Bewilligung von PKH für Mehrvergleich €6.245,60 und Beiordnung eines Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Die klagende Partei beantragte Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich über 6.245,60 € und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht bewilligt die Unterstützung ausschließlich für die Einigung über diesen Streitwert, nicht für die weitergehende Rechtsverfolgung. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Dr. B beigeordnet. Es wird auf einen früheren PKH-Beschluss Bezug genommen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für Mehrvergleich in Höhe von 6.245,60 € sowie Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B in diesem Rechtszug stattgegeben; Bewilligung beschränkt auf die Einigung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann ausdrücklich auf die Durchführung oder den Abschluss eines Mehrvergleichs beschränkt werden und erstreckt sich nicht automatisch auf die weitergehende Rechtsverfolgung desselben Streitwerts.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO ist zu gewähren, wenn dies zur effektiven Wahrnehmung der Rechte in dem jeweiligen Rechtszug erforderlich erscheint.
Der Tenor der Bewilligungsentscheidung muss den Umfang der Prozesskostenhilfe klar bestimmen; eine ausdrückliche Beschränkung auf die Einigung ist zulässig und bindend.
Bei der Entscheidung über PKH-Anträge können frühere einschlägige Beschlüsse herangezogen werden, um die Reichweite der Bewilligung zu bestimmen.
Tenor
wird der klagenden Partei für den Mehrvergleich mit einem Streitwert i.H.v.
6.245,60 € (wie im Schreiben der Antragstellerin vom 26.5.17 dargelegt) bewilligt.
Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr auch insoweit Rechtsanwalt Dr. B beigeordnet.
Im Übrigen wird auf den PKH-Beschluss vom 22.03.2016 Bezug genommen.
Gründe
Die Bewilligung für den Mehrvergleich erfolgt ausschließlich für die Einigung, nicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bezüglich dieses Streitwerts, vgl. Beschluss des LAG Hamm v. 18.08.2015 (6 Ta 277/15).
Aufgrund der Sachlage erscheint die Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herford, Elverdisser Straße 12, 32052 Herford oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.