Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Herford·3 Ca 1093/15·20.06.2017

Bewilligung von PKH für Mehrvergleich €6.245,60 und Beiordnung eines Rechtsanwalts

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Partei beantragte Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich über 6.245,60 € und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht bewilligt die Unterstützung ausschließlich für die Einigung über diesen Streitwert, nicht für die weitergehende Rechtsverfolgung. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Dr. B beigeordnet. Es wird auf einen früheren PKH-Beschluss Bezug genommen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für Mehrvergleich in Höhe von 6.245,60 € sowie Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B in diesem Rechtszug stattgegeben; Bewilligung beschränkt auf die Einigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann ausdrücklich auf die Durchführung oder den Abschluss eines Mehrvergleichs beschränkt werden und erstreckt sich nicht automatisch auf die weitergehende Rechtsverfolgung desselben Streitwerts.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO ist zu gewähren, wenn dies zur effektiven Wahrnehmung der Rechte in dem jeweiligen Rechtszug erforderlich erscheint.

3

Der Tenor der Bewilligungsentscheidung muss den Umfang der Prozesskostenhilfe klar bestimmen; eine ausdrückliche Beschränkung auf die Einigung ist zulässig und bindend.

4

Bei der Entscheidung über PKH-Anträge können frühere einschlägige Beschlüsse herangezogen werden, um die Reichweite der Bewilligung zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird der klagenden Partei für den Mehrvergleich mit einem Streitwert i.H.v.

6.245,60 € (wie im Schreiben der Antragstellerin vom 26.5.17 dargelegt) bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr auch insoweit Rechtsanwalt Dr. B beigeordnet.

Im Übrigen wird auf den PKH-Beschluss vom 22.03.2016 Bezug genommen.

Gründe

2

Die Bewilligung für den Mehrvergleich erfolgt ausschließlich für die Einigung, nicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bezüglich dieses Streitwerts, vgl. Beschluss des LAG Hamm v. 18.08.2015 (6 Ta 277/15).

3

Aufgrund der Sachlage erscheint die Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung

5

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herford, Elverdisser Straße 12, 32052 Herford oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingelegt werden.

6

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

7

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

8

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

9

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.