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Arbeitsgericht Herne·2 Ca 1999/22·21.08.2023

Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs wegen fehlender Unterschrift formunwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt, sie habe den gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2023 fristgerecht widerrufen; das Arbeitsgericht stellt jedoch fest, der Widerruf sei formunwirksam. Ein per Fax eingegangener Widerruf ohne Wiedergabe der Unterschrift erfüllt nicht die Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz. Die Rückwirkung eines später per beA eingereichten Dokuments nach §130a Abs.6 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Rechtsstreit ist daher durch den Vergleich erledigt.

Ausgang: Klage auf Feststellung, dass Rechtsstreit nicht erledigt ist, abgewiesen; Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2023 als erledigt festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs, der an einen bis zu einem bestimmten Datum bei Gericht eingehenden Schriftsatz gebunden ist, ist als bestimmender Schriftsatz zu qualifizieren; hierfür gelten die Formanforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 46 ArbGG.

2

Bei Übermittlung durch Telefax genügt für einen bestimmenden Schriftsatz die Wiedergabe der Unterschrift in der Faxkopie; fehlt diese Wiedergabe, ist der Schriftsatz formunwirksam.

3

Die Rückwirkungsfiktion des § 130a Abs. 6 ZPO setzt voraus, dass ein elektronisches Dokument vorliegt; ein per Fax am Fristtag eingegangener Widerruf wird dadurch nicht rückwirkend als elektronisch eingereicht angesehen.

4

§ 46g ArbGG erlaubt bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, verlangt jedoch deren Einhaltung und begründet keine eigenständige Rückwirkung des Nachreichens per beA.

5

Eine unterlaufene formelle Prüfungsleistung des Gerichts begründet keinen Heilungseffekt für einen formunwirksamen Schriftsatz, wenn eine fristgerechte Nachbesserung zeitlich nicht mehr möglich war.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 46 g ArbGG § 130 Nr. 6 ZPO § 130 a Abs. 6 ZPO§ 46g Satz 4 ArbGG§ 130a Abs. 6 ZPO§ 130 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 46c ArbGG§ 46g Satz 1 ArbGG

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2023 erledigt ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 2.400 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über den Zugang einer Kündigung und die Wirksamkeit des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs.

3

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.2020 als Betreuungshelferin mit einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 800,00 € beschäftigt.

4

Die Beklagte behauptet, der Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2022 gekündigt zu haben, das dieser am 04.09.2022 zugegangen sei. Die Klägerin behauptet, sie habe die Kündigung nicht erhalten.

5

Im Gütetermin am 03.02.2023 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, dessen beide letzten Ziffern lauten:

6

„6. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.

7

7. Die Klägerin kann diesen Vergleich allein durch einen bis zum 10.02.2023 bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen.“

8

Am Freitag, den 10.02.2023 ging um 16:15 Uhr beim Arbeitsgericht folgendes Telefax ein:

9

„[…]

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übersenden wir anliegendes Schreiben an das Arbeitsgericht Herne vom heutigen Tage mit der Bitte um Kenntnisnahme.

11

Aufgrund von technischen Problemen mit beA seit der heutigen Mittagszeit können wir das Schreiben nicht per beA an Sie versenden und senden Ihnen unser Schreiben vorab per Fax.

12

Mit freundlichen Grüßen

13

Rechtsanwälte

14

- A -“

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Das obige Schreiben trägt eine Wiedergabe der Unterschrift des in der Sozietät angestellten Rechtsanwalts A. Beigefügt war folgendes Fax:

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„[…]

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wird der Vergleich hiermit

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widerrufen.

19

Rechtsanwälte

20

- A –

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RA B außer Haus“

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Dieses Schreiben trägt keine Unterschrift, Rechtsanwalt A hatte es versehentlich nicht unterschrieben.

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Das Fax wurde dem Vorsitzenden am Montag, den 13.02.2023 vorgelegt. Dem Vorsitzenden fiel nicht auf, dass der eigentliche Widerruf nicht unterschrieben war. Auf seine Veranlassung wurde der Klägervertreter am selben Tag aufgefordert, ein elektronisches Dokument nachzureichen unter Hinweis auf § 46g Satz 4 ArbGG.

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Am selben Tag übersandte Rechtsanwalt A über sein beA den obigen Widerruf erneut an das Arbeitsgericht. Im nach Verlegungen auf den 25.07.2023 anberaumten Kammertermin rügte der Beklagtenvertreter, dass der Widerruf des Vergleichs per Fax am 10.02.2023 nicht unterschrieben ist; es war ihm kurz zuvor aufgefallen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass der gerichtliche Vergleich aus dem Gütetermin wirksam widerrufen worden sei. Der Widerruf des Vergleichs könne ohne Bindung an irgendeine Form ausgeübt werden, da der Vergleich materiell-rechtlicher Natur sei. Bei dem Vergleichswiderruf handele es sich nicht um einen bestimmenden Schriftsatz. Gemäß § 130a Abs. 6 ZPO gelte der Vergleich überdies als am 10.02.2023 eingereicht, da er an diesem Tag zunächst per Fax eingereicht worden sei.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2023 nicht erledigt ist und

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2. für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 06.08.2022 aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2023 erledigt ist und

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2. hilfsweise die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass kein wirksamer Widerruf des Vergleichs aus dem Gütetermin vorläge, da der Widerruf, der am 10.02.2023 beim Arbeitsgericht Herne einging, keine Unterschrift trägt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schrift-sätze und die Terminprotokolle ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2023 erledigt.

40

I.

41

Der Vergleich ist materiell und prozessual wirksam.

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Nach seiner Ziffer 7 konnte die Klägerin ihn allein durch einen bis zum 10.02.2023 bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen. Dies bedeutet, dass die Widerrufserklärung den Anforderungen an einen Schriftsatz genügen muss. Der Sachverhalt unterscheitet sich an dieser Stelle grundlegend von demjenigen, der der Entscheidung des BGH vom 30.09.2005 (VI ZR 275/04, NJW 2005, 2253) zugrunde liegt (vgl. BAG 21.02.1991 – 2 AZR 458/90, NZA 1992, 134).

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Eine elektronische Einreichung, die den Anforderungen des § 46c ArbGG entspricht, lag bis zum Ablauf der Widerrufsfrist am 10.02.2023 nicht vor.

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Trotz der grundsätzlichen Nutzungspflicht nach § 46g Satz 1 ArbGG für Rechtsanwälte ist nach § 46g Satz 3 ArbGG eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dabei müssen jedoch die allgemeinen Vorschriften gewahrt werden. Nach § 130 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst genügt die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, für bestimmende Schriftsätze zwingend (BAG 17.01.2023 – 3 AZR 158/22, NZA 2023, 525; BAG 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NZA 2020, 1501 jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei dem Widerruf handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz, da er eine das Verfahren unmittelbar gestaltende Prozesshandlung enthält, nämlich die Fortsetzung des Verfahrens (BAG 04.08.1983 – 2 AZR 50/82, juris; vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 129 Rn. 3; i. E. ebenso für eine ähnliche Widerrufsklausel BAG 31.05.1989 – 2 AZR 548/88, NZA 1989, 860). Diese Anforderung ist mit dem Fax vom 10.02.2023 nicht eingehalten worden, denn es enthält keine Wiedergabe der Unterschrift.

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Eine Rückwirkung des per beA am 13.02.2023 eingegangenen Widerrufs auf den 10.02.2023 ergibt sich nicht aus § 130a Abs. 6 ZPO. § 130a Abs. 6 ZPO setzt voraus, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Vorliegend lag am 10.02.2023 jedoch kein elektronisches Dokument vor, sondern ein Fax. Nur im Fall eines zur Bearbeitung nicht geeigneten elektronischen Dokuments sieht § 130a Abs. 6 ZPO die Rückwirkungsfiktion vor. § 46g ArbGG, der den hier einschlägigen Fall einer Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen regelt, sieht eine Rückwirkungsfiktion im Unterschied zu § 130a Abs. 6 ZPO nicht vor. Diese ist im Fall des § 46g Satz 3 und 4 auch nicht erforderlich, da die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist. Die allgemeinen Vorschriften sind jedoch vorliegend, wie oben festgestellt, nicht eingehalten.

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Die Fristversäumnis resultiert auch nicht aus einer Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten. Der nicht unterschriebene Widerruf ging am letzten Tag der Frist am Freitag, den 10.02.2023 um 16:15 Uhr beim Arbeitsgericht Herne ein. Um diese Uhrzeit musste nicht für eine Übermittlung an den und Kenntnisnahme durch den Vorsitzenden am selben Tag Sorge getragen werden. Das eingescannte Fax wurde dem Vorsitzenden am Montag, den 13.02.2023 vorgelegt. Am selben Tag forderte das Arbeitsgericht unter Hinweis auf § 46g Satz 4 ArbGG den Kläger auf, ein elektronisches Dokument nachzureichen. Zwar wurde auch seitens des Gerichts übersehen, dass der Widerruf nicht unterschrieben war, aufgrund des Zeitablaufs hätte jedoch darauf nicht mehr für eine fristgerechte Erklärung hinreichend hingewiesen werden können.

47

II.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

49

Der Streitwert entspricht dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

50

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

51

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Hamm

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Marker Allee 94

54

59071 Hamm

55

Fax: 02381 891-283

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eingegangen sein.

57

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.