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Arbeitsgericht Herford·3 Ca 1093/15·21.03.2016

Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung und Zahlungsverpflichtung (1.830,60 EUR)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht bewilligt der klagenden Partei Prozesskostenhilfe in vollem Umfang und ordnet einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug bei. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung wird als hinreichend aussichtsreich und nicht mutwillig eingestuft. Aus dem vorhandenen Vermögen wird nach Abzug des Schonvermögens ein einmaliger Beitrag von 1.830,60 EUR festgesetzt; eine Rückforderungsmöglichkeit innerhalb von vier Jahren bleibt vorbehalten.

Ausgang: Prozesskostenhilfe der Klägerin in vollem Umfang bewilligt; Beiordnung eines Rechtsanwalts und Festsetzung einer Einmalzahlung von 1.830,60 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO ist anzuordnen, wenn zur angemessenen Wahrnehmung der Rechte in dem Rechtszug anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint.

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Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind die Vermögenswerte der Antragstellerin zu ermitteln; vom Gesamtvermögen sind geschützte Freibeträge (Schonvermögen) abzuziehen.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere der Anordnung einer einmaligen Zahlung aus verwertbarem Vermögen; eine Rückforderung bleibt innerhalb einer festgelegten Prüfungsfrist vorbehalten.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird der klagenden Partei für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die klagende Partei aus ihrem Vermögen einen einmaligen Betrag von 1.830,60 EUR zu zahlen. Der Einzug der Zahlung erfolgt gesondert.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 114 ZPO).

3

Auf Grund der Sachlage erscheint die Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

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Die Klägerin hat folgende Vermögenswerte:

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-          Bausparvertrag, BHW BausparkasseNr. 4 797 087 6 01 (Wert Stand 29.02.2016)                                          3.752,70 EUR

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-          Bausparvertrag, LBSNr. 5 706 887 626 (Wert Stand 29.02.2016)                                                           933,90 EUR

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Summe                                                                                                                              4.856,00 EUR

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Darauf anzurechnen ist das Schonvermögen für die Klägerin

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und deren Ehemannes                                                                                                  2.856,00 EUR

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Es verbleibt somit ein einzusetzendes Vermögen von                                           1.830,60 EUR

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Es wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Rückforderung der Prozesskosten innerhalb von vier Jahren vorbehalten bleiben.

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RechtsmittelbelehrungGegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer  N o t f r i s t* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herford, 32052 Herford, Elverdisser Straße 12 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm in 59071 Hamm, Marker Allee 94 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Herford erklärt und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.

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*Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.