Betriebsratsmitglieder: Keine Aktivlegitimation für Kantinen-Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Mitglieder des Betriebsrats, verlangen Ersatz eines Fehlbetrags in der Betriebskantine von 35.000 DM. Das Gericht prüft, ob die Kantine als wirtschaftlicher nichtrechtsfähiger Verein betrieben wurde und ob den Klägern Aktivlegitimation oder eine wirksame Abtretung zusteht. Die Klage wird abgewiesen: Die Kantine ist eine betriebliche soziale Einrichtung, keine wirtschaftliche Vereinigung, und etwaige Ansprüche standen der Arbeitgeberin zu bzw. wurden durch Vergleich aufgegeben.
Ausgang: Klage der Betriebsratsmitglieder auf Ersatz des Kantinenfehlbetrags mangels Aktivlegitimation und wegen fehlender/aufgegebener Abtretung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu; Betriebsratsmitglieder sind ohne besondere Rechtsstellung oder wirksame Abtretung nicht aktiv legitimiert, diese Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.
Eine belegschaftsinterne Kantine begründet nicht ohne Weiteres einen wirtschaftlichen nichtrechtsfähigen Verein i.S.v. § 22 BGB; hierfür ist eine planmäßige wirtschaftliche Betätigung mit Teilnahme am Wettbewerb und eigenständigem Geschäftsbetrieb erforderlich.
Fehlt eine schriftliche Regelung und übt ein einzelnes Betriebsratsmitglied die Verwaltung autonom aus, spricht dies gegen das Vorliegen eines freiwilligen Zusammenschlusses (Verein oder BGB-Gesellschaft) zur gemeinschaftlichen Verwaltung der Kantine.
Eine Abtretung von Ersatzansprüchen steht einer wirksamen Inanspruchnahme Dritter entgegen, wenn der Zedent die betreffenden Ansprüche im Rahmen eines Vergleichs aufgegeben oder verwirkt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Streitwert: 35.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen von den Klägern begehrten Schadenersatzanspruch. Der Beklagte war ab 1964 bei der Firma S GmbH & Co.KG beschäftigt;
von 1966 bis zum 6. Juni 1980 war er von der Arbeitsleistung freigestellter Betriebsratsvorsitzender. Die Firma S GmbH & Co.KG kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Beklagten am 5. September 1980 fristlos. In der von dem Beklagten erhobenen Kündigungs- schutzklage (2 Ca 938/80 Arbeitsgericht Herford; 2 Sa 241/81 Landesarbeitsgericht Hamm) schlossen die Parteien am 9. September 1981 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm einen Vergleich, in dem es in Ziff. 5) 'wie folgt heißt:
"Damit sind alle Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, mit Ausnahme von Ansprüchen/ die mit den Arbeitspapieren in Verbindung stehen, erledigt.
Bei der Firma S GmbH & Co.KG gibt es seit 1957 einen Belegschaftskantine. Für den Kantinenbetrieb stellt die Firma S GmbH & Co.KG die Räumlichkeiten und 2 Arbeitnehmer als Kantinenpersonal. Der Beklagte hatte von dem Zeitpunkt, in dem er zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde, über die Geschäftstätigkeit der Kantine eine Aufsichts und Kontrollfunktion. Der Wareneinkauf und -Verkauf Wurde von etwa 1970 bis 1980 im wesentlichen von dem Mitarbeiter der Beklagten H vorgenommen. Jeweils zum Jahresende wurde eine von dem Beklagten überprüfte Inventur vorgenommen. 1968 wurde unter der Bezeichnung "WG Kantine S" ein Geschäftskonto bei der Stadtsparkasse Herford eröffnet, über das beklagte bis zur Niederlegung seines Amtes als Betr.Lebsratsvorsitzender verfügungsberechtigt war. Das Konto wies am 3. Januar 1979 einen Sollbestand von 13.116,55 DM und
am 30. April 1960 einen Sollbestand von 35.104,12 DM auf. Am 7. Mai 1980 wurde durch eine Scheckzahlung der Firma S GmbH & Co.KG 35.000,00 DM auf das Konto eingezahlt.- Es wurde zwischen dem Betriebsrat und der Firma S GmbH & Co. KG vereinbart, daß ein Betrag in dieser Höhe als ein aus den Einnahmen der Kantine zu tilgendes Darlehn gewährt wurde.
Die Kläger tragen vor, die Kantine sei als eine soziale Einrichtung der Firma S GmbH & Co.KG von dem Betriebsrat in Form eines nicht- rechtsfähigen Vereins betrieben worden, so daß sie befugt seien, Schadenersatz gerichtlich gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Der Beklagte habe aufgrund pflichtwidrig nicht wahrgenommener Kontroll- und Aufsichtsfunktionen den Sollbestand von über 35.000,00 DM auf dem Geschäftskonto der Kantine zu vertreten. Verantwortlich für diesen Fehlbetrag sei der Beklagte auch, weil er erst im Mai 1980 die Belegschaft und den Betriebsrat der Firma S GmbH & Co. KG auf einer Betriebsversammlung hiervon in Kenntnis setzte.
Die Kläger stützen den geltend gemachten Anspruch hilfsweise auch darauf, daß die Firma S GmbH & Co.KG einen ihr gegen den Beklagten zustehenden Anspruch an sie abgetreten habe.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger.35.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 12. Juni 1982 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Kläger seien nicht aktiv legitimiert hinsichtlich der Klageforderung. Die Belegschaftskantine sei als soziale Einrichtung - ohne eigene Rechtspersönlichkeit und sonstige Selbständigkeit - anzusehen und in den Betrieb der Firma S GmbH & Co, KG eingegliedert. Da es sich hierbei um eine rechtlich unselbständige Betriebseinrichtung handele, sei das Vorbringen der Kläger, der Betriebsrat, betreibe die Kantine als nicht rechtsfähiger Verein unzutreffend. Der Beklagte bestreitet, durch pflichtwidriges Verhalten einen Fehlbetrag von 35.000,00DM verursacht zu haben. Im übrigen habe die Belegschaftskantine keinen Schaden erlitten, da die Firma S GmbH & Co.KG ihrer Verpflichtung, finanzielle Mittel für den Kantinenbetrieb zur Verfügung zu stellen, durch die Scheckzahlung von 35.000,00 am 7. Mai 1980 nachgekommen sei. Gegenüber einem etwaigen Ansprach der Kläger erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet.
Den Klägern steht hinsichtlich der eingeklagten Forderung keine Aktivlegitimation(Sachbefugnis) zu, denn bei rechtlich zutreffender Würdigung ihres eigenen und unstreitigen Vorbringen kann ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegenüber dem Beklagten allenfalls für die Firma S GmbH & Co KG entstanden sind. Durch eine Abtretung können die Kläger von der Firma S GmbH & Co.KG keine Forderungen auf Leistung von Schadenersatz gegen den Beklagten erworben haben, weil in dem Vergleich vom 3. September 1981 die Firma S GmbH & Co.KG auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten verzichtet hat.
Die in der Firma S GmbH & Co.KG eingerichtete Belegschaftskantine wird nicht von dem Betriebsrat als wirtschaftlicher nicht rechtsfähiger Verein i.S. des § 22 BGB geführt, Ein wirtschaftlicher Verein erfordert, daß eine wirtschaftliche Betätigung dauernder Art stattfindet und der Geschäftsbetrieb unmittelbar durch den Verein erfolgt (BGH in NJW 1966, S. 2007). Eine wirtschaftliche Betätigung setzt eine planmäßige Teilnahme am unternehmerischen Wettbewerb voraus. Dies ist bei der Belegschaftskantine in der Firma S GmbH & Co.KG nicht der Fall, denn sie steht ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Benutzung zur Verfügung, um vorwiegend deren Bedürfnisse im Hinblick auf Speisen und Getränke während der Arbeitszeit zu erfüllen. Wirtschaftliche Ziele werden mit der Belegschaftskantine, die nicht ein Pächter betreibt, offensichtlich nicht verfolgt. Eine Lenkung oder ergänzende Unterstützung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben muß die Haupttätigkeit des wirtschaftlichen Vereins ausmachen (Münchene Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allg.Teil, §§ 21, 22 BGB Aniß. 9 c) , Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Da eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Firma S GmbH & Co.KG und dem Betriebsrat dieser Firma nicht vorliegt und auch der Betriebsrat selbst keine schriftliche Regelung (Satzung) hin sichtlich des Kantinenbetriebs, soweit er von ihm selbst durchgeführt bzw. kontrolliert worden sein soll, aufgestellt hat, bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob der Betriebsrat oder sämtliche Betriebsratsmitglieder eine Verwaltungsfunktion hinsichtlich des Betriebes der Belegschaftskantine ausgeübt haben. Daraus, daß dem Betriebsrat die Verluste im
Betrieb der Kantine erst im Mai 1980 bekannt wurden, muß vielmehr geschlossen werden, daß dem Beklagten aufgrund seiner Stellung als Betriebsratsvorsitzender die Verwaltung der Kantine übertragen wurde und - ohne Beteiligung des Betriebsrates - auch allein durchführte. Hätte es sich hierbei um Aufgaben und Pflichten des Betriebsrates (als Gremium) gehandelt, muß es als unverständlich angesehen werden, daß hierüber keinerlei konkrete, den gesamten Betriebsrat einbeziehende Regelung - bis zum Rücktritt des Beklagten als Betriebsratsvorsitzenden - getroffen wurde. Dieses offensichtlich für den Betriebsrat und die Firma S GmbH & Co.KG erkennbare Handeln des Beklagten bei dem Betrieb der Kantine wurde bis Mitte Mai 1980 allgemein geduldet. Vom Betriebsrat wurde nicht einmal versucht die laufende
Verwaltung der Kantine in seinen Kompetenzbereich einzu- beziehen. Dies läßt nur den Schluß zu, daß die Kantine der Firma S GmbH & Co.KG selbständig von dem Beklagten und zwei von dieser Firma gestellten Mitarbeitern - ohne Einschaltung des Betriebsrates als Gremium bzw. der einzelnen Betriebsratsmitglieder als Mitglieder eines gegründeten wirtschaftlichen Vereins-für die Firma S GmbH & Co.KG als soziale Einrichtung verwaltet wurde,
Hieraus folgt zugleich, daß kein freiwilliger Zusammenschluß von Personen zur Verfolgung gemeinschaftlicher Zwecke hinsichtlich des Betriebes der Kantine vorliegen kann und somit die Kläger weder als Mitglieder eines wirtschaftlichen Vereins noch eines idealvereins nach § 21 BGB die Aktivlegitimation hinsichtlich der Klageforderung zustehen kenn.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt weiter, daß die Kläger sich auch nicht zu einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verwaltung der Belegschaftskantine zusammengeschlossen haben.
Da die Aktivlegitimation der Kläger bereits aufgrund bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen zu verneinen ist, bedarf es keiner Erörterung, ob dies auch aus be-
triebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen zu folgern ist.
Der den Klägern aufgrund einer Abtretung von Ansprüchen durch die Firma S GmbH & Co.KG die Klageforderung als Gesamtgläubiger nicht zustehen kann, ergibt sich offensichtlich daraus, daß in dem Rechtsstreit P ./. S GmbH &Co.KG die Parteien in dem Vergleich vom. 9. September 1981 erklärt haben, daß alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis erledigt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus der eingeklagten Forderung.