Eingruppierung Kinderkrankenpflegerin: keine S8b (Anlage 33) in Kurzzeitpflegeeinrichtung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, ab 01.05.2019 nach S8b (Anlage 33 AVR Caritas) statt nach P7 (Anlage 32) vergütet zu werden. Das Gericht bejahte das Feststellungsinteresse, wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Tätigkeiten überwiegend dem Sozial- und Erziehungsdienst bzw. einer Einrichtung der Behindertenhilfe zuzuordnen seien. Zudem greife der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil Heilerziehungspfleger wegen anderer Qualifikation nicht vergleichbar seien und die Vergütung dort als (von der Beklagten behauptet) Fehlgruppierung erfolge.
Ausgang: Feststellungsantrag auf Vergütung nach S8b (Anlage 33 AVR) mangels schlüssiger Darlegung und ohne Gleichbehandlungsanspruch abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag zur zutreffenden Eingruppierung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn er auch zukünftige Vergütungszeiträume erfasst und geeignet ist, den Eingruppierungsstreit insgesamt zu befrieden; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Verzinsung von Entgeltdifferenzen.
Eine Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen setzt voraus, dass die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit den Merkmalen der begehrten Entgeltgruppe entspricht; regelmäßig müssen hierfür mindestens zur Hälfte entsprechende Arbeitsvorgänge anfallen.
Beruft sich der Arbeitnehmer für eine höhere Eingruppierung auf prozentuale Zeitanteile einzelner Arbeitsvorgänge und bestreitet der Arbeitgeber diese, bedarf es substantiierten Vortrags zu den tatsächlichen Grundlagen; pauschale Verweise auf Auswertungen/Unterlagen ersetzen den Sachvortrag nicht.
Die Anlage 33 (Sozial- und Erziehungsdienst) findet nur Anwendung, wenn die Tätigkeit dem Geltungsbereich dieser Anlage zuzuordnen ist; die bloße Beschäftigung und (ggf. fehlerhafte) Vergütung anderer Berufsgruppen nach Anlage 33 begründet keinen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vermittelt im Bereich tarif-/richtliniengebundener Eingruppierung keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“; zudem fehlt Vergleichbarkeit, wenn die herangezogene Vergleichsgruppe eine andere, eingruppierungsrelevante berufliche Qualifikation aufweist.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 14.016,24 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Beklagte betreibt unter Anderem in A die „B“.
Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 27.07.1989 (Bl.9,10 d.GA) wurde die am 05.10.1966 geborene, verheiratete Klägerin von deren Rechtsvorgängerin, der D GmbH, mit Wirkung zum 01.10.1989 als Kinderkrankenschwester eingestellt. Sie verfügt über eine entsprechende Ausbildung.
Ausweislich dessen § 2 S.1 gelten für das Dienstverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des C ( C) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ausweislich des 14. Nachtrages zum Dienstvertrag vom 09.06.2021 (Bl.11 d.GA) ist die Klägerin ab dem 01.08.2021 teilzeitbeschäftigt mit 19,50 Stunden in der Woche.
Aktuell ist sie in der B A als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin tätig.
Bei einem Stellenanteil von 50 % beläuft sich ihre monatliche Vergütung auf 1.794,78 € brutto.
Neben der Klägerin waren bei Klageeinreichung am 03.05.2022 in der B A 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Gesundheits-/ Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger beschäftigt.
Diese sind ebenso wie die Klägerin in die Entgeltgruppe P7 der Anlage 32 zu den C eingruppiert.
Bei Klageeinreichung waren in der B A außerdem sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer sozialerzieherischen Ausbildung als Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger tätig.
Diese sind der Entgeltgruppe S8b der Anlage 33 zu den C zugeordnet.
Im April 2019 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung.
Mit Schreiben vom 11.04.2019 (Bl.30 d.GA) teilte die Beklagte ihr mit, dass sie ihrem Wunsch nach einer Umgruppierung nicht nachkommen könne.
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die B keine Einrichtung der Behindertenhilfe sei. Vielmehr sei diese eine Pflegereinrichtung, deren Ausrichtung auch entsprechend so konzipiert sei, dass die Pflege in der täglichen Gesamtbetrachtung ihrer Tätigkeit überwiege und ihre Eingruppierung nach ihrer Auffassung völlig korrekt sein.
Anfang Januar 2022 wurde ein Gutachten zum Zwecke der Stellenbewertung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit pflegerischer Grundausbildung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sozialerzieherischer Grundausbildung in Auftrag gegeben.
Wegen des Inhalts der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.02.2022 wird auf die von der Klägerseite mit der Klageschrift eingereichte Ausfertigung (Bl.99 – 108 d.GA) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.02.2022 beantragte die Klägerin daraufhin erneut ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S8b der Anlage 33 zu den C.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2022 (Bl.12 d.GA) erneut ab.
Zur Begründung ihrer bei dem Arbeitsgericht Bocholt am 03.05.2022 eingegangenen und der Beklagten am 06.05.2022 zugestellten Klage vom 03.05.2022, mit der sie zunächst die Differenzvergütung für die Monate März und April 2022 begehrt hat sowie mit ihrem bei dem erkennenden Gericht am 12.08.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 10.08.2022, welche den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 05.08.2022 zugestellt worden ist und mit dem sie nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie ab dem 01.05.2019 eine Vergütung in der Vergütungsgruppe S 8b der Anlage 33 zu den C zu beanspruchen hat, trägt sie unter anderem unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Mitarbeitervertretung zu den Anträgen auf Umgruppierung (Bl.97 f d.GA) vor, dass sich nach der Bewertung der dokumentierten Tagesabläufe ergeben habe, dass bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf pflegerische Tätigkeiten ein Anteil von 23,02 % entfalle. Etwa 16,21 % der Gesamtarbeitszeit entfalle auf die Begleitung der Mahlzeiten der Patienten. Die Durchführung von pädagogischen Freizeitangeboten nehme einen Anteil von ca. 18,68 % Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Der Anteil an hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Dokumentation und Besprechung von Behandlungsfällen nähmen etwa 42 % der gesamten Arbeitszeit ein. Die Mitarbeitervertretung habe die täglichen Arbeitsvorgänge in der Einrichtung anhand 73 dokumentierter Tätigkeitsabläufe miteinander abgeglichen.
Der Anteil an Arbeitsvorgängen, die der Anlage 32 P7 zuzuordnen wären, läge deutlich unter 50 %.
Die hier erforderliche spezielle pädagogische Arbeit in der Betreuung von Kindern mit Behinderungen, welche auch von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit pflegerischer Ausbildung ausgeführt würden, grenze außerdem die Tätigkeit in der streitgegenständlichen Einrichtung zum klassischen Tätigkeitsfeld der Krankenpflege ab.
Sie selbst übe auch pädagogische Tätigkeiten entsprechend der vorgelegten Stellenbeschreibung aus. Hierzu gehörten z.B. die Durchführung von Ausflügen. Ihre pädagogischen Tätigkeiten zeigten sich auch darin, dass sie Hilfestellungen bei alltäglichen Verrichtungen, wie z.B. die Aufnahme eines Essens in der Weise unterstütze, als dass der betroffene Schützling das selbstständige Essen erlernen solle. Allgemein würden Hilfestellungen zum Erlernen der selbstständigen Ausführung im Sinne einer Alltagskompetenz der Patientinnen und Patienten gegeben. Weiterhin würden Feiern durchgeführt.
Seitdem sie in der Einrichtung in A arbeite, habe sie regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen, hauptsächlich im pädagogischen Bereich teilgenommen.
Aufgrund ihrer Fortbildung “unterstützter Kommunikation“ fungiere sie in der B A als Ansprechpartner für Eltern, Kinder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezüglich unterstützter Kommunikation.
Zudem würden jährlich hausinterne Fortbildungen im pädagogischen und pflegerischen Bereich durchgeführt, die von allen Beschäftigten wahrgenommen würden.
Die Betreuung sei so ausgestaltet, dass die Eltern ihre Kinder für mehrere Tage bzw. Wochen in die Obhut der jeweiligen Einrichtungen gäben, damit die Kinder dort eine schöne Zeit verbringen könnten, in der eine ganzheitliche Betreuung und Förderung sichergestellt sei. Was für die ganzheitliche Betreuung und Förderung, insbesondere die Pflege betreffend notwendig sei, werde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung von den Eltern mitgeteilt; diese übergäben ihnen insoweit auch die für das jeweilige Kind erforderlichen Pflegeprodukte und Geräte zur Pflege. Diese von den Eltern übertragenen Pflegeaufgaben entsprächen ihrer Ansicht nach dem Tätigkeitsbereich der Heilerziehungspflege.
Die Aufgaben und Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit pflegerischer Ausbildung und sozialerzieherische Ausbildung, so die Klägerin unter konkreter Angabe der für sie geltenden Stellenbeschreibung (Bl.4 f. u. Bl.113 f. d.GA) sowie der für die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit der Stellenbezeichnung Heilerziehungspflegerin bzw. –pfleger geltenden Stellenbeschreibung (Bl.6 f. u. Bl.115 f. d.GA), seien zudem nahezu deckungsgleich. Auf
Dieser Aspekt der praktischen Anwendung von gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen rechtfertige ihrer Ansicht nach die Eingruppierung der pflegerisch tätigen Mitarbeiter als „sonstiger Mitarbeiter“ mit staatlicher Anerkennung gemäß der Anlage 33 zu den C.
Darüber hinaus würden in der Anlage 33 zur Entgeltgruppe S8b unter Hochziffer 5 c) das Krankenpflegepersonal in Einrichtungen der Behindertenhilfe ausdrücklich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genannt, die dieser Entgeltgruppe zuzuordnen seien.
Nach der gutachterlichen Stellungnahme des E handele es sich bei der B A um eine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI, welche zugleich als unselbstständiger Bestandteil der Kinderheimstätte F eine Einrichtung der Behindertenhilfe sei.
Die B A sei als früherer Teil der Kinderklinik A konzeptionell so aufgestellt, dass diese im Bereich der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe einzustufen sei.
Diese Feststellung fuße neben der wirtschaftlichen Einheit auch auf dem Umstand, dass die Einrichtung durch den Träger als Einrichtung der Eingliederungshilfe bezeichnet werde, weiterhin ausschließlich Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX aufgenommen würden und der LWL bzw. der örtlichen Sozialhilfeträger den Aufwand der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziere, soweit anderweitige Ansprüche nicht bestünden. Die B A werde auch tatsächlich zusätzlich durch den LWL finanziert.
Die Bezeichnung der streitgegenständlichen Einrichtung als Pflegeeinrichtung sei zudem nicht mit den Strukturen und Arbeitsabläufen in Übereinstimmung zu bringen.
Die von der Beklagten überreichte Vereinbarung gemäß § 84 ff. SGB XI über die Vergütung und die Qualität der Leistung der Kurzzeitpflege sehe zur Sicherstellung der vertraglich übernommenen Leistungen 13 Pflegefachkräfte, keine Pflegehilfskräfte, keine Mitarbeiterinnen im sozialen Dienst vor.
Tatsächlich arbeiteten, so die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.01.2023, derzeit sieben Kinderkrankenschwestern, zwei Krankenschwestern, vier Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger sowie eine Erzieherin mit jeweils unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten in der Einrichtung in A.
Dort werde tatsächlich im Rahmen einer sogenannten „Kurzzeitpflege“ auch eine ganzheitliche Behandlung durchgeführt.
Diese Behandlungsangebote für die Kinder würden an den Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Patienten ausgerichtet. Im Vordergrund stehe hierbei, die Eltern bzw. die gesamte Familie zu entlasten und die Behandlung in einer entspannten Atmosphäre, die sich für die Kinder wie „Ferienfreizeit“ anfühlen solle, durchzuführen.
Dies entspreche auch dem Ansatz der Gründerinnen der B A, die als Ordensschwestern in der Kinderklinik tätig gewesen sein. Seinerseits hätten viele Familien ihre behinderten Kinder in die Klinik gebracht, damit sie selber ein wenig Erholung hätten schöpfen können. Da in der Kinderklinik seinerzeit jedoch keine Betreuung habe geleistet werden können, hätten die Ordensschwestern der Kinderklinik über Jahre Gelder gesammelt, damit ein Ort habe geschaffen werden können, wo Kinder und Jugendliche mit Handikap ein Urlaub verbringen und dabei pflegerisch und auch pädagogisch betreut werden könnten. Das Konzept der Einrichtung habe zu keinem Zeitpunkt dem Konzept einer reinpflegerischen Einrichtung entsprochen.
In einer reinen Pflegeeinrichtung sei zudem ausschließlich eine examinierte Pflegefachkraft dazu befähigt und berechtigt, die Praxisanleitung durchzuführen. In der von der Beklagten als Trägerin geführten B A übten indes zwei Heilerziehungspflegerinnen bzw. –pfleger sowie eine Krankenschwester die Praxisanleitung aus.
Darüber hinaus würden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B in F, welche eine pflegerische Ausbildung hätten, nach der Entgeltgruppe S8b der Anl. 33 zu den C vergütet.
Die Unterscheidung für die beiden Einrichtungen, welche unter der Trägerschaft der Beklagten stünden, sei auch unter dem Aspekt, dass es sich bei den Einrichtungen nach den Angaben der Beklagten um Kurzzeitwohngruppen handele, so die Klägerin unter Hinweis auf Ausdrucke des Internetauftritts und des Flyers der B A (Bl.109 – 112 d.GA), nicht nachvollziehbar.
Die nach dem Vorbringen der Beklagten für die Ausrichtung der B A als Pflegeeinrichtungen angeführten Aufgaben der PEG-Sonderversorgung, Tracheostomaversorgung, Dekubitusporphylaxe und –versorgung, Diabetisversorgung sowie nasales und orales Absaugen würden auch in der Einrichtung in F ausgeführt.
Für beide Einrichtungen sei ein Bereichsleiter zuständig, der studierter Sozialpädagoge sei. Dieser vermittele die zu betreuenden Kinder in beide Einrichtungen, unabhängig von der Ausbildung der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insoweit würden in beiden Einrichtungen in etwa die gleichen pädagogischen Angebote gemacht.
Die in der B A tätigen Heilerziehungsfleger hätten die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behindertenhilfe vereinbarte Gehaltserhöhung auch erhalten. Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten diese nicht erhalten, auch wenn, was richtig sei, an diese der Coronabonus ausgezahlt worden sei.
Darüber hinaus seien, so die Klägerin unter Beifügung von Dienstplänen für die Monate Januar bis Dezember 2022 sowie unter konkreter Benennung der einzelnen Tage eine Vielzahl von Diensten ausschließlich von Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern ohne Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem reinpflegerischen Bereich geplant und durchgeführt worden.
Die Dienstpläne seien stets unabhängig davon geplant worden, welche Qualifikation der eingeplante Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin konkret für den entsprechenden Dienst habe.
Die Dienstplanung entspräche der einer Einrichtung der Behindertenhilfe. In einer reinen Pflegeeinrichtung wäre es nicht zulässig, Dienste ohne Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft durchzuführen.
Die Mitarbeiterin G, welcher eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin durchlaufen habe, verrichte seit Aufnahme ihrer Tätigkeit in der B A im Jahr 2017 ausschließlich Nachtwachen.
Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in die Entgeltgruppe S8b der Anl. 33 zu den C einzugruppieren sei.
Aus den in der Stellenbeschreibung aufgezählten Tätigkeiten sei ersichtlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer pflegerischen Ausbildung nahezu deckungsgleiche Aufgaben zu erfüllen hätten wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sozial erzieherischer Ausbildung. Diese Übereinstimmung sei auch in der praktischen Arbeit gegeben.
Es bestehe kein tatsächlicher Grund für die unterschiedliche Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit pflegerischer Ausbildung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit sozial-erzieherische Ausbildung.
Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei der Mitarbeiterin Frau H, welche eine ausgebildete Klingelkrankenschwester sei, nach ihrem Wechsel von der B A in die B F keine Änderung der Vergütung vorgenommen worden sei, zeige sich, dass die Vergütungsmaßstäbe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Beklagten nicht einheitlich behandelt würden.
Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit pflegerischer Ausbildung eine andere Ausbildung durchliefen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war mit sozial-erzieherischer Ausbildung.
Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beiden Berufsgruppen sei ihrer Ansicht nach indes mit Blick auf die Regelungen im Anhang B zur Anlage 33 als nicht gerechtfertigt anzusehen. Die Entgeltgruppen würden hier gerade nicht allein von der beruflichen Ausbildung abhängig gemacht
Sie bestreitet nicht, dass die Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger unzutreffend vergütet würden, dies sei nach dem Vortrag der Parteien unstreitig.
Sie bestreite aber, dass bei einer zutreffenden Eingruppierung der Heilerziehungspflegerin und Pfleger keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der entsprechenden Ausbildung zu finden seien.
Darüber hinaus erfolge die vorgenommene Unterscheidung der Eingruppierung der Pflegekräfte in den Einrichtungen in F und A sachgrundlos.
Eine konzeptionelle Unterscheidung zwischen den beiden Einrichtungen könne nicht gemacht werden.
Die Vergütungsdifferenz betrage bei einem 50 %igen Stellenanteil 389,34 € brutto im Monat.
Die Klägerin beantragt unter Rücknahme des ursprünglich angekündigten Leistungsantrages, mit dem sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.557,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 778,68 € brutto seit dem 01.04.2022 und seit dem 01.05.2022 begehrt hat,
festzustellen, dass sie ab dem 01.05.2019 eine Vergütung in der Vergütungsgruppe S8b der Anlage 33 zu den C und Verzinsung der monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.05.2019 ab dem ersten eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz über 5%punkten über Basiszinssatz zu beanspruchen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach sei für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich und die Klage vor diesem Hintergrund unzulässig.
Sie sei außerdem unbegründet.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei diese, wie auch die in der B A tätigen Heilerziehungspflegerin und -pfleger ganz überwiegend mit der Pflege der Patienten befasst.
Die von der Klägerin behaupteten Anteile der Arbeitszeit seien durch nichts belegt.
Aufgrund der Vorgaben im SGB XII und der Pflegegrade, die den in der B A gepflegten Kindern zuerkannt worden seien, ergäbe sich zwangsläufig, dass die behaupteten Zahlen nicht richtig sein könnten. In der B A würden schwerstbehinderte Kinder versorgt, bei denen ein entsprechender Pflegebedarf bestehe. Vor diesem Hintergrund sei sie auch verpflichtet, einen Personalschlüssel von 13 Pflegefachkräften vorzuhalten. Wenn nur 23 % der Arbeitszeit auf pflegerische Tätigkeiten entfallen würden, würden diese schwerstbehinderten Kinder überhaupt nicht adäquat versorgt.
Dokumentation und Besprechungszeiten seien zudem originäre Aufgaben, die auch bei Gesundheits -und Kinderkrankenpflegern anfielen. Das gleiche gelte für die Begleitung von Mahlzeiten. Zu einem gewissen Anteil gehörten auch bei Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern pädagogische Arbeiten zum Berufsbild. Diese machten aber in der B A, genau wie auf jeder Station in der Kinderklinik, nur einen untergeordneten Anteil der Arbeitszeit aus.
Die B A pflege und betreue überwiegend schwerstbehinderte Kinder. Zu über 80 % läge mindestens Pflegegeld vier vor. 80 % der Kinder müsse das Essen eingereicht werden bzw. sie bekämen es per Sonde und nur circa 20 % könnten selbstständig Mahlzeiten einnehmen.
Darüber hinaus könnten allenfalls 10 % Kinder die Basispflege mit Anleitung und Unterstützung teilweise selbst durchführen und sei bei 90 % eine Übernahme durch die jeweiligen Mitarbeiter erforderlich.
Hierfür werde grundsätzlich eine pflegerische Ausbildung benötigt. Insbesondere müssten von den Pflegefachkräften wahrgenommen werden die PEG-Sondenversorgung, Tracheostomaversorgung, Dekubitusprophylase und –versorgung, nasales und orales Absaugen, Inhalaltion einrichten und durchführen, Diabetesversorgung.
Derartige Tätigkeiten dürften von Heilerziehungspflegern nur unter Aufsicht einer Pflegefachkraft durchgeführt werden.
Am 31.08.2022 hätten zudem die Zeugen I und J ein Gespräch mit dem Gesamtteam der B A geführt. Das Team habe dort darüber geklagt, dass der Pflegeaufwand zeitlich so intensiv und hoch sei, dass sie außer zur Pflege zu gar keinen anderen Tätigkeiten mehr kommen würden.
Die B A sei eine Pflegeeinrichtung. Damit erfolge die Eingruppierung nach der Anlage 32 und nicht nach der Anlage 33.
Erstere fände nach § 1 Abs. 1 lit.d der Anlage 32 C sogar auf Mitarbeiter im Pflegedienst in Erziehungseinrichtungen Anwendung.
Eine Einrichtung der Behindertenhilfe und eine Pflegeeinrichtung schlössen sich nach der Systematik des SGB IX und des SGB XI geradeaus.
§ 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI stelle ausdrücklich klar, dass stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stünden, gerade keine Pflegeeinrichtungen darstellten.
Die Annahme, eine Einrichtung könne gleichzeitig beides sein, sei vor diesem Hintergrund schlicht falsch.
Die Abgrenzung zwischen einer Pflegeeinrichtung und eine Einrichtung der Behindertenhilfe habe gerade danach zu erfolgen, was im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehe.
Die B A werde anders als die B F, welcher eine Einrichtung der Behindertenhilfe sei, als Einrichtung der Kurzzeitpflege finanziert, so die Beklagte unter Hinweis auf die Vereinbarung gemäß § 84, 85 und 87 SGB XI über Leistungen, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der Kurzzeitpflege (Bl.165 – 171 d.GA). Nach diesem Vertrag sei sie verpflichtet, eine entsprechende personelle Ausstattung an Pflegefachkräften vorzuhalten. Lediglich unterstützend könnten auch anderweitige Berufsgruppen eingesetzt werden.
Das Konzept der B A sei genau der klassische Fall der Kurzzeitpflege im Sinne von § 42 SGB XI, womit die Einrichtung auch gerade finanziert werde.
Mit dem LWL bestehe eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung für die Kinderheilstätten F und deren Einrichtungen der Behindertenhilfe, jedoch nicht für die B A. Für die B A läge anders als für die B A auch keine Betriebserlaubnis des LWL (Landesjugendamt) vor, weil die B A gerade der Heimaufsicht unterliege, da es sich eben um eine Pflegeeinrichtung handele.
Insoweit würden auf ihrer Homepage auch zutreffend die Begriffe „Kurzzeitpflege“ für die B A und „Kurzzeitwohnen“ für die B F verwandt.
In der B F könnten z.B. ca. 80 % der Kinder eigenständig Mahlzeiten einnehmen und lediglich 20 % seien auf das Einreichen von Speisen und Getränken angewiesen. Ähnlich sehe es im Bereich der Basispflege aus. 60 % der Kinder bedürften der Anleitung und Unterstützung und lediglich in 40 % der Fälle sei diese durch Personal zu übernehmen.
Es sei zutreffend, dass Heilerziehungspfleger nach § 71 Abs. 3 SGB XI grundsätzlich keine Pflegefachkräfte seien. Eine Ausnahme gelte in ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegten und betreuten. Dort würden auch Heilerziehungspfleger als ausgebildete Pflegefachkraft gelten. Bei der B A handele es sich hingegen um eine stationäre Pflegeeinrichtung, sodass Heilerziehungspfleger hier nicht als Pflegefachkräfte anerkannt seien. Dies sei seitens der Heimaufsicht auch gelegentlich schon beanstandet worden, wobei dies nur zu einem Punktabzug geführt habe, da auch der Heimaufsicht bewusst sei, dass sie bei strikter Anwendung der Regelung nach § 71 Abs. 3 SGB XI nicht ausreichend Personal finde.
Die Pflegedienstleitung der B A bemühe sich darum, sicherzustellen, dass jederzeit eine Pflegefachkraft anwesend sei. Auch werde auf Multiprofessionalität geachtet, sodass sichergestellt sei, dass in jeder Schicht beide Provisionen vertreten seien. Infolge der personalen Situation in der B A gelinge dies aber nicht immer.
Die Klägerin stelle nun unstreitig, dass die Heilerziehungspflegerinnen bzw. -pfleger unzutreffend vergütet würden. Damit stelle sie aber zugleich unstreitig, dass die B A ausschließlich eine Pflegeeinrichtung sei, da die Heilerziehungspflegerin bzw.-pfleger anderenfalls richtig vergütet würden.
Die Heilerziehungspfleger in der B A hätten eine andere Qualifikation als die Klägerin, so dass sie mit diesen nicht vergleichbar sei.
Die Heilzerziehungspfleger in der B A würden in der Tat unrichtig eingruppiert und unrichtig vergütet.
Dies erfolge allerdings vor dem Hintergrund, als die Heilerziehungspfleger andernfalls in die Entgeltgruppe P4 einzugruppieren wären und sie zu diesen Konditionen kein Personal finde.
Die Beschäftigung von Heilerziehungspflegern sei in diesen Bereichen grundsätzlich nicht vorgesehen. Aufgrund der Besonderheiten bei der Pflege von Kindern und Jugendlichen sei ein Einsatz aber gerade vor dem Hintergrund des Personalmangels bei Pflegekräften möglich und vertretbar. Wenn Heilerziehungspfleger aber im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie die Pflegekräfte verrichteten, sei die Regelung in den C zu deren Eingruppierung nach der Anlage 32 nicht leistungsgerecht.
Dies würde aber zu einer ganz erheblichen Schlechterstellung der Heilerziehungspfleger gegenüber den ausgebildeten Pflegekräften führen, was im Hinblick auf die Tätigkeit der Heilerziehungspfleger in der B A nicht sachgerecht erscheine. Dies stelle im Vergleich zur Entgeltgruppe S8b eine Vergütungsdifferenz von knapp 2000 € brutto dar.
Dass es nicht möglich sei, zu diesen Konditionen Heilerziehungspflegerinnen bzw. –pfleger einzustellen, dürfte offensichtlich und gerichtsbekannt sein.
Vor diesem Hintergrund habe sie für die fachfremd eingesetzten Heilerziehungspfleger eine passende Lösung gewählt und diese nach der nicht einschlägigen Anlage 33 vergütet, welche aber der Vergütung eines Heilerziehungspflegers auf dessen originären Arbeitsplatz entspräche und außerdem die die übliche Vergütung darstelle.
Die Klägerin bekomme demgegenüber als Kinderkrankenschwester genau die Vergütung, welche sie in einer anderen Pflegeeinrichtung oder in einem Krankenhaus erhalten würde.
Es sei zutreffend, dass die Mitarbeiter in der B F ausschließlich nach der Anlage 33 vergütet würden und dort tätige Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in der Regel die Entgeltgruppe S8b erhielten. Hierbei handele sich um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, für die eine einheitliche Maßnahmenpauschale erhoben werde. Hintergrund hiervon sei daher die Hochziffer 5 zur Anlage 33 zu den C.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 09.11.2022 und 31.05.2022 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22.06.2022 hat sich das Arbeitsgericht Bocholt für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herne verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1) Der zuletzt von der Klägerseite noch zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
Er ist dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin eine Pflicht der Beklagten zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe S8b der Anlage 33 zu den C festgestellt wissen will (vgl. BAG v. 16.12.2021, 6AZR 377/20, Rz.9,19, juris).
Durch das vor dem in dem Antrag enthaltenen Datum eingefügte Wort „ab“ hat sie zudem hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie eine derartige Feststellung nicht nur für in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte sondern auch für die Zukunft begehrt. Unstreitig bestand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und stellt sich damit die Frage nach der zutreffenden Grundlage für ihre Vergütung auch weiterhin.
Mit diesem Inhalt liegt entgegen der Auffassung der Beklagten das nach § 256 Abs.1 ZPO erforderliche alsbaldige rechtliche Interesse auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen (vgl. hierzu BAG v. 13.05.2021, 4 AZR 355/13, Rz.9, juris, mwN.) vor.
Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung außerdem geeignet, den Streit der Parteien über die zutreffende Eingruppierung in den verschiedenen Zeitabschnitten beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (BAG 16.12.2021, Rz.23).
Zwischen den Parteien ist nur streitig, ob der Klägerin ab dem 01.05.2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S8b der Anlage 33 zu den C zusteht. Ist dies im Sinne der Klägerin geklärt, kann grundsätzlich mit entsprechender Leistung durch die Beklagte gerechnet werden.
Dessen Zulässigkeit steht im Weiteren nicht entgegen, dass die Klägerin für die in der Vergangenheit liegenden Vergütungsansprüche grundsätzlich eine bezifferte Leistungsklage erheben kann.
Es besteht keine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ist das erforderliche Feststellungsinteresse nämlich dann vorhanden, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann.
Dies ist aufgrund der Streits über die zutreffende Grundlage für die vertraglich geschuldete Vergütung, wie ausgeführt, vorliegend gerade der Fall.
2) In der Sache hat der Feststellungsantrag allerdings keinen Erfolg.
Für die Klägerin ist weder ab dem 01.05.2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf die von ihr begehrte Eingruppierung gegeben.
a) Dabei besteht zwischen den Parteien letztlich kein Streit, dass für das Arbeitsverhältnis die C gelten. § 2 des von der Klägerin mit der Klageschrift selbst eingereichten Arbeitsvertrag sieht dies ausdrücklich vor.
Nach dessen Anlage 1 Ziff.I a) S.1 richtet sich die Eingruppierung des Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der dort aufgeführten Anlagen, werden in dieser unter anderem ausdrücklich die Anlagen 32 und 33 benannt und erhält der Mitarbeiter nach dessen Satz 2 Vergütung nach der Vergütungs - bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist.
Nach Anlage 1 Ziff I b) S.1 ist der Mitarbeiter in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit entspricht und ist letzteres nach dessen Satz 2 der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen.
Nach dessen Satz 6 muss außerdem eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters erfüllt sein, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine solche bestimmt ist.
aa) Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt zunächst festzustellen, dass die von der Klägerin gewünschte Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b der Anlage 33 ausweislich dessen Satz 1 vorgesehen ist unter anderem für Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Auch bleibt festzustellen, dass die Anlage 33 nach dessen § 1 Abs.1 für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst gilt.
Diese Voraussetzung hat die Klägerin hingegen nicht ausreichend dargetan.
Allein ihr Vortrag, nach dem in der B A gerade auch Heilerziehungspfleger beschäftigt seien, sich nach der Bewertung der dokumentierten Tagesabläufe, ergeben habe, dass bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf pflegerische Tätigkeiten ein Anteil von 23,02 %, etwa 16,21 % auf die Begleitung der Mahlzeiten der Patienten entfalle, die Durchführung von pädagogischen Freizeitangeboten einen Anteil von ca. 18,68 % Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, der Anteil an hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Dokumentation und Besprechung von Behandlungsfällen etwa 42 % der gesamten Arbeitszeit einnehme, reicht hierfür nicht aus.
Hieraus allein lässt sich schon nicht entnehmen, dass damit mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die grundsätzlich einem Heilerziehungspfleger aufgrund seiner staatlichen Anerkennung obliegen.
Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte erforderliche spezielle pädagogische Arbeit in der Betreuung von Kindern mit Behinderungen, die sie nach ihrem Vorbringen auch selbst ausübe, findet sich danach doch grundsätzlich zunächst nur in der Durchführung von pädagogischen Freizeitangeboten wieder, welche hingegen nach ihrem eigenen Vorbringen nur ca. 18,18 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Hinsichtlich der angeführten Begleitung von Mahlzeiten hat die Beklagte zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass 80 % der Kinder in der B A das Essen angereicht bzw. per Sonde versorgt werden müssten und nur 20 % selbständig Mahlzeiten einnehmen könnten.
Sofern die Dokumentation und Besprechung mit 42 % angegeben wird, ist bereits nicht ersichtlich, mit welchem Arbeitsvorgang diese in Zusammenhang stehen soll. Entsprechender Vortrag wäre insoweit umso mehr geboten gewesen, als die Klägerin selbst auch ausgeführt hat, dass 23,02 % ihrer Arbeitszeit auf pflegerische Tätigkeiten entfielen.
Die von ihr vorgelegten Stellenbeschreibungen sowie die von ihr geschilderten tatsächlichen Arbeitsabläufe reichen hierfür gleichfalls nicht aus. Dabei ist der Klägerin grundsätzlich darin zu folgen, dass diese nahezu identisch sind. Allerdings benennen Erstere eine Vielzahl von Fachaufgaben ohne dass sich hieraus allein schon eine schwerpunktmäßige Zuordnung, zumindest im Umfang von 50 %, zu einer heilerzieherischen Ausbildung entnehmen ließe. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst über eine solche unstreitig nicht verfügt, die Stellenbeschreibungen mit der Einhaltung der vorgegebenen Pflegerichtlinien und Konzepte, der individuellen Grund- und Behandlungspflege der Gäste im Rahmen des Pflegeprozesses, der Durchführung der ärztlichen Verordnungstherapien, Kontrolle und Verabreichung von Medikamenten als Fachaufgaben Tätigkeiten anführt, wie sie gerade von einer Kinderkrankenschwester aufgrund ihrer Ausbildung geschuldet sind. Dies gilt umso mehr, als nach der Stellenbeschreibung für die Heilerziehungspfleger diesen die Ausführung der individuellen Grund- und Behandlungspflege der Gäste im Rahmen des Pflegeprozesses nur nach Anleitung, zudem durch eine Gesundheits- und Krankenpflegerin obliegt.
Darüber hinaus hat die Beklagte diese prozentualen Angaben ausdrücklich bestritten. Schon deshalb hätte es nunmehr der Klägerseite oblegen, konkret und im einzelnen die tatsächlichen Grundlagen für diese Bewertungen darzutun. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als nach dem Vorbringen der Beklagten in der B gerade die Pflege im Vordergrund steht, was sie zudem unter anderem damit begründet hat, dass in dieser überwiegend schwerstbehinderte Kinder gepflegt und betreut würden, zu über 80 % mindestens Pflegegeld 4 vorliege, 80 % der Kinder das Essen angereicht werden müsse bzw. es per Sonde bekämen und bei 90% die Übernahme der Basispflege durch die jeweiligen Mitarbeiter erforderlich sei. Andere Zahlen hat die für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin insoweit selbst nicht benannt.
Ihr Vorbringen, nachdem die Mitarbeitervertretung die täglichen Arbeitsvorgänge in der Einrichtung anhand 73 dokumentierter Tätigkeitsabläufe miteinander abgeglichen habe, ist hierfür gleichfalls nicht ausreichend. Dieser ersetzt keinen Vortrag zu den konkreten Grundlagen, die zu dieser Bewertung geführt haben.
Sofern sie außerdem angeboten hat, diese im Termin zur Kammerverhandlung vorzulegen, brauchte die Kammer dem nicht nachkommen. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenseite, sich die maßgeblichen Umstände aus Unterlagen selbst herauszusuchen. Sie können mithin den Sachvortrag nur belegen, nicht aber ersetzen.
Folglich brauchte die Kammer auch ihrem Beweisangebot auf Vernehmung von Zeugen nicht nachzugehen. Zwar möge es sein, dass sich ebenso wie bei Durchsicht der dokumentierten Tagesabläufe, durch deren Befragung die näheren Einzelheiten entnehmen lassen. Dies hätte allerdings einen Ausforschungsbeweis zum Inhalt, der im Zivilverfahren aufgrund des für diesen § 138 Abs. 3 ZPO geltenden Beibringungsgrundsatzes hingegen unzulässig ist.
Mangels Vorliegens eines ausreichendem Tatsachenvortrages zu den behaupteten Prozentzahlen scheidet auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus.
Der Umstand, dass die Beklagte unstreitig in der B A auch Heilerziehungspfleger beschäftigt und diese ebenfalls unstreitig nach der Entgeltgruppe S8b der Anlage 33 vergütet werden, reicht für eine abweichende Beurteilung gleichfalls nicht aus. Insoweit trägt die Beklagte nämlich nicht nur vor, dass dieser eine andere Qualifikation hätten als die Klägerin sondern außerdem auch unrichtigerweise in die Entgeltgruppe S8b der Anlage 33 eingruppiert seien und vergütet würden, dies mit der Begründung, dass es sich bei der B A um eine Pflegeeinrichtung handele und diese damit nicht, wie aber nach § 1 Abs. 1 der Anlage 33 zu den C erforderlich, als Mitarbeiter im Sozial-und Erziehungsdienst tätig seien.
Unabhängig davon, dass die Klägerin die unrichtige Eingruppierung der in der B A beschäftigten Heilerziehungspflegerinnen und –pfleger selbst nicht in Abrede gestellt hat, trägt sie außerdem selbst vor, dass es sich bei der B A um eine Pflegeeinrichtung gemäß § 72 SGB XI handelt.
Entsprechende Angaben beinhalten außerdem die von der Beklagten vorgelegte Vereinbarung gemäß §§ 84, 85 und 87 SGB X über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistung der Kurzzeitpflege vom 31.08.2021 sowie der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI über Kurzzeitpflege vom 28.03.1986. So ist im Versorgungsvertrag in § 1 Abs.2 ausdrücklich festgelegt, dass die Pflegeeinrichtung in der Kurzzeitpflege 12 Betten betreibe. Diese Angaben findet sich zudem in dem von der Klägerseite vorgelegte Internetauftritt der B A wieder, der außerdem darauf hinweist, dass durch die enge Anbindung an die Vestische Kinder und Jugendklinik A eine medizinische Versorgung jederzeit gewährleistet ist.
Damit unterfallen die dort beschäftigten Mitarbeiter dann aber grundsätzlich dem Geltungsbereich der Anlage 32 zu den C. Nach dessen § 1 Abs.1 a) gilt diese für Mitarbeiter im Pflegedienst, die in Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind. Darüber hinaus sind unter Buchstabe d) unter Anderem Einrichtungen angeführt, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen.
Dies unterstreicht zudem der Umstand, dass die Klägerin tatsächlich in die Entgeltgruppe P7 der Anlage 32 zu den C eingruppiert worden ist, die Anlage 33 zu den C bereits am 21.10.2010 in die C neu eingefügt worden ist, gleichwohl aber keine Änderung erfolgt ist.
bb) Sofern sie außerdem auf Ziffer 5 c) der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S2 bis 18 (Anhang B zur Anlage 33) hinweist, trägt auch dies die von ihr gewünschte Eingruppierung nicht.
Danach werden bei diesem Tätigkeitsmerkmal unter Anderem auch Kinderkrankenschwestern/-pfleger angeführt, allerdings mit der weiteren Maßgabe, dass sie außerdem in Einrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind.
Letzteres Erfordernis hat die Klägerin hingegen ebenfalls nicht ausreichend dargetan.
Sofern sie auf die gutachterliche Stellungnahme vom 14.02.2022 hinweist, bleibt zunächst festzustellen, dass auch danach die Einordnung der B A als Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI als unstreitig angesehen wird.
Sofern in dieser im Weiteren die Auffassung vertreten wird, dass es sich auch um eine Einrichtung der Behindertenhilfe handelt, da sich die Einrichtung nach ihrem Konzept selbst als Einrichtung der Eingliederungshilfe betrachte, ausschließlich Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX aufgenommen würden und der LWL/die örtlichen Sozialhilfeträger den Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe finanzierten, soweit der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege im Einzelfall aufgebraucht seien bzw. nicht bestünden, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu begründen.
So legt § 71 Abs.4 Nr.1 SGB XI legt fest, dass stationäre Einrichungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zu medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, keine Pflegeeinrichtungen im Sinne dessen Absatz 2 sind.
Bereits hieran wird dann aber auch deutlich, dass eine Einrichtung grundsätzlich nicht beide Kriterien erfüllen kann.
Anhaltspunkte dafür, dass die C die Begrifflichkeiten der für Anwendung der Anlage 32 maßgeblichen Pflegeeinrichtung und derjenigen für die Anwendung auf Ziffer 5 c) der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S2 bis 18 (Anhang B zur Anlage 33) verwandte Behinderteneinrichtung hiervon abweichend bestimmen wollte, sind klägerseits weder vorgetragen noch ersichtlich.
Entsprechend muss dann aber auch für die Beurteilung der zutreffenden Eingruppierung grundsätzlich maßgeblich sein, welche Tätigkeit im Vordergrund steht.
Auch insoweit verbleibt es dann aber grundsätzlich dabei, dass die B A sowohl aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Finanzierungsvereinbarung als auch ihrem Vortrag, nachdem in der B A über 80 % der Kinder Schwerstbehinderte seien sowie ihren Ausführungen zu der dadurch erforderlichen Pflege primär als Einrichtung der Kurzzeitpflege anzusehen ist.
Auch dies findet sich in dem von der Klägerseite selbst vorgelegten Internetauftritt wieder, wenn dort ausgeführt wird, dass die Pädagogen und Kinderkrankenpfleger der B qualifiziert sind, auch Kinder und Jugendliche mit sehr schweren Behinderungen zu betreuen.
Die Klägerin hat zudem in der Klageschrift vom 03.05.2022 selbst vorgetragen, dass neben ihr 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Kinderkrankenschwestern/-pfleger Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger beschäftigt seien und weitere sieben Mitarbeiter mit einer Sozial-Erzieherischen Ausbildung als Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger beschäftigt würden. Auch hieran wird dann aber grundsätzlich ebenfalls deutlich, dass jedenfalls der Schwerpunkt der B A in der Pflege besteht.
Selbiges gilt im Hinblick auf ihr im Schriftsatz vom 05.01.2023 enthaltenen Angaben, nachdem tatsächlich sieben Kinderkrankenschwestern, zwei Krankenschwestern vier Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger sowie eine Erzieherin mit jeweils unterschiedlichen Wochenarbeitszeit in der Einrichtung in A arbeiteten.
Auch nach diesen ihren eigenen Ausführungen ist das Pflegepersonal weiterhin in der Mehrzahl vorhanden.
Sofern die Klägerin darauf hinweist, dass die Vorgaben, die für eine Pflegeeinrichtung gestellt würden, nicht vollständig in der Praxis umgesetzt worden seien und in diesem Zusammenhang die Dienstplaneinteilung anführt, nach der Heilerziehungspfleger bzw. Heilerziehungspflegerinnen auch ohne Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem rein pflegerischen Bereich eingesetzt würden, dies hingegen nur erlaubt sei, wenn es sich hierbei um eine Einrichtung der Behindertenhilfe handele, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dieses ist zwar grundsätzlich zutreffend, wie § 72 Abs.3 Nr.1 SGB XI verdeutlicht. Danach dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 genügen und sind nach dessen Abs. 2 Nr.1 stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden.
Die Beklagte hat hingegen selbst nicht nur entsprechende Verstöße eingeräumt sondern außerdem vorgetragen, dass dies von der Heimaufsicht ebenfalls gerügt worden sei, welcher sie zudem nach dem kägerseits unwidersprochen gebliebenen Vortrag unterliegt.
Folglich ist dieser Vortrag schon nicht geeignet, um gleichwohl davon ausgehen zu können, dass es sich im Schwerpunkt nicht um eine Pflegeeinrichtung handelt.
Ihr Vorbringen, nachdem es sich auch um eine Einrichtung der Behindertenhilfe handele, reicht mithin ebenfalls nicht aus, um gleichwohl eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b der Anlagen 33 zu den C zu stützen.
Dies gilt umso mehr, als § 1 Abs. 1 der Anlage 33 zu den C eben auch ausdrücklich festlegt, dass diese Anlage für Mitarbeiter im Sozial-und Erziehungsdienst gilt.
Folglich muss auch die Behindertenhilfe durch im Sozial- und Erziehungsdienst tätige Mitarbeiter geprägt sein und verbleibt es mithin dabei, dass sie darzulegen und zu beweisen hat, dass dies tatsächlich der Fall ist, woran es indessen, wie bereits unter Punkt 2) a) aa) ausgeführt, fehlt.
b) Der Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b der Anlage 33 zu den C lässt sich schließlich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
aa) Dieser gebietet es dem Arbeitgeber als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung grundsätzlich nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit bei individuell vereinbarten Löhnen und Gehältern grundsätzlich Vorrang hat. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit generell gewährleistet, einzelne Arbeitnehmer besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Anwendbar ist der Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch dann, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt und sich daraus das Vorhandensein einer bestimmten Ordnung für Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung ergibt (BAG v.21.05.2014, 4 AZR 50/13, Rz.19, juris).
Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist außerdem, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch eigenes gestaltendes Verhalten voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des „generalisierenden Prinzips“ ist der Arbeitgeber allerdings an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug gilt dieser dagegen nicht. Es fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet sondern sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener Entscheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (BAG v. 21.05.2014, Rz.20).
Die Kriterien, nach denen die notwendig abstrakten Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber bestimmt werden, kennzeichnen zugleich die Abgrenzung der begünstigten Gruppe von den sonstigen Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei werden die Kriterien entweder ausdrücklich formuliert oder - wie es häufig der Fall ist - dadurch konkludent bestimmt, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen aus einer Gesamtschau der begünstigten Arbeitnehmer und deren Gemeinsamkeiten ohne Weiteres ergeben. Insofern geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass sich aus den tatsächlich gewährten Leistungen mit hinreichender Sicherheit ein „erkennbares“ allgemeines Prinzip - unabhängig von der einzelnen Person des begünstigten Arbeitnehmers - ergibt und ergeben muss. Es bedarf daher eines kollektiven Bezugs, da bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen. Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung von Leistungen nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, ohne dass das der Leistung zugrunde liegende Prinzip offensichtlich wird, muss ein Arbeitgeber die von ihm bei der Verteilungsentscheidung umgesetzte und vorher bestimmte Regel nach Zweck der Leistung und Differenzierungsgesichtspunkten bei den Begünstigten offenlegen. Liegen danach der Leistung bestimmte, vom Arbeitgeber formulierte oder formulierbare Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen. Damit wird die Bestimmung der vom Arbeitgeber autonom festgesetzten „Tatbestandsmerkmale“ für die festgesetzte Leistung einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterzogen. Lässt sich die mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen bei der „Normaufstellung“ verbundene Ausgrenzung anderer Arbeitnehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Leistung nicht sachlich rechtfertigen, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in nicht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Rechtsfolge ist die „Korrektur“ der arbeitgeberseitig bestimmten gleichbehandlungswidrigen Voraussetzung. Die sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes. Der Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der Regelbildung des Arbeitgebers wegen Nichterfüllung des gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen war, von diesem verlangen, wenn es keine weiteren Voraussetzungen gibt oder wenn etwaige weitere Voraussetzungen von ihm erfüllt werden (BAG v.21.05.2014, Rz.21 ff, juris).
Dabei obliegt es zunächst dem Arbeitnehmer die tatsächlichen Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergibt. Lässt sich danach eine Schlechterbehandlung eines einzelnen Arbeitnehmers tatsächlich feststellen, so hat nunmehr der Arbeitgeber darzulegen, warum diese ausnahmsweise im Hinblick auf besondere sachliche Gründe doch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (BAG v.03.04.1957 u. v. 10.04.1973, AP Nr.4 u. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
bb) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien stellt sich die Ablehnung des Antrages der Klägerin aus April 2019 und aus Februar 2022 auf Umgruppierung nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
(1) Sofern sie diesen damit begründet, dass die in der B A beschäftigten Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger ausweislich der von ihr vorgelegten Stellenbeschreibungen mit denselben Fachaufgaben betraut sind, wie die Heilerziehungspflegerinnen und –pfleger, reicht dies tatsächlich nicht aus.
Voraussetzung ist nämlich, dass es sich bei diesen Berufsgruppen damit zugleich um vergleichbare Arbeitnehmer/-innen handelt.
Dies ist hingegen nicht der Fall. Insoweit kann nämlich nicht nur allein auf die von beiden durchgeführten Tätigkeiten abgestellt werden, welche, was letztlich auch die Beklagte selbst einräumt, nahezu identisch sind.
Vielmehr ist außerdem zu bedenken, dass dieser unstreitig über eine andere berufliche Qualifikation verfügen, die im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend allerdings auch Beachtung finden muss.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass mit den C bereits ein Eingruppierungssystem existent ist und damit grundsätzlich auch Anwendung findet. Die Klägerin selbst stützt ihren Anspruch im vorliegenden Verfahren gerade auch auf dieses, wenn sie die Entgeltgruppe S8 b der Anlage 33 zu den C auch für ihre Berufsgruppe als einschlägig ansieht.
Folglich kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn nicht nur die in der B A beschäftigten Heilerziehungspflegerinnen und –pfleger sondern sie selbst bzw. ihre Berufsgruppe gleichfalls falsch eingruppiert ist.
Dies ist hingegen nicht der Fall.
Handelt es sich nämlich um eine Pflegeeinrichtung, so ist die Anlage 32 der C einschlägig und die Klägerin ebenso wie die Kinderkrankenschwestern und –pfleger sowie die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger zutreffend in die Entgeltgruppe P7 der Anlage 32 zu den C eingruppiert.
Die ebenfalls in der B A beschäftigten Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger können in diese Entgeltgruppe hingegen nicht eingruppiert werden, da sie keine Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sind und insoweit auch eine Regelung für diese in der Anlage 33 zu den C fehlt.
Bereits hieran wird deutlich, dass es sich dann aber eben gerade nicht um Arbeitnehmer/-innen handelt, die sich in einer mit der Klägerin vergleichbaren Situation befinden.
Vielmehr wären diese Mitarbeiter bei Anwendung der Anlage 32 der C, die im Rahmen der Gleichbehandlungsprüfung allein zugrunde zu legen ist- anderenfalls ergäbe sich schon ein originärer Anspruch der Klägerin auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b der Anlage 33 zu den C, nach dem Vorbringen der Beklagten als Pflegehelfer einzugruppieren, da sie eben nicht über die für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe P7 erforderliche Ausbildung als Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung verfügten, was die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt. Entsprechende Ausführungen beinhaltet zudem das von ihr selbst eingereichte Gutachten des Herrn E, auch wenn danach die Entgeltgruppe 6 aufgrund des Vorhandenseins einer einjährigen Ausbildung, allerdings ohne weitere Begründung und nicht, wie von der Beklagten angenommen, in die Entgeltgruppe 4 als einschlägig angesehen wird.
Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Klägerin im Rahmen der Anlage 32 zu den C entsprechend ihrer Qualifikation und Tätigkeit gerade zutreffend eingruppiert ist, es eben die bei den Heilerziehungspflegerinnen und –pflegern fehlende Qualifikation ist, die einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 32 C entgegensteht und es damit eben dieser Aspekt ist, der zugleich der Vergleichbarkeit entgegen steht.
bb) Ebenfalls liegt keine Ungleichbehandlung zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin der B A und B F vor.
Dem Vorbringen der Beklagten, nachdem es sich hierbei um eine Einrichtung handelt, für die die Anlage 33 zu den C einschlägig sei, weil es sich hierbei um eine Einrichtung des Kurzzeitwohnens handele, ist die Klägerin nicht mehr ausreichend entgegengetreten.
Vielmehr trägt sie dies selbst vor und lässt sich außerdem aus dem auch für diese Einrichtung von ihr eingereichten Internetauftritt entnehmen.
Dass es sich bei dieser dennoch ebenfalls um eine Pflegeeinrichtung handelt –nur dann würde die Beklagte mit der Anwendung der Anlage 33 C bewusst eine für einen Anspruch aus Gleichbehandlung relevante unzutreffende Eingruppierung der dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vornehmen- behauptet die Klägerin indes selbst nicht.
Der von ihr angeführte Umstand, dass bei Frau H, welche ausgebildete Kinderkrankenschwester sei nach ihrem Wechsel von der B A in die B F keine Änderung der Vergütung vorgenommen worden sei, reicht insoweit nicht aus, um nunmehr gleichwohl davon ausgehen zu können, dass es sich bei dieser Einrichtung ebenfalls um eine solche handelt, die tatsächlich unter die Anlage 32 der C fällt.
Hierbei handelt es sich zunächst einmal um einen Einzelfall, der schon deshalb nicht geeignet ist, um den Charakter der B F, insbesondere als Pflegeeinrichtung, ausreichend darzutun. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch für diese unter konkreter Benennung der öffentlichen Förderungen sowie den dort betreuten Kindern Umstände dargetan hat, die gerade gegen das Vorliegen einer solchen sprechen. Dies unterstreicht nicht zuletzt der von der Klägerin selbst vorgelegte Internetauftritt. Anders als für die B A wird für diese gerade die Begrifflichkeit des Kurzzeitwohnens verwandt sowie außerdem ausgeführt, dass „die Gäste der B (..) von pädagogisch und krankenpflegerisch ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreut und begleitet (werden).“
Folglich liegt auch insoweit keine Vergleichbarkeit der in diesen beiden Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiter/-innen vor.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S. 1 ZPO.
Als unterliegende Partei hat die Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
III.
Der Streitwert ist nach § 61 ArbGG i.V.m. § 42 Abs.2 S.2 GKG in Höhe des von der Klägerin mit 389,34 € brutto angegebenen 36-fachen monatlichen Differenzwertes festgesetzt worden.
Die Rücknahme des ursprünglich bezifferten Leistungsantrages wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Der Umstand, dass dieser tatsächlich einen monatlichen Differenzwert von 778,68 € aufweist, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Ausweislich der insoweit ebenfalls maßgeblichen Klagebegründung hat sie selbst den Nachforderungsbetrag mit 778,68 € berechnet und damit ausdrücklich auf zwei Monate und eine Differenz von 389,34 € abgestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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4. Rechtsanwälte,
5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.