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Arbeitsgericht Herne·1 Ca 1988/19·13.10.2020

Sterbefallselbsthilfe: Kein Zahlungs- oder Auskunftsanspruch gegen Arbeitgeberin

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Erbrecht die Auszahlung von 925,00 € aus einer freiwilligen Sterbefallselbsthilfe sowie Auskunft über deren Verbleib. Streitpunkt war, ob aus der als Betriebsvereinbarung eingeordneten Regelung Ansprüche gegen die Arbeitgeberin folgen oder ob allein Betriebsratsgremien die Spendensammlung/Verwaltung tragen. Das ArbG verneinte einen Anspruch, da die Vereinbarung Rechtsansprüche gegen das Unternehmen ausdrücklich ausschließt und die treuhänderische Verwaltung beim Gesamtbetriebsrat liegt. Auch ein Auskunftsanspruch aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB scheiterte mangels Anspruchswahrscheinlichkeit und fehlender Auskunftsmöglichkeit der Beklagten; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Sterbefallselbsthilfe und auf Auskunft mangels Anspruchsgrundlage gegen die Arbeitgeberin abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze und Tarifverträge nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck auszulegen; maßgeblich ist das objektive Verständnis der Regelungsadressaten.

2

Schließt eine Vereinbarung ausdrücklich Ansprüche der Teilnehmer und Hinterbliebenen gegen das Unternehmen aus und weist Veranlassung, Verwaltung und Mittelverwendung den Betriebsratsgremien zu, lässt sich daraus kein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber herleiten.

3

Die Verwendung von Unternehmensbriefpapier und der Hinweis auf einen „Anspruch“ in einem vom (Gesamt-)Betriebsrat unterzeichneten Schreiben begründen ohne rechtsverbindliche Arbeitgeberzusage keinen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

4

Ein Treuhandverhältnis kann einen fehlenden Leistungsanspruch nicht ersetzen; es setzt voraus, dass die verwalteten Mittel der Erfüllung einer gegenüber dem Treugeber bestehenden Verpflichtung dienen.

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Ein Auskunftsanspruch aus § 241 Abs. 2 oder § 242 BGB setzt regelmäßig zumindest die Wahrscheinlichkeit eines (Haupt-)Anspruchs und die Möglichkeit unschwerer Auskunftserteilung durch den Verpflichteten voraus; ist der Anspruch gegenstandslos oder verfügt der Verpflichtete über keine Informationen, besteht kein Auskunftsanspruch.

Relevante Normen
§ 77b BetrVG§ 398 BGB, 1922 BGB i.V.m. Vereinbarung über die freiwillige Sterbefallselbsthilfe vom 03.11.1999§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG§ 241 Abs. 2 BGB§ 242 BGB§ Zivilprozessordnung (ZPO)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 1.110,00 €  festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin verfolgt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Auszahlung einer Sterbefallselbsthilfe sowie Auskunftsansprüche aus übergegangenem Recht.

3

Unter dem 03.11.1999 schlossen die S AG, die C AG, die S Organics GmbH und die S VFT AG sowie die Betriebsräte der S AG, der S Organics GmbH und die Gesamtbetriebsräte der C AG sowie der S VFT AG  eine Vereinbarung über die Einrichtung einer freiwilligen Sterbefallselbsthilfe ab (Bl.6-8 d.GA) , welche mit Wirkung ab 01.01.2000 in Kraft trat.

4

Dieser hat unter anderem folgenden Inhalt:

5

3. Wesen der Sterbefallselbsthilfe

6

Die Sterbefallselbsthilfe ist eine freiwillige Einrichtung von aktiven und ehemaligen Mitarbeitern der beteiligten Unternehmen. Sie wird vom Gesamtbetriebsrat der S VFT AG treuhänderisch verwaltet und hat ausschließlich den Charakter freiwilliger Spendensammlung im Umfang des auftretenden Spendenbedarfs, d. h. bei und für eintretende Sterbefälle. Sie ist keine Versicherung, sammelt keine Mittel an und begründet keine Rechtsansprüche auf bestimmte Leistungen, sondern sichert lediglich unter den jeweils festgelegten Voraussetzungen die Durchführung von Spendensammlungen bei Todesfällen von Teilnehmern, die ihrerseits ebenfalls an Spendensammlungen teilgenommen haben. Sie ist nicht rechtsfähig. Die Sterbefallselbsthilfe hat ihren Verwaltungssitz in D. Am Verwaltungssitz wird die zentrale Abrechnungsstelle geführt. Die beteiligten Betriebsratsgremien bilden eine gemeinsame Kommission, in die jedes Gremium einen Vertreter entsendet. Die Gemeinsame Kommission prüft die Jahresrechnungen und berät und beschließt über eventuell einzuleitenden Maßnahmen.

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4. Teilnehmer

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Teilnehmer der Sterbefallselbsthilfe (d.h. Spender und gegebenenfalls Spendenempfangsberechtigter) können nur Mitarbeiter/ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene der beteiligten Unternehmen nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien der Sterbefallselbsthilfe sein. (…) Die Personalstellen der beteiligten Unternehmen werden mit Unterstützung der zuständigen Betriebsräte alle neu eingestellten Mitarbeiter eingehend über die Sterbefallselbsthilfe informieren sowie die für die Durchführung von Sammlungen zuständigen Stellen hiervon informieren. Nach Ablauf der Beitrittsfrist ist der Beitritt nicht mehr möglich und von der Personalstelle zurückzuweisen. (…) Die Mitgliedschaft kann, sofern sie nicht aus anderen Gründen (z.B. vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis) endet, jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung des Teilnehmers gegenüber der zuständigen Personalstelle beendet werden. (…)

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5. Spendensammlungen

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werden in für alle Teilnehmer gleicher Höhe bei jedem eine Sammlung begründeten Sterbefall von den örtlichen Betriebsräten veranlasst und von den zuständigen Personalstellen durchgeführt. Die Spenden werden dabei von der nächsten fälligen Entgeltzahlung einbehalten und auf ein vom Gesamtbetriebsrat S FVT AG festgelegtes und verwaltetes Konto überwiesen. (…)

11

6. Auszahlungsbetrag

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Der jeweilige Auszahlungsbetrag pro Sterbefall wird in den Richtlinien der Sterbefallselbsthilfe unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl und der geltenden Spendenhöhe so festgesetzt, dass er aus dem Spendenertrag der betreffenden Sammlung aufgebracht werden kann und einen angemessenen Beitrag zu den Beerdigungskosten ergibt. Zuschüsse und sonstige Leistungen seitens des Unternehmens erfolgen nicht.

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9. Mitwirkung

14

Die Mitglieder der beteiligten Betriebsratsgremien üben ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sterbefallselbsthilfe ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Die beteiligten Unternehmen stellen der Sterbefallselbsthilfe zu Durchführung der Sammlungen im erforderlichen Umfang im Rahmen dieser Vereinbarung ihre Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung; die Festlegung der sachlichen und organisatorischen Mittel bedarf des Einverständnisses mit der jeweiligen Unternehmensleitung. Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere der Teilnehmer und der Hinterbliebenen, gegen das Unternehmen werden in keinem Fall begründet.

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Die Richtlinien des Betriebsrats S AG, Gesamtbetriebsrats C AG, Betriebsrats S Organics GmbH, Gesamtbetriebsrat S VFT AG vom 03.11.1999 (Bl.9 f.d.GA) weisen unter anderem folgenden Inhalt auf:

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§ 1

17

(…)

18

2. Die Spenden werden von den Betriebsräten der beteiligten Unternehmen gesammelt und an die Hinterbliebenen ausgezahlt.

19

(…)

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§ 3

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1. Die Höhe der von jedem Teilnehmer aufzubringenden Spende beträgt ab 01.01.2000

22

a) für Aktive und Vorruheständler                                          DM 0,60 / Sterbefall

23

b) für Rentner                                                                                     DM 3,00 / Monat

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(…)

25

Die Auszahlungsleistung richtet sich nach der für den jeweiligen Sterbefall zur Verfügung stehenden Spendensumme und wird unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl und der jeweiligen Spendenhöhe von der gemeinsamen Kommission der beteiligten Betriebsräte entsprechend festgelegt.

26

(…)

27

§ 4

28

Spendensammlungen erfolgen unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs…

29

§ 5

30

Die Sammlung kann zu Gunsten der hinterbliebenen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige des verstorbenen) oder desjenigen durchgeführt werden, der sonst die Beerdigungskosten trägt.

31

(…)

32

Die Auszahlung soll an denjenigen erfolgen, der die Rechnung über die Beerdigungskosten vorlegt.

33

In Zweifelsfällen wird die gemeinsame Betriebsratskommission der beteiligten Unternehmen entscheiden.

34

(…)

35

Der Onkel der Klägerin, I, war langjähriger Mitarbeiter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

36

Mit Schreiben vom 11.12.2014 (Bl.15 d.GA), welches im Kopf und auf der rechten Seite jeweils die S Germany GmbH benennt, unter der Unterschrift T und über dieser den Gesamtbetriebsrat der S Germany GmbH anführt, wurde dem Neffen des Herrn I, B, unter anderem mitgeteilt, dass nach heutigen Stand für Herrn I ein Anspruch in Höhe von 925,00 € aus der Sterbefallselbsthilfe, allerdings ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung oder Auflösung, bestehe.

37

Am 22.01.2015 verstarb Herr I.

38

Dessen Ehefrau und Tante der Klägerin, Frau K, verstarb am 12.08.2017.

39

Die zu den Todeszeitpunkten kinderlosen Eheleute K setzen den Bruder der Klägerin, B, zu ihrem Alleinerben ein.

40

Mit an die Mitglieder der Sterbefallselbsthilfe gerichtetem Schreiben vom 22.02.2019 (Bl.17 d.GA), welches als Absender den Gesamtbetriebsrat der S Germany GmbH sowie als Unterzeichnenden V, Gesamtbetriebsratsvorsitzender S GERMANY GmbH aufweist, wurde diesen unter anderem mitgeteilt, dass die freiwillige Betriebsvereinbarung über die Sterbefallselbsthilfe vom 03.11.1999 samt ihrer Anlagen aufgelöst werde,  aufgrund der sinkenden Anzahl der Mitglieder im Verhältnis zu der Anzahl von Sterbefällen eine Unterdeckung auf dem Konto der Sterbefallselbsthilfe vorliege, so dass eine Auszahlung im Sterbefall zukünftig nicht erfolgen könne. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Einzahlungen reine Spendensammlungen darstellten und Rechtsansprüche auf bestimmte Leistungen gemäß Ziffer 3 der vorgenannten Betriebsvereinbarung ausgeschlossen seien. Schließlich wurde um Verständnis gebeten, dass der Gesamtbetriebsrat der S Germany GmbH, vertreten durch den neugewählten Gesamtbetriebsratsvorsitzenden Herrn V, keine Auskünfte über das Konto oder etwaige Einzahlungen geben könne; eine treuhänderische Verwaltung des Kontos sei durch diesen mit Neuwahl im Jahr 2018 nicht übernommen worden.

41

Mit weiterem an den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben des Gesamtbetriebsrats der S Germany GmbH vom 11.07.2019 (Bl.18 d.GA), welches die Unterschrift des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden V aufweist, wurde diesem unter anderem mitgeteilt, dass sowohl die bürokratische als auch die finanzielle Verwaltung des Geldes nicht durch den amtierenden Gesamtbetriebsrat geführt worden sei, dieser mit Neuwahl im April 2018 und der damit verbundenen Übernahme des treuhänderischen Kontos die tatsächliche Lage der Sterbefallselbsthilfe überprüft habe bzw. durch verschiedene Berater habe überprüfen lassen, vor diesem Hintergrund  festgestellt worden sei, dass die Sterbefallselbsthilfe nicht solvent sei und durch zukünftige Maßnahmen nicht solvent werden könne und aus diesem Grund die freiwillige Betriebsvereinbarung über die Sterbefallselbsthilfe vom 03.11.1999 samt ihrer Anlagen aufgelöst worden sei.

42

Des Weiteren wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Konto bereits gesperrt und die Restsumme beim Amtsgericht Castrop-Rauxel hinterlegt worden sei, Az. 21 HL 10/19.

43

Mit Vereinbarung vom 20.08.2019 trat Herr B in seiner Eigenschaft als Alleinerbe der verstorbenen Frau K, die Ansprüche gegen die freiwillige Sterbefallselbsthilfe der S GmbH Germany an die Klägerin vollumfänglich ab. Die Klägerin nahm diese Abtretung an.

44

Zur Begründung ihrer bei Gericht am 14.10.2019 eingegangenen Leistungsklage vom 30.09.2019, welche sie ursprünglich gegen die Firma S Holding Germany GmbH sodann gegen die P GmbH gerichtet hat und schließlich mit bei Gericht am 12.12.2019 eingegangenen Schriftsatz vom 11.12.2019 gegen die nunmehrige Beklagte richtet, und welche dieser am 31.12.2019 zugestellt wurde, trägt sie vor, dass die Betriebsvereinbarung zwar grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Sterbefallselbsthilfe vorsehe.

45

Mit Schreiben vom 11.12.2014 habe die Beklagte jedoch dem Kläger selbst mitgeteilt, dass er einen grundsätzlichen Anspruch habe, der jedoch erst nach seinem Tod fällig sei. Sowohl aus der Kopf- als auch aus der rechten Seitenzeile sei ersichtlich, dass hier ein Schreiben im Namen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin verfasst worden sei. Die mit „Gesamtbetriebsrat“ versehene Unterschrift sei damit nur eine Klarstellung, welcher Bereich im Rahmen des Konzerns die Angelegenheit verwalte.

46

Danach könne ihrer Ansicht nach kein Zweifel daran bestehen, dass die Sterbefallselbsthilfe Teil des Unternehmens der Beklagten gewesen sei. Es wäre auch völlig lebensfremd, anzunehmen, dass ein Betriebsratskollegium hier völlig eigenverantwortlich und für eigene Rechnung tätig geworden sein solle.

47

Ausweislich Ziffer 3 der vorgelegten Vereinbarung vom 03.11.2019 habe diese ihren Verwaltungssitz am Ort der Beklagten.

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Dies verdeutliche außerdem deren Ziffer 4, welche eine Beteiligung der Personalstellen vorsehe.

49

Lediglich die Verwaltung des Vermögens sei dem Betriebsrat als Teil des Unternehmens übertragen worden. Ihrer Ansicht nach sei Treuhandgeberin damit die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat mit der Verwaltung von dieser beauftragt worden.

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Sofern in dem Schreiben des Gesamtbetriebsrates vom 22.02.2019 ausgeführt werde, dass die treuhänderische Verwaltung des Kontos durch den neuen Gesamtbetriebsrat nicht mehr übernommen worden sei, wäre ihrer Ansicht nach eine derartige Vorgehensweise kaum möglich, wenn der Gesamtbetriebsrat Inhaber des Kontos gewesen wäre. Er hätte dann auch nicht ohne Weiteres seine treuhänderische Tätigkeit niederlegen können.

51

Die Mitteilung des Betriebsrates der Beklagten vom 22.02.2019, nachdem keine Auszahlungen mehr erfolgen könnten, verwundere, da die Beklagte noch mit Schreiben vom 10.10.2006 mitteilen lassen habe, dass durch entsprechende Beitragserhöhungen die Zahlungen für die nächsten Jahre gesichert werden könnten.

52

Aufgrund des weiteren Schreibens vom 11.07.2019 stehe ihrer Ansicht nach außerdem fest, dass offenkundig nun doch keine Unterdeckung des Kontos vorhanden sei. Unabhängig davon, ob man ihr ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der vollen Summe zugestehe, müsse doch eine entsprechende Abrechnung erfolgen.

53

Dem Artikel aus den Z vom 21.03.2019 (Bl.19 ff. d.GA) sei zu entnehmen, dass wohl Gelder unterschlagen oder fremd verwendet worden seien und ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Dortmund eingeleitet worden sei. Es werde angeregt, die Ermittlungsakte zu Beweis-und Informationszwecken beizuziehen.

54

Sie könne nur spekulieren, aus welchen Gründen entsprechende Beträge hinterlegt worden seien. Möglicherweise existierten weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und ehemaligen Beschäftigten. Ebenso denkbar war ein Rechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat. Fest stehe jedoch, dass die Beklagte detaillierte Kenntnis von den gesamten Vorgängen haben müsse, da Betriebsrat und Unternehmen ihren gleichen Sitz hätten.

55

Ihrer Ansicht nach liege die Verantwortlichkeit hier bei der Beklagten, auch wenn sie die Führung des Kontos dem Betriebsrat treuhänderisch übertragen habe.

56

Zur Begründung des mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 10.08.2020 geltend gemachten Auskunftsanspruchs, welcher bei Gericht am 11.08.2020 eingegangen und der Beklagten am 20.08.2020 zugestellt wurde, trägt sie vor, dass dieser erforderlich sei,  um überprüfen zu können, ob sich ihr Zahlungsanspruch tatsächlich realisieren lasse.

57

Die Beklagte mache es sich ihrer Ansicht nach zu einfach, wenn sie bezüglich der gebotenen Auskünfte und dem Verbleib des Restguthabens auf andere Gremien verweise.

58

Da Grundlage der Sterbefallselbsthilfe eine Vereinbarung zwischen dem Konzern und den Betriebsräten gewesen sei, träfe die Beklagte auch eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern, herauszufinden, ob Ansprüche befriedigt werden können, zumindest, wo die Restguthaben verblieben seien.

59

Ob die Beklagte die Gelder von der Sterbefallselbsthilfe bekommen habe, wisse sie nicht. Dies gelte ebenso für das vorhandene Guthaben.

60

Möglicherweise hätten Mitarbeiter des Betriebsrates bereits während der gesamten treuhänderischen Tätigkeit Gelder unterschlagen. Die komplette Auflösung des Guthabens scheine die Beklagte nicht interessiert zu haben.

61

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 925,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen

63

sowie Auskunft über den Verbleib und die Höhe der freiwilligen Sterbefallselbsthilfe zu erteilen.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Klage abzuweisen.

66

Ihrer Ansicht nach sei kein Anspruch gegen sie gegeben.

67

Die Sterbefallselbsthilfe sei nicht von ihr eingerichtet worden.

68

Es sei weiterhin ein Konstrukt des Betriebsrates, wo es um eine freiwillige Spende gehe.

69

Dieser nehme nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Vereinbarung als unabhängiges Gremium von der Gesellschaft seine Aufgaben wahr. Sie greife nicht in seiner Arbeit ein und habe auch nach dem Wortlaut der Vereinbarung und nach der tatsächlichen Handhabung keinen Zugriff gehabt.

70

Das von der Gegenseite angeführte Schreiben des ehemaligen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats T zeige ebenfalls, dass es nicht ein Konstrukt des Arbeitgebers gewesen sei. Es sei daher auch im Namen des Gesamtbetriebsrats unterzeichnet worden.

71

Das treuhänderische Verhältnis bestehe, so die Beklagte unter Hinweis auf Ziffer 3 der Vereinbarung vom 13.12.1999, nach Ihrem Dafürhalten zwischen dem Gesamtbetriebsrat und den Mitarbeitern und eben gerade nicht mit ihr.

72

Sie habe bereits mehrfach ausgeführt, dass sie das Konto nicht führe.

73

Bezeichnenderweise sei nach dem vorgelegten Zeitungsausschnitt wegen einer Strafanzeige auch nur ein Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden eingeleitet worden und nicht gegen sie.

74

Diesem sei außerdem zu entnehmen, dass der frühere Betriebsratsvorsitzende, Herr T, ein Konto für die Sterbefallselbsthilfe geführt habe.

75

Sie habe nie Gelder von der Sterbefallselbsthilfe bekommen, kenne auch das vorhandene Guthaben nicht, komme ihr davon auch nichts zu.

76

Sie habe mit der Sterbefallselbsthilfe, die auf einer freiwilligen Spende beruhe, nichts zu tun. Sie habe, wie die Klägerin selbst vorträgt, nicht das Konto geführt. Nach ihrer Kenntnis seien die eingenommenen Gelder zunächst auf einem Sparkassenkonto gesammelt worden und das Geld sodann beim Amtsgericht hinterlegt worden sein.

77

Wie viel Geld dort vorhanden sei, sei ihr nicht bekannt. Angaben zur Höhe der freiwilligen Sterbefallselbsthilfe, respektive des hinterlegten Betrages seien ihr nicht möglich, da sie über entsprechende Unterlagen nicht verfüge. Entsprechende Unterlagen habe allein der Betriebsrat.

78

Ob sich Zahlungsansprüche realisieren ließen, sei zudem keine Frage der Begründung eine Anspruchsgrundlage und obliege der Einschätzung der Klägerin.

79

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2020 Bezug genommen.

80

Mit zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss vom 13.05.2020 hat die erkennende Kammer den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

82

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

83

Für die Klägerin besteht weder ganz noch teilweise ein Anspruch auf die begehrte Zahlung noch auf die gewünschte Auskunft.

84

I.

85

1) Der Leistungsantrag ist zulässig.

86

Insbesondere ist für diese der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

87

Dies ist mit rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 13.05.2020 festgestellt worden.

88

2) In der Sache hat dieser hingegen keinen Erfolg.

89

a) Ein Zahlungsanspruch ergibt sich für die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht aus §§ 398, 1922 BGB i.V.m. der Vereinbarung über die freiwillige Sterbefallselbsthilfe vom 03.11.1999.

90

aa) Dabei möge es sein, dass dieser, wie von der Klägerin vorgetragen, der Rechtscharakter einer Betriebsvereinbarung beizumessen ist, diese damit nach § 77 Abs.4 S.1 BetrVG grundsätzlich unmittelbar und zwingend gilt und damit den Inhalt des Arbeitsverhältnisses automatisch gestaltet.

91

Ebenfalls besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass der Onkel der Klägerin, I, in einem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestanden hat und ist im Weiteren mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Herr I von seiner Ehefrau K beerbt worden ist.

92

bb) Aus der streitgegenständlichen Vereinbarung lässt sich hingegen weder ein Anspruch für Herrn I noch für diese als Hinterbliebene gegenüber der Beklagte entnehmen.

93

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach grundsätzlich vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik der Regelungen sowie deren Sinn und Zweck, wie er in den jeweiligen Regelungen zum Ausdruck kommt (BAG v.11.12.2007, 1 AZR 953/06, juris). Dabei geht es außerdem darum, wie Dritte, Regelungsadressaten und Gerichte, die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben (BAG v.19.06.2007, 1 AZR 541/06, juris). Der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung ist über deren reinen Wortlaut zu berücksichtigen, soweit dieser erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Deren Entstehungsgeschichte und praktische Handhabung können ergänzend herangezogen werden, wenn unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Systematik sowie des Sinn und Zwecks der Regelung noch Zweifel bleiben (BAG v.21.01.2003, 1 ABR 5/02, juris).

94

Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt zunächst festzustellen, dass Ziffer 9 S.3 der streitgegenständlichen Vereinbarung bereits ausdrücklich festlegt, dass Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere der Teilnehmer und der Hinterbliebenen gegen das Unternehmen in keinem Fall begründet werden.

95

Auch den weiteren Regelungen der Vereinbarung lässt sich weder eine anspruchsbegründende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages gegenüber den Beschäftigten selbst noch gegenüber deren Hinterbliebenen entnehmen.

96

So legt Ziffer 3 S.3 fest, dass die Sterbefallselbsthilfe keine Versicherung ist, keine Mittel ansammelt und keine Rechtsansprüche auf bestimmte Leistungen begründet sondern lediglich unter den jeweils festgelegten Voraussetzungen die Durchführung von Spendensammlungen bei Todesfällen von Teilnehmern, die ihrerseits ebenfalls an Spendensammlungen teilgenommen haben, sichert.

97

Nach dessen Ziffer 5 S.1 1. HS sind es hingegen die örtlichen Betriebsräte, die Spendensammlungen bei jedem eine Sammlung begründeten Sterbefall in für alle Teilnehmer gleicher Höhe veranlassen.

98

Der Umstand, dass diese nach Ziffer 5 S.1 2. Hs. von den zuständigen Personalstellen durchgeführt werden und die Spenden nach Ziffer 5 S.2 1.Hs. von der nächsten fälligen Entgeltzahlung einbehalten werden, ist gleichfalls nicht geeignet, um einen Anspruch gegenüber der Beklagten selbst zu begründen. Ziffer 5 S.2 2. Hs. legt sodann vielmehr ausdrücklich fest, dass die einbehaltenen Beträge auf ein vom Gesamtbetriebsrat der S VFT AG festgelegtes und verwaltetes Konto überwiesen werden.

99

Ausweislich Ziffer 3 S.7 der Vereinbarung zur freiwilligen Sterbefallselbsthilfe sind es außerdem die beteiligten Betriebsratsgremien, die eine gemeinsame Kommission bilden und in die jedes Gremium einen Vertreter entsendet, und ist es nach dessen Satz 8 im Weiteren diese, welche die Jahresabrechnungen prüft und über eventuelle einzuleitenden Maßnahmen berät und beschließt.

100

Nach Ziffer 8 der Vereinbarung über die freiwillige Sterbefallselbsthilfe ist es ebenfalls diese, die die Richtlinien der Sterbefallselbsthilfe, die im Rahmen der vorstehenden Vereinbarung alles Nähere, insbesondere die Spenden und Auszahlungshöhe, die Empfangsberechtigung und alles Weitere regeln.

101

§ 5 Abs.2 der Richtlinien der freiwilligen Sterbefallselbsthilfe vom 03.11.1999 sieht zudem ebenfalls vor, dass der Betriebsrat in seiner Entscheidung über die Person des Begünstigten an eine Reihenfolge, Verwandtschaft oder sonstige Eigenschaft nicht gebunden ist, die Auszahlung nach dessen Abs.3 an denjenigen erfolgen solle, der die Rechnung über die Beerdigungskosten vorliegt; ausweislich dessen Abs. 4 ist es die gemeinsame Betriebsratskommission der beteiligten Unternehmen, die in Zweifelsfällen entscheidet.

102

Der Umstand, dass nach Ziffer 4 S.4 der Vereinbarung vom 03.12.1999 die Personalstellen der beteiligten Unternehmen mit Unterstützung der zuständigen Betriebsräte alle neu eingestellten Mitarbeiter eingehend über die Sterbefallselbsthilfe sowie die für die Durchführung von Sammlungen zuständigen Stellen hiervon informieren, nach dessen Satz 5 außerdem nach Ablauf der Beitragsfrist ein Beitritt nicht mehr möglich  und von der Personalstelle zurückzuweisen ist sowie nach dessen Satz 8 die schriftliche Austrittserklärung des Teilnehmers gegenüber der zuständigen Personalstellen zu erklären ist, führt gleichfalls nicht dazu, dass damit nach der Vereinbarung gegenüber der Beklagten ein unmittelbarer Anspruch begründet wird. Zwar wirken damit unstreitig auch Stellen und insbesondere von ihr dort beschäftigte Mitarbeiter mit.

103

Auch dann verbleibt es hingegen dabei, dass es nach der Vereinbarung vom 03.12.1999 dennoch die Betriebsratsgremien sind, denen die Entscheidung über die Einziehung und die Mittelverwendung obliegt und unterstreichen diese Festlegungen dann aber gerade ebenfalls die in dessen Ziffer 9 ausdrücklich getroffene Regelung, dass Ansprüche irgendwelcher Art gegen das Unternehmen selbst in keinem Fall begründet werden.

104

Das von der Klägerin angeführte Schreiben vom 11.12.2014 vermag eine abweichende Auslegung gleichfalls nicht zu begründen.

105

Entgegen Ihrem Vortrag handelt es sich hierbei um keine Erklärung der Beklagten selbst.

106

Allein der Umstand, dass diese in der Kopfzeile und am rechten Rand Erwähnung findet, reicht hierfür allein nicht aus.

107

Unterschrieben ist dies unstreitig von Herrn T. Hierbei handelt es sich nach dem klägerseits unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten um den ehemaligen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates. Dass er in dieser Funktion gehandelt hat, verdeutlicht zudem das von der Klägerin vorgelegte Schreiben selbst; dieses benennt über seiner Unterschrift ausdrücklich den Gesamtbetriebsrat der S Germany GmbH. Nicht zuletzt dies verdeutlicht, dass er für diesen gehandelt hat und damit für ein Gremien, welches nach der Vereinbarung vom 03.12.1999, wie ausgeführt, auch tatsächlich die treuhänderische Verwaltung obliegt und dessen Handlungen und Erklärungen sich die Beklagte grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss.

108

Der Umstand, dass ausweislich Ziffer 3 S.4 der Vereinbarung vom 03.12.199 die Sterbefallselbsthilfe nicht rechtsfähig ist und Selbiges grundsätzlich auch für die  Betriebsräte gilt, führt deshalb ebenfalls nicht dazu, dass damit das Unternehmen entgegen der eindeutigen Regelung gleichwohl zum Anspruchsgegner wird. Dies auch deshalb nicht, weil jedenfalls die Mitglieder der handelnden Gremien Träger von Pflichten sein können.

109

b) Das von der Klägerin angeführte Schreiben vom 11.12.2014 ist im Weiteren auch nicht für sich allein geeignet, um unabhängig von den Regelungen der Vereinbarung vom 03.11.1999 gleichwohl einen Anspruch für den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebener gegenüber der Beklagten begründen zu können.

110

Zwar wird in diesem ausgeführt, dass für Herrn I ein Anspruch in Höhe von 925,00 € aus der Sterbefallselbsthilfe besteht

111

Eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten beinhaltet dieses gleichwohl nicht.

112

Auch insoweit verbleibt es aus den bereits unter Ziffer 1) a) bb) erfolgten Ausführungen vielmehr dabei, dass allein die Verwendung eines ihrer Briefbögen nicht ausreichend ist, um eine solche für sie begründen zu können.

113

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich der Anspruch der Klägerin auch nicht aus einem Treuhandverhältnis zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber herleiten.

114

Da der Treuhänder vom Treugeber Rechte und Pflichten übertragen erhält und außerdem je nach Ausgestaltung im Verhältnis zu einem Dritten eine vollständige Übertragung des Rechts erfolgen kann, mithin es dann grundsätzlich im Außenverhältnis der Treuhänder und damit wiederum der Gesamtbetriebsrat bzw. dessen Mitglieder ist, der für dessen Ansprüche einzustehen hat, wäre vorliegend gerade erforderlich, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin dem Gesamtbetriebsrat nicht nur die Verwaltung der für die Sterbefallselbsthilfe vereinnahmten Mittel ihrer Arbeitnehmer übertragen hätte sondern  es sich hierbei außerdem um Gelder handelt, die zur Erfüllung eines Anspruches ihrer Beschäftigten ihr gegenüber dienen.

115

Ein Treuhandverhältnis kann diesen mithin nicht ersetzen sondern setzt einen solchen vielmehr voraus.

116

Hieran fehlt es aber, wie bereits unter Punkt 1) a) bb) ausführlich dargelegt.

117

Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 03.12.1999 ist es eben nicht die Beklagte, die lediglich die Einziehung der Gelder dem Gesamtbetriebsrat zur Erfüllung der Sterbefallselbsthilfe überlässt.

118

Vielmehr werden nach der Vereinbarung vom 03.12.1999 die Spendensammlungen für alle Teilnehmer in gleicher Höhe bei jedem eine Sammlung begründeten Sterbefall gerade von den örtlichen Betriebsräten veranlasst. Dieser entscheidet mithin darüber, ob eine solche erfolgt, werden diese erst dann von der nächsten fälligen Entgeltzahlung von den zuständigen Personalstellen durchgeführt und außerdem auf ein vom Gesamtbetriebsrat der S VFT AG  festgelegtes und verwaltetes Konto überwiesen.

119

Mithin oblag der S VFT AG bzw. den anderen Unternehmen allenfalls die Pflicht, die entsprechenden Beträge von den Mitarbeitern einzuziehen und an den Gesamtbetriebsrat weiter zu leiten. Folglich sind es gerade nicht ihre eigenen Mittel sondern gerade Gelder ihrer Arbeitnehmer, die sie lediglich an den Gesamtbetriebsrat weiterleiten. Das treuhänderische Verhältnis besteht dann aber gerade zwischen dem Gesamtbetriebsrat und den Mitarbeitern, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Allein diesem sind die Gelder ihrer aktiven und ehemaligen Mitglieder anvertraut.

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d) Aus den vorgenannten Gründen scheiden außerdem Schadensersatzansprüche sowohl vertraglicher als auch deliktischer Art gegenüber der Beklagten aus.

121

aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte selbst Gelder der Sterbefallselbsthilfe für sich vereinnahmt hat, sind weder ersichtlich noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin vorgetragen.

122

Allein ihr Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Beklagte nie Gelder von der Sterbefallselbsthilfe bekommen habe, genügt hierfür ersichtlich nicht, da sie es ist, die Pflichtverletzungen der Beklagten darzutun und zu beweisen hat.

123

bb) Diese muss sich auch nicht ein Fehlverhalten eines Dritten zurechnen lassen.

124

Der von der Klägerin selbst vorgelegte Auszug der Z vom 21.03.2019 verhält sich lediglich über eine Anzeige gegen den Gesamtbetriebsrat bzw. dessen Mitglieder. Hierbei handelt es sich aber gerade um dasjenige Gremien,   welches nach der Vereinbarung vom 03.12.1999 und den weiteren unter Punkt 1) a) bb) – c) erfolgten Ausführungen hingegen die alleinige Verantwortung für die vereinnahmten Gelder gegenüber den Arbeitnehmern/ehemaligen Arbeitnehmern zukommt. Ein mögliches Fehlverhalten seiner Mitglieder muss sich daher mangels eines zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat bestehenden Treuhandverhältnisses auch nicht zurechnen lassen.

125

II.

126

1) Der Antrag auf Auskunftserteilung ist zulässig.

127

Einwendungen gegen den Rechtsweg hat die Beklagte insoweit nicht erhoben.

128

Sie sind unter Berücksichtigung der bereits zum Leistungsantrag im Rahmen des Beschlusses vom 13.05.2020 erfolgten Ausführungen auch nicht ersichtlich, zumal die Klägerin diesen außerdem mit einer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern und damit ausdrücklich mit einem arbeitsvertraglichen Anspruch begründet.

129

2) In der Sache hat der Auskunftsantrag allerdings keinen Erfolg.

130

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB noch folgt er aus Treu und Glauben, § 242 BGB.

131

a) Es gibt keine allgemeine Pflicht zur Auskunftserteilung im Arbeitsverhältnis. Auch die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Obsiegen im Prozess zu verschaffen. Es ist allerdings gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts. Ein Ungleichgewicht kann auch aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Ein Rechtsgrund hierfür kann sich aus spezifischen Pflichten zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis ergeben, wenn ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft besteht, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit des Bestehens seines Anspruchs dargelegt haben (BAG v. 04.11.2015, 7 AZR 972/13, Rz.18, juris).

132

Der Auskunftsanspruch ist gegenstandslos, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keineswegs etwas fordern könnte, da der Auskunfts- im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch ist, der dessen Durchsetzung ermöglichen soll (BAG v. 21.11.2000, 9 AZR 665/99, Rz.52, juris).

133

b) Unter Beachtung dieser Kriterien ist der Antrag jedenfalls als unbegründet anzusehen, sofern er der Durchsetzung von möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten selbst zu dienen bestimmt ist.

134

Sie selbst hat im vorliegenden Verfahren außerdem einen bezifferten Antrag gestellt, der wie unter Punkt I.1) d) ausgeführt, mangels ausreichendem Vortrags ihrerseits auch nicht mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten begründbar ist.

135

c) Der Auskunftsantrag ist ebenfalls unbegründet, sollte er zur Vorbereitung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates zu dienen bestimmt sein.

136

Insoweit hat die Beklagte jednefalls die ihr möglichen Auskünfte erteilt und diesen damit erfüllt.

137

So hat sie ausgeführt, dass nach ihrer Kenntnis das Geld beim Amtsgericht hinterlegt sein solle und ihr nicht bekannt sei, wieviel Geld dort vorhanden sei. Des Weiteren hat ihr Prozessbevollmächtigter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 ausgeführt, dass ihm Angaben zur Höhe der freiwilligen Sterbefallselbsthilfe, respektive des hinterlegten Betrages nicht möglich seien, da weder er noch die Beklagte über entsprechende Unterlagen verfügten.

138

Diese Angaben waren für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar.

139

Nach der von dem Klägerin selbst vorgelegten Vereinbarung vom 03.12.2019 wird die Sterbefallselbsthilfe vom Gesamtbetriebsrat der S VFT AG treuhänderisch verwaltet und werden die Spenden auf ein von diesem festgelegtes und verwaltetes Konto überwiesen. Bereits hieran wird hinreichend deutlich, dass der Beklagten selbst entsprechende Vermögensbetreuungspflichten nicht oblagen. Folglich musste sie, wie von der Klägerin angeführt, die komplette Auflösung des Guthabens auch nicht interessieren.

140

Wie bereits unter Punkt I. 1) ausgeführt, muss sie sich außerdem das Verhalten der Betriebsratsgremien und damit auch nicht des Gesamtbetriebsrates zurechnen lassen. Insbesondere ist dieser nicht, wie von der Klägerin angenommen, treuhänderisch für die Beklagte tätig geworden.

141

Dementsprechend bestehen seitens der Kammer grundsätzlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte tatsächlich weitere Auskünfte erteilen kann.

142

Die Klägerin hat hierzu auch nichts mehr Konkretes vorgetragen. Allein der Umstand, dass Betriebsrat und Unternehmen den gleichen Sitz hätten, Grundlage der Sterbefallselbsthilfe jedenfalls eine Vereinbarung zwischen dem Konzern und den Betriebsräten gewesen sei, reicht unter Berücksichtigung der unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen nicht aus.

143

Nach diesem Ergebnis trifft sie damit auch grundsätzlich keine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern, herauszufinden, ob Ansprüche befriedigt werden können oder die Restguthaben verblieben seien, unabhängig davon, dass die Klägerin damit selbst noch nicht einmal gänzlich in Abrede stellt, dass die Beklagte tatsächlich derzeit über derartige Kenntnisse nicht verfügt.

144

Sollte die Klägerin dennoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen haben, hätte es ihr außerdem freigestanden, einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung dieser Angaben zu stellen. Dies hat sie nicht getan. Die Kammer brauchte daher auch nicht zu überprüfen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen hierfür überhaupt vorgelegen hätten.

145

III.

146

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

147

IV.

148

Der Streitwert ist nach § 61 Abs.1 ArbGG i.Vm. §§ 3,5 ZPO festgesetzt worden.

149

Für den Leistungsantrag ist dessen bezifferter Wert maßgeblich. Für den Auskunftsantrag sind 20 % dieses Wertes in Ansatz gebracht worden.

Rechtsmittelbelehrung

150

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

151

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

152

Landesarbeitsgericht Hamm

153

Marker Allee 94

154

59071 Hamm

155

Fax: 02381 891-283

156

eingegangen sein.

157

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

158

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

159

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

161

1. Rechtsanwälte,

162

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

163

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

164

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

165

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.