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Arbeitsgericht Herne·2 BV 2/21·24.06.2021

Festsetzung des Gebührenstreitwerts für Streit über Einigungsstelle auf 5.000 €

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Herne setzte den Gebührenstreitwert für den Streit über die Einrichtung einer Einigungsstelle auf 5.000 € fest. Als Grundlage diente der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; hier wurde wegen der Frage der Zulässigkeit (ernsthafter Verhandlungsversuch) der halbe Hilfswert als angemessen erachtet. Streitigkeiten über Vorsitz und Anzahl der Beisitzer wurden jeweils mit 1/4 Hilfswert bewertet. Der unverbindliche Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit diente als Orientierung.

Ausgang: Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den Streit über die Einigungsstelle auf 5.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streit über die Einrichtung einer Einigungsstelle ist der Gebührenstreitwert grundsätzliche nach dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bemessen; der volle Hilfswert stellt die obere Bewertungsgrenze dar.

2

Ist nicht die offensichtliche Unzuständigkeit, sondern die Zulässigkeit des Antrags (z. B. fehlender vorhergehender ernsthafter Verhandlungsversuch) strittig, kann die Bewertung auf den halben Hilfswert herabgesetzt werden.

3

Streitigkeiten über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und über die Anzahl der Beisitzer sind jeweils mit einem Viertel des Hilfswerts zu bewerten.

4

Der unverbindliche Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts heranzuziehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 GKG§ 32 RVG§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG

Tenor

Wird der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Dieses entspricht dem halben Hilfswert nach § 23 Ab. 3 S. 2 RVG für den Streit über die Einrichtung der Einigungsstelle an sich. Nach II.4.1 des unverbindlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9.2.2018 ist der Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit mit höchstens dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bewerten. Die offensichtliche Unzuständigkeit stand jedoch nie im Streit, zweifelhaft war die Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf einen erforderlichen vorhergehenden ernsthaften Verhandlungsversuch. Diese Frage ist mit dem halben Hilfswert angemessen bewertet. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei einem Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der ganze Hilfswert die maximale Obergrenze darstellt.

2

Der Streit über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer wird mit jeweils ¼ Hilfswert bewertet.