehrmitgliedschaft arbeitsvertraglich geschuldet und sozialversicherungspflichtig war. Eine Protokollnotiz der Betriebsparteien konnte dieses Verständnis nicht verdrängen, weil sie dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Regelung widersprach. Den begehrten Anspruch auf „Abrechnung“ über einzubeziehende Lohnarten wies das Gericht ab, da dies im Kern die Beantwortung von Rechtsfragen verlangte.

Ausgang: Zahlungsklage auf Nachzahlung des GSP-Zuschusses überwiegend stattgegeben; Abrechnungs-/Auskunftsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen (Wortlaut, Systematik, Zweck, Handhabung) auszulegen.

2

Vergütungsbestandteile sind bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens nach einem Sozialplan als „Entgelt“ zu berücksichtigen, wenn sie Gegenleistung für arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen sind und nicht unter die ausdrücklich ausgenommenen Entgeltarten (z.B. Einmalzahlungen, Mehrarbeitsgrundvergütungen, nicht sozialversicherungspflichtige Bestandteile) fallen.

3

Pflichten aus einer betrieblichen Organisationseinheit können durch Aufnahme und dokumentierte Einbindung in verbindliche Dienstanweisungen Bestandteil des Arbeitsvertrags werden; die Freiwilligkeit des Beitritts schließt arbeitsvertragliche Bindungen nicht aus.

4

Eine Protokollnotiz kann als Auslegungshilfe herangezogen werden, entfaltet jedoch keine eigenständige Normwirkung und bleibt unbeachtlich, soweit das darin behauptete Normverständnis mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Betriebsvereinbarung unvereinbar ist.

5

Ein Anspruch auf Erteilung einer „Abrechnung“/Auskunft besteht nicht, soweit damit die Klärung abstrakter Rechtsfragen verlangt wird, welche Entgeltbestandteile nach einem Sozialplan einzubeziehen sind; allenfalls kann eine Auskunft über tatsächlich berücksichtigte Bestandteile in Betracht kommen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 GSP§ 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 GSP§ 2 Nr. 7 Abs. 1 und 3 GSP§ Steinkohlefinanzierungsgesetz§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.524,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 508,74 € erstmals ab dem 03.09.2008 zum jeweils 3. des Folgemonats letztmals ab dem 03.08.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 10/11 und der Kläger zu 1/11.

4. Der Streitwert wird für dieses Urteil auf 33.526 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.

3

Zwischen den Parteien bestand vom 12.05.1975 bis zum 31.07.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war angestellt als Aufsichtshauer unter Tage. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 befand sich der Kläger in Transferkurzarbeit. Vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2013 bezog der Kläger Anpassungsgeld, Knappschaftsrente wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld.

4

Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. In diesem Plan heißt es u. a.:

5

              „3              Grubenwehrmitgliedschaft

6

1.1.             Aufnahme in die Grubenwehr

7

              Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die

8

-          Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind,

9

-          Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben,

10

-          nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3),

11

-          gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.

12

Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.

13

Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist.

14

1.2.             Ausscheiden aus der Grubenwehr

15

Die Mitgliedschaft endet

16

-          durch Austritt,

17

-          wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist,

18

-          für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres,

19

-          durch Ausschluss,

20

-          durch Tod.

21

Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt.

22

[…]

23

              5              Pflichten der Grubenwehrmitglieder

24

              5.1.              Grubenwehrmitglieder

25

              Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen.

26

              Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wertzahl mindestens75 beim Dynavittrainer).

27

              Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge.

28

Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil.

29

Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 2) zu erfolgen.

30

Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein striktes Sprechverbot. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anzeichen einer Wärmestauung (Abschnitt 7.3.1).

31

              Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit.

32

                            […]“

33

Der Kläger war Gerätewart der Grubenwehr. In dem Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie, die in den Entgeltabrechnungen ausgewiesen waren und für die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

34

Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezog der Kläger Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG (GSP) vom 25.06.2003 in Höhe von 461,14 € monatlich. In dem Sozialplan heißt es u. a.:

35

              „[…]

36

§ 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden

37

[…]

38

7.    Zuschuss zum Anpassungsgeld

39

(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld […] das Garantieeinkommen nicht erreicht.

40

[…]

41

(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

42

Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.

43

Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.

44

[…]“

45

Die Parteien des Gesamtsozialplans unterzeichneten am 27. Mai 2010 eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin heißt es:

46

„Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß

47

● § 2 Ziffer 7 (‚Zuschuss zum Anpassungsgeld’) Absatz 3 des Gesamtsozialplans,

48

[…]

49

die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen sind.

50

Weiterhin stellen die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des Gesamtsozialplans bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans am 25.06.2003 vorhanden war und dem Abschluss des Gesamtsozialplans zugrunde lag.“

51

Die Beklagte ließ bei der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses die vom Kläger bezogenen Zulagen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Zulagen hätte sich der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld unstreitig um monatlich 508,74 € brutto erhöht.

52

In seinem Abkehrgespräch erhielt der Kläger eine vorläufige Berechnung seines Zuschusses zum Anpassungsgeld. Es wurde ihm nicht mitgeteilt, welche Lohnarten in die Berechnung des Garantieeinkommens einfließen, abgesehen vom Weihnachtsgeld.

53

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis einschließlich 31.07.2013.

54

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Arbeitsentgelt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Mitgliedern der Grubenwehr die Notwendigkeit der Übung zu ermöglichen. Ohne Übungen wäre seine Qualifikation als freiwilliger Grubenwehrmann entfallen. Ohne freiwillige Grubenwehr könne die Beklagte ihre Betriebswecke nicht fortführen. Die Nichtberücksichtigung der notwendigen Arbeitszeiten zur Erhaltung der Qualifikation Grubenwehrmann sei im Gesamtsozialplan nicht vereinbart worden. Auch durch Auslegung sei dies nicht zu erkennen. Die Grubenwehrzulage habe – insoweit unstreitig – voll der Sozialabgabenpflicht unterlegen. Es habe sich nicht um Einmalvergütungen oder Mehrarbeitsvergütung gehandelt.

55

Er ist ferner der Ansicht, dass er einen Anspruch habe eine Berechnung von der Beklagten zu bekommen, aus der sich ergibt wie sich das von ihr berechnete Bruttomonatseinkommen zusammensetzt.

56

Der Kläger beantragt zuletzt,

58

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.524,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 508,74 € erstmals ab dem 03.09.2008 zum jeweils 3. des Folgemonats, letztmals ab dem 03.08.2013 zu zahlen und

60

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziff. 7 Abs. 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert.

61

Die Beklagte beantragt,

62

              die Klage abzuweisen.

63

Sie ist der Ansicht Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Vergütung, die sie für Übungen außerhalb der Arbeitszeit im Hinblick auf die Teilnahme an Grubenwehrübungen geleistet habe, könne deshalb denklogisch nicht Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung sein. Es sei nicht ihre Aufgabe dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisieren. Insofern käme ihr kein Direktions- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten gehabt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.

64

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung unter Aufschlüsselung des für die Berechnung des Garantieeinkommens maßgeblichen Bruttoeinkommens habe. Der Antrag sei unzulässig, da er zu unbestimmt sei. Es sei nicht erkennbar, für welchen Zeitraum der Kläger die Erstellung einer Abrechnung mit welchem Inhalt begehrt. Auch würde nicht klargestellt, welches der geltende Gesamtsozialplan sei. Desweiteren habe er für den Referenzzeitraum bereits Abrechnungen erhalten, aus denen sich entnehmen lässt, welche Lohnarten zur Auszahlung gelangt seien. Anhand des dem Kläger vorliegenden Gesamtsozialplans könne er entnehmen, welche Lohnarten seiner Auffassung nach  in die Berechnung des Garantieeinkommens einfließen sollten. Dies habe der Kläger bei der Geltendmachung seiner Klageforderung auch getan. Die Berechnung des Klägers sei im vorliegenden Fall bezüglich der Höhe unstreitig gestellt worden. Desweiteren habe der Kläger bereits eine Abrechnung erhalten über die Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Umsetzung der vom Kläger beantragten Abrechnung sei ihr EDV-technisch nicht möglich.

65

Die Klage ging am 05.07.2010 beim Arbeitsgericht Herne ein.

66

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen sowie die Terminprotokolle ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

68

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

69

I.

70

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 30.524,40 € gegen die Beklagte aus § 2 Nr. 7 Abs. 1 und 3 GSP.

71

Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist demnach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, der zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verhältnis der Regelung führt (z. B. BAG 27.07.2010 – 1 AZR 67/09 – EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 31).

72

1.

73

Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.

74

a)

75

Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – juris).

76

b)

77

Entgegen der Ansicht der Beklagten erbrachte der Kläger durch die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einen Teil seiner arbeitsvertraglich gegenüber der Beklagten geschuldeten Arbeitsleistung. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr wurden die in Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen geregelten Pflichten der Grubenwehrmitglieder zum Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers. Nach Ziff. 5.2 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Planes war der Kläger damit auch arbeitsvertraglich verpflichtet, an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen planmäßig teilzunehmen. Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Planes stellte dabei ausdrücklich klar, dass sich aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kapitel 5) für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisungen ergeben.

78

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Beitritt zur Grubenwehr für den Mitarbeiter freiwillig ist. Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages als solches ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Die Freiwilligkeit ist deshalb kein taugliches Kriterium dafür, ob bestimmte Pflichten arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer übernommen werden oder nicht. Entscheidend ist allein, dass durch den freiwilligen Beitritt in die Grubenwehr der Kläger bestimmte Pflichten übernommen hat, die er nach Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Plans für das Grubenrettungswesen nunmehr auch verbindlich schuldet.

79

Unzutreffend ist zudem die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger als Grubenwehrmann nicht dem Direktionsrecht der Beklagten unterlegen hätte. Wie sich aus Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen ergibt, ist das Direktionsrecht in Bezug auf die Mitglieder der Grubenwehr von der Beklagten auf die Trupp- und Oberführer der Grubenwehr delegiert worden. Es ist auch im Betrieb der Beklagten allgemein übliche Praxis, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht von dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten persönlich ausgeübt wird, sondern dieser die Ausübung des Direktionsrechts auf die jeweiligen Vorgesetzten der einzelnen Mitarbeiter überträgt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Plan des Grubenrettungswesens. Die Grubenwehr ist keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, sondern lediglich eine organisatorisch eigenständige Einheit der Beklagten. Dieses wird auch dadurch deutlich, dass im Einsatzfall nach Ziff. 7.2 des Planes ein Vertreter der Beklagten, nämlich der Bergwerksdirektor, die Leitung der Grubenwehr übernimmt.

80

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Pflichten der Grubenwehrmitglieder auch nicht sanktionslos. Nach Ziff. 3.2 Abs. 2 des Planes für das Grubenrettungswesen kann die Verletzung dieser Pflichten einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Grubenwehrmitglieds aus der Grubenwehr darstellen.

81

Der Annahme einer Vertragsänderung durch die Aufnahme in die Grubenwehr steht auch nicht das Schriftformerfordernis des § 3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus entgegen. Die Schriftformerfordernis wird dadurch gewahrt, dass nach § 3.1 des Planes für das Grubenrettungswesen die Aufnahme in die Grubenwehr erst mit der Eintragung in die Mitgliederkartei erfolgt und dem neuen Grubenwehrmitglied bei der Aufnahme der Plan für das Rettungswesen auszuhändigen ist. Dem Dokumentationserfordernis wird insoweit hinreichend nachgekommen.

82

2.

83

Der Regelung im Zusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis.

84

Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 GSP bleiben Einmalzahlung und Mehrarbeitsvergütung sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich um Entgelt, das nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubinden. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 6 GSP in einer Rücknahme vor, dass das in einem Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist.

85

Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt (BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – a.a.O.). Da sich, wie oben dargelegt, der Kläger auch vertraglich zu den Leistungen eines Grubenwehrmitgliedes gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, besteht insoweit kein Unterschied zu einem hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr.

86

3.

87

Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 Nr. 7 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes ergänzt. Diese bezwecken die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach dieser Richtlinie gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat (BAG a.a.O.). Da die Tätigkeit der Mitglieder der Grubenwehr ebenso wie die Tätigkeit der hauptamtlichen Gerätewarte in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter gehören, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, dass für diese Arbeitsleistung bezogene Entgelte bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.

88

4.

89

Die Protokollnotiz der Betriebsparteien vom 27.05.2000 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans nicht entgegen. Bei der Protokollnotiz handelt es sich um Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gekommene Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung der Grubenwehrzulage ist mit Wortlaut, systematischen Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck der Betriebsvereinbarung unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden (BAG a.a.O.).

90

5.

91

Die Anspruchshöhe beträgt 30.524,40 €. Dies entspricht einem Betrag von unstreitig 508,74 € je Monat bei Berücksichtigung der Grubenwehrzulage multipliziert mit 60 Monaten (August 2008 bis Juli 2013).

92

6.

93

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

94

II.

95

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziff. 7 Abs. 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert, gegen die Beklagte aus § 241 Abs. 2 BGB. Es kann dahinstehen, ob eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten besteht, dem Kläger aufzuschlüsseln, welche Gehaltsbestandteile sie in welcher Höhe in die Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld einbezogen hat (generell ablehnend z. B. Arbeitsgericht Herne 3.12.2014 – 5 Ca 1950/14 – nicht veröffentlich, jedoch in einem Parallelverfahren mit denselben Prozessbevollmächtigten ergangen). Eine ausdrückliche vertragliche Abrede oder Verpflichtung aus dem Gesamtsozialplan liegt nicht vor.

96

Jedenfalls besteht der streitgegenständliche Anspruch nicht. Der Kläger verlangt eine Benennung der „einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile“. Der Anspruch ist darauf gerichtet eine Auskunft von der Beklagten zu erlangen, welche Lohnarten und Gehaltsteile einzubeziehen sind. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Teilweise ist zwischen den klagenden ehemaligen Arbeitnehmern und der Beklagten umstritten, welche Gehaltsbestandteile in die Berechnung des Garantieentgelts nach den Gesamtsozialplänen einzubeziehen sind; dies betrifft nicht nur die Grubenwehrzulage. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese für ihn feststellt, welche Gehaltsbestandteile – teilweise in Abweichung von ihrer bisherigen Rechtsauffassung – in die Berechnung des Garantieentgelts einzubeziehen sind. Wenn überhaupt könnte der Anspruch des Klägers nur auf eine Auskunft darüber gerichtet sein, welche Lohnarten und Gehaltsteile die Beklagte in ihre Berechnung einbezogen hat, ähnlich wie bei § 108 Abs. 1 GewO.

97

Ähnliches gilt für die Bezugnahme auf den „geltenden“ Gesamtsozialplan. Auch hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Teilweise ist zwischen den klagenden ehemaligen Arbeitnehmern und der Beklagten umstritten, ob für die Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld der (im vorliegenden Fall unstreitig anzuwendende) Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 anzuwenden ist oder ein diesen ablösender neuer Sozialplan oder eine geänderte Fassung.

98

Desweiteren war es dem Kläger möglich seinen Anspruch auf den aus seiner Sicht zutreffenden Zuschuss zum Anpassungsgeld zu beziffern. Die Berechnung der Höhe, nicht des Grundes, wurde zwischen den Parteien unstreitig gestellt.

99

Es kann dahinstehen, ob dem Anspruch auf Erteilung der begehrten Abrechnung auch entgegensteht, dass der Zeitraum, für den ein Zuschuss zum Anpassungsgeld gezahlt wird, nunmehr abgeschlossen ist seit dem 03.08.2013.

100

III.

101

Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Variante ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG).

102

Der Streitwert entspricht dem bezifferten Zahlungsantrag zuzüglich für den auf Erteilung der Abrechnung gerichteten Antrag 10 % des Zahlungsantrags.