Änderung der Prozesskostenhilfe: Anordnung monatlicher Ratenzahlung von 196,00 EUR
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hatte zunächst Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeitrag erhalten. Wegen einer wesentlichen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse änderte das Gericht die Bewilligung nach §120a ZPO. Es ordnete nach §115 Abs. 2 ZPO die Rückzahlung der Verfahrenskosten in monatlichen Raten von 196,00 EUR an. Die Kosten dieser Entscheidung trägt der Beklagte.
Ausgang: Beschluss ändert die PKH und ordnet dem Beklagten die Rückzahlung der Verfahrenskosten in monatlichen Raten von 196,00 EUR an; Kosten der Entscheidung trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nach § 120a ZPO geändert werden, wenn sich die maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen, hat das Gericht nach § 115 Abs. 2 ZPO die Rückzahlung der Verfahrenskosten in angemessenen monatlichen Raten anzuordnen; die Mindestrate bemisst sich nach dem sich ergebenden Einsatzbetrag.
Vor einer Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Betroffene anzuhören; die Anhörung gehört zum rechtlichen Gehör und ist Entscheidungsvoraussetzung.
Die Kosten der Entscheidung sind nach § 91 ZPO derjenigen Partei aufzuerlegen, die die Kosten zu tragen hat; das Gericht trifft hierzu eine Kostenentscheidung.
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Tenor
Der Beklagte hat nunmehr die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 196,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten dieser Entscheidung zu tragen.
Gründe
Durch Beschluss vom 20.05.2020 wurde dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. bewilligt mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten brauchte.
Diese Entscheidung kann nach § 120 a ZPO geändert werden, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern.
Davon kann nach der Erklärung des Beklagten vom 03.03.2022 ausgegangen werden. Er verfügt nunmehr unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Belastungen über ein einzusetzendes Einkommen von ca. 393,42 EUR, so dass nach § 115 Absatz 2 ZPO nunmehr monatliche Raten von mindestens 196,00 EUR auf die Verfahrenskosten zu leisten sind.
Der Beklagte ist zu der beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.06.2022 gehört worden.
Das einzusetzende Einkommen berechnet sich wie folgt:
| Einkommen Lohn | 1.294,97 € |
| Abzüge Lebensfreibetrag | 494,00 € |
| Erwerbstätigenfreibetrag | 225,00 € |
| Allgemeine Werbungskosten | 5,20 € |
| Miete plus Nebenkosten | 177,35 € |
| Danach ist es dem Beklagten | zuzumuten, die in diesem Verfahren entstandenen |
Verfahrenskosten mittels monatlicher Raten in Höhe von 196,00 EUR gemäß § 115 Absatz 2 ZPO zurückzuzahlen.
Der ursprüngliche Beschluss war dementsprechend zu ändern.
Die Kosten dieser Entscheidung waren dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91 ZPO). Zahlungen sind erst nach Erhalt eines gesonderten Zahlungsplanes auf das darin genannte Konto zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herne, Schillerstraße 37-39, 44623 Herne, Fax: 02323 9532-32 oder beim
Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseitewww.justiz.de.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.